Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (732.12)
Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (732.12)
Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen
Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen vom 29. Mai 2012 (Stand 1. Oktober 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 ter des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zuständige Stelle
1 Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abwei - chenden Bestimmungen bestehen.
Art. 2 Mitwirkung der beteiligten Behörden
1 Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.
2 Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessions - teil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.
Art. 3 Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. Novem - ber 2004 3 werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.
1 sGS 732.1 .
2 Abgekürzt KPV. In Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 sGS 412.11 .
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (2.)
Art. 4 Zugang
a) Grundsatz
1 Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.
Art. 5 b) Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von: a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicher - heit und Ordnung; b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch; c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.
Art. 6 Verhaltenspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als: a) Erbe der Welt; b) kirchliches und religiöses Zentrum; c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.
Art. 7 Unterlassungspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt: a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden; b) die Belästigung von Personen; c) das Wegwerfen von Abfällen; d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude; e) das Abbrennen von Feuerwerk; f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln; g) das Betteln; h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern; i) das freie Laufenlassen von Hunden; j) das Campieren und Übernachten; k) die Störung der Nachtruhe.
2 Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösse - rinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.
Art. 8 Wegweisung
1 Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten ver - stösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klos - terplatz weggewiesen werden.
Art. 9 Publikation
1 Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegwei - sung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert. III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch (3.)
Art. 10 Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeit - punkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 11 Mitwirkungsverfahren
a) Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stel - lungnahme.
Art. 12 b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Stelle abzugeben.
2 Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung be - antragen.
Art. 13 c) Anhörung
1 Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt: a) die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behör - den die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
Art. 14 Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einla - den, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.
Art. 15 Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein. *
Art. 16 Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfah -
ren
1 Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitbe - richtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.
Art. 17 Entscheid
1 Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilli - gung.
2 Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid. IV. Sondernutzung (4.)
Art. 18 Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zu - ständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeit - punkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 19 Mitwirkungsverfahren
a) Grundsatz
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stel - lungnahme.
Art. 20 b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Regierung abzugeben.
2 Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingun - gen und Auflagen in die Konzession stellen.
Art. 21 Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch ver - nehmen zu lassen.
2 Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.
Art. 22 Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein. *
Art. 23 Entscheid
1 Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.
2 Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Kon - fessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholi - schen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beab - sichtigt: a) die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Be - hörden längere Konzessionsdauer festzulegen; c) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
3 Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkultur - erbe-Forum über den Entscheid. V. Verfahrenskoordination (5.)
Art. 24 Koordination mit der Stadt St.Gallen
1 Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nut - zungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen er - fordert.
Nutzungsabgabe (VI.)
Art. 25 Entrichtung
1 Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach
Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 4 .
Art. 26 Verzicht
1 Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn: a) Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt; b) eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt; c) die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient; d) die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient; e) die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 27 5
Art. 28 Übergangsbestimmung
1 Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche rich - tet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.
Art. 29 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
4 sGS 732.1 .
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–143 29.05.2012 01.01.2013
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–143
29.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066