Verordnung betreffend das Statut des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis  vom 16.12.2014 (Stand 01.04.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die   Interkantonale   Vereinbarung   über   die   Fachhochschule  Westschweiz vom 26. Mai 2011  (HES-SO);  eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal  -  lis  vom 16. November 2012;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck der Verordnung
                            1  Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des Personals der Fach  -  hochschule   Westschweiz   Valais/Wallis   (nachfolgend:   die   HES-SO   Valais/  Wallis).   Sie   bezweckt   die   Festlegung   der   personalpolitischen   Grundsätze,  der Verwaltung, der Arbeitsverhältnisse sowie der Rechte und Pflichten des  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   regelt,   unter   Vorbehalt   der   namentlich   vom  Staatsrat erlassenen Sonderbestimmungen, das Statut aller Angestellten der  HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personalpolitische Grundsätze
                            1  Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: die General  -  direktion) definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese ori  -  entiert sich namentlich an folgenden Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Schule bei, welche enge Kontakte  zur Wirtschaft, der Industrie und der Gesundheits- und Sozialbranche  pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der HES-  SO Valais/Wallis, dem Personal und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,  welche qualitätsorientiert,   verantwortungsbewusst  und  koope  -  rativ handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden,   insbesondere   durch   die   Weiterbildung,   indem   sie   diese  ihren Eignungen, Fähigkeiten und Bedürfnissen der HES-SO entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Führungskräfte;  g)  sie   unterstützt   die   berufliche   Flexibilität   und   Mobilität   innerhalb   der  HES-SO   Valais/Wallis   und   ermöglicht   eine   dynamische   Personalpla  -  nung;  h)  sie fördert die Chancengleichheitinnerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen;  j)  sie fördert die Zweisprachigkeit des Personals und legt auf dieses Kri  -  terium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;  l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz innerhalb der Teams und verhindert jegliche Form von  Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine gezielte und  transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personal  -  politik und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Be  -  stimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind  bei   ausdrücklichem   Verweis   oder   einer   Gesetzeslücke   als   ergänzendes  kantonales öffentliches Recht analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sozialpartner
                            1  Die anerkannten Personalverbände müssen von der Generaldirektion über  die Entscheide und gesetzliche Bestimmungen, die wesentliche Auswirkun  -  gen auf das Personal haben, vorgängig informiert und miteinbezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mit der Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis beauftragte Departe  -  ment muss über alle Entscheide informiert werden, die wesentliche Auswir  -  kungen auf das Personal haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwendung der Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen
                            1  Die   Generaldirektion   kann   entscheiden,   Bestimmungen   von   Gesamtar  -  beitsverträgen anzuwenden, die gewisse besondere Bereiche regeln, ohne  allerdings an den besagten Verträgen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschützte Arbeitsplätze
                            1  Die Generaldirektion unterstützt die berufliche Eingliederung und Wieder  -  eingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten eine beschränkte An  -  zahl geschützter befristeter und unbefristeter Arbeitsplätze für Personen zur  Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen besondere Bedürfnisse in Be  -  zug auf ihre Fähigkeiten und ihre Arbeitsbedingungen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   unterstützt   den   Verbleib   beziehungsweise   die   Eingliederung   in   den  Arbeitsmarkt insbesondere durch:  a)  Massnahmen zur Unterstützung der Beibehaltung der Arbeitsstelle für  kranke oder verunfallte Angestellte;  b)  Praktikumsstellen für Jugendliche und Arbeitslose;  c)  geschützte   Arbeitsplätze   für   Personen   mit   einer   verminderter   Leis  -  tungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generaldirektion beschliesst die nötigen Bestimmungen mittels Regle  -  menten und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Budget-Verfügbarkeit
                            1  Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis ist im Rahmen der budge  -  tären Möglichkeiten für die Verwaltung ihres Personals verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akademisches Jahr
                            1  Das akademische Jahr beginnt grundsätzlich am 1. September und endet  am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation der Teilzeitarbeit
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Generaldirektion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad  der Angestellten  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann eine Stelle in mehrere Teilzeitstellen auftei  -  len, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Arbeitsleistung  der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte dürfen gegenüber Vollzeitangestellten nicht benachteiligt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es existiert kein Anrecht auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Generaldirektion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle  innerhalb   der  HES-SO   Valais/Wallis   zuständig,   wobei  die   Annahme   durch  die Klassifikationskommission vorbehalten bleibt, falls es sich um eine neu  -  zuschaffende Funktion handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Reorganisation
                            1  Die Generaldirektion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle  notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu min  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung   einer   anderen   Stelle   für   den   Angestellten   im   Rahmen   des  Möglichen und unter der Bedingung, dass der Angestellte volle Zufrie  -  denheit in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten gibt;  b)  Stellensuche ausserhalb der HES-SO Valais/Wallis für Angestellte, de  -  nen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Pensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie be  -  teiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative, ins  -  besondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generaldirektion entscheidet falls notwendig, für welche Organisations  -  einheiten ein Sozialplan angewendet werden muss. Zusammen mit den an  -  erkannten   Personalverbänden   ist   sie   für   die   Ausarbeitung   und   die   Unter  -  zeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Reorganisation muss dem mit der Aufsicht über die HES-SO Valais/  Wallis beauftragten Departement gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Arbeitsplätze und Pflichtenhefte
                            1  Ein   informatikgestütztes   Organigramm   beinhaltet   die   in   der   HES-SO  Valais/Wallis   existierenden   Stellen,   die   Funktion,   die   Budgetzuteilung,   die  Vollzeitäquivalenz sowie den Beschäftigungsgrad der Stelleninhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Angestellten verfügen über ein unterschriebenes Pflichtenheft, in dem  insbesondere die Funktionsbezeichnung, die Hauptaufgaben, die Verantwor  -  tungsbereiche   und   die   finanziellen   Kompetenzen   sowie   die   hierarchische  Unterordnung und die Stellvertretung festgelegt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der   Stellenbeschreibung   sind   grundsätzlich   alle   Bestandteile   eines  Pflichtenheftes sowie zusätzlich das Anforderungsprofil des Stelleninhabers  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten im Rahmen des verfügbaren Budgets muss  sich die HES-SO Valais/Wallis vergewissern, dass der Mandatsnehmer für  die auszuübende Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Bun  -  desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anerkannt ist  und die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen angewen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   eingestuft  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis stellt der Generaldirektion und  dem Kader Tools und Indikatoren zur Verfügung, die es erlauben, die An  -  wendung   und   die   Entwicklung   der   Personalpolitik   innerhalb   der   HES-SO  Valais/Wallis auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Führungsinstrumente
                            1  Die Generaldirektion erlässt im Sinne von Leitlinien die fürs integrierte Ma  -  nagementsystem (IMS) nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederaufnahmegespräche   nach   längerer   Abwesenheit   infolge   Krankheit  oder Unfall sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Statut des Angestellten
                            1  Als Angestellter gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstellungs  -  behörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis befristet oder unbe  -  fristet angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht entschädigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Angestellten, welche ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn er  -  halten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungs  -  orientierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten nicht als Angestellte. Diese Personen sind der eidgenössischen Ge  -  setzgebung   über   die   Sozial-   und   Unfallversicherungen   unterstellt.   Die   Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Begriff
                            1  Die HES-SO  Valais/Wallis  tritt als  Arbeitgeber  des Personals  der  Schule  auf, zu deren Bestand folgende Kategorien gehören:  a)  die Generaldirektion;  b)  das Lehr- und Forschungspersonal;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Generaldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zusammensetzung
                            1  Die Generaldirektion setzt sich aus dem Direktor der HES-SO Valais/Wallis  (nachfolgend: der Direktor) und den Direktoren der einzelnen Hochschulen  (nachfolgend: Direktoren der Hochschulen) zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anstellungsanforderungen
                            1  Die   Kompetenzen   und   das   Pflichtenheft   der   Direktionsmitglieder   werden  vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgaben
                            1  Die   Aufgabenbereiche   und   Zuständigkeiten   der   Generaldirektion   sind   im  Gesetz über die HES-SO Valais/Wallis vom 16. November 2012 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Funktionsweise
                            1  Die Generaldirektion funktioniert nach dem Kollegialitätsprinzip und respek  -  tiert die Organisation, wie sie in der interkantonalen Vereinbarung über die  HES-SO definiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt ihr Betriebsreglement fest und informiert den Staatsrat darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Generaldirektion   und  der   Departementsvorsteher   des   für   tertiäre  Bil  -  dung zuständigen Departements treffen sich einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Lehr- und Forschungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung
                            1  Das   Lehr-   und   Forschungspersonal   der   HES-SO   Valais/Wallis   setzt   sich  zusammen aus:  a)  der Professorenschaft;  b)  dem Mittebau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Funktionen des Lehr- und Forschungspersonals werden vom Staatsrat  unter Berücksichtigung der für die Fachhochschule Westschweiz diesbezüg  -  lich geltenden Grundsätze und gemeinsamen Regeln (Typologie der Funk  -  tionen der HES-SO) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO für diese Funktio  -  nen geltenden Regeln und gemeinsamen Bestimmungen sind integraler Be  -  standteil der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammensetzung
                            1  Zum   administrativen   und   technischen   Personal   gehören   alle   Mitarbeiten  -  den,  die  nicht  als  Mitglieder   der  Generaldirektion   noch  als  Lehr-  und  For  -  schungspersonal bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anstellungsanforderungen
                            1  Die Generaldirektion bestimmt die Anstellungsbedingungen der einzelnen  Funktionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 28 Bestimmungen zur Arbeitszeit
                            1  Das administrative  und  technische  Personal  kann  seine Tätigkeit  Teilzeit  ausüben.   Die   Generaldirektion   kann   aufgrund   der   Besonderheiten   einer  Funktion einen Mindestbeschäftigungsgrad  oder eine Vollzeitbeschäftigung  voraussetze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gehaltsprogression
                            1  Das administrative und technische Personal ist dem Auswahlverfahren un  -  terstellt und muss sich auf intern oder extern ausgeschriebene Stellen be  -  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die für die Einstufung einer bestehenden Funktion bestimmen  -  den Elemente in erheblicher Weise geändert haben, wird gemäss den Be  -  stimmungen   betreffend   die  Besoldung   des   Personals   der   HES-SO  Valais/  Wallis eine Neubewertung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausbildung
                            1  Mit dem Ziel, die Kompetenzen ihrer Mitarbeitenden zu erhalten und wei  -  terzuentwickeln, können Vorgesetzte diese beim jährlichen Beurteilungsge  -  spräch dazu motivieren, eine Ausbildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Lernende, Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte
                            1  Die Generaldirektion   legt in  einem  internen Reglement  die  für  Lernende,  Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte geltenden Bestimmungen fest  und   stützt   sich   dabei   auf   die   vom   Staatsrat   diesbezüglich   erlassenen   Be  -  stimmungen (Art. 17 Abs. 2 Verordnung über das Personal des Staates Wal  -  lis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede neue Stelle untersteht  der Genehmigung durch die Generaldirektion, wobei diese die Bedürfnisse  der Schule und die finanziellen und budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung
                            1  Bevor eine neue oder eine vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstel  -  lungsbehörde   und   der   direkte   Vorgesetzte   die   Stellenbedarfsentwicklung  und die damit verbundenen  organisatorischen  und persönlichen  Massnah  -  men prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion definiert und garantiert einen methodischen und stan  -  dardisierten Stellenausschreibungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle neuen und vakanten unbefristeten Stellen sowie Lehrstellen und Prak  -  tikumsstellen für Berufsmaturanden werden öffentlich im Amtsblatt und falls  nötig   in   Zeitungen,   Fachzeitschriften,   auf   Online-Portalen   oder   in   anderen  Kommunikationsmedien ausgeschrieben, wobei die Absätze 4, 5 und 6 vor  -  behalten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für folgende Stellen ist in der Regel keine Ausschreibung erforderlich:  *  a)  *  Assistent FH;  b)  *  wissenschaftlicher Mitarbeiter FH;  c)  *  Lehrbeauftragter FH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für eine Anstellung von maximal einem Jahr, insbesondere bei Stellvertre  -  tungen, dringenden Arbeiten oder der Durchführung von Forschungsprojek  -  ten  ist   keine   Ausschreibung   notwendig.   Die  Anstellung   von   Personen,   die  ohne   Stellenausschreibung   angestellt   werden,   kann   ohne   externe   Stellen  -  ausschreibung für maximal 12 Monate verlängert werden. Vorbehalten blei  -  ben die Bestimmungen zu den  Assistenten FH, den wissenschaftlichen Mit  -  arbeitern FH sowie jene zu den Lehrbeauftragen FH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können die Stellen des administrati  -  ven und technischen Personals der Lohnklassen 11 bis 26 intern auf dem In  -  tranet der HES-SO Valais/Wallis (interne Stellenbörse) ausgeschrieben wer  -  den.   Für   die   internen   Stellenausschreibungen   können   lediglich   diejenigen  Angestellten berücksichtigt werden, welche bereits aufgrund einer externen  Stellenausschreibung   durch   die   zuständige   Anstellungsbehörde   angestellt  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Anstellungsbehörde sorgt dafür, dass für jede ausgeschriebene Stelle  und   für   jeden   Angestellten   eine   Stellenbeschreibung   erstellt   wird   (Profil,  Pflichtenheft usw.). Diese ist mit den Aufgaben der Arbeitskollegen zu koor  -  dinieren und entspricht den jeweiligen operativen Leistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  In ausserordentlichen  Fällen und im Rahmen der finanziellen Mittel kann  die Generaldirektion spezialisierte Unternehmen mit der Rekrutierung eines  Kadermitglieds beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Einstellung von Assistenten FH, wissenschaftlichen Mitarbeitern
                            FH und Lehrbeauftragten FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  FH-Assistenten werden für maximal 12 Monate angestellt, verlängerbar bis  zu   einer   Gesamtdauer   von   60   Monaten.   Sie   unterliegen   keiner   Probezeit.  Nach Ablauf dieser 5 Jahre kann ein FH-Assistent gemäss den Bestimmun  -  gen von Absatz 2 nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter FH angestellt wer  -  den, um ein laufendes Projekt zu Ende zu führen und dies für maximal 12  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wissenschaftliche   Mitarbeiter   FH   werden   für   die   Dauer   des   oder   der  Projekte angestellt, jedoch höchstens für 4 Jahre, unter Vorbehalt einer Kün  -  digung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist von 3 Mo  -  naten auf das Ende eines Monats. Sie unterliegen keiner Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrbeauftragte FH werden auf 12 Monate befristet angestellt. Die Anstel  -  lung erneuert sich stillschweigend jedes akademische Jahr unter Vorbehalt  einer Kündigung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist  von 3 Monaten auf das Ende des akademischen Jahres. Sie unterliegen kei  -  ner Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berufliche Mobilität des administrativen und technischen Perso -
                            nals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis fördert die berufliche Mobilität ihres administrati  -  ven und technischen Personals. Dies erlaubt den Angestellten, sich beruflich  weiterzuentwickeln und gleichzeitig dem Arbeitgeber HES-SO Valais/Wallis  die Nachfolge durch interne Angestellte zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  die Versetzung ohne Lohnklassenwechsel  im Anschluss an eine An  -  passung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion innerhalb der gleichen  Abteilung oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis;  b)  die Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Anpas  -  sung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion innerhalb der gleichen Abteilung  oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität werden insbesondere  die Leistungen, das Verhalten, die Kompe  -  tenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Transfer erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Generaldirektion verabschiedet als Richtlinien Prozesse zur Förderung  der beruflichen Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellungsbehörde
                            1  Der Staatsrat stellt an:  a)  den Direktor der HES-SO Valais/Wallis, auf Vorschlag des für tertiäre  Bildung zuständigen Departements und auf Vormeinung des Rektorats  der HES-SO;  b)  die übrigen Mitglieder der Generaldirektion, auf Vorschlag des für die  tertiäre   Bildung   zuständigen   Departements   und   auf   Vormeinung   des  Direktors der HES-SO Valais/Wallis sowie nach Anhörung des betrof  -  fenen Bereichsleiters der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Generaldirektion   stellt,   auf   Vorschlag   des   Direktors   der   betroffenen  Hochschule oder Zentralstelle, folgende Personen an:  *  a)  das Lehr- und Forschungspersonal;  b)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellungsverfügung
                            1  Das   Personal   der   HES-SO   Valais/Wallis   wird   per   Verwaltungsentscheid  angestellt, die den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Der Entscheid enthält  unter anderem:  a)  die Art der Anstellung (provisorisch, befristet, unbefristet);  b)  die Dauer der Probezeit;  c)  die zugeteilte Stelle;  d)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen (Unter-/Obergrenze);  e)  das Datum des Stellenantritts;  f)  die Besoldungsklasse sowie die anfängliche Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse;  h)  der oder die Arbeitsort(e).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Probezeit für die Generaldirektion und den Lehrkörper *
                            1  Die Mitglieder der Generaldirektion und des Lehrkörpers werden auf unbe  -  fristete Zeit angestellt und  unterliegen einer  Probezeit von grundsätzlich  2  Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre   Anstellung   auf   Probe   als   solche   kann,   sofern   hinreichende   Gründe  vorhanden sind, für maximal ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Dauer der Probezeit des in Absatz 1 erwähnten Personals ist  die Kündigung von beiden Seiten auf Ende des akademischen Jahrs unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Probezeit für den Mittelbau und das administrative und techni -
                            sche Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Mittelbaus und das administrative und technische Perso  -  nal unterliegen einer Probezeit von 3 Monaten. Nach Ablauf der Probezeit  wird die Anstellung de facto unbefristet, unter Vorbehalt einer Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweifeln über die Eignung, die Leistung oder das Verhalten des Ange  -  stellten kann die Anstellungsbehörde  entscheiden, die Probezeit um maxi  -  mal 3 Monate zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verlaufe der Probezeit findet mit dem zuständigen Vorgesetzten ein Be  -  urteilungsgespräch statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anstellung auf unbefristete Zeit
                            1  Die zuständige Behörde teilt der betroffenen Person aus der Generaldirek  -  tion   oder   dem   Lehrkörper   gestützt   auf   den   Bericht   ihres   Vorgesetzten   bis  spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit folgendes mit:  a)  Entscheid über die Anstellung auf unbefristete Zeit, oder  b)  Verlängerung der Anstellung auf Probe;  c)  Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * ...
Art. 40 Erhöhung des Beschäftigungsgrads
                            1  Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Angestellten  nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern die  budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   mehrere   Teilzeitangestellte   der   HES-SO   Valais/Wallis   das   entspre  -  chende   Profil   besitzen   und   ihren   Beschäftigungsgrad   erhöhen   möchten,  muss diese Stelle innerhalb der Schule intern ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
                            1  Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation dies zulässt, auf Ge  -  such des Angestellten oder im gegenseitigen Einvernehmen, den Beschäfti  -  gungsgrad desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  *  -  legten Alters;  b)  beim Tod des Angestellten;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr  oder bei Nachrichtenlosigkeit;  d)  bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrags unter Vorbehalt einer all  -  fälligen Verlängerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur wie folgt  gekündigt werden:  a)  auf Ende des akademischen Jahrs unter Einhaltung einer Kündigungs  -  frist von drei Monaten für die Mitglieder der Generaldirektion und des  Lehrkörpers;  b)  auf   Ende   eines   Monats   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von  zwei Wochen für alle anderen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann der Angestellte seine Kündigung wie folgt einrei  -  chen:  a)  *  unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten auf Ende eines Monats, falls  er Mitglied der Generaldirektion oder des Lehrkörpers ist;  b)  *  unter   Wahrung   einer   Frist   von   3   Monaten   auf   Ende   eines   akademi  -  schen Jahres, falls er Lehrbeauftragter ist – andernfalls wird die Ver  -  längerung als stillschweigend erachtet;  c)  *  unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats, falls  er zum übrigen Personal gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat der Angestellte das Recht auf Rücktritt  nach Erreichen des vorzeitigen Rücktrittsalters gemäss den Bestimmungen  der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ange  -  stelltem können die vorerwähnten Fristen verkürzt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die
                            zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei unbefristeten Anstellungen kann die zuständige Behörde das Arbeits  -  verhältnis   nach   der   Probezeit   aus   stichhaltigen   objektiven   Gründen   unter  Wahrung der unter Artikel 44 Absatz 1 erwähnten Kündigungsfristen kündi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Ver  -  halten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist, wird die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung  erwähnten   Kündigungsfrist   um   die   Dauer   der   effektiven   Anzahl   Tage   der  Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des 1. Dienstjah  -  res, 90 Tage während des 2. bis 3. Dienstjahres und 180 Tage ab dem 4.  Dienstjahr verlängert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 46, wenn die Arbeitsunfähig  -  keit bleibend ist und dies den Grund für die Auflösung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige
                            Anstellungsbehörde infolge Arbeitsunfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann die An  -  stellungsbehörde das Dienstverhältnis aus diesem Grund auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflösung tritt erst nach Ablauf einer Frist in Kraft, welche dem Datum  des Erlöschens des Gehaltsanspruchs entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   gegebenenfalls   die   allfällige   gänzliche   oder   teilweise  Wiederanstellung   bei   gänzlicher   oder   teilweiser   Wiedererlangung   der  Arbeitsfähigkeit,   sofern   eine   dem   Anforderungsprofil   des   Angestellten   ent  -  sprechende Stelle frei ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Auflösung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen
                            1  Das Dienstverhältnis endet am Ende des Monats, in dem der Angestellte  das gesetzliche AHV-Alter erreicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines besonderen Bedürfnisses (angespannter Arbeitsmarkt, ge  -  suchtes Profil usw.) und falls der Angestellte volle Zufriedenheit in Bezug auf  das Verhalten und die erbrachten Leistungen gibt, kann die Anstellungsbe  -  hörde das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise über das gesetzliche AHV-  Alter   hinaus,   aber   im   Maximum   bis   zur   Vollendung   des   70.   Lebensjahres  verlängern. In diesem Falle kann der Angestellte wählen, ob die Besoldung  um den Betrag der von PKWAL bezahlten Renten reduziert werden soll oder  ob die von PKWAL bezahlte Rente bis zum Anstellungsende aufgeschoben  werden soll. Der Antrag auf Verlängerung der Anstellung muss 6 Monate vor  Erreichen  des  gesetzlichen   AHV-Alters  gestellt  werden.  Der   Entscheid  gilt  für ein Jahr und kann auf Antrag des Angestellten jährlich erneuert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, unter folgenden alternativen Bedingungen, ganz oder teil  -  weise in den vorzeitigen Ruhestand versetzen:  a)  Mängel in der Leistung und/oder beim Verhalten, oder  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder  d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung und Änderung der Funktion
                            1  Wird eine Funktion aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so  dass der Angestellte sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   keine   Stelle   verfügbar   ist,   die   der   Ausbildung   und   Eignung   des  Angestellten entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbe  -  halt  einer   Versetzung   in   eine  tieferrangige   Funktion  im   Einverständnis   mit  dem Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Angestellte, dessen  Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,   die  aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren  Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte das Angebot  einer   Stelle,   deren   Entlöhnung   jener   der   aufgehobenen   Stelle   entspricht,  ausgeschlagen   hat,   oder   wenn   die   Anstellungsbehörde   dem   Angestellten  eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen  öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt die Generaldirektion nach Verhandlungen mit den anerkannten Per  -  sonalverbänden einen Sozialplan mit angepassten finanziellen Begleitmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jeder  -  zeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhanden  -  sein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienst  -  verhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   des  Disziplinarverfahrens angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren, das zur Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen  Gründen führt, muss unmittelbar nach Bekanntwerden der wichtigen Gründe  eingeleitet werden. Der Entscheid muss angesichts der Dringlichkeit rasch  erfolgen, wobei die Erfordernisse der Untersuchung jedoch zu berücksichti  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Fris  -  ten kann  der  Arbeitgeber  den  Angestellten  von der  Arbeitspflicht  befreien,  wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn die Umstände dies er  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung  von der Arbeitspflicht, wird der  Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kündigung einer befristeten Anstellung
                            1  Befristete   Anstellungen   können   vor   Ende   des   Vertrags   in   gegenseitigem  Einvernehmen der Parteien oder falls wichtige Gründe vorliegen, aufgelöst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde gilt als zuständige Behörde für die Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechtsweg
                            1  Die von der Generaldirektion  der HES-SO Valais/Wallis erlassene  Verfü  -  gung   kann   innert   30   Tagen   ab   Eröffnung   mittels   Verwaltungsbeschwerde  beim Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Staatsrat getroffene Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung  mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde  bei der öffentlich-rechtlichen Abtei  -  lung des Kantonsgerichts angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Wird die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdebehörde wiederher  -  gestellt und falls die Beschwerde abgewiesen wird, sind die mit aufschieben  -  der Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind im Übrigen anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte  wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbe  -  hörde dieser Wiedereingliederung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert eine der Parteien die Wiedereingliederung, hat der Angestellte  Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl  Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresge  -  halt entspricht,  falls  der  Arbeitgeber  die Wiedereingliederung   ablehnt  bzw.  Anspruch auf höchstens sechs Monatsgehälter, falls der Angestellte seine  Wiedereingliederung ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung legt die Anstellungsbehörde im Rahmen des  vorangehenden   Absatzes   des   vorliegenden   Artikels   und   der   betreffenden  Rechentabelle (vgl. Beilage) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abänderung und Auflösung einer Anstellung mit einem öffent -
                            lich-rechtlichen Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine vertragliche Anstellung bleibt eine Ausnahme und ist bei besonderen  Aufgaben oder Situationen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auf Dienstverhältnis  -  se,   die   mittels   schriftlichem   öffentlich-rechtlichem   Vertrag   abgeschlossen  wurden,   analoge   Anwendung,   wobei   präzisiert   wird,   dass   die   Haltung   der  Anstellungsbehörde   in   diesem   Fall   einer   Willenserklärung   und   nicht   einer  Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten und wenn keine Einigung erfolgt, erlässt die zuständige  Behörde eine Verfügung, die gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten  Gesetzes anfechtbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Plichten des Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Angestellte ist verpflichtet, qualitativ hohe Leistungen zu erbringen. Er  erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbe  -  wusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Angestellte   muss   unter   allen   Umständen   professionell   und   gemäss  den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der  geltenden Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorge  -  setzten handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienst  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Verhalten und Betragen während der Arbeitszeit
                            1  Der Angestellte muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Unter Vorbehalt  von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis und der  Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen  sind Aktivitäten, die nichts  mit den Aktivitäten der Schule zu tun haben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Angestellte   darf   nicht   unter   Einfluss   von   psychoaktiven   Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Generaldirektion   erlässt   Weisungen   zur   Nutzung   der   Informatikmittel  und   der   Telefonie,   namentlich   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungs  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Amtsgeheimnis
                            1  Der Angestellte unterliegt dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, die er  in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis nimmt, sofern das Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  vom 9. Oktober 2008 ihm nicht erlaubt, diese an Dritte weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsgeheimnis findet in denselben Grenzen ebenfalls Anwendung auf  die Mitteilung von Dienstunterlagen im Original oder in Kopie an Dritte. Er  muss seinem Vorgesetzten den Zugang zu den beruflichen Dokumenten er  -  möglichen, insbesondere zu den elektronischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Beendi  -  gung des Dienstverhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Angestellte darf sich vor Gericht über Wahrnehmungen, die er in Aus  -  übung seines Amtes feststellt, nur mit Ermächtigung der Anstellungsbehörde  äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnis  -  ses erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stellt der Angestellte eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die von  Amtes wegen verfolgt wird, erstattet er sofort der Anstellungsbehörde  und  der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufträge der Professorenschaft  eingesetzte Zeit wird mindestens einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeig  -  neten Tools individuell geplant. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, wel  -  che die HES-SO diesbezüglich festlegen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Arbeitsformen
                            1  Die   Generaldirektion   kann   verschiedene   Arbeitsformen   vorsehen,   an   die  sich der Angestellte zu halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zuwendungen Dritter
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen  an  Besoldungen,  die vom  Bund,  dem Kanton  oder  von  Dritten  geleistet werden, der HES-SO Valais/Wallis zu. Dasselbe gilt für Vergütun  -  gen,   die  für   besondere   Arbeiten   bezahlt   werden  sowie   für   alle  erhobenen  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Dem   Angestellten   ist   es   untersagt,   für   sich   oder   für   andere   Geschenke  oder   sonstige   Vorteile   zu   beanspruchen,   anzunehmen   oder   sich   verspre  -  chen zu lassen, wenn dies auf Grund seiner amtlichen Stellung geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   ist   ihm   überdies   untersagt,   sich   an   Warenlieferungen,   Submissionen  oder Werken, die die HES-SO Valais/Wallis, den Staat Wallis oder seine An  -  stalten betreffen, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Vorteile und die Leistungen im Zusammenhang mit  der Zugehörigkeit zu einem Personalverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Unterstützung für die Wirtschaft, Organisationen und sozialme -
                            dizinischen, kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   HES-SO   Valais/Wallis   fördert   den   Erhalt   und   die   Entwicklung   von  beruflichen   Gutachten   durch   das   Personal   in   verschiedenen   Formen,   bei  -  spielsweise indem sie das Personal dazu ermutigt, sich im regionalen na  -  mentlich sozialmedizinischen oder wirtschaftlichen Gewebe zu engagieren,  sofern dieses Engagement der HES-SO Valais/Wallis keinen Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Nebenbeschäftigung
                            1  Nebenbeschäftigungen des gesamten Personals müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine  Anpassung   des  Beschäftigungsgrads   des  Ange  -  stellten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generaldirektion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Angestellte kann sich für ein öffentliches Amt zur Wahl  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angestellte, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat die Anstel  -  lungsbehörde schriftlich darüber zu informieren. Diese nimmt davon Kennt  -  nis,   informiert   den   Angestellten   über   eine   allfällige   Unvereinbarkeit   und  macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  gewählte   Angestellte   muss   die  Anstellungsbehörde   von   seiner  Wahl  und von seiner Annahme der Wahl unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   beschliesst   für   das   betroffene   Personal   die   not  -  wendigen Massnahmen aufgrund einer allfälligen tatsächlichen oder rechtli  -  chen Unvereinbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde regelt den Sonderurlaub für die Angestellten, die  ein öffentliches Amt bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann verlangen, dass der Angestellte sich bei der  Anstellung   oder   während   der   Anstellungsdauer   einer   ärztlichen   Untersu  -  chung   unterzieht,   wenn   ein   triftiger   Grund   diese   Massnahme   rechtfertigt,  dies unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit.  Eine   solche   Massnahme   kann   namentlich   bei   wiederholter   Abwesenheit,  Verdacht  auf Missbrauch  oder  Sucht,  bei erheblichem  Leistungsabfall  und  unangebrachtem Verhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Angestellten, sich bei der Anstellung oder später dieser  ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann ein Grund für eine sofortige  Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der arbeitsunfähige Angestellte, dessen Lohnanspruch bald zu Ende geht,  muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Vertrauensarzt von  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet eng mit der IV zusammen zur frühzeiti  -  gen   Erkennung   möglicher   gesundheitlicher   Probleme   seiner   Angestellten,  um dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortung
                            1  Der Angestellte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt,  unterliegt der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, administrative Massnahmen auszusprechen, bleibt unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht der  -  selben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen betreffend die administrative Massnahmen für das Per  -  sonal des Staates Wallis gelten analog für das Personal der HES-SO Valais/  Wallis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67a * Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das der  Tätigkeit   oder   dem   Ansehen   der   HES-SO   Valais-Wallis   schaden   könnte,  strafrechtlich   verfolgt  wird,   ist  verpflichtet,   die   Anstellungsbehörde   darüber  zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für   die   strafrechtliche   Verantwortlichkeit   des   Angestellten   gelten   die   Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit   des  Angestellten  wird  von   Artikel  41  und folgende des Obligationenrechts geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte des Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Arbeitsort
                            1  Jedem Angestellten wird ein Arbeitsort zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls es die Tätigkeit verlangt, können einem Angestellten mehrere Arbeit  -  sorte zugeteilt werden. Letztere müssen auf dem Anstellungsentscheid auf  -  geführt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verantwortlichen der Zentralstellen sowie für die Mitglieder der Ge  -  neraldirektion und des Lehrkörpers bilden sämtliche Standorte der HES-SO  Valais/Wallis den Arbeitsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitsort kann durch eine zusätzliche Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Arbeitsort wird dann als üblich bezeichnet, wenn die voraussichtliche  Dauer der Tätigkeit an diesem Ort einen Monat übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Schutz der Persönlichkeit und der Personendaten
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis schützt die Persönlichkeit ihrer Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Sinne:  a)  unternimmt  sie  alle  notwendigen  Schritte,  um  Diskriminierungen   zwi  -  schen den Mitarbeitern zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Ge  -  schlecht, Rasse, Kultur, Herkunft,  Religion und Lebensstil,  insbeson  -  dere auf die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufsun  -  fällen und Berufskrankheiten, für den Gesundheitsschutz sowie für den  Schutz der Angestellten gegen Bedrohungen oder Angriffe im Zusam  -  menhang mit der Ausübung ihrer Funktion;  c)  unterstützt sie falls nötig Angestellte, welche die Pflicht haben eventu  -  elle Straftaten, welche von Amtes wegen geahndet werden, zur Anzei  -  ge zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Angestellten einen Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet sie ihren Mitarbeitenden Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Angestellte,   der   Opfer   eines   widerrechtlichen   Angriffs   durch   andere  Angestellte der HES-SO Valais/Wallis wurde, hat auf seinen Wunsch Partei  -  stellung im Disziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann einem Angestellten Rechtsbeistand gewäh  -  ren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde. Dies:  a)  im Zivilrecht, wenn sie diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in  der Ausübung ihrer Funktion beantragt oder sie in einer Klage gegen  die HES-SO Valais/Wallis als Nebenintervenient auftritt;  b)  im Strafrecht, wenn sie aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in  der Ausübung ihrer Funktion als Kläger auftritt oder wenn sie als Ange  -  klagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung   ihrer  Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rechtsbeistand kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Durch Entscheid der Anstellungsbehörde gehen die Kosten des Rechtsbei  -  standes ganz oder teilweise zu Lasten des Angestellten, wenn dieser schul  -  dig   gesprochen   wird   und   sofern   er   seine   Dienstpflichten   vorsätzlich   oder  grobfahrlässig verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis sieht die notwendigen personellen, finanziellen  und   infrastrukturellen   Mittel   vor,   welche   notwendig   sind,   um   Massnahmen  zum   Schutz   der   Gesundheit   und   zur   Vorbeugung   beruflicher   Gefahren  (Krankheiten und Berufsunfälle) umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab Gefahren zu beseitigen bzw. Risiken  zu   vermindern,   arbeitsbedingte   Erkrankungen   frühzeitig   zu   diagnostizieren  und einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen sowie die Betreu  -  ung und die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die HES-SO Valais/Wallis  mit  den  entsprechenden   internen  und   externen  Kompetenzen   aus  (z.B.  in  den Bereichen der Ergonomie, der Gesundheit, der Hygiene, der Sicherheit  und der Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generaldirektion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Sozialberatung
                            1  Die Sozialberatung steht den Angestellten zur Verfügung, um sie bei beruf  -  lichen oder persönlichen Schwierigkeiten zu unterstützen. Die Angestellten  werden während der Arbeitszeit beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion stellt eine entsprechende Struktur bereit und erlässt  die nötigen Bestimmungen. Sie kann ausserdem eine Partnerschaft mit ei  -  ner externen Struktur eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Recht auf Konsultation und Information
                            1  Die   Generaldirektion   informiert   ihre   Angestellten   regelmässig   über   die  Projekte, Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nutzt die geeigneten, sachdienlichen Informationskanäle zur Kommuni  -  kation und Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorgesetzten müssen die Informationen weiterleiten und falls notwen  -  dig und bei Rückfragen Erklärungen abgeben. Sie sind insbesondere auch  beauftragt, den Angestellten alle notwendigen und nützlichen Informationen  im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Angestellten  sind   berechtigt,  über  Gesetzesvorentwürfe   und  wichtige  Informationen im Zusammenhang  mit dem Personal befragt und informiert  zu werden. Die Umfrage und die Informationen können in Zusammenarbeit  mit den anerkannten Personalverbänden durchgeführt oder durch diese rea  -  lisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Umweltschutz
                            1  Die   Generaldirektion   trifft   Massnahmen,   um   ihr   Personal   im   Bereich   der  nachhaltigen   Entwicklung   und   des   Umweltschutzes   zu   einem   verantwor  -  tungsbewussten Verhalten anzuregen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Ausbildung des Personals und die Personalentwicklungsmassnahmen  erlauben:  a)  die Angestellten in der Realisierung ihrer jetzigen und zukünftigen Auf  -  gaben und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Angestellten gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und  zu verbessern;  f)  den Angestellten im Erwerb neuer Kompetenzen zu unterstützen, da  -  mit er neue Aufgaben und Funktionen übernehmen kann;  g)  an der persönlichen Entwicklung des Angestellten teilzuhaben;  h)  die   Zufriedenheit   der   Angestellten   und   die   Attraktivität   der   HES-SO  Valais/Wallis als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige per  -  sönliche und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde legt die Bestimmungen für die individuelle berufli  -  che   Fort-   und   Weiterbildung   fest   und   fördert   die   persönlichen,   fachlichen,  sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen Mittel zur  Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Erfindungen und geistiges Eigentum
                            1  Die Generaldirektion fördert Erfindungen und Vorschläge des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung der Fach  -  hochschule der Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO) über das geistige  Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Personal der HES-SO Valais/Wallis wird die unter Artikel 15 Ab  -  satz 4 der oben genannten Vereinbarung erwähnte Entschädigung von der  Anstellungsbehörde festgelegt, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen der  HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ergänzend zum kantona  -  len öffentlichen Recht Anwendung auf Erfindungen, die Angestellte während  ihrer Arbeitsverrichtung machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die   HES-SO   Valais/Wallis   anerkennt   die   Treue   ihrer   Angestellten   durch  materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstellungsbehörde   legt   auf   dem   Reglementsweg   die   Kompetenzen  und   Modalitäten   zur   Gewährung   der   Anerkennung   der   Diensttreue   fest,  wozu sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grund  -  sätzen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Chancengleichheit
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen  und Männern und unterstützt in diesem Sinne angemessene materielle und  immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zu Gunsten der Chancengleichheit bestehen insbeson  -  dere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf  allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die   HES-SO   Valais/Wallis   unterstützt   und   fördert   die   Vereinbarkeit   von  Berufs-   und   Privatleben   durch   angemessene   materielle   und   immaterielle  Massnahmen. Sie informiert die Angestellten über die im Rahmen der bud  -  getären und organisatorischen Möglichkeiten angebotenen Leistungen und  legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  der bezahlte und unbezahlte Urlaub;  c)  die erzieherischen Aufgaben bei der Festlegung der Besoldung;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung;  f)  die   Unterstützung   der   Angestellten   in   Notfallsituationen   ihrer   Kinder  oder Angehörigen;  g)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Angestellte kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des  Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Arbeits  -  verhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Angestellten kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor dem Austritt des Angestellten  teilt der Vorgesetzte der  HR-Abteilung  die für das Erstellen des  Arbeitszeugnisses nötigen  Angaben mit. Er führt  mit dem Angestellten ein Austrittsgespräch. Ein Angestellter der HR-Abtei  -  lung kann mit dem Angestellten ebenfalls ein Austrittsgespräch führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den Vorgesetzten beim Aus  -  trittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Generaldirektion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Er  -  stellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Aus  -  trittsgesprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Wohnort
                            1  Die Angestellten sind grundsätzlich frei ihren Wohnort dort zu wählen, wo  es ihnen beliebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann von einem Angestellten allerdings verlangen,  seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region  zu haben, wenn die Ausübung seiner Berufstätigkeit dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Berufliche Vorsorge
                            1  Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung sind die Angestellten gegen die  wirtschaftlichen   Folgen   von  Alter,   Invalidität   und  Tod   bei   der  PKWAL   ver  -  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufsicht des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Aufsichtsbehörde
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis untersteht der Oberaufsicht des Staatsrats; die  -  ser übt sie über das für tertiäre Bildung zuständige Departement (nachfol  -  gend: das Departement) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement überträgt der für die tertiäre Bildung zuständigen Dienst  -  stelle die Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Aktivitäten der HES-SO  Valais/Wallis gemäss den Bestimmungen übers Personal, den eidgenössi  -  schen   und   kantonalen   Gesetzesgrundlage   sowie   den   Zielvereinbarungen  und Leistungsverträgen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/  Wallis ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Intervention   der   Aufsichtsbehörde   befreit   die   Organe   der   HES-SO  Valais/Wallis nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Dienstverhältnis
                            1  Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats berichtet die Aufsichtsbehörde  dem Departementsvorsteher über die Ergebnisse ihrer Arbeit, wobei dieser  den Rapport an den Staatsrat weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Dokumentation und Auskünfte
                            1  Die Generaldirektion legt der Aufsichtsbehörde sämtliche für das Personal  geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion sowie die der Kontrolle unterworfenen Einheiten sind  dazu verpflichtet, der Behörde jede Unterstützung zukommen zu lassen, da  -  mit diese ihren Auftrag ausführen kann. Zu diesem Zweck sind sie ausdrück  -  lich vom Amtsgeheimnis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige, insbesondere aus den kanto  -  nalen   Dienststellen   für   Finanzen   und   Personalmanagement   hinzuziehen,  wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Übergangsbestimmungen
                            1  Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege, ohne neuen in  -  dividuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Sonderfälle, so wie insbesondere Anstellung auf Probe, Krankheiten,  Änderung der Funktionsbezeichnung,  Änderung der Gehaltsklasse können  individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnungen der Funktionen gemäss altem Recht bleiben bis zum  Festlegen von neuen Funktionen und der Inkraftsetzung von gemeinsamen  Regeln für das unter Artikel 24 der vorliegenden Verordnung definierte Lehr-  und Forschungspersonal der HES-SO durch den Staatsrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Funktion des in Artikel 33 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung er  -  wähnten   Hilfsdozenten   wird   beim   Inkrafttreten   der   für   das   Lehr-   und   For  -  schungspersonal   der   HES-SO   geltenden   gemeinsamen   Regeln   durch   die  entsprechende neue Funktion ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Bestehende Dienstverhältnisse
                            1  Vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Dienst  -  verhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmun  -  gen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine  Auflösung aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die   beim   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verordnung   hängigen   Verfahren  werden nach altem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Generaldirektion  erlässt sämtliche Bestimmungen im Hinblick auf die  Anwendung und Ausführung der vorliegenden Verordnung und informiert die  Aufsichtsbehörde darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Aufhebung
                            1  Die vorliegende Verordnung  hebt sämtliche zuwiderlaufenden kantonalen  Bestimmungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzei  -  tig   mit   dem   Gesetz   über   die   Fachhochschule   Westschweiz   Valais/Wallis  vom 16. November 2012 in Kraft.  T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.03.2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmungen
                            1  Die beim Inkrafttreten der Änderung der vorliegenden Verordnung hängi  -  gen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.  A1 Anhang 1 zu Artikel 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betrag der Entschädigung in Lohnmonaten (vgl. Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedingungen und Berechnungsgrundlage: Die Bezahlung einer Entschädi  -  gung, welche bei einer rechtlich unbegründeten Kündigung entrichtet wird,  erfolgt nur bei einer sich in Kraft befindenden Verfügung einer Verwaltungs  -  behörde oder eines Gerichtes. Der monatliche Bruttolohn wird unter Berück  -  sichtigung einer allfälligen Leistungsprämie sowie des durchschnittlichen An  -  stellungsgrades während der fünf letzten Jahre festgelegt. Der 13. Monats  -  lohn und die allfälligen Zulagen und Entschädigungen werden bei der Be  -  rechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Diese Entschädigung, die  in   einer   einzigen   Summe   ausbezahlt   wird,   unterliegt   nicht   den   Abzügen  durch die Sozialversicherungen einschliesslich der beruflichen Vorsorge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 67 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 14 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 27  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 4, a)  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 4, b)  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 4, c)  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 33a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 35 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37  Titel geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 39  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 42 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 44 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 44 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 44 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 45 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 53 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 53 Abs. 2  ter  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 53 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 67 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 67 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 67 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 67a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 52/2014  Ingress  30.03.2022  01.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 20 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 27 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 4 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 4, a) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 4, b) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 4, c) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 33 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 33a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 35 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 37 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028
Art. 37 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 37a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 39 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 42 Abs. 1, a) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 44 Abs. 1, a) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 44 Abs. 1, b) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 44 Abs. 1, c) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 45 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 4 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 47a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 53 Abs. 2 bis 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 53 Abs. 2 ter 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 53 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 67 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 67 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 67 Abs. 4 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016
Art. 67 Abs. 4 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 67a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
                            Titel T1  30.03.2022  01.04.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
                            Anhang 1: Tabelle  Anzahl von aufeinanderfolgenden Dienstjahren (ohne die Praktika  s oder die Lehre)  Alter 1 2 3 4 5 67891011121314151617181920 21 22232425262728293  031323334>=35  <=25  1  1  1  1  1  2 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  1 1 1 1 1 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  1 1 1 1 1 2222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  1 1 1 1 1 22222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  1  1  1  1  1  2 2 2 2 2 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  2 2 2 2 2 3333344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  2 2 2 2 2 33333444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  2 2 2 2 2 333334444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  2 2 2 2 2 3333344444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  2 2 2 2 2 33333444445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  3 3 3 3 3 444445555566
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  3 3 3 3 3 4444455555666
                        
                        
                    
                    
                    
                
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