Gesetz über die Gewässernutzung
                            Gesetz  über die Gewässernutzung  vom 5. Dezember 1960 (Stand 1. Juli 2021)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 24. März 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art. 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890  2  ,  in Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 (BG)  3   und von Art. 2 der eidgenössischen Verordnung  betreffend   die   beschränkte   Anwendung   des   Bundesgesetzes   auf   kleinere  Wasserwerke vom 26. Dezember 1917  4  *  als Gesetz:  5  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatliche Hoheit
                            1  Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes  6   die Hoheit über die öffentlichen  Gewässer zu.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1959, 301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS  111.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 721.801.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt GNG. nGS 1, 521; nGS 12–100. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Oktober 1960,  nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1960, in Vollzug  ab 1. Januar 1961, Art. 27 vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe insbesondere Art.  24  bis   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidenossenschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Mai 1874, SR 101; BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)  vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV betreffend die beschränkte Anwendung des BG  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1917, SR 721.801; eidgV über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung)  vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliche Gewässer
                            1  Öffentliche Gewässer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Seen, Flüsse und Bäche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Grundwasserströme und Grundwasserbecken mit einer mittleren Ergie  -  bigkeit von mehr als 300 Litern pro Minute,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d. h. von  mehr als 600 Litern pro Minute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Staates entscheidet, ob ein ober- oder unterirdisches  Gewässer im Sinn von Abs.  1 dieser Bestimmung vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Strandboden
                            1  Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommer  -  wasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Privatrechte
                            1  Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbe  -  halten.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneig  -  nung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Aufsicht
                            1  Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht  insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche In  -  teressen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeingebrauch
                            a) oberirdische Gewässer  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen,  Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei ge  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner   ist   der   Wasserbezug   für   den   häuslichen,   landwirtschaftlichen   oder  gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 197, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 664 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art.  1  ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Grundwasser
                            1  Dem   Grundeigentümer   steht   der   Wasserbezug   aus   einem   öffentlichen  Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaft  -  lichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser  weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Beschränkungen
                            1  Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt  werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Bewilligung
                            a) der zuständigen Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die  den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen  Gewässern;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentli  -  chen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum  häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;),  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines  Planverfahrens  12   nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009  13   oder eines Ver  -  fahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * b) des zuständigen Departementes
                            1  Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze  15   be  -  darf der Bewilligung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS  751.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  21   ff. WBG, sGS  734.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS 734.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  13   ff. GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * c) Veröffentlichung des Gesuches
                            1  Werden öffentliche Interessen oder Rechte Dritter berührt, veröffentlicht die zu  -  ständige Stelle des Staates das Gesuch unter Ansetzung einer Einsprachefrist von  vierzehn Tagen.  II. Verleihung von Wassernutzungsrechten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wirkungen
                            1  Die Verleihung  16   verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie  der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht  auf die Nutzung des Gewässers.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verleihungsbedürftige Nutzungen
                            a) Nutzungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG);  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentli  -  chem Grundwasser:  a)  wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen  Eigengebrauch dient;  b)  wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigen  -  gebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für  Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung  auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers,  wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vor  -  übergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Änderungen
                            1  Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der  Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  8   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art. 43 Abs. 1 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die  Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Projektierung
                            1  Das zuständige Departement  19   kann zur Durchführung von Projektierungsarbei  -  ten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersu  -  chungen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den  Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreis  -  sig Tagen zur Einsicht aufgelegt.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Ein  -  sprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Aufla  -  gefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht  rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können  während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur  Wassernutzung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement  22   setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch  angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr,  sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen  will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgescho  -  ben.  23  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Einsprachen
                            1  Die zuständige Stelle des Staates teilt dem Bewerber die Einsprachen mit und gibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Bau- und Umweltdepartement; siehe Art.  25   Bst. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art. 60 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 60 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Bau- und Umweltdepartement; siehe Art.  25   Bst. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Geändert durch III. NG zum VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  24   kann den Bewerber anhalten, über bestrittene Pri  -  vatrechte innert bestimmter Frist den Entscheid des Richters  25   anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorzugsrecht des Staates
                            1  Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewäs  -  ser zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verleihung
                            a) Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen  und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Ver  -  leihung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, des  -  sen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben  sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) gemeinsame Nutzung
                            1  Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe  Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche ge  -  genseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder  andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departe  -  ment  27   eine gemeinsame Nutzung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 32 bis 37 BG  28   sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungs  -  bedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen
                            1  Das zuständige Departement  29   setzt die Verleihungsbedingungen fest und ent  -  scheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Bau- und Umweltdepartement; siehe Art.  25   Bst. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Bau- und Umweltdepartement; siehe Art.  25   lit. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Bau- und Umweltdepartement; siehe Art.  25   lit. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung auf  -  nehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Mass  -  nahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz  des Grundwassers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf  30   und Heimfall  31   vorbehalten wer  -  den. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt  des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennach  -  weise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür  massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ab  -  lauf der halben Verleihungsdauer zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhö  -  ren. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verlei  -  hung anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d) Dauer
                            1  Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre  von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG  32  ), für andere Nutzungen in der  Regel höchstens fünfzig Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern,  wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öf  -  fentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf  der Verleihungsdauer einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die  Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine  Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und er  -  gänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 e) Übertragung
                            1  Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes über  -  tragen werden.  33  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art. 63 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Art. 67 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Er  -  fordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öf  -  fentlichen Wohles entgegenstehen.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * f) Ende
                            1  Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des  Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren  Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten  35    er vorzunehmen  habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Enteignungsrecht
                            1  Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich  nach Art. 46 und 47 BG.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung auch für andere  Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet  sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht.  37   Art. 10 und 18 des Bundesge  -  setzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930  38   finden als kantonales Recht An  -  wendung.  III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Baupläne
                            a) Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 BG 39 öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentli -
                            che Auflage im Baupolizeiverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Ein  -  sprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art. 66 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  nGS 14–77; nunmehr Enteignungsgesetz, sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 28 Allgemeine Betriebsvorschriften
                            1  Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons ent  -  sprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeingebrauch  40   darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirt  -  schaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigter  -  weise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder  verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtig  -  ten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besondere Massnahmen
                            1  Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann  die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere  Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies  ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des  Staates   die   vorübergehende   Herabsetzung   der   verliehenen   oder   bewilligten  Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu er  -  möglichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begüns  -  tigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer  Weise eingeschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Löscheinrichtungen der Gemeinden
                            1  Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene  Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen  und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädi  -  gung möglich ist.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art. 6 und 7 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Art. 53 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Haftung
                            1  Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse  oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle  oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die  nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige  Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Stö  -  rungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des  Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.  42  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenü  -  gend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbei  -  ten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.  43  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nut  -  zungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anpassungspflicht
                            1  Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässer  -  korrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine  allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 BG 45 bleibt vorbehalten.
Art. 33 Störung durch öffentliche Arbeiten
                            1  Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernut  -  zung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesse  -  rungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berech  -  tigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig  verzögert werden.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner  Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anla  -  gen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld  oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Geändert durch III. NG zum VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG  betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Gebühren und Wasserzinse  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verleihungsgebühr
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung  die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit  des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von  Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sach  -  verständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene  Behandlungsgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Ansätze
                            1  Die Verleihungsgebühr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.– bis Fr. 25.– je verliehene Bruttopferdekraft,  mindestens Fr. 50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des  voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche  Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnis  -  sen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wasserzins
                            a) Grundsätze  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins  49   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens,  insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu  nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen  Bestimmungen  50   ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Art.  9   ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Art.  9   ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsver  -  ordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von  mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Grün  -  den nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemes  -  sen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässi  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * b) Ansätze
                            1  Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen  Höchstansatz berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins  0,2 bis 10 Rappen je Kubikme  -  ter des während eines Jahres bezogenen Wassers. Für öffentliche Wasserversor  -  gungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhält  -  nissen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen
                            1  Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasser  -  bezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht be  -  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und  das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau  und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den  ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 d) Staats- und Gemeindeanteile
                            1  Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am  Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit  erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unter  -  halt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die  nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer  Leistung unter 50 Bruttopferdekräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Art.  10   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferde  -  kräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemein  -  den, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die we  -  sentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent  des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die  Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige De  -  partement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel her  -  abgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraft  -  werke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme  bedeutet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis * Abgabenbefreiung
                            1  Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung  dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Katastergebühr 52
                            1  Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetrage  -  nen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen  53   wird eine jährliche Katastergebühr  54   er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.– je Bruttopferdekraft, mindestens aber  Fr. 20.– und höchstens Fr. 1000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Ver  -  hältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche  Katastergebühr von höchstens Fr. 500.– erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und  Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  zungsentschädigung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Art.  11   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Art. 51 Ziff. 1, 3 und 4 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Art.  11   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 bis * b) Ansätze
                            1  Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird bemessen nach:  a)  dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil;  b)  dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil;  c)  Art und Dauer der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seebo  -  den, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, werden Nutzungs  -  entschädigungen bis höchstens Fr. 30.– je Quadratmeter beanspruchter Land-  oder Wasseroberfläche, wenigstens Fr. 200.– je Nutzung, erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Abgabe bis zu der  für Verleihungen vorgesehenen Höhe von Verleihungsgebühr und Wasserzins  angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 ter * c) Teuerung
                            1  Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der  Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 quater * d) Verordnung
                            1  Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 quinquies * e) Verwendung
                            1  Die Einnahmen aus dem Materialbezug  55   aus korrigierten oder in absehbarer Zeit  zu korrigierenden Gewässern können ganz oder teilweise zugunsten des Korrekti  -  onsunternehmens verwendet werden.  V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis  56  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wasserrechtsverzeichnis
                            1  Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis. Darin wer  -  den aufgenommen:  57  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS  751.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11, Art. 31 des BG über die  Nutzbarmachung der  Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)  vom 22.  Dezember  1916,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Art.  13   ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11,   Art. 31 des BG über die  Nutzbarmachung der  Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)  vom 22.  Dezember  1916,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungs  -  rechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnut  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grundwasserverzeichnis
                            1  Die zuständige Stelle des Staates führt ein Verzeichnis über die öffentlichen  Grundwasservorkommen und ihre Nutzung. Darin werden aufgenommen:  58  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die gemäss Art. 51 Ziff. 3 und 4 ohne Verleihung anerkannten Nutzungs  -  rechte an öffentlichen Grundwassern und öffentlichen Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundwasserverzeichnis ist nach seiner Erstellung sowie bei späteren Ergän  -  zungen und Abänderungen unter Ansetzung einer Einsprachefrist von einem Mo  -  nat öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht im Verzeichnis enthalten  ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Wirkung des Verzeichnisses
                            1  Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasser  -  rechte in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im  Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bereinigung der Wasserrechte
                            1  Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Führung des Wasser  -  rechts-   und   des   Grundwasserverzeichnisses   sowie   über   die   Bereinigung   der  Wasserrechte.  59  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die bestehenden Rechte und Anlagen durch ein Aufgebotsverfahren  feststellen lassen mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewie  -  sene Rechte untergehen.  60  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Art.  13   ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  ; vgl. Art.  27   GschVG, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Art.  13   ff. und insbesondere Art.  17   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Art. 75 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916, SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * Zuständigkeit
                            a) zuständige Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig,  soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * b) ordentliche Gerichte
                            1  Die ordentlichen Gerichte entscheiden über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bestrittene Privatrechte an Gewässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 bis * c) Verwaltungsgericht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und  Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Übertretungen
                            a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verlei  -  hung nach Art. 13 unterlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingun  -  gen oder Auflagen hinwegsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der  zuständigen Behörde missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * b) Verwaltungsmassnahmen
                            1  Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Regierung den Fehlbaren zur Be  -  seitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zu  -  standes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse an  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Übergangsrecht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorschriften dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen  Rechte auf alle bestehenden Wassernutzungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen
                            1  Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunde anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die vor 1860 geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nut  -  zungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben, sie unterliegen der  Wasserzinspflicht nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die zwischen 1860 und 1894 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen  in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden  haben; der nach den Vorschriften dieses Gesetzes  61    berechnete Wasserzins  wird um einen Drittel herabgesetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die vor dem 4. Oktober 1948 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen  an öffentlichen Grundwassern in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie  sie am 4. Oktober 1948 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzins  -  pflicht nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes  62   bestehenden Nutzungsanlagen an öf  -  fentlichen Quellen in ihrem bisherigen Umfang und in ihrer bisherigen Nut  -  zungsart; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 c) Anpassung der Wasserzinse
                            1  Die Vorschriften dieses Gesetzes  63   über die Wasserzinse finden auf die vor Ein  -  tritt ihrer Rechtsgültigkeit  64   erteilten Verleihungen Anwendung, sofern die Fas  -  sung der Verleihungsurkunde dies zulässt, namentlich wenn darin die zukünftige  Gesetzgebung vorbehalten wurde.  65  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vorschriften der Regierung *
                            1  Die Regierung erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und des vor  -  liegenden Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.  67  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Vorschriften über den Schutz der Heil- und Mineralquellen jeder  Grösse aufstellen.  68  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Art. 36 bis 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  5. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Art. 36 bis 39.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  5. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Vgl. Art.  19   der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  . Siehe ferner V über den Materialbezug  aus öffentlichen Gewässern, sGS  751.13  . Vgl. auch das Kreisschreiben des Bau- und des Jus  -  tizdepartementes   über   die   grundbuchliche   Behandlung   wasserrechtlicher   Fragen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  September 1958, ABl 1958, 655.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art.  21   der  VV zum G über die Gewässernutzung, sGS  751.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge  -  bung mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Gewässernut  -  zung abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann durch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten die Voraus  -  setzungen für Bau und Betrieb gemeinschaftlicher Wasserversorgungen schaffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894,  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Nachtragsgesetz betreffend die Wasserzinse, die Konzessions- und die  Wasserrechtskatastergebühren vom 1. Januar 1906,  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Gesetz betreffend das Eigentumsrecht des Staates an den Seeufern vom 13.  August 1846,  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911/22. Juni 1942:  72  a)  Art. 159 bis 162,  b)  in Art. 8 die Worte «ZGB 705, EG 159, 162 (Bewilligung zur Fortleitung  von Quellen und Grundwasser)»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art. 123 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 17. März 1930.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  bGS 3, 523.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  bGS 3, 531.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  bGS 3, 545.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  bGS 5, 3 (sGS  911.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  bGS 3, 383 (sGS  732.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  1, 521  05.12.1960  01.01.1961  Ingress  geändert  3, 477  16.05.1965  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 5 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 geändert 32–22 11.04.1996 keine Angabe
Art. 6, Abs. 3 eingefügt 32–22 11.04.1996 keine Angabe
Art. 9 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe
Art. 10 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 11 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 13, Abs. 3 eingefügt 32–22 11.04.1996 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 16, Abs. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 17 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 20, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 21, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 22, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 23, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 24 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 26 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 26, Abs. 1 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 28, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 29, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 29, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 31, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 31, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 36, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 37 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe
Art. 39, Abs. 3 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe
Art. 39, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 39, Abs. 4 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe
Art. 39, Abs. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 39 bis
                            eingefügt  25–60  09.11.1989  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40, Abs. 2 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40, Abs. 4 geändert 12–85 01.12.1977 keine Angabe
Art. 41 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 41 bis geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 41 ter eingefügt 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 41 quater
                            eingefügt  31–89  09.11.1995  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 quinquies eingefügt 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 45, Abs. 1 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 46 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 47 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 47 bis eingefügt 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 47 bis , Abs. 1 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 48 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 49 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 52, Abs. 1 geändert 6, 179 11.03.1969 01.01.1969
Art. 53 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31–89  09.11.1995  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53, Abs. 1 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 53, Abs. 2 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 53, Abs. 3 eingefügt 9, 737 02.12.1973 keine Angabe
Art. 53, Abs. 3 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
Art. 53, Abs. 4 eingefügt 9, 737 02.12.1973 keine Angabe
Art. 53, Abs. 4 geändert 31–89 09.11.1995 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1960  01.01.1961  Erlass  Grunderlass  1, 521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Ingress  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 47  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 47  bis  eingefügt  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.1969  01.01.1969  Art. 52, Abs. 1  geändert  6, 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1973  keine Angabe  Art. 53, Abs. 3  eingefügt  9, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1973  keine Angabe  Art. 53, Abs. 4  eingefügt  9, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1977  keine Angabe  Art. 37  geändert  12–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1977  keine Angabe  Art. 39, Abs. 3  geändert  12–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1977  keine Angabe  Art. 39, Abs. 4  geändert  12–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1977  keine Angabe  Art. 40, Abs. 2  geändert  12–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1977  keine Angabe  Art. 40, Abs. 4  geändert  12–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1989  keine Angabe  Art. 39  bis  eingefügt  25–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 2, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 10  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 11  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 13, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 14, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 16, Abs. 4  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 17  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 20, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 21, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 21, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 22, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 23, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 24  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 25, Abs. 2  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 26  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 27  aufgehoben  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 28, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 29, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 29, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 31, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 31, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 36, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 39, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 39, Abs. 4  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 41  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 41  bis  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 41  ter  eingefügt  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 41  quater  eingefügt  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 41  quinquies  eingefügt  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 42, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 43, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 45, Abs. 1  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 45, Abs. 2  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 46  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 47  bis  , Abs. 1  aufgehoben  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 49  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 53  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 53, Abs. 1  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 53, Abs. 2  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 53, Abs. 3  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 53, Abs. 4  geändert  31–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1996  keine Angabe  Art. 6, Abs. 2  geändert  32–22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1996  keine Angabe  Art. 6, Abs. 3  eingefügt  32–22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1996  keine Angabe  Art. 13, Abs. 3  eingefügt  32–22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 26, Abs. 1  geändert  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2006  keine Angabe  Art. 48  geändert  42–30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 5  geändert  44–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 9  geändert  44–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 1, 2.  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 1, 3.  geändert  2021-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 2  geändert  2021-052