Kantonsratsbeschluss über den Ersatz der Brücke Luteren Ennetbühl der Kantonsstrasse Nr. 55 in Nesslau
                            Kantonsratsbeschluss  über den Ersatz der Brücke Luteren Ennetbühl der  Kantonsstrasse Nr. 55 in Nesslau  vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13.  Oktober 2020  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauvorhaben «Ersatz der Brücke Luteren Ennetbühl der Kantonsstrasse  Nr.  55 in Nesslau», mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 6'606'000.– (Preisbasis  Februar 2020), wird genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der nach Abzug des Gemeindeanteils von Fr.  456'000.– verbleiben  -  den Kosten wird ein Kredit von Fr.  6'150'000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird dem Strassenfonds belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung oder Anpassung der Mehrwert  -  steuer bewilligt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2020-00.031.561.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 20. April 2021; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 15. Juni 2021; in Vollzug ab 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz  der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um  -  gestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-047  15.06.2021  01.07.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.07.2021  Erlass  Grunderlass  2021-047