Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Beurkundungs  - und Beglaubigungsverordnung (BeurV)  Vom 4. Juli 2012 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 3 lit. b, 10 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2, 16 Abs.   2 lit. f, 24  Abs. 3, 33 Abs. 2, 36 Abs. 3, 37 Abs  . 4, 49 Abs. 3, 63 Abs.   2 und 82 Abs.1 des B  e-  urkundungs  -  und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30.   August 2011  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Urkunds - und Beglaubigungspersonen
1.1. Beurkundungs - und Beglaubigungsbefugnis
§ 1 Gesuch
                            1   Das  Gesuch  um  Erteilung  der  Beu  rkundungsbefugnis  ist  schriftlich  an  das  Depa  r-  tement  Volkswirtschaft  und  Inneres  (DVI)  zu  Handen  der  Notariatskommission  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort der Gesuch-  stellerin oder des Gesuchstellers, Namen und Adr  esse des Notariatsbüros sowie des  oder der Zweigbüros und folgende Unterlagen:  a)  Wohnsitzbescheinigung,  b)  Handlungsfähigkeitszeugnis,  c)  Erklärung über das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten gemäss §  7 BeurG  inkl. Angaben über ein allfälliges Anstellun  gsverhältnis,  d)  Anwältinnen und Anwälte: Auszug aus dem kantonalen Anwaltsregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  295.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Auszug aus dem Strafregister,  f)  Auszug aus dem Betreibungsregister,  g)  Versicherungsnachweis   der   Berufshaftpflichtversicherung   oder   Nachweis  einer anderen gleichwertig  en Sicherheit,  h)  aargauischer  Fähigkeitsausweis  als  Notarin  oder  Notar  oder  Ausweis  eines  anderen  Kantons  über  die  Befähigung  als  Urkundsperson  und  Entscheid  der  Notariatskommission über dessen Anerkennung in beglaubigter Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Unterlagen gemäss Ab  satz 2 lit. a  –g sind im Original einzureichen und dürfen  nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft
                            1   Die  Urkundsperson  kann  sich  bei  einer  Kapitalgesellschaft  anstellen  lassen,  wenn  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a)  Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,  b)  *      Erbringen  von  notariellen  und  anderen  Rechtsdienstleistungen  als  Haupt-  zweck der Gesellschaft,  c)  Aktien  -   oder  Stammkapital  ist  mehrheitlich  im  Besitz  von  Urkundspersonen  entw  eder  alleine  oder  zusammen  mit  im  Anwaltsregister  des  Kantons  eing  e-  tragenen Anwältinnen oder Anwälten,  d)  Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister des  Kantons  eingetragenen  Anwältinnen  oder  Anwälten  verfügen  über  die  Meh  r-  heit d  er Stimmen im Verwaltungsrat und in der General  -   oder Gesellschafter-  versammlung,  e)  Aktien sind ausschliesslich als vinkulierte Namenaktien ausgestaltet,  f)  Statutenbestimmung,  wonach  Urkundspersonen  fachlich  keiner  Person  ohne  Beurkundungsbefugnis unterst  ellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterlagen
                            1   Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Kapitalgesellschaft anstellen zu  lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich Firma und  Sitz der Gesellschaft anzugeben und folgende Unterlagen einzur  eichen:  a)  Statuten,  b)  Aktionärs  -  oder Gesellschafterbindungsverträge,  c)  Reglemente,  d)  Arbeitsvertrag,  e)  Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betre  f-  fend  Unabhängigkeit  der  angestellten  Urkundspersonen,  Einhaltung  der  B  e-  ruf  sregeln und des Berufsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bereits  praktizierende  Urkundspersonen,  die  beabsichtigen,  sich  von  einer  jurist  i-  schen  Person  anstellen  zu  lassen,  haben  der  Notariatskommission  ein  Gesuch  um  Überprüfung der Beurkundungsbefugnis mit den Unterlagen gem  äss Absatz 1 einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufshaftpflichtversicherung
                            1   Die  Berufshaftpflichtversicherung  der  Urkundsperson  ist  bei  einer  Versicherung  s-  gesellschaft,  die  über  die  Zulassung  der  zuständigen  schweizerischen  Aufsichtsb  e-  hörde verfügt und ihren Sitz in d  er Schweiz hat, abzuschliessen und muss folgende  Anforderungen erfüllen:  a)  Deckung für Schäden, für welche die Urkundsperson in Ausübung der Notar  i-  atstätigkeit gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht haftbar ist,  b)  im  Rahmen  der  Versicherungssumme  k  ein  Einredevorbehalt  für  Schäden,  welche die Urkundsperson grobfahrlässig verursacht hat,  c)  Versicherungsschutz  für  alle  Schäden,  auch  wenn  sie  erst  nach  der  Beend  i-  gung der Berufstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend  gemacht werd  en (Nachhaftung),  d)  Versicherungssumme  von  mindestens  Fr.  2  Mio.  pro  Jahr  für  eine  einzelne  Urkundsperson; bei Bürogemeinschaften gemäss § 7 Abs. 3 BeurG beträgt sie  mindestens Fr. 2 Mio. pro Ereignis und mindestens Fr. 5 Mio. pro Jahr,  e)  Selbstbehalt  vo  n  höchstens  Fr.  50'000.  –  oder  unwiderrufliche  Erklärung  der  Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag mit Zustimmung der Ver-  sicherungsnehmerin  oder  des  Versicherungsnehmers,  an  die  geschädigte  Pe  r-  son  eine  Ersatzleistung  direkt  auszurichten,  die  von    einem  Selbstbehalt  von  höchstens Fr. 50'000.  – ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gleichwertige Sicherheiten
                            1   Als gleichwertig mit einer Berufshaftpflichtversicherung gelten:  a)  eine  Solidarbürgschaft  oder  Garantieerklärung  einer  schweizerischen  Bank  oder Versicherung mit Sit  z in der Schweiz,  b)  ein Sperrkonto bei einer schweizerischen Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bank  oder  das  Versicherungsunternehmen  muss  über  die  Zulassung  der  z  u-  ständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Notariatskommission entscheidet, ob die Sicherheit die   Anforderungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 erfüllt.
§ 6 Inpflichtnahme
                            1   Vor Erteilung der Beurkundungsbefugnis nimmt die Präsidentin oder der Präsident  der  Notariatskommission  die  Gesuchstellerin  oder  den  Gesuchsteller  mündlich  in  Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gelöbnisformel  lautet:  «I  ch  gelobe,  zum  Wohl  der  Gemeinschaft  Verfassung  und  Gesetz  zu  befolgen  sowie  die  Pflichten  meines  Amtes  gewissenhaft  zu  erfü  l-  len.» Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es.» abg  e-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterschrift
                            1   Die  Gesuchstellerin  oder  de  r  Gesuchsteller  sowie  die  Beglaubigungsperson  unte  r-  schreiben das amtliche Unterschriftsformular, das beim DVI zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  wesentlicher  Änderung  der  Unterschrift  reicht  die  Urkundsperson  beim  DVI  ein Muster der neuen Unterschrift ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Ber ufliche Befähigung
§ 8 Ausserkantonale Fähigkeitsausweise
                            1   Der  Ausweis  über  die  Befähigung  von  Urkundspersonen  eines  anderen  Kantons  gilt  als  gleichwertig,  wenn  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  über  einen  Hochschulabschluss  gemäss  §  10  Abs.  1  l  it.  b  BeurG  verfügt,  mindestens  zwölf  Monate spezifische Praxiserfahrung nachweist und eine gleichwertige Notariatspr  ü-  fung abgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  die  Maturitätsprüfung,  den  Hochschulabschluss  oder  die  Notariatsprüfung  in  deutscher  Sprache  absolviert  hat,  hat  den  Nachweis  erbracht,  dass  sie  oder  er  die  deutsche Sprache beherrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Praktikum
                            1   Das Notariatspraktikum vermittelt im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung  eine praxisbezogene Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  sind  mindestens  sechs  Monate  bei  einer  Urkundsperson  und  mindestens  drei  Monate  bei  einem  Grundbuchamt  zu  absolvieren.  Unterbrechungen  der  praktischen  Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienst, Ferien, Krankheit oder aus ande-  ren Gründen werden, wenn sie insgesamt die Dauer von vier Wochen pro Jahr übe  r-  steigen, nicht an die Praktikumsdauer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  das  Notariatspraktikum  im  Rahmen  einer  Teilzeitbeschäftigung  absolviert,  verlängert sich die Dauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Notariatskommission kann bewilligen, dass das Notariatspraktikum  a)  durch  vollständige  oder  teilweise  Anrechnung  einer  notariellen  juristischen  Berufstätigkeit verkürzt wird oder  b)  teilweise beim Handelsregisteramt oder bei einer kantonalen Dienststelle, die  einen  direkt  mit  der  notariellen  Tätigkeit  zusammenhängenden  Aufgaben  be-  reich hat, absolviert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter muss bestätigen, dass die Prakti-  kantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschlies  s-  lich im notariellen Bereich tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anrechenbar keit zurückliegender Praktika
                            1   Praktika  und  Praktikumsteile,  die  bei  Prüfungsbeginn  mehr  als  fünf  Jahre  zurüc  k-  liegen, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung
                            1   Wer die Notariatsprüfung absolvieren will, reicht dem DVI zu Handen der Notar  i-  atsprüfungskommission  ein  Gesuch  um  Prüfungszulassung  mit  folgenden  Unterl  a-  gen ein:  a)  Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate),  b)  Bestätigung betreffend Notariatspraktikum,  c)  Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate),  d)  juristisches  Masterdiplom  oder  juristisches  Lizentiat  einer  schweizerischen  Universität  oder  Masterdiplom  einer  schweizerischen  Fachhochschule  mit  Fachrichtung Notariat in beglaubigter Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterlagen gemäss Absatz 1 lit. a–  c sind im Original einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Termine
                            1   Die  Notariatsprüfung  findet  mindestens  einmal  jährlich  statt.  Das  DVI  legt  die  Prüfungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Termine werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Prüfungsziel
                            1   Die Notariat  sprüfung ist praxisbezogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schriftlicher Prüfungsteil
                            1   Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden und  vier Klausurarbeiten von je zwei Stunden namentlich aus folgenden Rechtsgebieten:  a)  *      Sachen  -   und  Grundbuchrecht  mit  Neben-  und  Ausführungserlassen,  nament-  lich BewG  1)  , BGBB  2)  , EG ZGB  3)  ,  b)  Personen  -, Familien  -  und Erbrecht,  c)  Obligationenrecht  mit  Neben  -   und  Ausführungserlassen,  namentlich  FusG  4)  ,  HRegV  5)  ,  d)  Beurkundungs  -  und Beglaubigungsrech  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Klausurarbeiten sind insbesondere öffentliche Urkunden abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mündlicher Prüfungsteil
                            1   Zum  mündlichen  Prüfungsteil  wird  zugelassen,  wer  den  schriftlichen  Prüfungsteil  bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Bundesgesetz  über  den  Erwerb  von  Grundstücken  du  rch  Personen  im  Ausland  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Dezember 1983, SR 211.412.41
                            2)     Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR   211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Einführungsgesetz zum Schweizerisch  en Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017, SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Bundesgesetz   über   Fusion,   Spaltung,   Umwandlung   und   Vermögensübertragung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 2011, SR 221.301
                            5)     Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, SR  221.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  mündliche  Prüfungsteil  wird  vor  der  gesamten  Notariatsprüfungskommission  abgelegt und ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  dauert  in  der  Regel  zwei  Stunden  und  umfasst  namentlich  folgende  Rechtsg  e-  biete:  a)  *      Sachen  -   und  Grundbuchrecht  mit  Neben-  und  Ausführungserlassen,  nament-  lich BewG, BGBB, EG ZGB,  b)  Personen  -,  Familien  -  und Erbrecht,  c)  *      Obligationenrecht  mit  Neben  -   und  Ausführungserlassen,  namentlich  FusG,  HRegV,  d)  Beurkundungsrecht, Schuldbetreibungs  -   und Konkursrecht, Zivilprozessrecht,  die für das Notariat relevanten Bereiche des Internationalen Privatrech  ts,  e)  Grundzüge des öffentlichen Rechts,  f)  Abgabenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bewertung
                            1   Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note,  dabei sind halbe Noten zulässig. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Lei  s-  tungen. Die N  oten der vierstündigen Klausurarbeiten zählen doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notariatsprüfungskommission bewertet die jeweiligen Klausurarbeiten. Grun  d-  lage der Bewertung bildet der Notenvorschlag der Hauptexpertin oder des Haupte  x-  perten der jeweiligen Klausurarbeit und de  r Koreferentin oder des Koreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsno-  te und in keiner Klausurarbeit eine Note unter 3 erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Dur  chschnittsnote  und in keinem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung oder  bricht sie oder er die Prüfung ohne triftige Gründe ab, gilt der betreffende Prüfung  s-  teil als nicht b  estanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen wird schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
                            1   Werden  unerlaubte  Hilfsmittel  verwendet  oder  andere  Unredlichkeiten  begangen,  gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bes  tanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Klausurarbeit hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest  und  meldet  ihn  der  Notariatsprüfungskommission.  Die  Notariatsprüfungskommiss  i-  on  schliesst  die  Kandidatin  oder  den  Kandidaten  mindestens  von  der  nächsten  or-  dentl  ichen Prüfung aus. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie auf einen längeren  Ausschluss erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungen auf Anordnung der Notariatskommission
                            1   Auf  Anordnung  der  Notariatskommission  führt  die  Notariatsprüfungskommission  Prüfungen gemäss den §§ 10 Abs. 5 und 41 Abs. 1 lit. c BeurG durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Register und Publikation
§ 19 Register
                            1   Zusätzlich zu den Angaben gemäss § 16 Abs. 2 lit. a  –e BeurG enthält das Register:  a)  die Registernummer der Urkundsperson, der Notarin oder des Notars und der  Beglaub  igungsperson,  b)  Angaben  über  die  Berufshaftpflichtversicherung  oder  die  gleichwertige  S  i-  cherheit,  c)  Anzahl der abgegebenen Stempel und Siegel,  d)  Angaben zur qualifizierten elektronischen Signatur,  e)  die Funktion der Beglaubigungsperson in der Gemeinde,  f)  Mutationen,  g)  den Aufbewahrungsort der abgelieferten Notariatsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Notariatskommission  nimmt  Eintragungen  und  Löschungen  im  Register  von  Amtes wegen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation
                            1   Die  Einsicht  gemäss  §  17  Abs.  2  BeurG  wird  durch  Veröffentlichung  im  Internet  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im  Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufstätigkeit
§ 21 Büroräumlichkeiten
                            1   Die  Räume  des  Notariatsbüros  müssen  eine  selbständige,  unabhängige  und  ei  n-  wandfreie  Berufsausübung  ermöglichen  und  dürfen  nur  für  die  berufliche  und  eine  mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Räume  müssen  Gewähr  bieten  für  die  Wahrung  des  Berufsgeheimnisses  und  für die vert  rauliche Aufbewahrung der Notariatsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Stempel und Siegel
                            1   Stempel und Siegel der Urkundsperson enthalten Vornamen und Namen, den ak  a-  demischen  Titel,  die  Bezeichnung  «Aargauische  Urkundsperson»  oder  «Urkunds-  person  des  Kantons  Aargau»  und  das  Kant  onswappen  mit  dem  eidgenössischen  Kreuz  darüber.  Die  Notariatskommission  kann  die  Verwendung  von  Abkürzungen  bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stempel und Siegel müssen beim DVI zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die  ausgegebenen Stempel und Siegel werden samt Abdruck r  egistriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stempel  und  Siegel  dürfen  nur  im  Rahmen  der  Beurkundungs  -   und  Beglaubi-  gungsverfahren verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
                            1   Wesentliche  Gründe,  welche  die  Ablehnung  einer  Beurkundung  oder  Beglaubi-  gung rechtferti  gen, sind insbesondere Abwesenheit und Arbeitsüberlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Urkundsperson  kann  eine  Beurkundung  oder  Beglaubigung  wegen  Befange  n-  heit insbesondere dann ablehnen, wenn das Geschäft einen Zusammenhang mit einer  anderen  Tätigkeit  für  eine  Partei  aufweist  oder  wenn  die  Urkundsperson  mit  einer  Partei befreundet oder verfeindet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urkundspersonen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen,  lehnen Begehren betreffend elektronische Beglaubigungen gemäss den §§ 48 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 3, 6  0 Abs. 2 und 61 Abs. 3 BeurG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Berufsgeheimnis
                            1   Die  Urkunds  -   oder  Beglaubigungsperson  muss  sich  vom  Berufsgeheimnis  nicht  entbinden lassen, um die Gebührenforderung durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufbewahrung von fremdem Vermögen
                            1   Die Urkundsperson führt e  ine separate Buchhaltung für die Klientengelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen der Partei, spätestens 60 Tage nach Abschluss des Geschäfts, rech-  net die Urkundsperson über die Verwendung der Klientengelder ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wertschriften,  Wertsachen,  Versicherungspolicen  und  Barbetr  äge  nimmt  die  U  r-  kundsperson  gegen  Quittung  entgegen  und  händigt  sie  gegen  Empfangsbestätigung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weiterbildung
                            1   Die  Urkundsperson  bildet  sich  in  den  für  die  Beurkundungstätigkeit  relevanten  Gebieten in eigener Verantwortung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Weiterbildung  ist  so  zu  dokumentieren,  dass  sie  der  Notariatskommission  nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Protokollbuch
                            1   Im  Protokollbuch  sind  sämtliche  öffentlichen  Urkunden  einzutragen,  ausgenom-  men die Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einzutragen sind:  a)  die chronologische Prot  okollnummer,  b)  die  Parteien  (Name,  Vorname  und  Wohnsitz  beziehungsweise  Firma  und  Sitz),  c)  der Gegenstand der Beurkundung,  d)  Ort und Datum der Beurkundung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Datum der Anmeldung oder Hinterlegung,  f)  Tagebuchnummer des Grundbuchamts,  g)  Anzahl Exemplar  e der öffentlichen Urkunde,  h)  Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Elektronisch geführtes Protokollbuch
                            1   Ein elektronisch geführtes Protokollbuch muss folgenden Anforderungen genügen:  a)  vollumfängliche und lückenlose Erfassung aller Geschäfte,  b)  Datenschutz und Datensic  herheit nach allgemein anerkannten Regeln und den  besonderen Anleitungen des Informatik  -Lieferanten,  c)  Verwendung einer Software, die nachträgliche Änderungen anzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Elektronisch  geführte  Protokollbücher  sind  per  Ende  jedes  Kalenderjahres  ausz  u-  drucken  . Die einzelnen Seiten sind zu stempeln und zu unterzeichnen oder mit Si  e-  gel, Schnur und Unterschrift der Urkundsperson zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufbewahrung der Akten
                            1   Die  öffentliche  Urkunde  ist  als  Exemplar  (öffentliche  Urkunde  im  Original)  oder  beglaubigte  Kopie aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Akten  gemäss  §  37  Abs.  2  BeurG  sind  nach  Protokollnummern  und  getrennt  von  den übrigen Akten aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Sicherstellung und Übergabe der Akten
                            1   Endet die Beu  rkundungsbefugnis,  trifft  die  Notariatskommission  die  notwendigen  Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führt  eine  andere  Urkundsperson  die  Geschäfte  oder  das  Büro  weiter,  können  ihr  die  Akten  und  Protokollbücher  übergeben  werden.    Eine  Kopie  des  Übergabeprot  o-  kolls ist der Notariatskommission zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Akten,  die  der  Notariatskommission  abgeliefert  werden,  sind  geordnet  und  mit  einem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurkundung und Beglaubigung
3.1. Allgemeines
§ 31 Iden tifikation der Parteien
                            1   Die  Urkunds  -   oder  Beglaubigungsperson  identifiziert  die  ihr  nicht  persönlich  be-  kannte  Urkundspartei  und  Nebenperson  anhand  eines  amtlichen  Dokuments,  in  der  Regel  anhand  des  Reisepasses  oder  der  Identitätskarte.  Es  ist  anzugeben,  wie  die  Identität  festgestellt  worden  ist.  Die  Bestimmungen  des  Bundesrechts  bleiben  vo  r-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson prüft bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis. Sie  kann die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vollmachtsformular verlange  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn Anlass besteht, an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei zu zweifeln,  holt die Urkundsperson ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein und trifft weitere Abkl  ä-  rungen über die Urteilsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vertretung juristischer Personen
                            1   Vertretende  vo  n  Vereinen,  Stiftungen  und  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  haben sich bei fehlendem Eintrag im Handelsregister   über ihre Vertretungsbefugnis  und   über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderungen
                            1   Jede  inhaltliche  Änderung  der  öffentlichen  Urkunde  ist  auf  der  gleichen  Seite  an-  zubringen, zu datieren, zu stempeln sowie von der Urkundsperson und den Urkun  d-  sparteien zu unterzeichnen. Sie muss lesbar und der zu ändernden Stelle klar zuor  d-  enbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderungen  nach  der  Beurkundung  sind  mittels  Nachbeurkundung  vorzunehmen.  Die Urkundsperson verweist im zu korrigierenden Urkundentext an der betreffenden  Stelle in allen Exemplaren auf die Nachbeurkundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Korrekturen
                            1   Offensichtliche  Schreibfeh  ler  darf  die  Urkundsperson  ohne  Mitwirkung  der  U  r-  kundsparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Korrektur ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und  von  der  Urkundsperson  zu  unterzeichnen.  Sie  muss  lesbar  und  der  zu  ä  ndernden  Stelle klar zuordenbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Gestaltung der öffentlichen Urkunde
§ 35 Formelle Erfordernisse
                            1   Öffentliche Urkunden müssen die nachfolgend erwähnten Elemente enthalten:  a)  das Kantonswappen und die Bezeichnung als öffentliche Urkunde,  b)  die   Bezeichnung des Gegenstands der Beurkundung,  c)  *      Name,  Vorname  und  Ort  des  Büros  der  Urkundsperson  sowie  den  Beurkun-  dungsort bei Beurkundung ausserhalb des Büros,  d)  die  Personalien  der  Parteien  gemäss  bundesrechtlichen  Vorschriften  für  das  konkrete Rech  tsgeschäft beziehungsweise wenn solche fehlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort
                            oder Staatsangehörigkeit, Wohnort und -adresse,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei juristischen Personen und Kollektiv - und Kommanditgesellschaften:
                            Firma oder Name, Sit  z, Domizil, Rechtsform, wenn diese nicht aus der  Firma  oder  dem  Namen  hervorgeht,  die  Unternehmens  -Identifikations  -  nummer  (UID)  und  die  für  sie  handelnden  Personen  (Name,  Vorname,  Funktion und Zeichnungsberechtigung) sowie die Angabe, wie die Ve  r-  tretungsbef  ugnis nachgewiesen wurde,  e)  die Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name, Vorname, G e-
                            burtsdatum und Wohnort,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Stellvertretung durch juristische Personen und Kollektiv - und
                            Komm  anditgesellschaften:  Firma  oder  Name,  Sitz,  Domizil,  Rechts-  form, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die  Unternehmens  -Identifikationsnummer (UID) und die für sie handelnden  Personen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung
                            nachgewiesen wurde,  f)  die  Personalien  der  Nebenpersonen:  Name,  Vorname,  Geburtsdatum  und  Wohnort,  g)  die  Angabe,  wie  die  Identität  der  unter  lit.  d  –f  erwähnten  Personen  nachg  e-  wiesen   wurde,  h)  den Urkundentext,  i)  Ort,  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Beurkundung,  die  erforderlichen  Kurzzeichen  und Unterschriften,  k)  die Bescheinigung der Urkundsperson,  l)  Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, Unterschrift, Stempel und alle  n-  falls Siegel de  r Urkundsperson,  m)  die Protokollnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ausfertigung
                            1   Für die öffentliche Urkunde ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Öffent-  liche Urkunden, die einem Grundbuch-  oder Handelsregisteramt eingereicht werden,  sind im Format DIN A4 zu erstelle  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkunde muss in haltbarer, deutlicher Schrift geschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wichtige Zahlen sind in Ziffern und in Worten zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Urkunde  darf  keine  Lücken  oder  leeren  Seiten  enthalten.  Leere  Stellen  sind  auszustreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verbindung
                            1   Die  S  eiten  einer  öffentlichen  Urkunde  sind  zu  nummerieren,  sie  müssen  auf  der  Vorderseite gestempelt und von den Urkundsparteien visiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Siegel
                            1   Öffentliche Urkunden können mit Schnur und Siegel gesiegelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Siegel,  bestehend  aus  Papierrosette  in  Verbindung  mit  Oblaten,  ist  mit  Hilfe  des Metallsiegels und einer Siegelpresse anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Selbstklebende  Kunststoffrosetten,  Ösen  und  Einfassbänder  dürfen  bei  der  Sieg  e-  lung von öffentlichen Urkunden nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Öffentliche  Urk  unden,  die  beim  Grundbuch-  oder  Handelsregisteramt  eingereicht  werden, dürfen nicht gesiegelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Exemplare
                            1   Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Grundstückgeschäfte
§ 40 Angaben zum Grundstück
                            1   Bezieht  sich  eine  öffentliche  Urkunde  auf  ein  Grundstück,  muss  dieses  genau  be-  zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Rechtsgrundausweisen für Eigentumsübertragungen muss die   im Zeitpunkt der  Eintragung aktuelle grundbuchliche Beschreibung in der Urkunde enthalten  sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandgrundstücks mit Angabe der  Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Vermögensübertragungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  Fusion,  Spaltung,  Umwandlung  und  Vermögensübertragung  (Fusionsgeset  z,  FusG)  vom  3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1)   genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Hinweise
                            1   Die  Urkundsperson  informiert  die  Urkundsparteien  bei  der  Beurkundung  insbe-  sondere über  a)  die  grundbuchliche  Beschreibung  sowie  den  Inhalt  der  aus  dem  Hauptbuch  ersichtlichen Rechte und Lasten,  b)  Vorkaufsberechtigte,  c)  den Vorrang des öffentlichen Rechts,  d)  Bewilligungspflichten,  e)  die Grundzüge der Steuerfolgen,  f)  die gesetzlichen Pfandrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
                            1   Bei  der  Beurkundung  des  Rechtsgrundausweises  für  die  Eintragung  eines  Pfand-  rechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen  Erklärung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Mehrsprachige Urkunden
                            1   Bei  Anwendung  des  Übersetzungsverfahrens  gemäss  den  §§  63  und  64  BeurG  kann  die  Urkundsperson  oder  die  Übersetzerin  beziehungsweise  der  Übersetzer  d  a-  rauf  verzichten,  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten,  Grundpfandrechte,  Vormerkun-  gen und Anmerkungen in der Urkunde zu übersetzen, sofern die Erwerberin oder der  Erwerber erklärt, dass sie oder er vom Grundbuch Kenntnis genommen hat und auf  die  Übersetzung  der  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten,  Grundpfandrechte,  Vorme  r-  kungen und Anmerkungen verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Planbeilagen
                            1   Planbeilagen,  die  integrierender  Bestandteil  einer  öffentlichen  Urkunde  bilden,  sind grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem P  a-  pier zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Farbliche  Einzeichnungen  in  den  Planbeila  gen  müssen  in  haltbarer  Farbe  vorg  e-  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der  Urkundsperson zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Beilagen zur Anmeldung
                            1   Vollmachten und Unterlagen gemäss § 32 müssen dem Grundbucha  mt nicht eing  e-  reicht werden, wenn das Vertretungsverhältnis in der öffentlichen Urkunde besche  i-  nigt wird. Das Gleiche gilt für Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Todes-  scheine,  die  gemäss  Feststellung  der  Urkundsperson  in  der  öffentlichen  Urkunde  vor  liegen und bei einer Behörde oder einer Amtsstelle in der Schweiz wieder einver-  langt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere  Dokumente  wie  Auszüge  aus  ausländischen  Registern  sind  dem  Grund-  buchamt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Grundbuchverwalt  erin  oder  der  Grundbuchverwalter  kann  zusätzliche  Dok  u-  mente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Kostengutsprache
                            1   Die  Urkundsperson  kann  gegenüber  dem  DVI  unterschriftlich  die  solidarische  Mithaftung für die  Grundbuchabgaben und -gebühren aus allen Geschäften, die von  ihr angemeldet werden, erklären (generelle Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden Forderungen des Grundbuchamts aus Geschäften der Urkundsperson nicht  oder  nur  schleppend  beglichen,  setzt  ihr  das  DVI  eine  a  ngemessene  Frist  zur  Ver-  besserung  an.  Tritt  diese  nicht  ein,  teilt  das  Departement  der  Urkundsperson  mit,  wenn die Kostengutsprache nicht oder nicht mehr anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Urkundsperson  kann  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aberkennung  um  Wiederanerk  ennung der Kostengutsprache ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Urkundsperson kann gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt eine Koste  n-  gutsprache für ein konkretes Geschäft erklären. Über die Anerkennung der Kosten-  gutsprache entscheidet das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Urkundsperson  kann  die  generelle  Kostengutsprache  für  ein  konkretes  G  e-  schäft  beim  zuständigen  Grundbuchamt  widerrufen,  spätestens  mit  der  Anmeldung  des Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Erbrecht
§ 47 Hinterlegung von Verfügungen v on Todes wegen
                            1   Die  Urkundsperson  hinterlegt  Verfügungen  von  Todes  wegen  auf  Ersuchen  der  Urkundsparteien  bei  der  zuständigen  Stelle.  Sie  händigt  den  Urkundsparteien  den  Empfangsschein aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Beglaubigungen
§ 48 Identitätsprüfung
                            1   Bei  der  Beglaubigun  g  von  Unterschriften  hält  die  Urkunds  -   oder  Beglaubigung  s-  person  fest,  wie  sie  die  Identität  der  Partei  festgestellt  hat  oder  dass  die  Partei  ihr  persönlich bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abwesenheitsverfahren
                            1   Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds  -  oder Begla  u-  bigungsperson  nach  vorgängiger  Absprache  mit  der  Partei  die  Anerkennung  der  Unterschrift  im  Abwesenheitsverfahren  beglaubigen.  Sie  hält  fest,  in  welcher  Form  die Unterschrift anerkannt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behörden und Verfahren
4.1. Nota riatskommission
§ 50 Amtsperiode
                            1   Die Amtsperiode der Notariatskommission beginnt am 1. April desjenigen Jahres,  in dem die Amtsperiode des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse
                            1   Jedes  anwesende  Mitglied  der  Notariatskommission  ist  zur  Stimmabgabe  ver-  pflichtet.  Die  Notariatskommission  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stim-  mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  ver  hindert,  so  handelt  die  Vizepräsidentin  oder der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident  alleine entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschlüsse  können  auf  dem  Zirkulationsweg  gefass  t  werden,  wenn  innert  der  a  n-  gesetzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1   Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Sekretariat
                            1   Das DVI führt das Sekretariat der Notariatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Gebühren
                            1   Für Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Regi  s-  tereintrag werden Gebühren von Fr. 100.  – bis Fr. 1'000.  – erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Inspektionen wird eine Gebühr von Fr. 150.  – pro Stunde erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für d  ie von der Notariatskommission durchgeführten Verfahren betreffend Diszi  p-  linarmassnahmen  und  weitere  Massnahmen  werden  Gebühren  von  Fr.  1'000.  –  bis  Fr.   10'000.  – erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  andere  Verrichtungen  der  Notariatskommission  beträgt  die  Gebühr  Fr.  100.  –  bis Fr  . 2'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Entschädigung
                            1   Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatskommiss  i-  on erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.  – pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Notariatsprüfungskommission
§ 56 Amtsperiode
                            1   Die Amtsperiode der Notariatsprüfu  ngskommission beginnt am 1. Juli, der auf den  Beginn der Amtsperiode der Notariatskommission folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Sekretariat
                            1   Das DVI führt das Sekretariat der Notariatsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Gebühren
                            1   Für Entscheide der Notariatsprüfungskommission und für die von ihr durchgeführ-  ten Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung  Fr. 200.  –,  b)  schriftlicher Prüfungsteil  Fr. 2'000.  –,  c)  mündlicher Prüfungsteil  Fr. 1'500.  –,  d)  Prüfungen gemäss § 41 Abs. 1 li  t. c BeurG  Fr. 1'000.  – bis Fr. 2'000.  –,  e)  erleichterte Prüfungen für Inhaberinnen oder Inhaber  eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin  oder Notar  Fr. 1'000.  – bis Fr. 2'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  andere  Verrichtungen  der  Notariatsprüfungskommission  beträg  t  die  Gebühr  Fr.   100.  – bis Fr. 2'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Entschädigung
                            1   Die  nicht  im  kantonalen  Staatsdienst  stehenden  Mitglieder  der  Notariatsprüfung  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitgliede  r der Notariatsprüfungskommi  s-  sion erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen A  r-  beitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.  – pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 60 Prüfung für Notare
                            1   Wer  vor  Inkrafttreten  des    BeurG  den  ersten  schriftlichen  Teil  der  Prüfung  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Mal  nicht  bestanden  hat,  kann  die  Notariatsprüfung  nach  neuem  Recht  als  Wiederholungsprüfung  absolvieren.  Wer  vor  Inkrafttreten  des  B  e-  urG  den  ersten  schriftlichen  Teil  der  Prüfung    bestanden  hat,  wird  zum  mündlichen  Prüfungsteil zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer vor Inkrafttreten des BeurG im mündlichen Teil der Prüfung ungenügend war,  muss nur den mündlichen Prüfungsteil wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kandidatinnen  und  Kandidaten  mit  Anwalts  -   oder  Fürsprecherpatent,  die  vor  I  n-  krafttreten  des  BeurG  den  ersten  schriftlichen  Teil  der  Prüfung  nicht  bestanden  ha-  ben, können den schriftlichen Prüfungsteil nach neuem Recht als Wiederholungspr  ü-  fung absolvieren. Der mündliche Prüfungsteil wird ihnen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen w  erden die Wiederholungsprüfungen nach neuem Recht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Stempel und Siegel
                            1   Vor  Inkrafttreten  des  BeurG  ausgestellte  Stempel  und  Siegel  können  weiterhin  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  tritt  mit  Ausnahme  der  §§  55  und  59  unter  Vorbehalt  der  G  e-  nehmigung  durch  den  Bund  am  1.  Januar  2013  in  Kraft.  Die  §§  55  und  59  treten  unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1.   August 2012 in Kraft.  Aarau, 4. Juli 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreib  er  G  RÜNENFELDER  Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. a) ge ändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2017/9 - 15
18.10.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 32 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2018/1 - 6
18.10.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert AGS 201 7/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle