Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG)  Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 55 Schlusstitel des Schw  eizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-  zember 1907  1 )   und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffe
                            1   In diesem Ge  setz bedeuten  a)  Notarin und Notar: Inhaberin und Inha  ber des Fähigkeitsausw  eises als Notarin  oder Notar,  b)  Urkundsperson:  Inhaberin  und  I  nhaber  der  Beurkundungs-  und  Beglaubi-  gungsbefugnis,  c)       Beglaubigungsperson:       Inhaberin       und  Inhaber der Beglaubigungsbefugnis,  d)  Partei:  Person,  die  eine  öffentliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  vorneh-  men lässt,  e)  Urkundspartei:  die  an  der  öffen  tlichen  Beurkundung  oder  Beglaubigung  teil-  nehmende Partei oder  deren Stellvertretung,  f)  Nebenpersonen:  Zeuginnen  und  Zeugen,    Übersetzerin  und  Übersetzer  sowie  sachverständige Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
                            1    In  diesem  Gesetz  wird  die  öffe  ntliche  Beurkundung  und  Beglaubigung  auf  dem  Gebiet des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentlich beurkundet werden  a)  Geschäfte,  für  welche  die  R  echtsordnung  die  öffentliche  Beurkundung  vor-  schreibt,  b)  die  Abnahme  des  Eides  und  der  Erklär  ung  an  Eidesstatt  gemäss  Art.  11a  des  Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987  1 )  ,  c)  weitere Vorgänge und Zustände nach Massgabe dieses Gesetzes,  d)  Geschäfte,  für  welche  die  Parteien  ohne  gesetzliche  Vorschrift  die  Form  der  öffentlichen Beurkundung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Öffentlich  beglaubigt  werden  Untersch  riften,  Abschriften,  Auszüge  und  andere  Wiedergaben eines Schriftstücks oder einer Übersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Gesetz findet keine Anwendung auf  a)  andere  öffentliche  Urkunden,  di  e  von  Behörden,  Beamtinnen  und  Beamten  oder  öffentlich-rechtlichen  Angestellt  en  nach  speziellen  gesetzlichen  Vor-  schriften ausgestellt werden,  b)  die  Beglaubigung  der  Unterschrift  aargauischer  Behörden,  Beamtinnen  und  Beamten,  öffentlich-rech  tlicher  Angestellter  und  Urkundspersonen  durch  das  zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Urkunds- und Beglaubigungspersonen
2.1. Zuständigkeit
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
                            1   Die Urkundsperson ist für die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterschriften, Abschriften und Auszüge,  andere Wiedergaben eines Schriftstücks  und Übersetzungen können auch von der Be  glaubigungsperson beglaubigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Örtliche Zuständigkeit
                            1    Im  Kanton  darf  nur  beurkunden  oder  begla  ubigen,  wer  über  die  kantonale  Beur-  kundungs- oder Beglaubigungsbefugnis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson kann Beurkundungen oder  Beglaubigungen im gesamten Kan-  tonsgebiet vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beglaubigungsperson  darf  nur  in  de  rjenigen  Gemeinde  Beglaubigungen  vor-  nehmen, bei der sie angestellt  oder von der sie gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  291
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden
                            1    Öffentliche  Urkunden,  die  eine  zuständi  ge  schweizerische  Urkundsperson  ausser-  halb   des   Kantons   gültig   errichtet   hat,   werden   anerkannt.   Ausgenommen   sind  Rechtsgeschäfte über im Kanton gelegene Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Urkundspersonen
§ 6 Beurkundungsbefugnis
                            1    Die  Beurkundungsbefugnis  wird  auf  Gesu  ch  hin  von  der  Notariatskommission  erteilt und ist gültig mit Eintrag im Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voraussetzungen für die Erteil  ung der Beurkundungsbefugnis sind  a)  der Wohnsitz in der Schweiz,  b)  das schweizerische Bürgerrecht,  c)       die       Handlungsfähigkeit,  d)  das Fehlen von Unvere  inbarkeiten gemäss § 7,  e)  der Ausweis über die beruf  liche Befähigung gemäss § 8,  f)  geeignete Büroräumlichkeiten im Kanton,  g)  das  Fehlen  von  Strafregistereinträgen  wegen  Straftaten,  die  mit  dem  Notari-  atsberuf nicht vereinbar sind,  h)  das Fehlen von Verlustscheinen,  i)  der Abschluss einer Berufshaftpflicht  versicherung oder das Erbringen anderer  gleichwertiger Sicherheiten,  k)  die  Inpflichtnahme  durch  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  der  Notariats-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unvereinbarkeit
                            1   Unvereinbar mit der Ausübung der Beurkundungstätigkeit ist  a)  die Tätigkeit als Urkundsperson in einem anderen Kanton,  b)  die Tätigkeit in der Grundbuc  h- oder Handelsregisterführung,  c)  der  gewerbsmässige  Handel  im  Grundstückverkehr  und  die  Vermittlung  von  Grundstücken gegen Provision,  d)  jede Tätigkeit, die mit einer  unabhängigen und einwandfreien Beurkundungs-  tätigkeit  oder  mit  dem  Ansehen  des  Nota  riats  nicht  vereinbar  ist.  Die  Ur-  kundsperson darf eine solche Tätigkeit au  ch nicht durch Dritte ausüben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Urkundsperson  darf  gleich  zeitig  den  Anwaltsberuf  ausüben,  wenn  sie  im  An-  waltsregister des Kantons eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn ihre Unabhängigkeit gemäss § 22 ge  währleistet ist, kann die Urkundsperson  die Beurkundungstätigkeit im Anstell  ungsverhältnis ausüben bei einer  a)  aargauischen Urkundsperson oder einer  entsprechenden Personengesellschaft,  b)  Kapitalgesellschaft, die von aargau  ischen Urkundspersonen oder im Anwalts-  register des Kantons eingetragenen An  wältinnen oder Anwälten beherrscht ist.  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berufliche Befähigung
                            1   Den Ausweis über die berufliche Befähi  gung erbringt, wer über einen aargauischen  Fähigkeitsausweis als Nota  rin oder Notar verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der ausserkantonale Fähigkeitsausweis al  s Notarin oder Notar wird von der Nota-  riatskommission anerkannt, wenn  a)  ihm gleichwertige Voraussetzungen   für die Erteilung zugrunde liegen,  b)  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche  Sprache beherrscht,  c)  der andere Kanton Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar
                            1    Wer  die  Notariatsprüfung  besteht,  er  hält  von  der  Notariatsprüfungskommission  den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Notariatsprüfung
                            1   Die Notariatsprüfungskommission lässt Ka  ndidatinnen und Kandidaten zur Notari-  atsprüfung zu, die  a)       handlungsfähig       sind,  b)  über   ein   juristisches   Masterdiplom   oder   ein   juristisches   Lizentiat   einer  schweizerischen  Universität  oder  ein  Masterdiplom  einer  schweizerischen  Fachhochschule mit  Fachrichtung Nota  riat verfügen,  c)  daran anschliessend das Notariat  spraktikum absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  führt  die  Notariatsprüfung  durch.  Di  e  Prüfung  besteht  aus  einem  schriftlichen  und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfung erstreckt sich auf die fü  r die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebie-  te des eidgenössischen und  des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  einen  Prüfungsteil  dreimal  nicht  bestanden  hat,  wird  zu  keiner  weiteren  Prü-  fung mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Notariatskommission kann für Inhabe  rinnen oder Inhaber eines ausserkantona-  len Fähigkeitsausweises als Notarin  oder Notar Erleichterungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Regierungsrat  regelt  den  Prüfung  sstoff  und  die  Durchführung  der  Prüfungen  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Praktikum
                            1   Das Notariatspraktikum dauert 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Kanton  zu  absolvieren,  teilw  eise  bei  einer  Urkundspe  rson,  teilweise  bei  einem Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Notariatskommission kann aus wichtigen Gründen Erleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sicherheiten
                            1    Die  Urkundsperson  schliesst  zur  Deckung  allfälliger  Ansprüche  aus  vermögens-  rechtlicher  Verantwortlichkeit  eine  Berufshaftpflichtversicherung  ab  oder  erbringt  andere gleichwertige Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Anforderungen  an  die  Berufshaftpflichtversicherung  und die gleichwertigen Sicherheiten durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ende der Beurkundungsbefugnis
                            1   Die Beurkundungsbefugnis endet  a)  durch Verzichtserklärung der Urkundsperson,  b)  wenn  die  Urkundsperson  eine  der  Vo  raussetzungen  für  die  Beurkundungsbe-  fugnis nicht mehr erfüllt,  c)  mit dauerndem oder befristetem Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ende  der  Beurkundungsbefugnis  wird  mit  ihrer  Löschung  im  Register  wirk-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Beglaubigungspersonen
§ 14 Begriff und Voraussetzungen
                            1   Beglaubigungspersonen sind  a)       Gemeindeschreiberinne  n und Gemeindeschreiber,  b)  durch  Beschluss  des  Gemeinderats    der  Gemeindeamma  nn  oder  ein  anderes  Mitglied des Gemeinderats,  c)  weitere  durch  Beschluss  des  Gemeinde  rats  bezeichnete  Angestellte  der  Ge-  meindeverwaltung, die über gen  ügende Rechtskenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ende der Beglaubigungsbefugnis
                            1   Die Beglaubigungsbefugnis  der Beglaubigungsperson endet  a)  mit Ende des Arbeitsverhältnisses oder des Amts,  b)  durch Beschluss des Gemeinderats,  c)  bei Verlust der Handlungsfähigkeit,  d)  mit dauerndem oder befristetem Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ende  der  Beglaubigungs  befugnis  wird  mit  ihrer  Löschung  im  Register  wirk-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Register, Publikation und Einsicht
§ 16 Register
                            1     Die   Notariatskommission   führt   ei  n   Register   der   Urkunds-   und   Beglaubi-  gungspersonen sowie der Notarinnen und Notare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Register enthält  a)  Personendaten zur Identifika  tion der eingetragenen Person,  b)  das  Datum  der  Erteilung  des  Fähigkeits  ausweises  als  Notarin  oder  Notar  so-  wie der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,  c)  Namen  und  Adresse  des  Notariatsbüros    und  allfälliger  Zweigbüros,  bei  Be-  glaubigungspersonen den  Namen der Gemeinde,  d)  disziplinarische und andere gemäss  diesem Gesetz verfügte Massnahmen,  e)  Datum und Grund des Endes der Be  urkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,  f)  weitere Angaben, die der Regierungsrat durch Verordnung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verweise  und  Bussen  werden  nach  fünf  Jahren,  der  dauernde  oder  befristete  Ent-  zug  der  Beurkundungs-  oder  Beglaubigungsbe  fugnis  zehn  Jahre  nach  Ende  des  Vollzugs der Massnahme im Register gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Publikation und Einsicht
                            1   Die Notariatskommission publiziert  Erteilung und Ende der Beurkundungsbefugnis  im kantonalen Pub  likationsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Namen  der  Urkunds-  und  Beglaubigungs  personen  sowie  die  Adressen  ihrer  Geschäftsdomizile sind öffentlich einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berufstätigkeit
3.1. Allgemeines
§ 18 Büro
                            1    Die  Urkundsperson  gewährleistet  die  Erreichbarkeit  und  Verfügbarkeit  zu  den  üblichen Bürozeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  das  Büro  gemeinsam  mit  a  nderen  Urkundspersonen  oder  mit  Anwältin-  nen und Anwälten führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beglaubigungsperson  benützt  in  der  Regel  geeignete  Räumlichkeiten  der  Ge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zweigbüro
                            1   Die Urkundsperson kann neben dem Haupt  büro Zweigbüros im Kanton führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zweigbüros müssen die gleichen Anford  erungen erfüllen wie das Hauptbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Stempel, Siegel, elektronische Signatur
                            1   Die Urkundsperson führt einen Stempel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann zusätzlich ein Siegel und eine qualifizierte elektronische Signatur führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Endet  die  Beurkundungsbefugnis,  zieht  die  Notariatskommission  Stempel  und  Siegel ein und lässt die qualifizierte elek  tronische Signatur für ungültig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beglaubigungsperson benutzt  den Amtsstempel der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Berufspflichten
§ 21 Ansehen
                            1   Die Urkundsperson wahrt das Ansehen des Berufsstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Unabhängigkeit
                            1   Die Urkundsperson übt den Beruf unabhängi  g aus. Sie handel  t im eigenen Namen  und in eigener Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich keinem Einfluss von Dritten aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht  vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Urkundspflicht
                            1    Die  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson  ist  verpflichtet,  Beurkundungen  oder  Beglaubigungen vorzunehmen, mit denen sie betraut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie behandelt die Ersuchen um Beurkundung oder Beglaubigung beförderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
                            1   Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn  a)  sie nicht zuständig ist,  b)  der Inhalt der Beurkundung  rechtlich unmöglich, rechts  - oder sittenwidrig ist,  c)  bei  der  Beurkundung  eine  Person  mitwirken  soll,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften nicht aufweist,  d)  eine Urkundspartei die erforder  liche Mitwirkung verweigert oder  1 )  e)  ein Ausstandsgrund vorliegt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lassen  sich  in  zeitlich  dringenden  Fällen  Zweifel  über  die  erforderlichen  Eigen-  schaften   von   Parteien,   Urkundsparteien   oder   Nebenpersonen   nicht   ausräumen,  nimmt die Urkundsperson die Beurkundung ausnahmsweise vor, hält ihre Bedenken  jedoch in der Urkunde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes  über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Urkundsperson  darf  eine  Beurkundung  ab  lehnen,  wenn  sie  durch  wesentliche  Gründe  verhindert  ist,  wenn  sie  sich  aus  einem  sachlich  vertretbaren  Grund  als  be-  fangen  erachtet  oder  wenn  der  verlangte  Kostenvorschuss  nicht  geleistet  wird.  Der  Regierungsrat  kann  weitere  Ausnahmen  von  der  Urkundspflicht  durch  Verordnung  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Urkundsperson  macht  die  Urkundspart  ei  unverzüglich  darauf  aufmerksam,  wenn sie die Beurkundung ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Absätze 1–4 gelten sinnge  mäss auch für die Beglaubigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ausstand im Allgemeinen
                            1    Die  Urkundsperson  muss  die  Beurkundung  ablehnen,  wenn  an  der  Beurkundung  beteiligt oder unmittelbar interessiert sind:  a)  sie selbst als Urkunds  partei oder Nebenperson,  b)  eine Person, als dere  n Vertreterin sie handelt,  c)  ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetra-  gener Partner oder eine mit ihr in ge  meinsamem Haushalt le  bende Person, ihre  Verwandten  in  gerader  Lini  e,  ihre  Geschwister,  Stiefeltern  und  Pflegeeltern  sowie  deren  Ehegattinnen  und  Ehegatten  oder  eingetragene  Partnerinnen  und  Partner,  d)  eine  Kollektiv-  oder  Kommanditgesellsch  aft,  der  eine  in  diesem  Absatz  ge-  nannte Person als unbeschränkt haftende   Gesellschafterin oder als Kommandi-  tärin angehört,  e)  eine juristische Person, bei der eine   in diesem Absatz genannte Person einem  zur Vertretung befugten Organ oder de  r Revisionsstelle angehört oder für die  sie zeichnungsberechtigt ist,  f)  Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausstandsgründe gelten auch nach Au  flösung der Ehe oder der eingetragenen  Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson  muss  die  Beglaubigung  ablehnen,  wenn  sie  selbst  oder  eine  Person,  als  deren  Vertreterin  sie  ha  ndelt,  an  der  Beglaubigung  beteiligt oder unmittelbar interessiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die  Ausstandsgründe gemäss § 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausstand bei besonderen Verhältnissen
                            1    Die  Urkundsperson  muss  die  Beur  kundung  von  Versammlungsbeschlüssen  und  gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ablehnen, wenn  a)  sie  selbst  oder  eine  Person,  die  si  e  bei  der  Beurkundung  zu  vertreten  hat,  an  der Beurkundung als Urkundspartei oder Ne  benperson beteiligt oder unmittel-  bar interessiert ist,  b)       die       Gesellschaft       Arbeitgeb  erin der Urkundsperson ist,  c)  eine  in  §  25  genannte  Person  dem  le  itenden  Organ  oder  de  r  Revisionsstelle  der Gesellscha  ft angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson muss die Beurkundung von Ziehungen ablehnen, wenn  a)  sie selbst Veranstalterin ist,  b)  eine  Person  Veranstalterin  ist,  welche  die  Urkundsperson  bei  der  Beurkun-  dung zu vertreten hat,  c)  sie Arbeitnehmerin der Veransta  lterin oder des Veranstalters ist,  d)  sie  dem  leitenden  Organ  oder  der  Revi  sionsstelle  der  Vera  nstalterin  oder  des  Veranstalters angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ausstand von Nebenpersonen
                            1   Die Ausstandsvorschriften gelten  sinngemäss auch für Nebenpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufgaben  als  Zeugin  oder  Zeuge,  Üb  ersetzerin  oder  Übersetzer  und  sachver-  ständige Person können gleich  zeitig ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sorgfaltspflicht und Wahrheitspflicht
                            1   Die Urkundsperson hat die Beurkundung sorgfältig vorzubereiten und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ermittelt  den  wahren  Willen  der  Parteien,  erteilt  ihnen  die  für  die  Willensbil-  dung  nötigen  Aufschlüsse,  besteht  auf  Beseitigung  von  Unklarheiten  und  Wider-  sprüchen und sorgt dafür, dass der Wille der Parteien in der Urkunde klar und voll-  ständig zum Ausdruck kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie darf nur beurkunden, was sie mit eige  nen Sinnen wahrgenommen hat. Sie darf  nichts beurkunden, das nach ihrem Wissen nicht der Wahrheit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Pflichten  gelten  auch  dann,  wenn    ihr  eine  vorbereitete  Urkunde  vorgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Interessenwahrung
                            1    Die  Urkundsperson  wahrt  die  Interessen  der  Beteiligten  nach  be  stem  Wissen  und  Gewissen gleichmässig und unparteiisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Belehrung
                            1   Die Urkundsperson belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde  sowie ihre rechtlichen Wirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Berufsgeheimnis
                            1   Die Urkunds- oder Beglaubigungspers  on unterliegt dem Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie darf keine Tatsachen offenbaren, die ih  r infolge ihres Berufs anvertraut worden  sind  oder  die  sie  bei  der  Berufsausübung  wa  hrgenommen  hat,  es  sei  denn,  die  Be-  rechtigten haben eingewilligt oder die Nota  riatskommission habe sie auf Gesuch hin  vom Berufsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Geheimhaltungspflicht  unt  erliegen  auch  Neben-  und  Hilfspersonen  hinsicht-  lich  der  Tatsachen,  die  sie  im  Zusa  mmenhang  mit  einer  Beurkundung  wahrgenom-  men haben. Die Urkundsperson informiert diese Personen über die Geheimhaltungs-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  die  kantonalen  Bestimmungen  über  die  Zeugnispflicht  und  über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufbewahrung von fremdem Vermögen
                            1    Die  Urkundsperson  bewahrt  die  ihr  anvertrauten  Vermögenswerte  einer  Partei  getrennt vom eigenen Vermögen  auf, verwaltet sie sorgfältig und ist jederzeit in der  Lage, sie herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Urkundsperson  führt  über  die  anvert  rauten  Vermögenswerte  vollständig  und  genau Buch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Weiterbildung
                            1   Die Urkundsperson bildet si  ch kontinuierlich weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Werbung
                            1    Die  Urkundsperson  macht  nur  Werbung,  die  sachlich  und  weder  irreführend  noch  aufdringlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Mitteilungspflichten
                            1    Die  Urkundsperson  meldet  der  Notariatskommission  ohne  Verzug  jede  Änderung  der Verhältnisse, die für die Be  urkundungsbefugnis mass  geblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  meldet  insbesondere  Änderungen  des  Wohnsitzes,  der  Gesellschaftsform,  der  Büroadresse sowie Eröffnung und Schliessung von Zweigbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinde orientiert die Notari  atskommission über die Beglaubigungsbefugnis  ihrer Beglaubigungspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Protokollbuch und Aufbewahrung
§ 36 Protokollbuch
                            1   Die Urkundsperson führt ein Protokollbuch,   worin die öffentlichen Urkunden ver-  zeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Elektronisch  geführte  Protokollbücher  si  nd  angemessen  zu  sichern  und  periodisch  auszudrucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  Einzelhe  iten  und  Ausnahmen  von  der  Protokollführung  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufbewahrung
                            1   Protokollbücher sind dauernd aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Akten sind während minde  stens 30 Jahren aufzubewahren:  a)  Ein Exemplar, eine Kopie oder eine  Abschrift der öffentlichen Urkunden, die  nicht dauernd bei einer Behörde  oder einer Amtsstelle bleiben,  b)       Vollmachten,       Zustimmungserklärungen  von  Ehegatten  oder  eingetragenen  Partnerinnen und Partnern sowie weitere Dokumente, auf die in einer öffentli-  chen  Urkunde  Bezug  genommen  wird  und  die  nicht  bei  einer  Behörde  oder  einer Amtsstelle aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die übrigen Akten sind während zehn Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Der    Regierungsrat    regelt    Einzel  heiten    und    Ausnahmen    von    der    Aufbe-  wahrungspflicht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ablieferung oder Übergabe der Akten
                            1    Endet  die  Beurkundungsbefugnis  dauernd,    hat  die  Urkundsperson  die  Akten  der  Notariatskommission abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Akten können auch einer Nachfolgerin   oder einem Nachfolger zur Aufbewah-  rung übergeben werden. Die Notariat  skommission ist zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Verantwortlichkeit
§ 39 Disziplinarmassnahmen
                            1    Bei  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Verlet  zung  der  Berufspflichten,  der  Vorschrif-  ten  dieses  Gesetzes,  von  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  oder  von  Weisungen und Anordnungen der Notariatskommission kann diese folgende Diszip-  linarmassnahmen anordnen:  a)       Verweis,  b)  Busse bis Fr. 20'000.–,  c)  befristeten  Entzug  der  Beurkundungs  -  oder  Beglaubigungsbefugnis  für  die  Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,  d)  dauernden Entzug der Beur  kundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse kann mit einer Disziplinarma  ssnahme gemäss Absatz 1 lit. c verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  leichten  Fällen  kann  eine  Diszip  linarmassnahme  unterbleiben,  wenn  anzuneh-  men ist, dass die Urkunds- ode  r Beglaubigungsperson sich  künftig korrekt verhalten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  dem  dauernden  Entzug  de  r  Beurkundungs-  oder  Beglaubigungsbefugnis  kann diese frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Verjährung
                            1    Die  disziplinarische  Verfolgung  der  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson  verjährt  ein  Jahr,  nachdem  die  Notariatskommissi  on  vom  beanstandeten  Vorfall  Kenntnis  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Frist  wird  durch  jede  Untersuc  hungs-  oder  Prozesshandlung  über  den  bean-  standeten Vorfall unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die disziplinarische Verfolgung verjährt  in jedem Fall zehn Jahre nach dem bean-  standeten Vorfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Stellt  die  Verletzung  der  Berufspflicht  eine  strafbare  Handlung  dar,  gilt  die  vom  Strafrecht vorgesehene lä  ngere Verjährungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Weitere Massnahmen
                            1   Erweist sich die Urkunds- oder Beglaubi  gungsperson zur Ausübung ihrer Tätigkeit  als unfähig, ohne dass ihr ein Verschulden angelastet werden kann, kann die Notari-  atskommission folgende  Massnahmen anordnen:  a)       Auflagen,  b)       Verpflichtung       zur       Weiterbildung,  c)       Prüfung,  d)  dauernden oder befristeten Entz  ug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbe-  fugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  dem  dauernden  Entzug  de  r  Beurkundungs-  oder  Beglaubigungsbefugnis  kann diese nach Wegfall des Grunds wieder erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Haftung der Urkundsperson
                            1   Die Urkundsperson haftet für Schaden, de  n sie in Ausübung der beruflichen Tätig-  keit widerrechtlich sowie vorsät  zlich oder fahrlässig verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Artikel  97  ff.  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  (OR)  vom  30.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  1 )   finden als ergänzendes  kantonales Recht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schadenersatzansprüche  aus  der  berufl  ichen  Tätigkeit  der  Urkundsperson  werden  durch die Zivilger  ichte beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Strafbestimmungen
                            1   Wer sich als Urkunds- oder Beglaubigungspe  rson bezeichnet, ohne über die kanto-  nale  Beurkundungs-  oder  Beglaubigungsbefugni  s  zu  verfügen,  wird  mit  Busse  bis  Fr. 20'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer sich als Notarin oder  Notar bezeichnet, ohne über einen kantonalen oder aus-  serkantonalen Fähigkeitsauswei  s als Notarin oder Notar zu  verfügen, wird mit Busse  bis Fr. 20'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beurkundung und Beglaubigung
4.1. Allgemeines
§ 44 Sprache
                            1    Die  Urkundsperson  muss  die  öffentliche  Ur  kunde  in  einer  Sprache  abfassen,  mit  der sie, die Urkundsparteien und alle mitwirkenden Personen vertraut sind. Die Ur-  kunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung in einer Sprache abfassen,  mit der sie vertraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Urkunden,  die  für  eine  Behörde  oder  eine    Amtsstelle  im  Ka  nton  bestimmt  sind,  sind in deutscher Sprache zu verfassen oder zusammen mit einer beglaubigten Über-  setzung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abklärung der Identität und der Eigenschaften
                            1   Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson prüf  t die Identität von Parteien, Urkunds-  parteien und Nebenpersonen, wenn ihr  diese nicht persönlich bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  prüft,  ob  Parteien,  Urkundspartei  en  und  Nebenpersonen  die  zur  Mitwirkung  erforderlichen Eigenschaften aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Einheit des Beurkundungsakts
                            1   Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind Erklärungen mehrerer Urkundspart  eien zu beurkunden, müssen alle Urkunds-  parteien gleichzeitig anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aus wichtigem Grund können die Erklärungen ausnahmsweise mit jeder Urkunds-  partei  einzeln  beurkundet  werden,  wenn  da  s  Bundesrecht  keine  gegenteiligen  Be-  stimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Formale Bestandteile
                            1   Die öffentliche Urkunde enthäl  t als formale Bestandteile  a)  Ort und Datum der Errichtung,  b)  die Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson,  c)       den       Stempel,  d)  die Unterschrift der Urkunds- oder Beglaubigungsperson sowie bei der Beur-  kundung von Willenserklärungen die Unte  rschrift der Urkundspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson hat jedes Blatt der öffe  ntlichen Urkunde zu stempeln. Die un-  terzeichnenden Urkundsparteien ha  ben jedes Blatt zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Urkunde  gesiegelt,  muss  der  Stempel  der  Urkundsperson  nur  auf  der  letzten Seite der Urkunde angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Kopien
                            1   Von der öffentlichen Urkunde stellt die  Urkundsperson beglaubigte Kopien in der  erforderlichen Anzahl her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson kann von einer selbst e  rrichteten öffentlichen Urkunde elektro-  nisch beglaubigte Kopien herstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Inhaltliche  Änderungen  der  Urkunde  sind  nur  während  der  Beurkundung  und  nur  mit unterschriftlicher Zus  timmung aller Urkundsparteien   und mit Bescheinigung der  Urkundsperson zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der Urkunde darf nicht radiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Verfahren und das Vorgehen bei Korrekturen formel-  ler Art durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Weitere Vorkehren
                            1   Wenn es die Parteien nicht anders bestimmen, holt die Urkundsperson die im Zu-  sammenhang mit der Beurkundung notwendigen Bewilligungen, Zustimmungserklä-  rungen  sowie  Einwilligungen  ein  und  sorgt  alle  nfalls  für  eine  Hinterlegung  der  Ur-  kunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson meldet Geschäfte über Grundstücke ohne Verzug beim zustän-  digen  Grundbuchamt  zur  Eintragung  ins  Grundbuch  an,  wenn  es  die  Parteien  nicht  anders bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Nichtigkeit
                            1   Urkunden sind nichtig, wenn sie von  a)  einer  Person  ohne  gültige  Beur  kundungs-  oder  Beglaubigungsbefugnis  beur-  kundet worden sind,  b)  einer sachlich oder örtlich unzus  tändigen Person beurkundet worden sind,  c)  einer  Person  beurkundet  oder  beglaubigt    worden  sind,  die  in  den  Ausstand  hätte treten müssen,  d)  der Urkunds- oder Beglaubigungsperson nicht unterzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  unzulässigen  Änderungen,  Korrekturen    oder  Rasuren  entscheidet  das  Gericht,  ob die öffentliche Urkunde ganz  oder teilweise nichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Ordentliches Beurkundungsverfahren
§ 52 Verfahren
                            1    Die  Urkundsperson  legt  den  Urkundsparteien  die  Urkunde  zum  Lesen  vor  oder  liest sie ihnen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsparteien erklären der Urkunds  person, dass sie die Urkunde in Gegen-  wart  der  Urkundsperson  gelesen  haben  oder  dass  sie  ihnen  von  der  Urkundsperson  vorgelesen  worden  ist  und  dass  der  Inha  lt  der  Urkunde  dem  Willen  der  Parteien  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Urkundsparteien unterze  ichnen die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Urkundsperson  bescheinigt  unterschriftl  ich,  dass  die  Urkundsparteien  die  Ur-  kunde in ihrer Gegenwart gelesen haben oder dass sie ihnen die Urkunde vorgelesen  hat, dass die Urkundsparteien  erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten  Willen, und dass die Urkundsparteien die  Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson  unterzeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Besondere Beurkundungsverfahren
§ 53 Versammlungsbeschlüsse
                            1   Die öffentliche Urkunde über eine Versammlung enthält  a)  Ort und Datum,  b)  Angaben  über  die  Konstituierung  de  r  Versammlung  (Bestellung  der  oder  des  Vorsitzenden,  der  Protokollführerin  oder  des  Protokollführers  und  der  Stim-  menzählerin oder des Stimmenzählers),  c)  die  Feststellungen  der  oder  des  Vo  rsitzenden  über  die  Einberufung,  Anzahl  der Teilnehmenden und der durch sie ve  rtretenen Rechte, Verhandlungs- und  Beschlussfähigkeit  der  Versammlung  so  wie  allfällige  Einwendungen  gegen  diese Feststellungen,  d)  gefasste  Beschlüsse  unter  Angabe  der  Art  des  Abstimmungsverfahrens  und  der Abstimmungsresultate,  e)  auf Verlangen Feststellung der Iden  tität der an der Versammlung teilnehmen-  den Personen sowie Anträge und zu  Protokoll gegebene Äusserungen,  f)  die Unterschrift der Urkundsperson,  g)  die  Unterschrift  der  oder  des  Vors  itzenden,  der  Protokollführerin  oder  des  Protokollführers, wenn das materielle Re  cht ihre Mitunter  zeichnung verlangt,  h)  die Bescheinigung der Urkundsperson,   dass sie bei den beurkundungspflichti-  gen Beschlüssen und Festst  ellungen anwesend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson darf das Protokoll führen und die Stimmen zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  darf  die  Urkunde  nachträglich  verf  assen  und  unterzeichnen  beziehungsweise  unterzeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
                            1    Die  öffentliche  Urkunde  über  gesellschaftsre  chtliche  Feststellungen  besteht  in  der  Bescheinigung  der  Urkundsperson,  dass  die  vom  Bundesrecht  verlangten  Anforde-  rungen  nach  ihren  Feststellungen  oder  nach    den  unterbreiteten  Unterlagen  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Form der Rechtsgeschäfte von Todes wegen
                            1    Die  Urkundsperson  kann  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  auch  gemäss  den  bun-  desrechtlichen Vorschriften über die  öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften  von Todes wegen beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Folgen  einer  mangelhaften  Be  urkundung  gelten  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ziehungen, Auslosungen und Wettbewerbe
                            1   Die öffentliche Urkunde über die Zie  hung von Lotterien, andere Auslosungen und  Wettbewerbe enthält  a)  die Personalien der Veransta  lterin oder des Veranstalters,  b)  die Personalien der mitwirkenden Personen,  c)  Ort und Datum,  d)  die  genaue  Beschreibung  der  Vorgä  nge,  die  sich  vor  der  Urkundsperson  er-  eignet haben, und die von ihr gemachten Feststellungen,  e)  die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie an der Veranstaltung von An-  fang bis Ende te  ilgenommen hat,  f)  die Unterschrift der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson darf die Urkunde nachtr  äglich verfassen und unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
                            1   Die Abnahme des Eides und der Erklärung  an Eidesstatt ist gemäss Art. 11a IPRG  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Gegenwart der Urkundsperson unterschr  eibt die Urkundspart  ei die Urkunde und  schwört  oder  erklärt  an  Eidesstatt,  da  ss  der  Inhalt  der  Urkunde  der  Wahrheit  ent-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Urkundsperson  bescheinigt,  dass  die  Ur  kundspartei  vor  ihr  geschworen  oder  an Eidesstatt erklärt hat, der Inha  lt der Urkunde entspreche der Wahrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Weitere Vorgänge und Zustände
                            1   Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand enthält  a)  die Personalien der Partei,  b)  den  Ort,  das  Datum,  die  Zeit  des  Beginns  und  der  Beendigung  des  Vorgangs  oder die Zeit der Feststellung des Zustands,  c)  die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands,  d)  bei  Vorgängen  die  Bescheinigung  der  Urkundsperson,  dass  sie  den  Vorgang  von Anfang bis Ende wahrgenommen hat,  e)  die Unterschrift der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson darf die Urkunde nachtr  äglich verfassen und unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Beglaubigungen
§ 59 Unterschrift
                            1    Die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  besteht  in  der  Bescheinigung  der  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson,  da  ss  die  Unterschrift  vor  ihr  geschrieben  oder  von  der  unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handzeichen werden in gleicher Weise beglaubigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson kann Unterschriften elektronisch beglau-  bigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Elektronische Signaturen
                            1    Die  Beglaubigung  einer  qualifizierten  elektronischen  Signatur  gemäss  Bundesge-  setz über  Zertifizierungsdi  enste im Bereich der elektr  onischen Signatur (Bundesge-  setz  über  die  elektronische  Signatur,  ZertES)  vom  19.  Dezember  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    besteht  in  der  Bescheinigung  der  Urkunds-  oder  Beglau  bigungsperson,  dass  die  Signatur  von  der berechtigten Person verwendet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bescheinigung kann elektr  onisch erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Kopien, Auszüge und Abschriften
                            1    Die  Beglaubigung  einer  Kopie  besteh  t  in  der  Bescheinigung  der  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson,  dass  die  Kopie  ein  vorgelegtes  Dokument  vollständig  und  richtig wiedergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson begla  ubigt in gleicher Weise Abschriften  oder  Auszüge  aus  einem  vorgelegten  Dokum  ent,  die  für  den  angegebenen  Verwen-  dungszweck  wesentliche  Teile  des  Dokuments  wörtlich  und  vollständig  wiederge-  ben und zu keiner Irreführung Anlass bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  beglaubigt  elektronisch  die  Überei  nstimmung  der  von  ihr  erstellten  elektroni-  schen Kopie mit dem Originaldokument auf Papier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Übersetzung
                            1    Die  Beglaubigung  einer  Übersetzung  be  steht  in  der  Bescheinigung  der  Urkunds-  oder Beglaubigungsperson, dass di  e Übersetzung richtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Urkunde sind der ursprüngliche  Text und dessen Übersetzung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  Urkunds-  oder  Beglaubigungspers  on  mit  der  fremden  Sprache  nicht  genügend vertraut ist oder wenn die Urkundspa  rtei dies wünscht,   zieht die Urkunds-  oder Beglaubigungsperson eine Überset  zerin oder einen Übersetzer bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  943.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Übersetzerin  oder  der  Übersetzer  erklärt  unterschriftlich,  den  ursprünglichen  Text  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  übersetzt  zu  haben.  Die  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson  bescheinigt  die  Erkl  ärung  und  die  ihr  glaubhaft  gemachte  fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
§ 63 Mehrsprachige Urkunden
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sind  nicht  alle  Mitwirkende  n  mit  der  gleichen  Sprache  vertraut  oder  verlangt  es  eine  Urkundspartei  aus  triftigem  Grund,  ist  die  Beurkundung  mehrsprachig  vorzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt Ausnahmen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Urkundsperson bescheinigt di  e Richtigkeit der Übersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers
                            1   Ist die Urkundsperson mit einer verwendete  n Sprache nicht genügend vertraut oder  verlangt  es  eine  Urkundspartei,  wird  für  die  Abfassung  der  Urkunde  und  für  den  Beurkundungsakt eine Übersetzerin ode  r ein Übersetzer beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Übersetzerin  oder  der  Überset  zer  muss  bei  der  Beurkundung  anwesend  sein.  Sie  oder  er  erklärt  unterschriftlich  auf  der  Urkunde,  deren  Inhalt  nach  bestem  Wis-  sen und Gewissen übersetzt zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Urkundsperson bescheinigt die ihr gla  ubhaft gemachte fachliche Qualifikation  der Übersetzerin oder des Übersetzers. Sie bescheinigt ferner, dass die Übersetzerin  oder der Übersetzer bei der Beurkundung an  wesend gewesen ist und dass diese oder  dieser erklärt hat, den Inhalt der Ur  kunde nach bestem Wi  ssen und Gewissen über-  setzt zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Leseunfähige Urkundspartei
                            1    Kann  eine  Urkundspartei  nicht  sehen  ode  r  lesen,  liest  die  Urkundsperson  die  Ur-  kunde in Gegenwart zweier Zeuginnen oder Zeugen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeuginnen oder Zeugen bestätigen m  it ihrer Unterschrift, dass die Urkundsper-  son  die  Urkunde  vorgelesen  hat  und  dass  di  e  leseunfähige  Urkundspartei  mit  dem  Inhalt einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Stumme oder gehörlose Urkundspartei
                            1    Ist  eine  Urkundspartei  stumm,  gehörlos  oder  sonst  in  ihrer  sinnlichen  Wahrneh-  mung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit be  hindert, darf die öffentliche Beurkundung  nur  vorgenommen  werden,  wenn  sich  die  Urkundsperson  überzeugt  hat,  dass  die  Urkundspartei  den  Inhalt  der  Urkunde  zu  e  rfassen  vermag.  In  der  öffentlichen  Ur-  kunde  ist  festzuhalten,  wie  der  Inhalt  de  r  Urkunde  der  Urkundspartei  zur  Kenntnis  gebracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nötigenfalls  ist  eine  sachverständige  Pe  rson  beizuziehen.  Diese  muss  bei  der  Be-  urkundung  anwesend  sein.  Sie  bestätigt  unter  schriftlich  auf  der  Urkunde,  deren  In-  halt nach bestem Wissen und Gewissen der Urkundspartei zur Kenntnis gebracht zu  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Urkundsperson bescheinigt die glaubhaf  t gemachte fachliche Qualifikation der  sachverständigen  Person.  Sie  beschein  igt  ferner,  dass  diese  bei  der  Beurkundung  anwesend  gewesen  ist  und  erklärt  habe,  den  Inhalt  der  Urkunde  der  Urkundspartei  nach bestem Wissen und Gewissen zu  r Kenntnis gebracht zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Schreibunfähige
                            1   Wird die Unterschrift gemäss Art. 15 OR  durch ein beglaubigtes Handzeichen oder  eine  öffentliche  Beurkundung  ersetzt,  ist  in  der  öffentlichen  Urkunde  der  Grund  dafür anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Weitere Verfahrensbestimmungen
                            1   Bei allen ausserordentlichen Beurkundungs  verfahren ist § 52 sinngemäss anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vergütung
§ 69 Grundsätze
                            1    Für  die  amtliche  Tätigkeit  erhebt  di  e  Urkundsperson  eine  Gebühr  und  fordert  Er-  satz  der  entstandenen  Auslagen.  Vom  Gebührentarif  darf  nach  unten  abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tritt die Urkundsperson diesen Anspruch  an die Arbeitgeberin oder den Arbeitge-  ber zum Inkasso ab, bleiben die Einred  en und Einwendungen der Partei vollumfäng-  lich erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrere Parteien haften solidarisch für die Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Urkundsperson kann einen angemessenen Kostenvorsc  huss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Gemeinde   erhebt   die   Gebühren   für   die   Verrichtungen   der   Beglaubi-  gungspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen
                            1    Die  Gebühr  für  die  Beurkundung  von  Verträgen  zur  Übertragung  von  Grundstü-  cken,  zur  Begründung  von  selbstständigen  und  dauernden  Baurechten  sowie  auf  Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten bemisst sich nach Promilletarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst   sich nach festen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr für alle übrigen Verrichtungen   bemisst sich nach dem Zeitaufwand der  Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Höhe der Promillesätze und der daz  ugehörigen Maximal- und Minimalbeträge,  der festen Ansätze, des Stundenansatzes so  wie den Auslagenersatz regelt der Grosse  Rat durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Behörden und Verfahren
6.1. Notariatskommission
§ 71 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit
                            1   Die Notariatskommission besteht aus fünf   fachlich geeigneten Mitgliedern, darun-  ter mindestens zwei Urkundspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  die  Mitglieder  und  eine  gleiche  Zahl  von  Ersatzmitglie-  dern  sowie  das  Präsidium  und  dessen  Ste  llvertretung  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Wahl  der  Mitglieder  aus  dem  Kreis  der  Urkundspersonen  holt  der  Regie-  rungsrat die Vorschläge der aargauis  chen Notariatsgesellschaft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  der  Regel,  vor  allem  bei  wichtigen    Entscheiden  wie  Disziplinarmassnahmen,  entscheidet  die  Notariatskommission  in  vo  ller  Besetzung.  In  dringenden  Fällen  ist  die  Notariatskommission  beschlussfähig,  wenn  neben  dem  Präsidium  oder  dessen  Stellvertretung mindestens zwei   Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Aufsicht
                            1      Die    Notariatskommission    beaufs  ichtigt    das    Beurkundungs-    und    Beglaubi-  gungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung
                            1    Vor  Einreichung  einer  gerichtlichen  Kl  age  gemäss  §  74  hat  die  Partei  oder  die  Urkundsperson durch schriftliches Gesuch ein Schlichtungsverfahren bei der Notari-  atskommission einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  vor  der  Notariatskommiss  ion  erfolgt  grundsätzlich  schriftlich.  Die  Notariatskommission kann zur mündliche  n Schlichtungsverhandlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Notariatskommission versucht eine Einigung zwischen der Partei und der Ur-  kundsperson herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  es  zu  einer  Einigung,  nimmt  die  Notariatskommission  einen  Vergleich,  eine  Klageanerkennung  oder  einen  vorbehaltlosen  Klagerückzug  zu  Protokoll  und  lässt  die  Parteien  dieses  unterzeichnen.  Jede  Partei  erhält  ein  Exemplar  des  Proto-  kolls.  Vergleich,  Klageanerkennung  oder  vorbehaltloser  Klagerückzug  haben  die  Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Kommt  es  zu  keiner  Einigung,  hält  di  e  Notariatskommission  das  Nichtzustande-  kommen der Einigung im Protokoll fest. Jede  Partei erhält ein Exemplar des Proto-  kolls.  Die  Notariatskommission  kann  eine  Empfehlung  in  Bezug  auf  die  Höhe  und  Tarifkonformität der Gebühr und   der Auslagen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren    nach  den  Bestimmungen  der  Zivilprozess-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen
                            1    Streitigkeiten  über  Bestand  und  Höhe  de  r  Gebühr  und  der  Auslagen  sowie  damit  zusammenhängende  Einreden  und  Einwendung  en  entscheidet  das  Verwaltungsge-  richt  im  Klageverfahren  gemäss  den  §§  60  ff.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflege  gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Inspektionen
                            1    Die  Notariatskommission  kann  in  den  Büroräumlichkeiten der Urkundsperson auf  Anzeige hin oder von Amtes wegen jederz  eit, auch ohne Voranmeldung, überprüfen  die  a)  Geschäftsführung der Urkundsperson,  b)       Rechnungsstellung,  c)  Führung des Protokollbuchs,  d)  Art und Weise der Aufbewahrung von fremdem Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notariatskommission kann die Inspektion an ein Mitglied der Kommission, an  das zuständige Departement oder an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Vorsorgliche Massnahmen
                            1    Kann  die  Urkundsperson  den  Aufgaben  nicht  mehr  nachkommen,  namentlich  aus  gesundheitlichen  Gründen,  oder  ist  es  aus  a  nderen  wichtigen  Gründen  erforderlich,  trifft die Notariatskommission die not  wendigen vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notariatskommission kann insbesondere  a)  die Vertretung regeln,  b)  hängige  Geschäfte  zur  weiteren  B  earbeitung  an  eine  Urkundsperson  übertra-  gen,  c)  die Beurkundungsbefugnis für die Dauer des Verfahrens einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Anzeigepflicht
                            1    Kantonale  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  melden  der  Notariatskommission  Vorfälle, durch die Berufspflich  ten verletzt sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Entscheid
                            1   Die Notariatskommission erlässt in den  Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. a und b  und  15  Abs.  1  lit.  c  einen  Feststellungsents  cheid,  in  den  Fällen  gemäss  den  §§  13  Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 lit. d, 39, 41  und 76 einen Disziplinar- oder Massnahmeent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  betreffend  die  Beur  kundungs-  und  Beglaubigungsbefugnis  sind  für  gutgläubige  Parteien  und  Dritte  erst  mit  dem  Tag,  welcher  der  Veröffentlichung  folgt, wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Notariatsprüfungskommission
§ 79 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit
                            1   Die  Notariatsprüfungskommi  ssion  setzt  sich  aus  fünf  Mitgliedern  und  zwei  Er-  satzmitgliedern  zusammen,  die  fachlich  geeignet  sind  und  nicht  der  Notariatskom-  mission  angehören.  Mindestens  ein  Mitg  lied  muss  eine  Urkundsperson  sein.  Ein  weiteres Mitglied vertritt das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  werden    von  der  Notariatskommission  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  ge  wählt.  Die  Notariatskommi  ssion  bestimmt  das  Präsi-  dium und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Notariatsprüfungskommission  ist  beschlussfähig,  wenn  fünf  Mitglieder  oder  Ersatzmitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 80 Rechtsmittel
                            1    Entscheide  der  Notariatsprüfungskom  mission  können  mit  Be  schwerde  bei  der  Notariatskommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  der  Notariat  skommission  können  beim  Verwa  ltungsgericht  angefoch-  ten  werden.  Das  Verwaltungsgericht  über  prüft  auch  das  Ermessen,  ausgenommen  bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Amtsgeheimnis
                            1    Die  Mitglieder  der  Notariatskommiss  ion  und  der  Notariatsprüfungskommission  unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einsatz der Informatik
§ 82 Zuständigkeit
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  den  Einsatz  der  Informatik  durch  Verordnung,  insbeson-  dere  im  Zusammenhang  mit  der  elektronischen  öffentlichen  Beurkundung  und  der  elektronischen Archivierung von Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 Notariatspatent, Berufsausübungsbe willigung nach bisherigem Recht
                            1    Das  Notariatspatent  nach  bisherigem  R  echt  ist  dem  Fähigkeitsausweis  als  Notarin  oder Notar gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  urkundsberechtigten  Gemeindeschreibe  r  bleiben  bis  zum  Ende  ihrer  Anstel-  lung  als  Gemeindeschreiber  im  bisherig  en  Umfang  zur  Beurkundung  befugt.  Dies  gilt auch in Bezug auf Beurkundungen für di  e eigene Gemeinde. Im Übrigen unter-  stehen sie den Bestimm  ungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urkundspersonen und  die  urkundsberechtigt  en  Gemeindeschreiber,  die  im  Zeit-  punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes   über eine Berufsausübungsbewilligung nach  bisherigem Recht verfügen, behalten diese  bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Wirkung des Registers
                            1   Die Notariatskommission richtet das Regi  ster gemäss § 16 ein. Es wird sechs Mo-  nate nach Inkrafttreten di  eses Gesetzes wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Urkundspersonen und  die urkundsberechtigt  en   Gemeindeschreiber,   die   im   Zeit-  punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes   über eine Berufsausübungsbewilligung nach  bisherigem Recht verfügen, haben der No  tariatskommission zur Eintragung ins Re-  gister innert vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Bestä-  tigung, wonach sie die Vora  ussetzungen gemäss § 6 erfüllen, sowie einen Nachweis  über  eine  abgeschlossene  Berufshaftpflich  tversicherung  oder  eine  andere  gleich-  wertige Sicherheit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Kautionen
                            1    Das  Departement  Finanzen  und  Ressour  cen  erlässt  einen  Rechnungsruf,  wonach  Ansprüche  auf  Kaution  gemäss  §  16  de  r  Notariatsordnung  vom  28.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kautionen von Urkundspersonen, gegen di  e keine Ansprüche angemeldet wurden,  gibt  das  Departement  frühestens  neun  Monate    nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  295.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kautionen  von  Urkundspersonen,  gegen  die  innert  Frist  Ansprüche  angemeldet  wurden, werden nach Klärung dieser Ansprüche verwendet oder freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten
                            1    Notariatskandidatinnen  und  Notariatsk  andidaten  ohne  Absc  hluss  gemäss  §  10  Abs. 1 lit. b, die vor dem Inkrafttreten di  eses Gesetzes ein Praktikum gemäss § 4 der  Notariatsordnung  begonnen  haben,  werden  zu  r  Notariatsprüfung  zugelassen,  wenn  sie  sich  innert  einer  Frist  von  fünf  Jahren    nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Prüfung  angemeldet  haben.  Sie  können  die  von  ihnen  unter  neuem  Recht  nicht  be-  standenen Prüfungen nur am jeweils unmittelbar folgenden Prüfungstermin wieder-  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Geltung des neuen Rechts
                            1   Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes   bei der Notariats  kommission hängigen Ver-  fahren  werden  nach  bisherigem  Recht  zu  Ende  geführt.  Für  Entscheide,  die  nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit  und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  die  Urkunds-  oder  Beglaubigungsperson  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  einen  Disziplinarfehler  begangen  und  erfolg  t  dessen  Beurteilung  erst  nachher,  ist  dieses Gesetz anzuwenden, wenn   es für sie das mildere ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Neubestellung der Kommissionen
                            1    Die  Notariatskommission  und  die  Notari  atsprüfungskommission  werden  für  den  Rest der laufenden Amtsdauer neu bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach Genehmigung  durch den Bund und nach unbenütztem Ab-  lauf  der  Referendumsfrist  beziehungsweis  e  nach  Annahme  durch  das  Volk  in  der  Gesetzessammlung  zu  publiziere  n.  Der  Regierungsrat  be  stimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.  Aarau, 30. August 2011  Vizepräsi  dentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 12. Dezember 2011  Ablauf der Referendum  sfrist: 12. März 2011  Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012  Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§§ 71, 79 und 88: 1. August 2012)