Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten
                            über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten  (GORBG)  vom 28.03.1996 (Stand 08.04.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 30 und folgende, 100 bis 102 und 104 der Kantons  -  verfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz legt die Grundsätze  der Organisation  des Grossen Rates  und des Staatsrates fest und regelt die Beziehungen zwischen der gesetz  -  gebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gewaltentrennung
                            1  Die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden üben ihre  Gewalt im Rahmen der Befugnisse aus. Jede gibt sich ein internes Orga  -  nisa-tionsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügungen der ausführenden Behörden sowie die Urteile der Gerich  -  te können durch den Grossen Rat und seine Kommissionen in Ausübung ih  -  rer Oberaufsichtsbefugnisse weder abgeändert noch aufgehoben werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grosser Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Mitgliedschaft des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Rechte der Abgeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 Vorstösse
                            1  Jeder Abgeordnete hat namentlich das Recht:  a)  an den Beratungen teilzunehmen;  b)  Vorschläge zur Sache oder zum Verfahren zu unterbreiten;  c)  eine Initiative, eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation, eine Reso  -  lution oder eine einfache Anfrage einzureichen;  d)  eine persönliche Erklärung abzugeben;  e)  Kandidaten für eine Wahl oder Ernennung vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigungen an die Abgeordneten
                            1  Die Abgeordneten erhalten ein Sitzungsgeld und eine Reisentschädigung  für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe  sowie für eine Fraktionssitzung pro Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordneten, die eine besondere Funktion ausüben oder denen eine  besondere Aufgabe zugewiesen wird, erhalten eine Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Sonderfällen kann das Reglement die Bezahlung von Zulagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Freies Mandat
                            1  Die Abgeordneten vertreten den Kanton. Sie handeln nach ihrer Überzeu  -  gung für das Gemeinwohl, ohne dass sie durch Weisungen gebunden wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dokumentation
                            1  Bei Amtsantritt erhält jeder Abgeordnete eine Grunddokumentation, die es  ihm ermöglicht, sein Mandat auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsblatt wird ihm unentgeltlich zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auskünfte
                            1  Im Rahmen dieses Gesetzes und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses  haben   die   Abgeordneten   das   Recht,   von   den   Mitgliedern   des   Staatsrates  Auskünfte zu erhalten und in die für die parlamentarische Tätigkeit notwendi  -  gen Akten Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verweigerungsfall entscheidet das Büro nach Anhören des betreffenden  Abgeordneten   und   des   zuständigen   Staatsrates.   Diese   können   den   Ent  -  scheid des Büros an den Grossen Rat weiterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Pflichten des Abgeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Teilnahmepflicht
                            1  Unter Vorbehalt begründeter Verhinderung nehmen die Abgeordneten an  den Sitzungen des Grossen Rates und jenen der Organe, denen sie ange  -  hören, teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vereidigung
                            1  Kein Abgeordneter kann an den Beratungen teilnehmen, bevor er den Eid  oder das Gelübde abgelegt hat; wer sich weigert, gilt als Demissionär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Betragen
                            1  Die Abgeordneten beachten die Regeln des parlamentarischen Anstandes  und vermeiden verletzende und beleidigende Äusserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Offenlegung der Interessenbindungen
                            1  Unter   Vorbehalt   des   vom   Schweizerischen   Strafgesetzbuch   geschützten  Amtsgeheimnisses unterrichtet jeder Abgeordnete bei Amtsantritt und bei je  -  der erfolgten Änderung das Präsidium schriftlich über die im Reglement um  -  schriebenen Interessenbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Parlamentsdienst   erstellt   ein   öffentliches   Register  über   die   Angaben  der Abgeordneten. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des  Kantons Wallis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Bei den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen darf der  Abgeordnete   an   den   Beratungen   nicht   teilnehmen   und   muss   sich   seiner  Stimme enthalten, wenn er selbst, sein Ehegatte, die Person, mit der er in  eingetragener Partnerschaft lebt, seine Verwandten in gerader Linie und in  der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, seine Verschwägerten in gera  -  der Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ein unmittelba  -  res privates Interesse daran haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gleiche   gilt,   wenn  er   der   gesetzliche   Vertreter,  Verwaltungsrat   oder  berufliche Bevollmächtigte einer Person des Privatrechts ist, die ein unmittel  -  bares Interesse daran hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Bestimmung   ist   nicht   anwendbar   auf   die   Geschäfte   gesetzgeberi  -  scher Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat sowie auf die Beratungen und  Schlussabstimmungen über den Voranschlag und die Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausstandsregeln sind nicht anwendbar, wenn die Enthüllung der Exis  -  tenz eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzten würde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Bestreitungsfall  wird  der   Entscheid  in  Abwesenheit  des   Interessierten  gefällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Verfahren
                            1  Die Person, die sich in einem Fall von Ausstand befindet, teilt dies unver  -  züglich   dem   Präsidium   des   Grossen   Rates   oder   der   Kommission   mit   und  gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung  des betreffenden Geschäfts den Sitzungssaal, nachdem das Präsidium eine  entsprechende Mitteilung gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausstand wird im Verzeichnis oder im Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bestreitungsfallinnerhalb einer Kommission entscheidet das Büro end  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Sitzung des Plenums auftretende Bestreitungen werden mit einem  Ordnungsantrag eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b * Wirkung
                            1  Eine   Verletzung   der   Ausstandspflicht   hat   nicht   zur   Folge,   dass   der   Ent  -  scheid des Grossen Rates ungültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erachtet der Grosse Rat es jedoch als möglich, dass das Ergebnis einer  Abstimmung   durch   eine   Verletzung   der   Ausstandspflicht   verfälscht   wurde,  kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, sofern die Sitzung, in  der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Amtsgeheimnis
                            1  Die Abgeordneten unterstehen dem Amtsgeheimnis bezüglich aller Angele  -  genheiten, die wegen ihrer Natur oder gestützt auf eine besondere Vorschrift  geheim bleiben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere   unterstehen   dem   Amtsgeheimnis   Tatsachen,   die   zur   Wah  -  rung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der  Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhal  -  ten oder vertraulich zu behandeln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Statut der Suppleanten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Suppleant
                            1  Der Suppleant ersetzt den verhinderten Abgeordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Suppleant hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordne  -  ten. Er erhält die gleiche Dokumentation und die selben Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme der Oberaufsichtskommissionen kann er in die Kommissio  -  nen gewählt werden, wo er das Amt des Präsidenten und des Vizepräsiden  -  ten jedoch nicht bekleiden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Organisation des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Führungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Organe
                            1  Die Führungsorgane des Grossen Rates sind:  a)  *  für die Leitung der Beratungen und die Verwaltung der administrativen  Angelegenheiten   das   Präsidium,   welches   den   Präsidenten   des  Grossen Rates und die beiden Vizepräsidenten umfasst;  b)  *  für die Verwaltung der politischen Angelegenheiten das Büro, welches  das Präsidium und die Fraktionspräsidenten umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten und Aufga  -  ben der Organe des Grossen Rates nicht näher bezeichnen, umschreibt die  -  ser sie in seinem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1 Kommission im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.1 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Die Kommissionen, die Organe des Grossen Rates im Sinne dieses Geset  -  zes sind, erfüllen die an sie delegierten Aufgaben, prüfen die ihnen übertra  -  genen Geschäfte, nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und unterbrei  -  ten dem Grossen Rat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   gegenteiliger   Bestimmungen   und   Beschlüsse   werden  sämtliche dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte durch eine Kommissi  -  on vorberaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Abschluss ihrer Arbeiten gibt die Kommission dem Staatsrat Gelegen  -  heit zur Stellungnahme, sofern sie neue Elemente entdeckt oder neue Anträ  -  ge formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.2 Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zahl der Mitglieder und Verteilung
                            1  Die   Zahl   der   Mitglieder   einer   Kommission   beträgt   grundsätzlich   fünf   bis  dreizehn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregio  -  nen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilung der Sitze in den Oberaufsichtskommissionen zwischen den  Fraktionen erfolgt nach dem Proporzsystem, indem die Anzahl ihrer Mitglie  -  der   addiert   wird.   Dieser   Zuteilungsmodus   wird   auch   auf   die   thematischen  Kommissionen angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Amtspflicht
                            1  Jeder Abgeordnete kann aufgefordert werden, in den Kommissionen Ein  -  sitz zu nehmen. Er kann seine Ernennung nur dann zurückweisen, wenn er  bereits Mitglied einer andern Kommission ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Koordination und Fortgang der Arbeiten
                            1  Der Grosse Rat erlässt in seinem Reglement die Vorschriften über die Or  -  ganisation der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro sorgt dafür, dass die Tätigkeit der Kommissionen koordiniert wird  und informiert sich über den Fortgang der Arbeiten, namentlich wenn diese  von langer Dauer und am Ende der Legislatur nicht abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat beziehungsweise das Büro können den Kommissionen für  die Unterbreitung ihrer Berichte und Anträge eine Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Protokollführung und deren Einsichtnahme
                            1  Die Beratungen in den Kommissionen sind grundsätzlich in einem Protokoll  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Amtsgeheimnis nicht entgegensteht, können alle Abgeordneten  in das Protokoll Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokolle über gesetzgeberische Erlasse stehen nach deren Inkrafttre  -  ten   allen   Personen   für   wissenschaftliche   Untersuchungen   und   für   die  Rechtsanwendung zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.4 Öffentlichkeit der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Information
                            1  Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann das Ergebnis ihrer Beratungen veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ansicht und die Stimmabgabe eines jeden Mitgliedes der Kommission  müssen bis zum Abschluss ihrer Arbeiten vertraulich bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.5 Berichte und Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berichte
                            1  Die Kommission gibt durch ihren Berichterstatter dem Grossen Rat Kennt  -  nis über ihre Arbeiten, das Ergebnis der Beratungen und die Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommissionsminderheit   kann   durch   einen   Minderheitsbericht   ihren  Standpunkt ebenfalls bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1.6 Dokumentation - Expertise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsrecht
                            1  Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls  die Unterkommissionen:  a)  vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte  und Urkunden verlangen;  b)  in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Ein  -  sicht nehmen;  c)  nach Benachrichtigung des zuständigen  Departementsvorstehers be  -  ziehungsweise  des  Präsidenten  des Kantonsgerichts  Verwaltungsbe  -  amte   oder   Mitglieder   der   Gerichtsbehörden   über   Geschäfte   in   ihrem  Verantwortungsbereich befragen;  d)  Besichtigungen vornehmen;  e)  die Vertreter der interessierten Kreise anhören;  f)  *  die   vom   Staatsrat   beauftragten   Experten   befragen   oder   mit   Zustim  -  mung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Exper  -  ten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sondervorschriften   über  die  Oberaufsichts-  und   Untersuchungs-kom  -  missionen bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.2 Sonderbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Oberaufsichtskommissionen
                            1  Der Grosse Rat ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode und in der Re  -  gel für deren Dauer die ständigen Oberaufsichtskommissionen für die Justiz,  die   Geschäftsprüfung   und   die   Finanzen.   Das   Reglement   kann   die   Fusion  von ständigen Kommissionen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Thematische Kommissionen
                            1  Der   Grosse   Rat   bestimmt   für   seine   Gesetzgebungs-   und   Planungsarbeit  die Schaffung von thematischen Kommissionen in allen Tätigkeitsbereichen  des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro bezeichnet die Mitglieder der thematischen Kommissionen sowie  ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben:  a)  Prüfung der Geschäfte, die in ihren Bereich fallen, in erster Lesung;  b)  regelmässige   Überprüfung   ihres   Bereichs   und   Erarbeitung   von   Vor  -  schlägen zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über   das   Vorberichtsverfahren   arbeiten   die   thematischen   Kommissionen  zusammen mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission an der Über  -  prüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   thematischen   Kommissionen   teilen   ihre   Feststellungen,   welche   die  Oberaufsicht betreffen, der zuständigen Kommission mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Spezialkommissionen
                            1  Das Büro setzt Spezialkommissionen für die Prüfung jedes vom Grossen  Rat zu behandelnden Geschäftes ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro legt die Befugnisse und das Mandat fest, beschliesst die Zahl der  Kommissionsmitglieder   und   bezeichnet   diese   sowie   den   Präsidenten   und  den Vizepräsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Untersuchungskommission
                            1  Wenn  schwere   Vorkommnisse   in   der  kantonalen   Verwaltung   oder   in   der  Justizverwaltung Ermittlungen verlangen, kann der Grosse Rat nach Anhö  -  ren  des  Staatsrates  eine   Untersuchungskommission   von  fünf  bis  dreizehn  Mitgliedern einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  bezeichnet   selber  die  Kommissionsmitglieder   und  deren  Präsidenten sowie Vizepräsidenten und setzt ihre Befugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Untersuchungskommission  werden überdies in den Artikeln 133 und folgende dieses Gesetzes behan  -  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zusammensetzung und Rechte
                            1  Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen. Ein Ab  -  geordneter kann nur einer einzigen Fraktion angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen müssen in den Organen des Grossen Rates angemessen  vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Fraktionen   werden   für   ihre   Tätigkeit   entschädigt.   Die   Abgeordneten,  die   keiner   Fraktion   angehören,   erhalten   eine   jährliche   Pauschalentschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zuständigkeiten
                            1  Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und  tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvor  -  schläge zuhanden des Büros und des Grossen Rates ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4 Parlamentsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Parlamentsdienst
                            1  Der   Grosse   Rat   verfügt   für   die   Ausübung   seiner   Befugnisse   über   einen  vom  Staatsrat  und  von   der  Kantonsverwaltung  unabhängigen  Parlaments  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich seiner Amtstätigkeit ist der Parlamentsdienst dem Präsidium un  -  terstellt und arbeitet nach dessen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   die   Befugnisse   des   Parlamentsdienstes   nicht   im   Reglement   des  Grossen Rates festgelegt sind, werden sie in einem vom Präsidium erstell  -  ten Pflichtenheft näher bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Personalstatut
                            1  Sämtliche Entscheide, die das Personal des Parlamentsdienstes betreffen,  fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, respektive des Chefs des Parla  -  mentsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Chef des Parlamentsdienstes wird vom Büro vorgeschlagen und vom  Grossen Rat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Differenzen  betreffend  Anstellung  oder  Entlassung  von  Personal des  Parlamentsdienstes entscheidet das Büro definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestell  -  ten des Staates sind analog auf das Personal des Parlamentsdienstes an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Andere Dienste
                            1  Für die Prüfung besonderer Fragen kann der Grosse Rat die Mitwirkung  oder Unterstützung der Dienste oder Experten der Verwaltung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Befugnisse des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 Allgemeine Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Befugnisse
                            1  Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt  jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Gesetzgebungsbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2.1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ausarbeitung von Rechtsnormen
                            1  Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die ordentliche gesetz  -  gebende Gewalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse  aus und stützt sich dabei auf einen Regierungentwurf und die begleitenden  Erläuterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Anhören des Staatsrates kann er, gestützt auf eine parlamentarische  Initiative oder in Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative,  gesetzgeberisch selbständig tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er verabschiedet sein internes Reglement in eigener Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Delegation und Kontrolle *
                            1  Der Grosse Rat delegiert seine Gesetzgebungsbefugnis nur ausnahmswei  -  se und in Beachtung der in der Verfassung festgelegten Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufhebung und Abänderung
                            1  Die   Verfassungsbestimmungen   und   gesetzgeberischen   Erlasse   können  nur innerhalb der Befugnisse und im gleichen Verfahren wie für ihre Annah  -  me aufgehoben oder abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2.2 Form der gesetzgeberischen Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verfassungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erarbeitet die Verfassungsbestimmungen gestützt auf sei  -  ne eigene Initiative, einen Entwurf des Staatsrates oder eine Volksinitiative  und unterstellt sie dem obligatorischen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gesetze - Rechtsnormen
                            1  Die gesetzgeberischen Erlasse von begrenzter oder unbestimmter Dauer,  die Rechtsnormen enthalten, müssen unter Vorbehalt der Artikel 38, 40, 41  und 42 in Form allgemeiner oder von Spezialgesetzen, die dem fakultativen  Referendum unterstehen, erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Bestimmungen generell abstrakter Natur, die den natürlichen oder ju  -  ristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen sowie jene,  die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden regeln oder ein  Verfahren festlegen, gelten als Rechtsnormen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausführungsgesetz und -dekret
                            1  Die  für  die  Anwendung   übergeordneten   Rechts  absolut  notwendigen   ge  -  setzgeberischen   Erlasse   werden   in   Form   von   Ausführungsgesetzen,   die  dem   Referendum   nicht   unterliegen,   erlassen.   Artikel   42   dieses   Gesetzes  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausführung übergeordneten Rechts als unbedingt notwendig gelten  die  Normen,   die   im  vorgegebenen   Rahmen   desselben   bleiben,  die   prakti  -  sche Anwendungsmodalitäten für seine Anwendung näher umschreiben, die  zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Beitrittsgesetz und -dekret
                            1  Die Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat  oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Bei  -  trittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Dekret
                            1  Die gesetzgeberischen Erlasse mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren,  deren   Inkraftsetzung   keinen   Aufschub   duldet,   können   als   dringlich   erklärt  werden und sind in Form von Dekreten, die dem Resolutivreferendum unter  -  stehen, zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dringlichkeit   liegt   namentlich   vor,   wenn   die   Einhaltung   des   ordentlichen  Gesetzesverfahren grössere Nachteile mit sich bringen oder die rechtzeitige  Inkraftsetzung von übergeordnetem Recht nicht erlauben würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Sonderfälle
                            1  Beinhaltet ein gesetzgeberischer Erlass zugleich Normen, die in ein Gesetz  oder Dekret gehören, und solche, die für den Vollzug von übergeordnetem  Recht unbedingt notwendig sind, unterstehen nur die ersten dem fakultati  -  ven oder dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gesetzgeberische Erlass erwähnt ausdrücklich die Bestimmungen, die  dem Referendum entzogen sind und selbst nach einer möglichen Ablehnung  durch das Volk anwendbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassungen und Abänderungen eines solchen gesetzgeberischen Er  -  lasses unterstehen den gleichen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Inhalt eines gesetzgeberischen Erlasses
                            1  Die gesetzgeberischen Erlasse enthalten einen Titel, Erwägungen, die sich  auf   die   Verfassungs-   und   Gesetzesgrundlagen   beziehen,   eine   Referen  -  dumsklausel,   Schlussbestimmungen   und   gegebenenfalls   Übergangs-   und  Aufhebungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausarbeitung von Erlassen müssen die Grundsätze einer wirkungs  -  orientierten Gesetzgebung berücksichtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an gesetzgeberi  -  sche Erlasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3.1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Form der Verwaltungshandlungen
                            1  Der Grosse Rat übt die Verwaltungs- und Finanzbefugnisse aus, die ihm  durch Verfassung und Gesetz zuerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungs-  und  Finanzverfügungen  des  Grossen  Rates  müssen in  Form eines Beschlusses erfolgen. Artikel 44 dieses Gesetzes ist analog an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3.2 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Finanzbefugnisse
                            1  Die   Finanzbefugnisse   des   Grossen   Rates   sind   insbesondere   im   Gesetz  über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren  Kontrolle festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanziellen Mittel des Grossen Rates, insbesondere jene, die zur Mo  -  dernisierung und Verstärkung seiner personellen und materiellen Mittel be  -  stimmt sind, werden im Voranschlag zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Referendumsklausel
                            1  Die Beschlüsse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, welche den  in der Verfassung für das fakultative Referendum festgesetzten Betrag errei  -  chen, müssen eine begründete Referendumsklausel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Befugnisse auf dem Gebiet der Planung
                            1  Die  Befugnisse  des  Grossen   Rates  auf  dem  Gebiet  der   Planung  sind  in  den Spezialgesetzen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehen   diese   vor,   dass   die   Pläne   oder   Berichte   des   Staatsrates   dem  Grossen Rat zur Kenntnis zu geben sind, kann letzterer sowohl seine Zu  -  stimmung oder Ablehnung ausdrücken als auch Abänderungen oder Ergän  -  zungen verlangen oder sich einer Stellungnahme enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert der Grosse Rat das Eintreten und weist er den Bericht an den  Staatsrat zurück, muss er die Art der Abänderungen darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4 Wahlbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Grundsatz
                            1  Der   Grosse   Rat   nimmt   in   der   Maisession   die   Wahlen   und   Ernennungen  vor, die ihm gestützt auf Verfassung und Gesetz zustehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Ausnahmen
                            1  Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten des Grossen Rates werden im  ersten   Jahr   der   Legislatur   anlässlich   der   konstituierenden   Session   und   in  den folgenden Jahren anlässlich der Maisession ernannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   Oberaufsichtskommissionen   sowie   deren   Präsidenten  und Vizepräsidenten werden in der konstituierenden Session ernannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro setzt das Datum der Ergänzungs- oder Ersatzwahlen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Sonderfall
                            1  Auf Beschluss des Grossen Rates hin können die für die konstituierende  Session   vorgesehenen   Wahlen   spätestens  auf   die   kommende   Maisession  verschoben werden, sofern noch nicht alle Mandate der Abgeordneten, ins  -  besondere jene der durch die Fraktionen angemeldeten Kandidaten, validiert  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5 Befugnisse in Bezug auf die interkantonalen Vereinbarungen und  die internationalen Verträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a * Interkantonale Vereinbarungen und internationale Verträge
                            1  Der Staatsrat unterrichtet das Büro des Grossen Rates rechtzeitig und um  -  fassend über die Verhandlungen, die mit anderen Kantonen oder Ländern  im Hinblick auf die Annahme oder Abänderung einer interkantonalen Verein  -  barung oder eines Vertrags mit dem Ausland aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro des Grossen Rates kann eine Kommission mit der Aufgabe be  -  trauen, zu den Leitlinien des Verhandlungsmandats Stellung zu nehmen und  Empfehlungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat informiert die Kommission regelmässig über die Folge ihrer  Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über die Aushandlung,  Ratifikation, Ausführung und Abänderung der interkantonalen Verträge und  Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Sitzungen des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Sitzungsort
                            1  Der Grosse Rat tagt in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann ausnahmsweise eine Sitzung an einem andern Ort  ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beginn der Legislatur
                            1  Der neu gewählte Grosse Rat tritt anlässlich der Eröffnung der konstituie  -  renden Session in Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Grosse Rat im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1.2 Konstituierende Session
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Einberufung
                            1  Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat oder den Grossen Rat zur konsti  -  tuierenden  Sitzung  auf den  siebten  Montag  nach seiner  ordentlichen  oder  ausserordentlichen Gesamterneuerung ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   unterbreitet   einen   Bericht   über   den   Verlauf   und   das   Ergebnis   der  Wahlen sowie über die Beschwerden. Er stellt der Validierungskommission  die Wahldossiers zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Provisorisches Büro
                            1  Unverzüglich   nach   der   Veröffentlichung   der   Wahlresultate   durch   den  Staatsrat ernennt das amtsälteste der neu gewählten Mitglieder ein proviso  -  risches Büro, worin sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten  im Grossen Rat haben, vertreten sein müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das provisorische Büro hat namentlich zur Aufgabe, den Präsidenten und  die zwölf Mitglieder der Validierungskommission zu ernennen, unter denen  grundsätzlich alle Parteien vertreten sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Validierungskommission
                            1  Die   Validierungskommission   schreitet   zur   Prüfung   der   Protokolle   der  Wahlen des Grossen Rates und des Staatsrates, bestimmt und begutachtet  die Unvereinbarkeitsfälle, trifft die Untersuchungsmassnahmen und berichtet  über eventuelle gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden. Sie über  -  prüft auch die Zusammensetzung der Fraktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Validierungskommission wird durch die Justizkommission ersetzt, so  -  bald diese ernannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Vorsitz
                            1  Die erste Sitzung der konstituierenden Session wird unter dem Vorsitz des  amtsältesten Mitgliedes eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Prüfung der Mandate
                            1  Nach Feststellung der Präsenzen berät der Grosse Rat über die Berichte  der Validierungskommission und des Staatsrates und validiert die Wahlen,  die er als rechtgültig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet über bestrittene Wahlen nach der in der Verfassung aufge  -  führten   Reihenfolge   der   aufgezählten   Bezirke   und   über   die   Unvereinbar  -  keitsfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Justizkom  -  mission eine Untersuchungsergänzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abgeordnete, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich während der Dis  -  kussion und der Abstimmung  im Grossen Rat und in der  Kommission zu  -  rück. Er kann nicht durch einen Suppleanten ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Aufhebung der Wahlen
                            1  Hebt der Grosse Rat die Wahlen in einem Bezirk auf, entscheidet er gleich  -  zeitig, ob an Stelle der neu Gewählten die Suppleanten, sofern deren Wahl  rechtsgültig erklärt ist, oder gegebenenfalls die alten Abgeordneten dieses  Bezirkes berechtigt sind, zu tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Vorschrift   ist   ebenfalls   anwendbar,   wenn   die   Wahlen   gestützt   auf  eine   Beschwerde   gegen   den   Beschluss   des   Grossen   Rates   aufgehoben  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Aufhebung der Wahl der  Suppleanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Konstituierung des Grossen Rates
                            1  Der Grosse Rat kann sich nur konstituieren, wenn mindestens die Zweidrit  -  telmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schreitet dann zur Vereidigung und nachher zur Wahl seiner Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Staatsrat
                            1  Die   Wahlprüfung   und   die   Gültigerklärung   der   Wahl   der   Mitglieder   des  Staatsrates   erfolgen   in   der   gleichen   Form,   wie   jene   der   Mitglieder   des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Staatsrates werden durch Namensaufruf vom Präsiden  -  ten des Grossen Rates vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1.3 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Sessionen
                            1  Der Grosse Rat versammelt sich zu ordentlichen Sessionen:  *  a)  *  an den im Sessionsplan festgelegten Daten, im Grundsatz halbjährlich  drei Mal;  b)  *  in der Regel am zweiten Dienstag, Mittwoch Donnerstag und Freitag  des Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  tritt  in  den  von   der  Verfassung  vorgesehenen   Fällen  zu  ausserordentlichen Sessionen zusammen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Vorbereitung der Session
                            1  Das   Büro   erstellt   die   Jahresplanung   der   Sessionen   aufgrund   der   vom  Grossen Rat und vom Staatsrat angekündigten Geschäfte und gemäss den  gemeldeten Prioritäten. Es legt möglichst rasch und sorgfältig fest, welcher  Kommission die Behandlung der Geschäfte obliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeweils am letzten Donnerstag der Monate Mai und November unterbreitet  der  Staatsrat  dem  Präsidenten   des  Grossen  Rates  die   Halbjahresplanung  der Geschäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens zehn Wochen vor Beginn einer Session legt der Staatsrat dem  Präsidenten   des   Grossen   Rates   die   detaillierte   Aufstellung   der   Geschäfte  vor, die er angenommen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Erhalt dieser Aufstellung und unter Berücksichtigung der Planung so  -  wie  der   von   den  Kommissionen   hinterlegten   Berichte   beruft   der   Präsident  das Büro, den Präsidenten des Staatsrates und den Staatskanzler ein, um  die   definitive   Liste   der   während   der   Session   zu   behandelnden   Geschäfte  festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einberufung und Tagesordnung
                            1  Der Präsident des Grossen Rates beruft die Abgeordneten mindestens 20  Tage   im   Voraus   zu   jeder   ordentlichen   oder   ausserordentlichen   Session  ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein auf der Liste nicht eingetragenes Geschäft kann nicht auf die Tages  -  ordnung genommen  werden, ausser der  Grosse Rat habe auf Antrag  des  Büros und im Einvernehmen mit dem Staatsrat vorgängig die Dringlichkeit  beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann ein Geschäft bis zur Eintretensabstimmung zurückzie  -  hen, ausser der Grosse Rat beschliesse etwas anderes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geschäfte, die einen Kommissionsbericht erfordern, werden erst nach der  Einreichung des Berichts in die Liste aufgenommen. Vorbehalten bleiben die  Dringlichkeitsfälle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2.1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es erfordern, kann die geheime Beratung beschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe des Grossen Rates sind den Medien bei der Berichterstattung  über die parlamentarischen Beratungen behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a * Covid-19-Zertifikatspflicht im Saal und auf der Tribüne des
                            Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zutritt zum Saal und zur Tribüne des Grossen Rates ist während der  Sessionen des Parlaments Personen ab 16 Jahren vorbehalten, die ein gül  -  tiges Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6a des Bundesgesetzes über die ge  -  setzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung  der Covid-19-Epidemie  (Covid-19-Gesetz) vorweisen können. Das Büro des  Grossen Rates kann diese Massnahme aussetzen, wenn die epidemiologi  -  sche Lage dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die Zutritt zu den Sitzungen des Grossen Rates haben müs  -  sen, werden die Kosten für Tests, die für die Ausstellung der Zertifikate unter  Umständen   erforderlich   sind,   erstattet.   Das   Büro   des   Grossen   Rates   be  -  stimmt die Personengruppen, die Anspruch auf Erstattung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Parlamentsdienst regelt die Modalitäten der Zertifikatskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Quorum
                            1  Bei Eröffnung der Sitzung versichert sich der Präsident des Grossen Ra  -  tes, dass das Quorum erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse des Grossen Rates sind jedoch nur dann ungültig, wenn  die Versammlung vorher durch ein Ratsmitglied auf das Nichtvorhandensein  des Quorums aufmerksam gemacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Überprüfung des Quorums verlangt, unterbricht der Präsident die  Sitzung und führt eine Präsenzkontrolle durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2.2 Beratungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Einleitung der Beratungen
                            1  Die   vom   Grossen   Rat   zu   behandelnden   Geschäfte   werden   eingeleitet  durch:  a)  einen Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter;  b)  einen   Entwurf,   einen   Antrag   oder   einen   Bericht   einer   parlamentari  -  schen Kommission;  c)  einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch   Vermittlung   des   Staatsrates   machen   das   Kantonsgericht,   die  Gemeinden oder andere Organisationen beim Grossen Rat jene Geschäfte  anhängig, die seine Zustimmung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sondervorschriften namentlich über Begnadigungsgesuche, Einbürge  -  rungsbegehren und Petitionen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Eintreten
                            1  Den Beratungen  des Grossen Rates über die Anträge und Entwürfe des  Staatsrates   und   der   parlamentarischen   Kommissionen   geht   eine   Abstim  -  mung über das Eintreten voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Eintreten verweigert, werden das Geschäft und die damit verbunde  -  nen Interventionen als erledigt von der Geschäftsliste gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintreten   ist   obligatorisch   für   Geschäfte,   die   gemäss   Gesetz   von   Amtes  wegen behandelt werden müssen, wie Volksinitiativen, Voranschlag, Rech  -  nung und Verwaltungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Detailberatung
                            1  Ist Eintreten beschlossen, wird die Detailberatung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Abgeordnete kann Abänderungsanträge zu den Texten, die der Be  -  ratung unterliegen, stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintretensdebatte und Detailberatung können in unterschiedlichen Sessio  -  nen stattfinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Schlussabstimmung
                            1  Nach der Detailberatung erfolgt die Schlussabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwirft der Grosse Rat in der Schlussabstimmung den Entwurf, wird das  Geschäft als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben. Das gleiche gilt  für die damit verbundenen parlamentarischen Vorstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zur Schlussabstimmung kann der Grosse Rat die Vertagung oder die  Rückweisung des Geschäftes an den Staatsrat oder an die zuständige Kom  -  mission beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a * Unterschriften
                            1  Nachdem ein Erlass vom Grossen Rat angenommen wurde, besorgt der  Parlamentsdienst eine  Originalausfertigung in  französischer und deutscher  Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Grossen  Rates und der Chef des  Parlamentsdienstes  unterschreiben die Originalausfertigungen des Erlasses und sorgen für de  -  ren Weiterleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2.3 Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Mehrheit
                            1  Die Beschlüsse des Grossen Rates werden mit der absoluten Mehrheit ge  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmt es das Gesetz nicht anders, wird die absolute Mehrheit aus der  Zahl der Stimmenden gerechnet. Die Stimmenthaltungen werden bei der Be  -  rechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein Abgeordneter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Verfahrensregeln   kann   das   Reglement   des   Grossen   Rates   grössere  Mehrheiten vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei geheimer Abstimmung werden die leeren und ungültigen Stimmzettel  für die Berechnung der Mehrheit nicht in Betracht gezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a * Elektronische Abstimmung
                            1  Die   Abstimmung   wird   elektronisch   vorgenommen.   Das   System   speichert  die   anlässlich   sämtlicher   Abstimmungen   abgegebenen   Stimmen   ("Ja",  "Nein", "Enthaltung"). Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Re  -  sultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abstimmungsdaten   werden  mindestens  bis  zum  Ende   der  folgenden  Legislaturperiode aufbewahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt und das Ge  -  such   von   15   Abgeordneten   unterstützt   wird,   haben   die   Abgeordneten   die  Möglichkeit, vor der Abstimmung eine Namensliste zu verlangen. Diese wird  unverzüglich verteilt und ins Memorial aufgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2.4 Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Wahlsystem
                            1  Die Wahlen  und  Ernennungen,  die  dem Grossen  Rat  zustehen,  erfolgen  nach dem Mehrheitswahlsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewählt sind die Kandidaten, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen  erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die drei ersten Wahlgänge sind frei. Bei den folgenden Wahlgängen kön  -  nen  keine  neuen   Kandidaten  aufgestellt   werden  und  bei  jedem   Wahlgang  scheidet   der   Kandidat   aus,   der   am   wenigsten   Stimmen   erhalten   hat.   Bei  Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt und falls diese zu keinem Er  -  gebnis führt, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die leeren Wahlzettel und Stimmen fallen für die Berechnung des Mehrs  ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1 Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Vereidigung
                            1  In der ersten Session nach ihrer Wahl legen die Mitglieder des Staatsrates  den Eid oder das Gelöbnis vor dem Grossen Rat ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Wohnsitz
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates müssen im Kanton wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Teilnahmepflicht
                            1  Ausser bei begründeter Verhinderung müssen die Mitglieder des Staatsra  -  tes an allen Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Kollegialität
                            1  Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied muss die Entscheide der Kollegialbehörde verteidigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Geheime Beratung
                            1  Die Beratungen und Abstimmungen des Staatsrates sind geheim, sofern er  nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a * Interessenbindungen
                            1  Bei   Amtsantritt   und   bei   jeder   erfolgten   Änderung   gibt   jedes   Mitglied   des  Staatsrates seine im Reglement des Staatsrates festgelegten Interessenbin  -  dungen an. Die Staatskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die ge  -  machten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des  Kantons Wallis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Präsidium
                            1  Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten unter seinen  Mitgliedern für ein Jahr nach einem im Reglement aufgestellten Turnus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben der Leitung seines Departements übt der Präsident eine allgemeine  Aufsicht über den Gang und die Erledigung der Geschäfte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch  dieser verhindert ist, durch den abgetretenen Präsidenten ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Departemente
                            1  Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern und orga  -  nisiert die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vom Grossen Rat genehmigte Verordnung legt die Zahl der Departe  -  mente und ihre Befugnisse und jene der Staatskanzlei fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Delegation des Staatsrates
                            1  Um bedeutende Geschäfte oder solche, die mehrere Departemente betref  -  fen, zu planen, zu koordinieren oder vorzubereiten, kann der Staatsrat aus  seiner Mitte Delegationen von höchstens drei Mitgliedern ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsaufgaben einer solchen Delegation werden vom Departe  -  ment erledigt, dem der Delegationspräsident vorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Kanzlei
                            1  Die Kanzlei behandelt  die Verwaltungsgeschäfte  des Präsidiums und die  Geschäfte, die ihr der Staatsrat zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzlei ist überdies beauftragt mit:  a)  der   Organisation,   Vorbereitung   und   Erledigung   der   Staatsratssitzun  -  gen;  b)  den   Repräsentations-,   Koordinations-   und   Verwaltungsaufgaben   des  Staatsrates;  c)  den Beziehungen und der Koordination mit dem Grossen Rat;  d)  der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Staatskanzler und Vizekanzler
                            1  Der Staatskanzler und der Vizekanzler werden vom Staatsrat für eine Peri  -  ode   von   vier   Jahren   ernannt.   Im   Verhinderungsfall   wird   der   Staatskanzler  durch den Vizekanzler ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatskanzler   leitet   die   Staatskanzlei   und   die   Dienststellen   bezie  -  hungsweise   Ämter,   Sekretariate   und   Büros,   die   ihr   funktions-   und   verwal  -  tungsmäs-sig angegliedert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Quorum
                            1  Der   Staatsrat   beschliesst   gültig,   wenn   mindestens   drei   Mitglieder   anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Staatsrat nicht vollzählig ist, kann auf Verlangen eines Mitgliedes  eine Beratung verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein  Geschäft  kann  behandelt  werden,  ohne   dass  es  auf  der  Tagesord  -  nung eingetragen ist und kein Beschluss kann in Abwesenheit des Mitglie  -  des, das mit dessen Prüfung oder zur Abgabe der Vormeinung beauftragt  ist, abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dringlichkeitsfälle und die Beschlüsse, die durch Zirkulation des Dossiers  ergehen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Stimmenzwang
                            1  Ohne gültigen Ausstandsgrund muss jedes Mitglied des Staatsrates in je  -  der Beratung seine Stimme abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmenthaltung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Beratungen
                            1  Der  Staatsrat  tritt  zu  ordentlichen   oder  ausserordentlichen   Sitzungen  zu  -  sammen. Die Tagesordnung gibt alle zu behandelnden Geschäfte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mit  -  glieder gefällt. Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmen  -  gleichheit wird das Geschäft auf eine spätere Sitzung verschoben und der  Präsident   gibt   nur   bei   einer   neuen   Stimmengleichheit   den   Stichentscheid,  sofern der Staatsrat einen Entscheid treffen muss. Kann das Geschäft unter  den   gleichen   Bedingungen   nicht   verschoben   werden,   gibt   der   Präsident  nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss der Staatsrat die Diskussion über  einen bereits gefällten Entscheid wieder eröffnen, sofern er nicht schon voll  -  zogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll gibt die Meinung der Mehrheit wieder; jedes Mitglied hat in  -  dessen das Recht auf Eintragung seiner Ansicht oder seiner Stimme im Pro  -  tokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Befugnisse im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Allgemeine Befugnisse
                            1  Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt im Kanton aus.  Er besitzt alle anderen Befugnisse, die ihm durch Verfassung oder Gesetz  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet die Politik des Staates, koordiniert die Tätigkeit seiner Mitglieder  und entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter den Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt sein eigenes Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * Ausserordentliche Lage
                            1  Im Falle einer ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat alle Massnah  -  men treffen, die geeignet sind, die Regierungs-, Verwaltungs- und Gericht  -  stätigkeit soweit als möglich zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   besonderen   Bestimmungen   des   Gesetzes   über  den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausser  -  ordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Bericht über die unter  diesen Umständen getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Gesetzgeberische Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Reglement
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   in   Reglementsform   die   zur   Anwendung   kantonaler  Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solche Normen werden jene betrachtet, die im Rahmen des Gesetzes  oder Dekretes bleiben, deren praktische Ausführungsmodalitäten näher um  -  schreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Verordnung
                            1  Die Rechtsnormen, die der Staatsrat gestützt auf eine Zuständigkeitsdele  -  gation erlässt, haben die Form der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   die   Delegation   enthaltende   gesetzgeberische   Erlass   gibt   an,   ob   die  Verordnung der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Gemischte Erlasse
                            1  Es werden ebenfalls in Verordnungsform jene gesetzgeberischen Akte des  Staatsrates   erlassen,   die   gleichzeitig   sowohl   Vollzugsnormen   als   auch  Rechtsnormen, gestützt auf eine Gesetzesdelegation, beinhalten. Lediglich  diese letzteren sind gegebenenfalls der Genehmigung durch den Grossen  Rat unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung gibt ausdrücklich die Bestimmungen an, die der parlamen  -  tarischen   Genehmigung   unterstellt   sind.   Die   Aufhebung   und   Abänderung  dieser Bestimmungen unterliegen den gleichen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90a * Konsultation der Verordnungen
                            1  Im   Rahmen   des   Gesetzgebungsverfahrens   informiert   der   Staatsrat   den  Grossen   Rat   über   die   Ausarbeitung   oder   Abänderung   von   Verordnungen.  Die zuständige Kommission kann vom Staatsrat verlangen, dass ihr der Ent  -  wurf  einer   Verordnung   oder   Verordnungsänderung   zur  Konsultation   unter  -  breitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Ausführung des Bundesrechts
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   nur   dann   Ausführungsbestimmungen   zum   Bundes  -  recht, wenn dieses ausdrücklich seine Zuständigkeit festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen werden in Form einer Ausführungsverordnung  zum  Bundesrecht erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   das   Bundesrecht   ohne   Ansetzung   einer   Frist   die   vorübergehende  oder   übergangsrechtliche   Zuständigkeit   des   Staatsrates   vorsieht,   arbeitet  letzterer ohne Verzug den ordentlichen Gesetzgebungsentwurf aus und un  -  terbreitet ihn dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3 Andere Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanziellen Befugnisse des Staatsrates sind in der Gesetzgebung, vor  allem   in   jener   über   die   Geschäftsführung   und   den   Finanzhaushalt   des  Kantons und deren Kontrolle, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Vertretung
                            1  Der Staatsrat unterhält die Beziehungen des Kantons mit den Bundesbe  -  hörden und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   gewährleistet   insbesondere   die   Zusammenarbeit   mit   dem   Bund,   den  Kantonen und Grenzregionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   kann   im   Namen   des   Staates   gerichtliche   Schritte   einleiten   und   den  Grossen Rat vor den Gerichten vertreten, ausser der Grosse Rat entschei  -  det anders.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Vernehmlassung
                            1  Der Staatsrat unterbreitet die wichtigen Vorlagen gesetzgeberischer Erlas  -  se, vor allem jene, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum un  -  terliegen, einem Vernehmlassungsverfahren. Er gibt die Eröffnung aller Ver  -  nehmlassungsverfahren auf der Website des Staates Wallis bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens für gesetzgeberische Erlasse  wird je nach Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstands festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  In jedem Fall wird von der betreffenden Dienststelle ein Synthesebericht  der  Vernehmlassungsantworten   erstellt.   Dieser  Bericht   mit   den  erhaltenen  Antworten wird auf der Website des Staates Wallis veröffentlicht und an die  zuständige Kommission des Grossen Rates übermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten zu dieser  Bestimmung fest und bezeichnet namentlich die zu konsultierenden Perso  -  nen und Kreise. Der Staatsrat veröffentlicht dieses Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Information
                            1  Der   Staatsrat   gewährleistet   eine   regelmässige,   vollständige   und   zweck  -  mässige Information der Öffentlichkeit über die gesamte Tätigkeit oder Be  -  schlüsse,   die   sie   interessieren   könnten,   sofern   das   allgemeine   Interesse  oder überwiegende private Interessen nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beziehungen zwischen den Räten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und demStaatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1 Beziehungen im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Arten der Berichte
                            1  Berichte im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich:  a)  *  die integrierte Mehrjahresplanung;  b)  *  der Voranschlag;  c)  *  Rechnung und Verwaltungsberichte;  d)  *  Spezialberichte.  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Sondervorschrift, ist Artikel 48 Absätze 2 und 3 dieses Ge  -  setzes analog auf die Behandlung dieser Berichte durch den Grossen Rat  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.1 Botschaften und Berichte des Staatsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 * ...
Art. 98 * ...
Art. 99 Spezial- und Zwischenberichte
                            1  Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Spezialberichte über die Planung  oder die Tätigkeit in einem besonderen Bericht zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann Zwischenberichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Oberaufsichtskommissionen   können   vom   Staatsrat   eine   schriftliche  Antwort   auf   ihre   Berichte   verlangen.   Diese   schriftliche   Antwort   wird   dem  Grossen Rat zur Kenntnis gebracht und gemäss Artikel 48 des vorliegenden  Gesetzes behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Botschaften
                            1  Die   Vorlagen   des   Staatsrates   werden   zusammen   mit   einer   Botschaft   an  den Grossen Rat gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Botschaft enthält einen Gesamtüberblick über das Geschäft, nament  -  lich bezüglich seiner Stellung in der integrierten Mehrjahresplanung, seiner  Übereinstimmung mit den Gesetzen und den mit ihnen verbundenen parla  -  mentarischen Vorstössen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt Auskunft über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, die  finanziellen   Auswirkungen,   den   Einfluss  auf   den   Personalbestand,   die   ge  -  setzgeberischen Delegationen sowie  die Auswirkungen auf die Nachhaltig  -  keit   (wirtschaftlich,   ökologisch   und   sozial)  und   den   administrativen   Auf  -  wand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie gibt ebenfalls Auskunft über die Auswirkungen auf die Gemeindefinan  -  zen   und   die   Gemeindeautonomie   sowie   über   die   Übereinstimmung   des  Projekts mit der kantonalen Gesetzgebung über die Umsetzung der Neuge  -  staltung   des   Finanzausgleichs   und   der   Aufgabenteilung   zwischen   Bund,  Kanton und Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Botschaft werden alle verwendeten Quellen zitiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Erklärungen
                            1  Der   Staatsrat   kann   vor   dem   Grossen   Rat   Erklärungen   über   wichtige   im  Kanton   oder   in   seiner   Verwaltung   aufgetretene   Ereignisse   oder   Probleme  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Antworten auf die eidgenössi  -  schen Vernehmlassungen, die von allgemeinem Interesse sind, zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann Erklärungen im Sinne von Absatz 1 und 2 verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind   diese   Erklärungen   auf   der   Tagesordnung   vorgesehen,   kann   der  Grosse Rat eine Diskussion durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.2 Teilnahme des Staatsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Sitzungen des Grossen Rates
                            1  Der  Staatsrat  wohnt  den   Sitzungen  des  Grossen  Rates   bei.  Dieser  oder  das Büro können verlangen, dass sämtliche Mitglieder an einer parlamenta  -  rischen Sitzung teilnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat hat das Recht, die Beratung jedes Geschäftes zu beantra  -  gen. Er sowie jedes seiner Mitglieder kann Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat oder eines seiner Mitglieder nimmt zu allen Geschäften Stel  -  lung, die er dem Grossen Rat unterbreitet oder bezüglich denen er einen Be  -  richt abgeben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann sich durch Experten verbeiständen lassen. Diese dür  -  fen nur dann das Wort ergreifen, wenn der Staatsrat dies verlangt und der  Grosse Rat es annimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Teilnahme des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat kann den Sitzungen der mit der Prüfung von Geschäften, die  er eingereicht hat, beauftragten Kommissionen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Sitzungen anderer Kommissionen nimmt er nur teil, wenn er hierzu ein  -  geladen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwesenheit des Staatsrates ist obligatorisch, wenn die Kommission  es verlangt oder wenn eine Gesetzesbestimmung vorsieht, dass der Staats  -  rat angehört werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten oder sich  durch Experten oder kantonale Beamte begleiten lassen, ausser die Kom  -  mission entscheidet anders.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Macht eine Kommission, bei der es sich nicht um eine Oberaufsichtskom  -  mission handelt, Empfehlungen und neue Anträge oder vertritt sie Ansich  -  ten, die von jenen des Staatsrates abweichen, lädt sie vor Abschluss ihrer  Beratungen   Letzteren   ein,   Stellung   zu   nehmen.   Sind   jene   veröffentlicht,  muss   auch   die   Stellungnahme   des   Staatsrates   gleichzeitig   veröffentlicht  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2 Vorstösse des Abgeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Form der Vorstösse
                            1  Jeder Abgeordnete, allein oder zusammen mit Mitunterzeichnern, ebenso  die parlamentarischen Kommissionen und Fraktionen haben das Recht, dem  Staatsrat einen Antrag oder eine Frage in den folgenden Formen zu stellen:  a)  Initiative;  b)  Motion;  c)  Postulat;  d)  Interpellation;  e)  Resolution;  f)  Schriftliche Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft ein Vorstoss eine interne Angelegenheit des Grossen Rates, wird er  in Form einer Ordnungsmotion, einer Motion oder einer Resolution an das  zuständige Organ des Grossen Rates überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erstunterzeichner gilt als Urheber des Vorstosses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen *
                            1  Die   parlamentarischen   Vorstösse   unterliegen   einer   Zulässigkeitsprüfung  durch ein Organ, welches vom Reglement bezeichnet wird. Das Reglement  kann Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Entscheid bestritten, entscheidet der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   finanziellen   Auswirkungen   der   parlamentarischen   Vorstösse   werden  vom Staatsrat baldmöglichst, spätestens jedoch anlässlich der Behandlung  beurteilt. Hierzu wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die finanziellen  Auswirkungen   (Kosten   und   Finanzierung)   sämtlicher   vom   Grossen   Rat  angenommenen Motionen und Postulate erstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Dringlichkeit
                            1  Die Motionen, Postulate, Interpellationen und Resolutionen können grund  -  sätzlich nur als dringlich erklärt werden, sofern sie am ersten Tag der Sessi  -  on hinterlegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro entscheidet nach Anhören des Staatsrates, ob der Vorstoss als  dringlich zu behandeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist Dringlichkeit beschlossen, wird der Vorstoss in der gleichen Session be  -  handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Stand der Interventionen
                            1  Die parlamentarischen Vorstösse werden innert den vom Reglement des  Grossen Rates festgesetzten Fristen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   berichtet   jedes   Jahr   in   einer   besonderen   Rubrik   des   Ge  -  schäftsberichtes über den Stand der noch zu behandelnden Vorstösse und  über den Vollzug der vom Grossen Rat angenommenen parlamentarischen  Vorstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht  mehr weiter zu bearbeiten sind, erklärt der Grosse Rat bei dieser Gelegen  -  heit als erledigt, beziehungsweise abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.2. Parlamentarische Initiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Begriff
                            1  Der Entwurf eines Verfassungsartikels, eines gesetzgeberischen Erlasses  oder eines dem Referendum unterstellten Beschlusses kann auf dem Wege  einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Prüfung
                            1  Die Kommission, die mit der Prüfung der vom Grossen Rat erheblich er  -  klärten parlamentarischen Initiative beauftragt ist, kann die Abänderung des  Textes beantragen oder ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.3 Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Begriff
                            1  Die Motion ist ein Antrag, durch den der Staatsrat verpflichtet wird, einen  Entwurf   zu   einem   Verfassungsartikel,   gesetzgeberischen   Erlass   oder   Be  -  schluss, der in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.4 Postulat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Begriff
                            1  Das  Postulat   ist   ein  Gesuch   an   den  Staatsrat,   eine   bestimmte   Frage  zu  prüfen und einen Bericht oder Anträge zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren kann sich auf eine Angelegenheit der Oberaufsicht bezie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen, die in die delegierten gesetzgeberischen Zuständigkei  -  ten des Staatsrates fallen, und jene, die in seiner ausschliesslichen Zustän  -  digkeit sind, können nur auf dem Wege des Postulates beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.5 Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Begriff
                            1  Die Interpellation ist ein Gesuch an die Adresse des Staatsrates um Aus  -  kunft   über   eine   wichtige   Begebenheit   aus   der   Politik   oder   der   kantonalen  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interpellation kann sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Diskussion über eine Interpellation erfolgt keine Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.6 Resolution
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Begriff
                            1  Die Resolution ist ein schriftliches Gesuch, das darauf ausgeht, dass der  Grosse Rat seine Meinung über wichtige Ereignisse ausdrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Antrag, der Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, einer Moti  -  on   und   eines   Postulates   sein   kann,   darf   nicht   zu   einer   Abstimmung   über  eine Resolution führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   für   den   Kanton   ausserordentlich   schweren   politischen   Ereignissen  kann der Präsident des Grossen Rates, im Einvernehmen mit dem Büro und  dem Staatsrat, einen Resolutionsentwurf, der den Charakter einer Botschaft  an das Land hat, beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.7 Schriftliche Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Begriff
                            1  Jeder Abgeordnete kann eine Schriftliche Anfrage über eine Angelegenheit  von allgemeinem Interesse an den Staatsrat richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frage betrifft nur einen einzigen Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3 Spezialverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3.1 Volksinitiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Prüfung der Gültigkeit
                            1  Sobald   der  Staatsrat   das   Zustandekommen   der   Initiative  festgestellt   hat,  überweist er sie zur Prüfung ihrer Gültigkeit an die Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beantragt   die   Justizkommission   die   vollständige   oder   teilweise   Ungültig  -  keit, teilt sie es sofort dem Grossen Rat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beantragt die Justizkommission die Gültigkeit der Initiative, überweist sie  diese zusammen mit ihrer Vormeinung an den Staatsrat. Diesfalls kann die  Frage der Gültigkeit anlässlich  der materiellen Prüfung  der Initiative durch  den Grossen Rat aufgeworfen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Beratungen über die Gültigkeit
                            1  Der Grosse Rat befindet über die Gültigkeit der Initiative entweder sofort  nach Eingang des Berichts der Justizkommission oder anlässlich der materi  -  ellen Prüfung der Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann eine Initiative, welche die Einheit der Materie nicht  beachtet, trennen oder eine Initiative, die teilweise dem Recht offensichtlich  widerspricht, nur als teilungültig erklären, sofern die verschiedenen Teile an  sich, beziehungsweise die Teile, die übrig bleiben, gültig sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss des Grossen Rates wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Aufgaben des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat überweist die Volksinitiative an den Grossen Rat zusammen  mit einer Botschaft und den Anträgen innert einem Jahr seit Inkrafttreten des  Beschlusses des Grossen Rates über deren Gültigkeit oder im Verlaufe des  Jahres, das der Übermittlung der Vormeinung der Justizkommission folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beantragt der Staatsrat die Verwerfung der Initiative, kann er dem Grossen  Rat  einen  Gegenentwurf   zur  Beurteilung  überweisen.   In  diesem  Fall  kann  die Frist durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Ausgearbeitete Initiative
                            1  Wird  eine   Initiative   in  Form   des   ausgearbeiteten   Entwurfes   als  gültig   er  -  klärt, kann sie der Grosse Rat annehmen oder zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt er sie an, unterstellt er die Initiative zusammen mit seiner Empfeh  -  lung dem obligatorischen oder gemäss Verfassung dem fakultativen Refe  -  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist er sie zurück, kann er die Verwerfung empfehlen oder vom Staatsrat  oder von der mit der Prüfung beauftragten Kommission die Ausarbeitung ei  -  nes Gegenentwurfes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 der Kantonsverfassung kann der  Grosse Rat bei einer ausgearbeiteten Initiative nur redaktionelle Abänderun  -  gen vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Gegenentwurf
                            1  Der   Staatsrat,   die   mit   der   Prüfung   der   Initiative   beauftragte   Kommission  und die Abgeordneten können die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes be  -  antragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt der Grosse Rat diesen Antrag an, beauftragt er unter Ansetzung ei  -  ner   Frist   den   Staatsrat   oder   die   mit   der   Prüfung   der   Initiative   beauftragte  Kommission, die entsprechenden Texte auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat nimmt zuerst und in zwei Lesungen die Texte des Gegen  -  entwurfes an. Nachher beschliesst er über die Initiative. Nimmt er sie an, fällt  der Gegenentwurf dahin. Verwirft er sie, werden die Initiative und der Ge  -  genentwurf der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung
                            1  Die Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer  Vormeinung des Grossen Rates, die in einer einzigen Beratung angenom  -  men wird, dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Einheitsinitiative
                            1  Der Grosse Rat kann eine Einheitsinitiative annehmen oder zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt er sie an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat  oder die mit deren Prüfung beauftragte Kommission, sie in Form eines Ver  -  fassungsartikels, eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes zu verwirkli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwirft sie der Grosse Rat, unterbreitet er sie mit einer Stellungnahme, die  in einer einzigen Beratung angenommen wird, der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmt er einer Einheitsinitiative mit weniger als 6'000 Unterschriften nicht  zu, kann der Grosse Rat sie ungültig erklären, wenn die Initiative weder auf  Gesetzesebene noch durch einen Verwaltungsakt ohne Verletzung von der  Kantonsverfassung verwirklicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Fristen
                            1  Der Grosse Rat befindet innert einer Frist von zwei Jahren über die Texte  einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, die vom Volk angenom  -  men wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   die   Initiative   die   Totalrevision   zum   Gegenstand,   wird   diese   Frist   um  zwei Jahre verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3.2 Ausserordentliches Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Einführung
                            1  Der Beschluss des Grossen Rates, durch den die Volksabstimmung über  einen dem fakultativen Referendum unterstellten gesetzgeberischen Erlass  vorgesehen wird, muss spätestens am letzten Tag der Session, in der dieser  Erlass angenommen worden ist, gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat, die Kommission, die mit der Prüfung des dem Referendum  unterstellten Erlasses beauftragt war, und die Abgeordneten können sowohl  unmittelbar   vor  der   Schlussabstimmung   als   auch  anlässlich   der   Eröffnung  der letzten Sitzung der Session die Abstimmung des Grossen Rates verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der im Amtsblatt veröffentlichte positive Beschluss schliesst das Referen  -  dumsbegehren aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3.3 Rechtsausübung in Bundessachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Rechte in Bundessachen
                            1  Der Staatsrat mittels einer Botschaft sowie die Abgeordneten und Kommis  -  sionen auf dem Resolutionsweg können dem Grossen Rat beantragen, die  in   der   Kantonsverfassung   anerkannten   Rechte   in   Bundessachen   auszu  -  üben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer   Resolution,   die   die   Ausübung   des   Referendumsrechts   verlangt,  kommt von Rechts wegen Dringlichkeit zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3.4 Petitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Begriff
                            1  Petitionen   sind   Begehren   von   Behörden   oder   Einzelpersonen,   die   Vor  -  schläge oder Kritiken beinhalten und die nicht in einer besonderen Rechts  -  form eingereicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3.5 Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 * Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren
                            1  Die   Begnadigungsgesuche   und   Einbürgerungsbegehren   werden   gemäss  der Spezialgesetzgebung in der Mai- und Novembersession behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig und um das Einbürgerunsverfahren zu beschleunigen, können  die   Einbürgerungsbegehren   auch   anlässlich   anderer   Sessionen   behandelt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und den  Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Teilnahme im Grossen Rat
                            1  Das   Kantonsgericht   legt   die   Geschäfte,   die   in   die   Zuständigkeit   des  Grossen Rates fallen, diesem durch Vermittlung des Staatsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Fall   von   Meinungsverschiedenheiten   über   den   Voranschlag   zwischen  dem Staatsrat und dem Kantonsgericht kann letzteres durch seinen Präsi  -  denten direkt an den Grossen Rat gelangen. Der Präsident kann ermächtigt  werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident des Kantonsgerichts hat das gleiche Mitwirkungsrecht, wenn  der   Grosse   Rat   über   Berichte   einer   Untersuchungskommission   betreffend  der Justizverwaltung berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Teilnahme in Kommissionen
                            1  Der Präsident des Kantonsgerichts wird grundsätzlich eingeladen, mit be  -  ratender Stimme an den  Verhandlungen  der Kommissionen teilzunehmen,  die Gegenstände und Fragen vorberaten, welche richterliche Angelegenhei  -  ten oder Behörden betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Kantonsgerichts kann Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist Artikel 103 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes ana  -  log anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 * ...
                            4.3 Ausübung der Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Ausübung der Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1.1 Oberaufsichtskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
                            1  Im   Rahmen   der   Ausübung   der   Oberaufsicht   können   die   Geschäftsprü  -  fungs- und die Finanzkommission namentlich:  a)  verlangen, dass der Staatsrat die Dossier herausgibt und in alle Dos  -  sier Einsicht nehmen;  b)  durch ihre Sektionen Inspektionen und Besuche in der kantonalen Ver  -  waltung   vornehmen,   wobei   im   Allgemeinen   der   zuständige   Staatsrat  vorgängig zu informieren ist;  c)  selber oder durch ihre Sektionen jeden Beamten der kantonalen Ver  -  waltung   anhören,   wobei   der   zuständige   Staatsrat   zu   informieren   ist;  auf   Begehren   findet   die   Anhörung   in   Abwesenheit   des   hierarchisch  Übergeordneten des Beamten oder des zuständigen Staatsrates statt;  d)  vom Finanzinspektorat die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwen  -  digen Auskünfte verlangen und ihm Aufträge für Spezialkontrollen an  -  vertrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130a * Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die   Geschäftsprüfungskommission   überprüft   die   Geschäftsführung   des  Staatsrates.   Sie   prüft   insbesondere   die   periodischen   Verwaltungsberichte  des  Staatsrates   sowie   die   speziellen   Verwaltungsberichte,   die  der   Grosse  Rat nicht einer anderen Kommission zur Prüfung zuteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft insbesondere den Stand der noch hängigen Motionen und Postu  -  late.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügungen und Entscheide der Behörden oder Dienststellen können  Rat aufgehoben oder abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Justizkommission
                            1  Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht kann die Justizkommission na  -  mentlich:  a)  *  die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder der Gerichtsbe  -  hörden und des Justizrates anhören, dies grundsätzlich nach Kontakt  -  nahme mit dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Kantons  -  gerichts und dem Präsidenten des Justizrates;  b)  *  die Herausgabe der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der  Gerichtsbehörden   und   des   Justizrates   verlangen   und   in   sie   Einsicht  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizkommission kann die in Artikel 130 vorgesehenen Rechte aus  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Zusammenarbeit
                            1  Die Oberaufsichtskommissionen  teilen sich gegenseitig wichtige Feststel-  lungen mit, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1.2 Parlamentarische Untersuchungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Parlamentarische Untersuchungskommission
                            1  Die Untersuchungskommission handelt im weitesten Sinne im Rahmen ih  -  rer Untersuchungsgewalt, um die in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen  aufzuklären. Sie kann namentlich:  a)  Zeugen einvernehmen und die Herausgabe der Dossiers verlangen;  b)  die Personen befragen, die aufgerufen sind, Auskünfte zu erteilen;  c)  schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Dienststellen der Ver  -  waltung, den Behördenmitgliedern, den Beamten der kantonalen Ver  -  waltung und Privatpersonen verlangen;  d)  *  im   Einvernehmen   mit   dem   Präsidium   Experten   beiziehen,   wenn   der  Auftrag besondere Kenntnisse erfordert;  e)  *  die   Herausgabe   aller   Akten   der   kantonalen   Verwaltung   und   des  Staatsrates   sowie   der   Verwaltungsdossiers   der   Staatsanwaltschaft,  der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen;  f)  Ortsschauen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweiserhebung ist überdies in der Schweizerischen Zivilprozessord  -  nung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange der Bericht nicht veröffentlicht wurde, unterliegen sämtliche Perso  -  nen,   die   an   den   Sitzungen   und   Anhörungen   teilgenommen   haben,   der  Schweigepflicht. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissi  -  onssitzungen gelten auch nach der Hinterlegung des Berichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann während der Untersuchung beschliessen, über ihre  Arbeit zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sollte die Kommission während der Untersuchung auf Fakten stossen, wel  -  che auf eine strafbare Handlung hinweisen, die von Amtes wegen zu verfol  -  gen ist, so erstattet sie Anzeige.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133a * Rechte der betroffenen Personen
                            1  Die von der Untersuchung betroffenen Personen werden von der Kommis  -  sion benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Personen haben das Recht, an der Beweisaufnahme teil  -  zunehmen   und   die   Dossiers   einzusehen,   solange   sich   dies   mit   dem   rei  -  bungslosen Ablauf der Untersuchung vereinbaren lässt. Die betroffenen Per  -  sonen können sich durch einen Anwalt verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Abschluss   der   Untersuchungen   und   vor   der   Präsentation   des   Be  -  richts werden die angeschuldigten Personen informiert. Diese haben die Ge  -  legenheit, den sie betreffenden Teil des Entwurfs einzusehen und sich innert  angemessener Frist zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133b * Untersuchungsdossier
                            1  Das   Untersuchungsdossier   ist   geheim,   unter   Vorbehalt   einer   eventuellen  Zivil- oder Strafklage gegen die Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dossier wird während zehn Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Grundsatz
                            1  Soweit Abgeordnete und Mitglieder von Kommissionen sowie übrige Per  -  sonen,   die   an   Sitzungen   teilnehmen,   Kenntnis   von   Erklärungen   oder   von  Dossiers erhalten, die im Sinne von Artikel 14 dieses Gesetzes dem Amts  -  geheimnis unterliegen, sind sie durch dasselbe gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Entbindung vom Amtsgeheimnis
                            1  Mitglieder des Staatsrates  und Personen aus der  kantonalen Verwaltung  können   für   Befragungen   durch   Kommissionen   und   ihre   Ausschüsse   nur  durch den Staatsrat von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden  und zur Herausgabe von Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis  unterstehen. Vorbehalten bleiben Artikel 136 und 137.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen beson  -  deren   Bericht   erstatten,   wenn   dies   zur   Wahrung   eines   Amtsgeheimnisses  unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt respektive der Präsidenten des Kantonsgerichts  und der Präsidenten  des Justizrates haben  dieselbe Kompetenz, falls das  Begehren von der Justizkommission ausgeht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Einsichtnahme in die Akten
                            1  Soweit es im Rahmen der Oberaufsicht notwendig ist, können die Oberauf  -  sichtskommissionen und ihre Sektionen nach Vorliegen eines allfälligen Be  -  richtes gemäss Artikel 135 Absätze 2 und 3 und nach Anhören des Staatsra  -  tes, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder  des Präsidenten des Justizrates in die dem Amtsgeheimnis unterstellten Ak  -  ten Einsicht nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht in solche Akten können die Behörden nicht mit dem Hinweis  auf das Amtsgeheimnis verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Sonderfall
                            1  Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Artikel 135 entfällt bei Begeh  -  ren   um   Auskunft   und   Aktenherausgabe   sowie   bei   Einvernahme   durch   die  parlamentarische Untersuchungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die parlamentarische   Untersuchungskommission  bestimmt  nach Anhören  des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantons  -  gerichts   oder   des   Präsidenten   des   Justizrates,   welche   Aktenstücke   oder  Äusserungen  dem  Amtsgeheimnis nach  Artikel  14 dieses  Gesetzes  unter  -  stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Veröffentlichung - Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Veröffentlichung der Dokumente des Grossen Rates
                            1  Der Staatsrat organisiert die amtlichen Veröffentlichungen durch das Amts  -  blatt, das wöchentlich in französischer und deutscher Sprache erscheint. Er  kann einen Verleger mit dieser Veröffentlichung beauftragen, wobei aber der  Staat in jedem Fall Eigentümer der veröffentlichten Texte und der für ihre  Veröffentlichung verwendeten Unterlagen bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Veröffentlichung   der   gesetzgeberischen   Erlasse   erfolgt   zentral   über  eine Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öf  -  fentlich   zugänglich   ist   (Publikationsplattform).   Sie   gelten   nur   dann   als   be  -  kannt   und   verbindlich,   wenn   sie   in   der   amtlichen   Gesetzessammlung   des  Kantons Wallis auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind. Im  Text der Veröffentlichung dieser Erlasse werden die Zahl der für ein Refe  -  rendumsbegehren erforderlichen Unterschriften sowie die Referendumsfrist  erwähnt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   anderen   Beschlüsse   des   Grossen   Rates   sowie   das   Ergebnis   der  Wahlen und Ernennungen werden entweder im Amtsblatt oder im Memorial  des Grossen Rates veröffentlicht. Im Einvernehmen mit dem Staatsrat ent  -  scheidet das Präsidium darüber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Kantonale Gesetzessammlungen *
                            1  Der Staatsrat erlässt die Modalitäten für die Online-Veröffentlichung (Publi  -  kationsplattform)   der   kantonalen   Gesetzessammlungen   auf   dem   Regle  -  mentsweg.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Inkraftsetzung der gesetzgeberischen Erlasse
                            1  Der Staatsrat  beschliesst  die  Veröffentlichung  der gesetzgeberischen   Er  -  lasse (Promulgation) und  setzt sie auf dem Beschlussweg  in Kraft, sofern  der Erlass nicht selber alle Bestimmungen für diesen Zweck enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel können die gesetzgeberischen Erlasse nicht vor ihrer Veröf  -  fentlichung in Kraft gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Reglement
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   auf   dem   Reglementsweg   alle   anderen   Vorschriften  über die amtlichen Veröffentlichungen und die kantonalen Gesetzgebungs-  und Verwaltungsakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Anpassung des Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Aufhebung
                            1  Mit seinem Inkrafttreten sind alle bestehenden Bestimmungen, die diesem  Gesetz widersprechen, aufgehoben, namentlich:  a)  Artikel 77 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17.  Mai 1972;  b)  Artikel 39 Absatz 2, 41, 42 und 43 des Gesetzes über die Geschäfts  -  führung   und   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   Wallis   und   deren  Kontrolle vom 24. Juni 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz tritt an die Stelle der Bestimmungen, die es aufhebt und auf  die sich die in Kraft befindliche Gesetzgebung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgeändert wird ferner das Einführungsgesetz  zum Schweizerischen Straf  -  gesetzbuch vom 16. Mai 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Anwendung des neuen Rechts
                            1  Die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   bereits   ernannten   Kommissionen  bleiben   bestehen.   Die  neuen   Kommissionen   werden   anlässlich   der  ersten  Session, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, ernannt und ersetzen  gegebenenfalls die bestehenden Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse
                            1  Der Staatsrat ist beauftragt, durch Beschluss das Namensverzeichnis der  gesetzgeberischen   Erlasse   an   die   neuen   in   den   Artikeln   42   und   57   der  Kantonsverfassung sowie in den Artikeln 39 bis 42 und 88 bis 91 dieses Ge  -  setzes umschriebenen Bezeichnungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Anpassungen  materieller Art an das neue Verfassungsrecht  müssen   grundsätzlich   gleichzeitig   mit   jeder   Gesetzesänderung   vorgenom  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzei  -  tig mit jenem des an das neue Recht angepassten Reglements des Grossen  Rates fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.1996  01.03.1997  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 7, 266 |  d 8, 275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 2 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 12  totalrevidiert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 16 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 16 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 24 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 24 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 25  totalrevidiert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 26  totalrevidiert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 31  totalrevidiert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 32  totalrevidiert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 49 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 50 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 50 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 50 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 57 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 2, a)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 62 Abs. 2, b)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 2, a)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 2, b)  aufgehoben  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 63 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 64 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 69 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 70a  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 71a  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 97 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 97 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 102 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 113 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 132 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133a  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 133b  eingefügt  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 136 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 138 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2001  01.05.2002  Art. 139 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 33/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 26 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 26 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 96 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 96 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 96 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 96 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 96 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 97  aufgehoben  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 98  aufgehoben  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2004  01.05.2005  Art. 130a  eingefügt  BO/Abl. 2/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2007  01.01.2008  Art. 126 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 40/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 7 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 12  totalrevidiert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 44 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 44 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Titel 2.3.5  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 51a  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 55 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 56 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 62 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 62 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 63 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 63 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 63 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 64 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 66 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 71a Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 77a  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 99 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 100 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 100 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 100 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 103 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 103 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 106 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 110 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 118 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 124 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 126  totalrevidiert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.03.2009  Art. 128 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 3  aufgehoben  BO/Abl. 13/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 129  aufgehoben  BO/Abl. 13/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 133 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 13/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 100 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Art. 87  totalrevidiert  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 105  Titel geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 105 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13a  eingefügt  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.05.2017  Art. 13b  eingefügt  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 105 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.08.2018  Art. 138 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 48/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.08.2018  Art. 139  Titel geändert  BO/Abl. 48/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.08.2018  Art. 139 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 48/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.08.2018  Art. 139 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 48/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.08.2018  Art. 139 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 48/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  01.11.2020  Art. 54 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-080,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 131 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 131 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 133 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 135 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 136 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2021  Art. 137 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.02.2021  Art. 36  Titel geändert  RO/AGS 2021-033,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.02.2021  Art. 90a  eingefügt  RO/AGS 2021-033,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.06.2021  Art. 94 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-063,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.06.2021  Art. 94 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-063,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.06.2021  Art. 94 Abs. 1  ter  eingefügt  RO/AGS 2021-063,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.06.2021  Art. 94 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-063,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.06.2021  Art. 100 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-063,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2022  08.04.2022  Art. 65a  eingefügt  RO/AGS 2022-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.03.1996  01.03.1997  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 7, 266 |  d 8, 275
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
Art. 7 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 12 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 4 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 5 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014,
                            22/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, c) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 18 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 18 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, f) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 24 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 25 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 26 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 26 Abs. 4 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 5 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 27 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 31 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 32 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 36 09.09.2020 01.02.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-033,
                            2021-034
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 50 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 50 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
                            Titel 2.3.5  09.10.2008  01.03.2009  eingefügt  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1 16.11.2017 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080,
                            2020-081
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 64 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a 10.03.2022 08.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-027
Art. 66 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 70a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 71 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 71a Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 15.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 9/2013,
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90a 09.09.2020 01.02.2021 eingefügt RO/AGS 2021-033,
                            2021-034
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063,
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1 bis 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063,
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1 ter 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063,
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 2 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063,
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1, a) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1, b) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1, c) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1, d) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1, e) 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 97 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 98 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 3 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063,
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 100 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 103 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 12.03.2014 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 105 Abs. 3 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 105 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 118 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 40/2007,
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008,
                            8/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
Art. 130a 15.12.2004 01.05.2005 eingefügt BO/Abl. 2/2005,
                            17/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, a) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 131 Abs. 1, b) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 132 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 133 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. 133 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 5 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133b 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 135 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 136 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 136 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 137 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 138 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017,
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 139 16.11.2017 01.08.2018 Titel geändert BO/Abl. 48/2017,
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 1 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017,
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017,
                            25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 139 Abs. 3 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017,
                            25/2018