Gesetz über den Schutz von Personendaten
                            -  1  -  Gesetz  über den Schutz von Personendaten  vom 28. Juni 1984  ______________________________________________________________  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 4, Absatz 1, der Kantonsverfassung;  eingesehen  die  Notwendigkeit,  die  Persönl  ichkeitsrechte bei der Bearbeitung  von Personendaten zu schützen;  eingesehen die Botschaft des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses  Gesetz  bezweckt,  jedermann  den  Schutz  seiner  Rechte  und  Freiheit  s-  rechte,  insbe  sondere  den  Schutz  des  Rechts  auf  ein  Privatleben,  bei  der  Bea  r-  beitung seiner Personendaten durch öffen  t  liche Organe zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personendaten  (Daten)  sind  alle  Angaben  über  eine  natürliche  oder  jurist  i-  s  che Person oder eine Gruppe von Personen (betroffene Person), soweit diese  bestimmt oder bestimmbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten umfasst jede Tätigkeit, die mit Hilfe von manuellen oder autom  a-  tisierten Vorgängen durchgeführt wird, namentlich das Erheben und Ei  n  trage  n  von Daten, die Anwendung dieser Daten auf logische oder arithmetische Op  e-  rationen,  ihr  Verwenden,  Verändern,  Vereinigen,  Verketten,  Mitteilen,  B  e-  kanntgeben und Vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Datensammlung ist die Sammlung von Daten, die Gegenstand einer manue  l-  len oder au  tomat  i  sierten Bearbeitung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber  der  Datensammlung  ist  die  öffentliche  Behörde,  der  Abteilungsvo  r-  steher  oder  jeder  andere  Verantwortliche  eines  öffentlichen  oder  privaten  O  r-  ganes,  der  in  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Aufgaben  zuständig  ist  für  den  Entscheid  über  die  Errichtung  und  die  Zielsetzung  der  Datensammlung,  für  die dort eingetragenen Daten und deren Bearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besonders schützenswerte Daten sind personenbezogene Daten über:  a)  religiöse,  philosophische,  politische  oder  gewerkschaftliche  Meinungen  oder Tätigkeiten;  b)  die Gesundheit, die Intimsphäre oder die rassische Zugehörigkeit;  c)  Sozialhilfemassnahmen;  d)  straf  -   und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Persönlichkeitsprofil  setzt  sich  aus  Daten  zusammen,  welche  es  erla  u-  ben,  die  wesentlichen  Charakteristiken  über  die  Persönlichkeit  einer  natürl  i-  chen Person abzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Gesetz  gilt  für  alle  Datensammlungen,  die  der  Staat,  die  Gemeinden,  die  öffentlich  -  rechtlichen  Körperschaften  und    Anstalten  führen  sowie  für  pr  i-  vate  Personen  und  Organisationen,  die  mit  der  Erfüllung  von  Aufgaben  im  ö  f  Datensammlungen  gespeicherten  Daten  und  für  alle  Ergebnisse  dieses  Bea  r-  be  itens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon  ausgenommen  sind  die  Datensammlungen  der  Spitäler,  der  gerichtl  i-  chen Polizei, der Gerichte und der Kantonalbank, soweit diese durch ein So  n-  dergesetz geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diesem  Gesetz  unterstehen  die  Behörden  und  Beamten  des  Kantons,  der  Gemei  nden,  der  öffentlich  -  rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  sowie  die  privaten  Personen  und  Organisationen,  denen  Aufgaben  von  öffentlichem  Interesse anve  r  traut wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Automatisierte Datensammlungen
                            1  Der  Staatsrat  ist  zuständig  für  den  Entschei  d, ob und in welchem Mass die  Abteilungen  der  Verwaltung,  die  öffentlich  -  rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  sowie  die  privaten  Personen  und  Organisationen,  die  mit  der  Erfü  l-  lung  von  Aufgaben  im  öffentlichen  Interesse  beauftragt  sind,  Datensammlu  n-  gen  mittels automatisierter Datenverarbeitungsanlagen anlegen dü  r  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Befugnis  steht  dem  Gemeinderat  zu,  wenn  die  Daten  nur  eine  einzige  Gemeinde  betreffen,  und  dem  interkommunalen  Organ,  wenn  es  sich  um  e  i-  nen Gemeindeverband handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügung,  die  das  Anlegen  einer  automatisierten  Datensammlung  b  e-  willigt, muss der kantonalen Datenschutzkommission eröffnet werden, die sie  unverzüglich im Amtsblatt zu veröffen  t  lichen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Grundsätze für das Bearbeiten von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  3  Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Daten  dürfen  bearbeitet  werden,  wenn  eine  gesetzliche  Grundlage  besteht  oder  wenn  das  Bearbeiten  zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen  Aufgabe  notwe  n-  dig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten,  die  Gegenstand  einer  Bearbeitung  sind,  müssen  geeignet,  treffend,  richtig, vollständig sein und dürfen in bezug auf den Zweck, für den sie eing  e-  tragen  wurden,  nicht  unverhältnismässig  sein;  überdies  dürfen  sie  nicht  in  einer  Art  verwendet  werden,  die  mit  dem  gesetzlichen  Zweck,  für  den  sie  e  r-  ho  ben wurden, unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders  schützenswerte  Daten  dürfen  nur  bearbeitet  werden,  wenn  ein  Gesetz  im  formellen  Sinn  die  Bearbeitung  ausdrücklich  vorsieht  oder  wenn  ausnahmsweise  die  Ausführung  einer  Aufgabe,  welche  in  einem  Gesetz  im  formellen  Si  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  halten  bleibt  ausserdem  die  Bewilligung  der  kantonalen  Datenschutzkommi  s-  sion im Sinne von Artikel 22  bis   Buchstabe  d  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erhebung
                            1  Die  Daten  sind  nach  Möglichkeit  bei  der  betroffenen  Per  son  selbst  zu  erh  e-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  Daten  systematisch,  namentlich  mittels  Fragebogen  erhoben,  mü  s-  sen  Rechtsgrundlage,  Zweck,  Art  des  Bearbeitens  sowie  die  vorgesehenen  Empfänger  klarverständlich  bekanntgegeben  werden.  In  den  anderen  Fällen  erfolgt diese Bekan  ntgabe auf Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            3  Informationspflicht       beim       Beschaffen       von       besonders  schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Inhaber  der  Datensammlung  ist  verpflichtet,  die  betroffene  Person  über  die  Beschaffung  von  besonders  schützenswerten  Personendaten  oder  Persö  n-  lichkeitsprofilen  zu  informieren;  diese  Informationspflicht  gilt  auch  dann,  wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:  a)  die Identit  ät des Inhabers der Datensammlung;  b)  der Verwendungszweck der gesammelten Daten;  c)  die  Kategorien  der  Datenempfänger,  wenn  eine  Datenbekanntgabe  vorg  e-  sehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Informationspflicht  des  Inhabers  der  Datensammlung  entfällt,  wenn  die  betroffene  Person    bereits  informiert  wurde.  Sie  entfällt  auch,  wenn  die  Daten  durch eine Drittperson beschafft wurden, sofern:  a)  die  Speicherung  oder  die  Bekanntgabe  der  Daten  ausdrücklich  durch  das  Gesetz vorgesehen ist;  b)  die  Information  nicht  oder  nur  mit  unverhältnis  mässigem  Aufwand  mö  g-  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ter
                            3  Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  betroffene  Person  muss  ausdrücklich  informiert  werden,  wenn  ein  En  t-  scheid auf der ausschliesslichen Basis einer automatisie  rten Datenbearbeitung,  welche  darauf  abzielt,  gewisse  Aspekte  ihres  Persönlichkeitsprofils  zu  eval  u-  ieren,  Rechtswirkungen  für  die  betroffene  Person  nach  sich  zieht  oder  sie  in  signifikanter Weise berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person muss angehört werden, wenn  diese innerhalb von zehn  Tagen nach Bekanntgabe der Information den Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufbewahrung, Bereinigung und Archivierung
                            1  Daten  dürfen  nur  solange  aufbewahrt  werden,  wie  es  für  die  Erreichung  des  Zieles, für das sie eingetragen worden sind, n  otwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Datensammlungen  müssen  in  bezug  auf  Daten,  die  für  den  angestrebten  Zweck nicht mehr sachdienlich sind, periodisch bereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  über  die  Archive  sind  auf  die  derart  bereinigten  Daten  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sicherung der Daten
                            Zum  Schutz  der  eingetragenen  Daten  gegen  die  Risiken  von  Fälschungen,  Vernichtung,  Diebstahl,  Verlust,  Kopierung  und  anderen  widerrechtlichen  Bearbeitungen sind geeignete Massnahmen zu treffen. Sie sind der kantonalen  Datenschutzkommission mitzu  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bekanntgabe der Daten
                            1  Daten  werden  den  Behörden  und  den  anderen  öffentlichen  Organen  b  e-  kanntgegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist und die verlangten  Auskünfte  für  die  Erfüllung  von  gesetzlichen  Aufgaben  des  Empfängers  no  t-  w  endig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat gibt auf Gesuch hin den Behörden und den anderen öffen  t-  lichen  Organen  Namen,  Geschlecht,  Adresse,  Beruf  und  Jahrgang  der  in  der  Einwohnerkontrolle eingetragenen Personen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe von Daten an private Personen    ist  insofern  möglich,  als  es  das Gesetz erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  kann  die  Einwohnerkontrolle  ermächtigen,  einer  privaten  Person  oder  Organisation  auf  Gesuch,  Namen,  Geschlecht,  Adresse,  Beruf  und Jahrgang einer Einzelperson bekanntzugeben, wenn der Gesu  chsteller  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Diese  Daten  können  systematisch  g  e-  ordnet  bekanntgegeben  werden,  wenn  überdies  feststeht,  dass  sie  ausschlies  s-  lich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausser  diesen  Fällen  und  mit  Ermäc  htigung  der  Kommission  kann  die  für  das Anlegen von Datensammlungen zuständige Behörde die Bekanntgabe von  Daten  insoweit  gestatten,  als  der  Gesuchsteller  ein  schutzwürdiges  Interesse  glaubhaft  macht  und  die  betroffene  Person  nicht  in  einem  solchen  Interes  se  verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat regelt die Bekanntgabe von Daten für Adressbücher und ähnl  i-  che Werke von allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Daten, welche aus Vereinigen oder Verketten verschiedener Datensammlu  n-  gen  hervorgehen,  dürfen  nicht  Gegenstand  einer  Bekannt  gabe  oder  Verbre  i-  tung werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 bis
                            2  Bekanntgabe der Daten an Dienstleistungsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Vereinbarung kann der Gemeinderat die Mitteilung von Daten aus der  Einwohnerkontrolle  wie  Namen,  Vornamen,  Geschlecht,  Adresse,  Be  ruf und  Jahrgang  an  einen  Dienstleistungsbetrieb,  welcher  nach  dem  «Full  -  Service»  -  Verfahren  arbeitet,  bewilligen.  Diese  Daten  können  systematisch  geordnet  bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Dienstleistungsbetrieb  übernimmt  die  gleichen  Verpflichtungen  und  die  g  leiche  Verantwortung  wie  sie  aufgrund  des  vorliegenden  Gesetzes  für  den  Inhaber der Datensammlung  gilt  . Er muss zudem:  a)  seinen Sitz in der Schweiz haben;  b)  nachweisen,  durch  Hinterlegung  der  Statuten  oder  auf  andere  Weise,  dass  eines seiner Ziele die Ar  beitsbeschaffung für Benachteiligte ist;  c)  nicht  Gegenstand  eines  Konkurses  oder  eines  definitiven  Verlustscheines  gewesen sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -  d)  eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen;  e)  einen guten Ruf haben.  Jedes  Organmitglied,  welches  den  Dienstleistu  ngsbetrieb  vertritt,  muss  die  Anforderungen  in  bezug  auf  die  Zahlungsfähigkeit  und  den  guten  Ruf  erfü  l-  len.  Dienstleistungsbetriebe,  die  ihren  Sitz  ausserhalb  des  Kantons  haben,  dürfen  Vereinbarungen  abschliessen,  sofern  sie  den  Kontrollanforderungen  genüge  n  und in ihrem Kanton für Walliser Unternehmen dasselbe Recht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Abschluss  der  Vereinbarungen  wird  der  Lage  auf  dem  Arbeitsmarkt  und den Leistungen, die gemeinnützige Institutionen erbringen können, Rec  h-  nung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung:  a)  schre  ibt   dem   Dienstleistungsbetrieb   vor,   dass   er   gemäss   dem   «Full  -  Service»  -  Verfahren zu arbeiten hat (Abs. 5 folgend);  b)  listet die übermittelten persönlichen Daten auf;  c)  verpflichtet  den  Dienstleistungsbetrieb  zur  Einhaltung  des  vorliegenden  Gesetzes,  behäl  t  sich  die  Kompetenzen  der  kantonalen  Datenschutzko  m-  mission vor und bestimmt die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen;  d)  verlangt  vom  Dienstleistungsbetrieb,  dem  Betroffenen  Zugang  zu  den  ihn  betreffenden Daten zu geben und ihm deren Herkunft anzugeben;  e)  wird  dem  Dienstleistungsbetrieb  die  Verpflichtung  vorschreiben,  in  ihrer  Datensammlung jede Person zu streichen, die dies verlangt;  f)  schreibt  die  Führung  eines  Registers  über  die  ausgeführten  Bestellungen  vor;  g)  bestimmt  die  durch  den  Dienstleistungsbe  trieb  zu  entrichtende  Entschäd  i-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemäss  dem  «Full  -  Service»  -  Verfahren  kann  der  Dienstleistungsbetrieb  die  erhaltenen  Daten  in  welcher  Weise  es  auch  geschehen  mag,  nicht  verkaufen  oder  an  einen  Dritten  weitergeben.  Das  Unternehmen  ist  verpflichtet,  die  se  selber  zu  verwenden,  um  sie  zu  bearbeiten  und  Mitteilungen  aller  Art  zu  ve  r-  senden. Es kann in keiner Weise Antworten des Zielpublikums erhalten oder  bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine  Mitteilung,  die  mindestens  einmal  im  Jahr  im  Amtsblatt  veröffentlicht  wird, gibt dem  einzelnen Auskunft über das Bestehen der Vereinbarung, seine  Zweckbestimmung,  die  Art  der  bearbeiteten  Daten,  ihre  Herkunft  und  die  Modalitäten des Zugangsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 ter
                            3  Grenzüberschreitende Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es  dürfen  keinerlei    Daten  einem  Empfänger  mitgeteilt  werden,  der  der  Rechtshoheit  eines  Staates  beziehungsweise  einer  Organisation  unterliegt,  wenn  diese  keinen  angemessenen  Schutz  für  die  beabsichtigte  Datenübermit  t-  lung  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  fehlendem  angemessenem  Schutz  kön  nen  personenbezogene  Daten  au  s-  schliesslich  unter  einer  der  folgenden  Bedingungen  ins  Ausland  mitgeteilt  werden:  a)  die  betroffene  Person  hat  für  die  vorgesehene  Datenübermittlung  ihre  vo  r-  gängige und ausdrückliche Einwilligung gegeben;  b)  die  Bekanntgabe  is  t  zur  Wahrung  eines  wichtigen  öffentlichen  Interesses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  erforderlich;  c)  die  Bekanntgabe  ist  für  die  Feststellung,  die  Ausübung  oder  die  Verteid  i-  gung eines Rechtes vor Gericht erforderlich;  d)  die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche  Integr  i-  tät der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen;  e)  die  Bekanntgabe  ist  für  den  Abschluss  oder  die  Ausführung  eines  Vertr  a-  ges erforderlich und die bearbeiteten Daten betreffen den Vertragspartner;  f)  hinreichende,  insbesondere  vertragl  iche  Garantien  gewährleisten  ein  a  n-  gemessenes Schutzniveau fürs Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  kantonale  Datenschutzkommission  muss  die  in  Absatz  2  Buchstabe  f  vorgesehenen Garantien genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sperrung
                            1  Jede betroffene Person kann, indem sie sich an den Inhabe  r der Datensam  m-  lung  richtet,  die  Bekanntgabe  der  auf  ihrem  Konto  eingetragenen  Daten  spe  r-  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  von  Sperrung  ist  die  Bekanntgabe  nur  zulässig,  wenn  der  Inhaber  der Datensammlung gesetzlich verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe der Daten
                            1  Zur  Wahrung  eines  überwiegenden  öffentlichen  oder  eines  schutzwürdigen  privaten  Interesses  der  betroffenen  Person  kann  der  Inhaber  der  Datensam  m-  lung die Bekanntgabe von Daten einschränken oder mit Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen Pe  rsonendaten unter dem Schutz des Berufs  -   oder Amtsgeheimnisses,  so   können   sie   nur   bekanntgegeben   werden,   wenn   der   Empfänger   einer  gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht. Gesetzliche Bestimmungen,  welche  die  Zustimmung  der  betroffenen  Person  verlan  gen,  bleiben  vorbeha  l-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Daten für nichtpersonenbezogene Zwecke
                            1  Daten,  welche  nicht  personenbezogen  sind,  dürfen  für  Zwecke  der  Wisse  n-  schaft, der Statistik, der Planung oder Forschung nur unter der Voraussetzung  bekanntgegeben  werden,  dass  Rück  schlüsse  auf  die  betroffenen  Personen  nicht möglich sind und dass es nachträglich auch nicht mehr möglich ist, sie in  einer  personenbezogenen  Art  zu  verwenden.  Im  übrigen  bleibt  Artikel  11,  Absatz 2, vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Daten ausschliesslich für nichtper  sonenbezogene Zwecke bearbeitet,  sind  die  Grundsätze  der  Vereinbarkeit  mit  dem  Zweck  und  der  Bekanntgabe  der Daten nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bearbeiten im Auftrag
                            1  Beauftragt  der  Inhaber  der  Datensammlung  einen  Dritten  mit  dem  Bearbe  i-  ten von Daten muss er   dafür sorgen, dass der Schutz dieser Informationen und  des  Bearbeitungsergebnisses  gemäss  den  obengenannten  Bestimmungen  g  e-  wäh  r  leistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vertrag  hat  den  Beauftragten  aufmerksam  zu  machen,  dass  er  diesem  Gesetz untersteht. Überdies soll er deutlic  h bestimmen, dass die Daten nur im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  Interesse  des  Auftraggebers  verwendet  werden  dürfen  und  dass  die  Bearbe  i-  tungsergebnisse nur diesem letzteren bekanntgegeben werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungskontrolle
                            1  Der Inhaber der Datensammlung muss sich vergewisse  rn, dass die Grundsä  t-  ze für das Bearbeiten von Daten von jedermann, der Zugang zur Datensam  m-  lung hat, eingehalten werden. Er ist verantwortlich für den Schaden, der durch  ihn  selbst  oder  seine  Untergebenen  durch  die  Verletzung  irgendeiner  dieser  Vorschrift  en  verursacht  wurde.  Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtstr  ä  ger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwenden  mehrere  Organe  Daten  aus  einer  gemeinsamen  Datensammlung,  so bestimmt die Behörde, die für deren Anlegung zus  tändig ist, wer von ihnen  Inhaber dieser Datensammlung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zentrales Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonale  Datenschutzkommission  führt  ein  Register  der  Datensam  m-  lungen, welches über Internet   zugänglich ist.  Jede Person   kann dieses Register  konsultieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Register gibt dem Einzelnen Auskunft über:  a)  die gesetzliche Grundlage der Datensammlung;  b)  ihren Zweck;  c)  die Art der bearbeiteten Daten;  d)  den Inhaber der Datensammlung;  e)  die Emp  fänger der Bearbeitungsergebnisse;  f)  eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, seine Dateien der Kommi  s-  sion zwecks Eintrags zu melden. Dazu benutzt er ein zu diesem Zweck vorg  e-  sehenes Formula  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Abweichung  zu  Absatz  3  ist  der  Inhaber  der  Datensammlung  nicht  ve  r-  pflichtet,  eine  Datensammlung  anzumelden,  wenn  deren  Bearbeitung  die  Rechte  der  betroffenen  Personen  gemäss  Staatsratsentscheid  beziehungsweise  Gemeinderatsentscheid nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gesuch um Auskunft
                            1  Jedermann kann gegen Entrichtung einer Gebühr (Art. 24) Kenntnis nehmen  von  Daten,  die  ihn  betreffen  und  die  in  einer  diesem  Gesetz  unterworfenen  Datensammlung  enthalten  sind.  Die  Bekanntgabe  dieser  Auskünfte  muss  in  allgemei  nverständlicher Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich  einer  Sondergesetzgebung  dürfen  Daten,  die  durch  das  Arz  t-  geheimnis  gedeckt  sind  und  den  Beteiligten  allzu  stark  belasten  würden,  di  e-  sem  nur  durch  seinen  behandelnden  Arzt  oder  bei  dessen  Fehlen  durch  einen  Arz  t, den der Beteiligte hierfür bezeichnet, bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  die  Bekanntgabe  der  Daten  die  Feststellung  von  Fehlern  ermöglicht,  so  ist die erhobene Gebühr zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einschränkungen des Zugangsrechts
                            Die Bekanntgabe von Auskünfte  n kann begrenzt oder verweigert werden:  a)  wenn  sie,  mit  oder  ohne  Einschränkung,  zu  einem  unverhältnismässigen  Verwaltungsaufwand  führt  und  sofern  der  Gesuchsteller  nicht  ein  schut  z-  würdiges Interesse glaubhaft macht;  b)  wenn die Daten, über die Auskunft v  erlangt  wird,  nicht  personenbezogen  bearbeitet werden;  c)  wenn  ein  überwiegendes  öffentliches  Interesse  oder  ein  schutzwürdiges  privates Interesse eine Einschränkung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung
                            1  Jedermann  kann  vom  Inhaber  d  er  Datensammlung  verlangen,  dass  die  ihn  betreffenden  unrichtigen  oder  zweideutigen  Daten  berichtigt  oder  ergänzt  werden. Im Gesuch hat er die Tatsachen und die Gründe, auf die er sich stützt,  anzuführen  und  die  Beweise,  welche  er  geltend  machen  will,  anzu  geben.  Die  sich in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber der Datensammlung, der die Unrichtigkeit bestreitet, muss den  Gegenbeweis  erbringen;  wenn  er  ihn  nicht  unverzüglich  antreten  kann,  kann  der Beteiligte die  provisorische Löschung der Eintragung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  Berichtigungsgesuch  gutgeheissen,  so  bestätigt  der  Inhaber  der  Datensammlung  in  einer  dem  Beteiligten  zu  eröffnenden  Verfügung,  dass  die  Berichtigung  gemacht  worden  sei.  Drittpersonen,  die  die  unr  ichtigen  Daten  geliefert  oder  erhalten  haben,  werden  auf  Gesuch  des  Beteiligten  darüber  i  n-  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedermann  kann  vom  Inhaber  der  Datensammlung  verlangen,  dass  die  D  a-  ten,  die  in  Verletzung  der  unter  2.  Kapitel  angeführter  Grundsätze  bearbeitet  wurden,  v  ernichtet  werden.  Das  auf  das  Berichtigungsgesuch  anwendbare  Verfahren gilt analog auch für das Gesuch um Vernichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedermann  kann  Beschwerde  einreichen  gegen  die  Verfü  gung  des  Inhabers  der  Datensammlung,  die  aufgrund  eines  Gesuches  um  Auskunfterteilung,  Berich  -  tigung oder Vernichtung erlassen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann  kann  eine  Aufsichtsbeschwerde  im  Hinblick  auf  Einstellung  der  Störung einreichen, wenn er auf irgendeine Art u  nd Weise durch das Bearbe  i-  ten der ihn betreffenden Daten einen Schaden erleidet. Die ordentlichen Wege  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  den  Entscheid  der  kantonalen  Datenschutzkommission  kann  beim  Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kantonale Datenschutzkommission
                            1  Eine kantonale Datenschutzkommission (Kommission) wird beauftragt, eine  Aufsicht  über  das  Bearbeiten  der  Daten  gemäss  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  9  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  übt  ihre  Aufgaben    gegenüber  allen  Datensammlungen  aus,  die  diesem  Gesetz unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung und Organisation der Kommission
                            1  Die  Kommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  zwei  Stellvertretern,  die  vom  Grossen  Rat  für  die  Dauer  von  vier  Jahren  ernannt  werden.  Sie  konstit  u-  iert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  stellt  der  Kommission  das  erforderliche  Sekretariat  zur  Verf  ü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben der Kommission  :  a)   Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kommission  überwacht  von  Amtes  wegen  die  Anwendung  der   gesetzl  i-  chen oder reglementarischen Vorschriften über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Zweck  kann  sie  Akten  herausverlangen,  Auskünfte  einholen  und  sich  Datenbearbeitungen  vorführen  lassen.  Die  betroffenen  Organe  sind  ve  r-  pflichtet, bei der Ermittlung des Sach  verhalts mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollte  ein  Verstoss  gegen  die  Vorschriften  über  den  Datenschutz  festgestellt  werden,  so  empfiehlt  die  Kommission  dem  zuständigen  Organ,  die  Bearbe  i-  tung abzuändern oder zu stoppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  eine  Empfehlung  zurückgewiesen  oder  wird  ih  r  nicht  Folge  geleistet,  so  kann  die  Kommission  den  Fall  zum  Entscheid  dem  Staatsrat  vorlegen.  Entscheid wird   den   betroffenen Personen mitgeteilt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission ist befugt, gegen den im vorgängigen Absatz besagten En  t-  scheid beim Kantonsgericht Besch  werde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 bis
                            3  b)  Andere Aufgaben  Die Kommission:  a)  klärt ausserdem die betroffenen Personen über ihre Rechte auf;  b)  vermittelt  zwischen  den  betroffenen  Personen  und  dem  Inhaber  der  Date  n-  sammlung;  c)  berät den   Inhaber der Datensammlung in Sachen Datenschutz und Datens  i-  cherung;  d)  bewilligt  das  Bearbeiten  besonders  schützenswerter  Daten  sowie  von  D  a-  ten,  welche  aufgrund  von  Vereinigen  oder  Verketten  von  Datensammlu  n-  gen  erhoben  wurden.  Der  Staatsrat  beziehungsweis  e der Gemeinderat sind  befugt, gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einzure  i-  chen;  e)  beurteilt  die  gemäss  Artikel  19  eingereichten  Beschwerden  und  Aufsicht  s-  beschwerden;  f)  prüft  jede  ihr  zugehende  Anzeige  betreffend  Verletzung  des  Gesetzes   und  seines Ausführungs  re  glement  s;  g)  sorgt für die Führung des zentralen Registers und ordnet dessen Veröffen  t-  lichung an;  h)  erfüllt  weitere  Aufgaben,  die  ihr  durch  das  Gesetz  oder  das  Ausführung  s-  reglement übertragen werden;  i)  legt   dem   Grossen   Rat   alljä  hrlich einen Bericht   vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  10  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechte und Pflichten der Mitglieder
                            1  Die Kommissionsmitglieder haben im Rahmen ihres Aufgabenkreises und in  dem  für  die  Ausübung  ihres  Amtes  erforderlichen  Umfang  Zugang  zu  den  Datensammlungen  sowie  zu  den  Bearbeitungse  rgebnissen  dieser  Datensam  m-  lu  n  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommissionsmitglieder  können  die  Mitarbeit  des  Inhabers  der  Date  n-  sammlung sowie des Arztes gemäss Artikel 16, Absatz 2, anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Schluss  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der  Staatsrat  erlässt  in  einem  Reglement,  welches  der  Genehmigung  durch  den Grossen Rat bedarf, die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt unter Wahrung der Grundsätze der K  ostendeckung  und  der  Verhältnismässigkeit  Vorschriften  über  die  Gebühren.  Er  legt  den  Gebü  h-  renansatz  fest,  insbesondere  für  Auszüge  und  Bescheinigung  sowie  für  das  Rechtsmittelverfahren. Kostenlos sind jedoch:  a)  mündliche  Auskünfte,  die  unverzüglich  in  ku  rzer  Zeit  übermittelbar  sind  sowie die Gewährung der Einsicht in die Register und in die Daten;  b)  die  Behandlung  von  Gesuchen  nach  Artikel  18,  soweit  sie  gutgeheissen  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Die  bestehenden  Datensammlungen  müssen  an  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes innert der Frist von zwei Jahren, die nach Inkrafttreten dieses Gese  t-  zes zu laufen beginnt, angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich  eines  Gesetzes  über  die  Akten  der  gerichtlichen  Polizei  findet
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5, Absatz 3, dieses Gesetz es keine Anwendung für die kriminalpolize i-
                            lichen  Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Volksabstimmung
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.  So  angenommen  in  zweiter  Lesung  im  Grosse  n  Rate  zu  Sitten,  den  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984.  Der Präsident des Grossen Rates:  R. Gertschen  Die Schriftführer:  A. Burrin, P. Amherd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  11  -  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  G über den Schutz von Personendaten vom 28.  Juni 1984  GS/VS 1984, 49  1.1.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  G   übe  r   das   Verhältnis   zwischen   Kirchen   und  Staat vom 13. November 1991;  n.W.  Art. 5 Abs. 3  GS/VS 1993, 2  1.8.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 1. Oktober 1996;  n.  Art. 9  bis  GS/VS 1999, 1  1.1.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung  vom  14.  Juni  2007:  n.  :  Art.  6  bis  , 6  ter  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ter  , 22  bis  ;  n.W.  : Art.  2, 5, 15, 19, 22  Abl. Nr. 27/2007  1.1.2008  a  .: aufgehoben;  n  .: neu;  n.W  .: neuer Wortlaut