Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes
                            Verordnung  zu den Energiesparvorschr  iften des Energiegesetzes  (Energiesparverordnung, ESpaV)  Vom 5. November 2008 (Stand 1. März 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  9  Abs.  2  und  3  des  En  ergiegesetzes  (EnG)  vom  26.  Juni  1998  1)  sowie §§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 2, 8 Abs.   2 und 22 Abs. 1 des Energiegesetzes des  Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich der Anforderungen
                            1       Die     Anforderungen     dieser     Verordnung     gelten     unabhängig     von     einer  Baubewilligungspflicht für  a)  Neubauten, die beheizt, belüft  et, gekühlt oder befeuchtet werden,  b)  Umbauten  und  Umnutzungen  von  bestehen  den  Bauten,  die  beheizt,  belüftet,  gekühlt oder befeuchtet werden,  c)       Neuinstallationen       haus  technischer  Anlagen  zur  Aufbereitung  und  Verteilung  von Wärme, Kälte, Wa  rmwasser und Raumluft,  d)  Erneuerung, Umbau oder Ände  rung haustechnischer Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anbauten und neubauartige Umbauten, wi  e Auskernungen und dergleichen, gelten  ausser in Bagatellfällen als Neubauten und  haben die Anforderungen für Neubauten  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  Behörde  kann  die  Anforder  ungen  in  den  Fällen  von  Absatz  1  lit.  b–d  reduzieren,  wenn  dadurch  ein  öffentlich  es  Interesse  besser  geschützt  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  730.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1   Die Begriffsdefinitionen in Art. 1 der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  1)    und  in  Ziff.  1  der  Norm  des  Schwei  zerischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins   (SIA)   380/1   «Thermische   En  ergie   im   Hochbau»   (Anhang   1)   gelten  ebenfalls für die in dieser  Verordnung verwendeten Begriffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:  a)  Baute: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene,  auf  Dauer  angelegte  bauliche  Einric  htung,  die  einen  Raum  zum  Schutz  von  Menschen,  Tieren  und  Sachen  gegen  äussere,  namentlich  atmosphärische  Einflüsse  mehr  oder  weniger  vollständig  abschliesst.  Darunter  fallen  auch  Fahrnisbauten,  sofern  sie  über  einen  längeren  Zeitraum  ortsfest  verwendet  werden,  b)  Anlage:  Künstlich  geschaffene  und  auf  Dauer  angelegte  Einrichtung,  die  in  fester   Beziehung   zum   Erdboden   steh  t   und   keine   Baute   darstellt,   wie  beispielsweise  Rampen,  Parkplätze,  S  portplätze,  Schiessplätze,  Seilbahnen  etc.,  c)  Ausstattung   und   Ausrüstung,   Haustec  hnische   Anlagen:   Energierelevante  Installationen, die im Zusammenhang m  it einer Baute oder Anlage stehen,  d)  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an  ihm   mehr   als   blosse   Oberflächen-  Auffrischungs-   oder   Reparaturarbeiten  vorgenommen werden,  e)  von  der  Umnutzung  betroffen:  Ein  Bauteil  gilt  als  «von  der  Umnutzung  betroffen»,   wenn   daran   durch   die   Umnutzung   die   Temperaturdifferenz  aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stand der Technik
                            1      Die    gemäss    dieser    Verordnung    notwe  ndigen    energetischen    und    raum-  lufthygienischen  Massnahmen  sind  nach  dem  Stand  der  Technik  zu  planen  und  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  Gesetz  und  Verordnung  nichts  ande  res  bestimmen,  gelt  en  als  Stand  der  Technik   die   Anforderungen   und   Rechenmethoden   der   geltenden   Normen   und  Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren  und der Konferenz der Energiefachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Regierungsrat   bezeichnet   die  Normen   und   Empfehlungen   der   Fach-  organisationen  im  Anhang  1  zu  dieser  Verordnung.  Sie  sind  beim  zuständigen  Departement einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  730.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 R aumlufthygiene
                            1    Die  Bauten  müssen  gemäss  der  Norm  SIA  180  «Wärme-  und  Feuchteschutz  im  Hochbau»  (Anhang  1)  mit  Aussenluft  ge  nügend  belüftet  werden,  so  dass  eine  Anreicherung  von  Schad-  und  Geruchsstoffen  und  Bauschäden  durch  zu  hohe  Raumfeuchte vermieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Branchenv ereinbarungen
                            1   Von den Anforderungen dieser Verordnung  kann insoweit abgewichen werden, als  freiwillige  Vereinbarungen  zwischen  den  Bundes-  und  Kantonsbehörden  sowie  einzelnen Branchenverbänden vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Energi ekonzepte
                            1    Wenn  die  Einhaltung  der  Ziele  des  Ener  giegesetzes  mit  einem  eigenen,  auf  freiwilliger  Basis  erstellten  Energiekonz  ept  gemäss  §  6  EnergieG  nachgewiesen  wird,  ist  dem  Baugesuch  die  entsprechende  Bestätigung  des  Departements  Bau,  Verkehr und Umwelt beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Neben  den  gewerblichen  und  industriellen    Bauten  kann  das  Verfahren  nach  §  6  EnergieG  auch  auf  Bauten  und  Anlagen  der  Gebäudekategorien    VIII–XII  gemäss  der  Norm  SIA  380/1  «Thermische  Energie  im  Hochbau»  (Anhang  1)  angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zum   Energiekonzept   gehört   ein   Messkonz  ept,   welches   die   Ergebnisse   der  realisierten und geplanten Ma
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten
§ 7 Winterlicher Wärmeschutz
                            1    Die  Anforderungen  an  den  Wärmeschutz  von  Bauten  richten  sich  –  ausser  bei  Kühlräumen, Gewächshäusern und Tr  aglufthallen – nach Absatz 2–4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Nachweis  eines  ausreichenden  Wärmeschutzes  gilt  die  Norm  SIA  380/1  «Thermische Energie im Hochbau» (A  nhang 1) mit folgenden Grenzwerten:  a)       Der   Nachweis,   dass   Einzelanfo  rderungen   an   die   Wärmedämmung   der  einzelnen Teile der Gebäudehü  lle erfüllt sind, erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Neubauten und für neue Ba uteile bei Umbauten und Umnutzungen
                            nach den Anforderungen in Anhang 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für alle vom Umbau oder von der Um nutzung betroffenen Bauteile nach
                            den Anforderungen in Anhang 3.  b)  Der  Nachweis,  dass  die  Systemanforderung  erfüllt  ist,  erfolgt  aufgrund  einer  spezifischen   Berechnung   des   Heizwärm  ebedarfs   gemäss   den   Werten   in  Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Systemnachweis  sind  für  das  Fricktal  die  Daten  der  Klimastation  Basel–  Binningen  und  für  den  restlichen  Kanton  di  e  Daten  der  Klimastation  Buchs–Aarau  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Systemnachweis   für   Umbauten  und   Umnutzungen   hat   alle   Räume   zu  umfassen,  die  Bauteile  aufweisen,  die  vom  Umba  u  oder  von  der  Umnutzung  betroffen  werden.  Die  vom  Umbau  oder  der  Umnutzung  nicht  betroffenen  Räume  können ebenfalls in den Systemnachweis  einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf  darf    den    in    früher    erteilten    Baubewilli  gungen    direkt    oder    indirekt    über  Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 S ommerlicher Wärmeschutz
                            1   Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gekühlten Räumen sind die Anforder  ungen an den g–Wert, die Steuerung und  die Windfestigkeit des Sonnenschutzes n  ach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   den   anderen   Räumen   sind   die   Anforderungen   an   den   g–Wert   des  Sonnenschutzes nach dem Sta  nd der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erleichterungen und Befreiung
                            1    Erleichterungen  von  den  Anforderungen  an  den  winterlichen  Wärmeschutz  der  Gebäudehülle gemäss § 7 sind möglich bei  a)  Bauten,  die  auf  weniger  als  10  °C  aktiv  beheizt  werden,  ausgenommen  Kühlräume,  b)  Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden,  c)  Bauten, deren Baubewilligung auf maxima  l 3 Jahre befristet ist (provisorische  Bauten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  den  Anforderungen  an  den  winter  lichen  Wärmeschutz  der  Gebäudehülle  gemäss § 7 sind Umnutzungen  befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung  der      Raumlufttemperaturen      ver  bunden      ist      und      somit      keine      höhere  Temperaturdifferenz bei der ther  mischen Gebäudehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  den  Anforderungen  an  den  sommer  lichen  Wärmeschutz  der  Gebäudehülle  gemäss § 8 sind befreit:  a)  Bauten, deren Baubewilligung auf maxima  l 3 Jahre befristet ist (provisorische  Bauten),  b)       Umnutzungen,       wenn  damit keine Räume neu unter § 8 fallen,  c)  Vorhaben,  für  die  mit  einem  anerkannten  Rechenverfahren  nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
                            1   Neubauten und Erweiterungen von bestehen  den Bauten (Aufstockungen, Anbauten  etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet we  rden, dass höchstens 80 % des zulässigen  Wärmebedarfs   für   Heizung   und   Warmwa  sser   mit   nichterneuerbaren   Energien  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Anforderung  gilt  als  erbracht,  wenn  eine  der  Standardlösungen  gemäss  Anhang 9 fachgerecht ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Von   den   Anforderungen   gemäss   Ab  satz   1   und   2   sind   Erweiterungen   von  bestehenden  Bauten  befreit,  wenn  die  neu  geschaffene  Energieb  ezugsfläche  kleiner  ist  als  50  m  2    oder  höchstens  20  %  der  Energiebez  ugsfläche  des  bestehenden  Teils  der Baute und nicht mehr als 1'000 m  2   beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Berechnungsreg eln
                            1   Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den  Heizwärmebedarf gemäss § 7 und dem Wä  rmebedarf für Warmwasser entsprechend  der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Bauten  mit  mechanischen  Lüftungsanlagen  kann  bei  der  Berechnung  des  Heizwärmebedarfs der effektive Energieb  edarf für Lüftung inklusive Energiebedarf  für      Luftförderung      eingesetzt      werd  en.      Der      hygienisch      notwendige  Aussenluftvolumenstrom ist  dabei zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kühl- und Tiefkühlräume
                            1   Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf we  niger als 8 °C gekühlt werden, darf der  mittlere  Wärmezufluss  durch  die  umschliessenden  Bauteile  pro  Temperaturzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     nicht   überschreiten.   Für   die   entsprechende   Berechnung   ist   von   der  Auslegungstemperatur      des      Kühlraum  s      einerseits      und      den      folgenden  Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:  a)  in beheizten Räumen: Ausle  gungstemperatur für die Beheizung,  b)  gegen Aussenklima: 20 °C,  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Kühl-  und  Tiefkühlräume  mit  weniger  als  30  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nutzvolumen  sind  die  Anforderungen  auch  erfüllt,  wenn  die  umsc  hliessenden  Bauteile  einen  mittleren  U–Wert von U  ≤   0,15 W/m  2  K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser
                            1     Für   beheizte   Traglufthallen   sowie   für   gewerbliche   und   landwirtschaftliche  Gewächshäuser,  in  denen  für  die  Au  fzucht,  Produktion  oder  Vermarktung  von  Pflanzen  vorgegebene  Wachstumsbedingungen  aufrecht  erhalten  werden  müssen,  gelten   die   Anforderungen   der   Empfehlungen   «Beheizte   Gewächshäuser»   und  «Beheizte Traglufthallen» (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Haustechnische Anlagen
§ 14 Wärmeerzeugung
                            1    Heizkessel  von  Neubauten,  die  mit  foss  ilen  Brennstoffen  betrieben  werden  und  eine   Absicherungstemperatur   von   weni  ger   als   110   °C   aufweisen,   müssen   die  Kondensationswärme  ausnützen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gleiche  Anforderung  gilt  beim  Ersa  tz  einer  Wärmeerzeugungsanlage,  soweit  dies technisch möglich und der  Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wärmepumpen mit El ektrozusatzheizungen
                            1    Wärmepumpen  sind  so  auszulegen,  dass  elektrische  Widerstandsheizungen  zur  Deckung  der  Norm-Heizlast  nur  bei  Unte  rschreitung  der  Norm-Aussentemperatur  zum Einsatz kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wassererwärmer und Wärmespeicher
                            1   Wassererwärmer    sowie  Warmwasser-    und    Wärmespe  icher,    für    die    nach  Bundesrecht   keine   energetischen   Anforderungen   bestehen,   dürfen   bezüglich  allseitiger     Wärmedämmung     die     Dä  mmstärken     gemäss     Anhang     5     nicht  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wassererwärmer  sind  für  eine  Betriebs  temperatur  von  max.  60  °C  auszulegen.  Ausgenommen  sind  Wassererwärmer,  deren  Temperatur  aus  betrieblichen  oder  aus  hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      In    Neubauten    ist    der    Einbau    eine  r    direkt-elektrischen    Erwärmung    des  Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn  a)  das Brauchwarmwasser während der  Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für  die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder  b)  das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders  nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   gleiche   Anforderung   gilt   auch  bei   einem   Komplettersatz   der   Warm-  wasserversorgung  in  bestehenden  Bauten,  soweit  dies  technisch  möglich  und  der  Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wärmeverteilung und -abgabe
                            1    Die  Vorlauftemperaturen  für  neue  oder  ersetzte  Wärmeabgabesysteme  dürfen  bei  der  massgebenden  Auslegetemperatur  höc  hstens  50  °C,  bei  Fussbodenheizungen  höchstens     35     °C     betragen.     Ausgenommen     sind     Hallenheizungen     mittels  Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewä  chshäuser und ähnliches, sofern diese  nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Inst  allationen inklusive  Armaturen   und   Pumpen   sind   durchgehe  nd   mindestens   mit   den   Dämmstärken  gemäss Anhang 6 gegen Wärm  everluste zu dämmen:  a)  Verteilleitungen der Heizung in u  nbeheizten Räumen und im Freien,  b)       Warmwasserleitungen       in    unbeheizten  Räumen  und  im  Freien,  ausgenommen  Stichleitungen ohne Be  gleitheizungen zu einz  elnen Zapfstellen,  c)       Warmwasserleitungen       von  Zirkulationssystemen  ode  r  Warmwasserleitungen  mit Begleitheizungen in   beheizten Räumen,  d)  Warmwasserleitungen vom Speicher bi  s zum Verteiler (inkl  usive Verteiler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen wie z.B. bei Kr  euzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen,  bei  maximalen  Vorlauftemperaturen  von  30  °C  und  bei  Armaturen,  Pumpen  etc.  können  die  Dämmstärken  reduziert  werden.  Die  angegebenen  Dä  mmstärken  gelten  für  Betriebstemperaturen  bis  90  °C;  bei  höheren  Betriebstemperaturen  sind  die  Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Bei   erdverlegten   Leitungen   dürfen  die   UR-Werte   gemäss   Anhang   7   nicht  überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Beim    Ersatz    des    Wärmeerzeugers  sind    frei    zugängliche    Leitungen    den  Anforderungen     gemäss     Absatz     2     anzupassen,     soweit     es     die     örtlichen  Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    In  beheizten  Räumen  sind  Einrichtungen  zu    installieren,  die  es  ermöglichen,  die  Raumlufttemperatur  einzeln  einzustellen    und  selbsttätig  zu  regeln.  Ausgenommen  sind    Räume,    die    überwiegend    mittels    träger    Flächenheizungen    mit    einer  Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abwärmenutzung
                            1    In  Bauten  anfallende  Abwärme,  insb  esondere  jene  aus  Kälteerzeugung  sowie  aus  gewerblichen  und  industriellen  Prozessen,  ist  zu  nutzen,  soweit  dies  technisch  und  betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lüftungstechnis che Anlagen
                            1     Lüftungstechnische   Anlagen   mit   Au  ssenluft   und   Fortluft   sind   mit   einer  Wärmerückgewinnung  auszurüste  n,  welche  einen  Temperatur-Änderungsgrad  nach  dem Stand der Technik aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Einfache   Abluftanlagen   von   beheizten   Räumen   sind   entweder   mit   einer  kontrollierten  Zuführung  der  Ersatzluft  und  einer  Wärmerückgewinnung  oder  einer  Nutzung  der  Wärme  der  Abluft  auszurüsten,    sofern  der  Abluftvolumenstrom  mehr  als 1'000 m  3  getrennte einfache Abluftanlagen in derselben Baute als eine Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Lu  ftgeschwindigkeiten in   Apparaten 2 m/s  und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:  a)  bis 1'000 m³/h  3 m/s,  b)  bis 2'000 m³/h  4 m/s,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bis 4'000 m³/h  5 m/s,  d)  bis 10'000 m³/h  6 m/s,  e)  über 10'000 m³/h  7 m/s.  Grössere   Luftgeschwindigkeiten   sind   zu  lässig,   wenn   mit   einer   fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung  nachgewiesen  wi  rd,  dass  nicht  mehr  Energie  benötigt  wird,  ebenso  bei  weniger  als  1'000  Ja  hresbetriebsstunden  und  wenn  sie  wegen  einzelner räumlicher Hinder  nisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Lufttechnische    Anlagen    für    Räum  e    oder    Raumgruppen    mit    wesentlich  abweichenden  Nutzungen  oder  Betriebszeit  en  sind  mit  Einrichtungen  auszurüsten,  die einen individuellen  Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1    Luftkanäle,  Rohre  und  Geräte  von  Lüft  ungs-  und  Klimaanlagen  müssen  je  nach  Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und  λ  -Wert des Dämmmaterials (Anhang 8)  gegen  Wärmeübertragung  (Wärmeverlust  und  Wärmeaufnah  me)  geschützt  werden.  In  begründeten  Fällen  wie  z.B.  bei  Kreu  zungen,  Wand-  und  Deckendurchbrüchen,  wenig benutzten Leitungen mit Klappen im  Bereich der thermischen Hülle sowie bei  Platzproblemen   bei   Erneuerungen  und   Sanierungen   können   die   Dämmstärken  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten
                            1     Die   Installation   neuer   und   der   Ersatz   bestehender   Anlagen   für   Kühlung,  Befeuchtung  und  Entfeuchtung  ist  zulässig,    wenn  der  elektrische  Leistungsbedarf  für  die  Medienförderung  und  -aufbereitung  einschliesslich  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfeuchtung  und  Wasseraufbere  itung  nicht  mehr  als  7  W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    in  Neubauten  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 W/m  2   in bestehenden Bauten beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Anlagen, welche nicht unter Absa  tz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei  Komfortkühlung  ausserdem  die  Kaltwasse  rtemperaturen  und  die  Leistungszahlen  für  die  Kälteerzeugung  nach  dem  Stand  der  Technik  ausgelegt  und  betrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in
                            Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Neue  Bauten  mit  zentraler  Wärmeverso  rgung  für  fünf  oder  mehr  Nutzeinheiten  sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung  des individuellen Wär  meverbrauchs für  Heizung und Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Flächenheizungen  ist  für  den  Bauteil  zwischen  der  Wärmeabgabe  und  der  angrenzenden Nutzeinheit ein  U–Wert von maximal 0,7 W/m  2  K einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  Bauten,  für  welche  nach  dem  1.  September  1995  eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei
                            wesentlichen Erneuerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Bestehende    Bauten    mit    zentraler    Wärmeversorgung    für    fünf    oder    mehr  Nutzeinheiten    sind    bei    einer    Gesa  mterneuerung    des    Heizungs-    oder    des  Warmwassersystems    mit  den    Geräten    zur    Erfa  ssung    des    individuellen  Wärmeverbrauchs für Heizung u  nd Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehende  Gruppen  von  Bauten  mit  zen  traler  Wärmeversorgung  sind  mit  den  Geräten  zur  Erfassung  des  Wärmeverbrauch  s  für  Heizung  pro  Baute  auszurüsten,  wenn an einer oder mehreren Bauten die  Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abrechnung
                            1    In  Bauten,  für  welche  eine  Ausrüstungs  pflicht  besteht,  sind  die  Kosten  für  den  Wärmeverbrauch  (Heizenergie  und  evtl.  Warmwasser)  zum  überwiegenden  Teil  anhand des gemessenen Verbrauchs der ei  nzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die entsprechenden Abrechnungen dürfe  n nur Geräte verwendet werden, deren  Konformität durch das Bundesamt fü  r Metrologie METAS anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Verteilung der Kosten sind di  e im Abrechnungsmodell des Bundesamts für  Energie formulierten Gr  undsätze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
                            1    Von  der  Ausrüstungs-  und  Abrechnungspflicht  des  Heizwärmeverbrauchs  befreit  sind Bauten,  a)  deren installierte Wä  rmeerzeugerleistung (inklusive  Warmwasser) weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Watt pro m² Energieb  ezugsfläche beträgt oder  b)  die den MINERGIE®-Standard einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
                            1     Bei   Neubauten,   Umbauten   und   Umnutz  ungen   mit   einer   Energiebezugsfläche  (EBF) von mehr als 1'000 m  2   muss nach der Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie  im     Hochbau»     (Anhang     1)     nachgewies  en     werden,     dass     der     jährliche  Elektrizitätsbedarf  die  Grenzwerte  für  die  Beleuchtung  E’Li    und  entweder  für  die  Lüftung  E’V  oder für die Lüftung/Klimatisierung  E’VCH    nicht überschreitet. Davon  ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Zielwert für die spez  ifische Leistung der Beleuchtung  pLi   eingehalten, kann  auf  den  Nachweis  verzichtet  werden,  dass  der  Grenzwert  für  ihren  jährlichen  Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung  pV   eingehalten oder ist  die  mechanisch  belüftete  Nettofläche  kleiner  als  500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  kann  auf  den  Nachweis  verzichtet   werden,   dass   der   Grenzwert   fü  r   ihren   jährlichen   Elektrizitätsbedarf  eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beträgt  der  elektrische  Leistungsbeda  rf  für  die  Lüftung/Klimatisierung  bei  neuen  Anlagen   nicht   mehr   als   7   W/m  2  ,   bei   Erneuerung,   Umbau   oder   Änderung  haustechnischer  Anlagen  nicht  mehr  als  12  W/m  2    (§  21),  kann  auf  den  Nachweis  verzichtet   werden,   dass   der   Grenzwert   fü  r   ihren   jährlichen   Elektrizitätsbedarf  eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
                            1   Der Kanton führt den «Gebäudeenergi  eausweis der Kantone (GEAK)» ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28 Vollzug
                            1   Der Gemeinderat prüft die Einhaltung de  r Energiesparvorschriften im Rahmen des  Baubewilligungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übergangsrecht
                            1    Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  hängigen  Baugesuche  werden nach dem bisherigen Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 in Kraft.  Aarau, 5. November  2008                          Regierungsrat                          Aargau  Landammann  B  EYELER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Anhang 1  Normen und Empfehlungen der Fachverbände  gemäss angeführtem Ausgabejahr  –  Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», Ausgabe 1999  –  Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009  –  Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 2006  –  Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und  Anforderungen», Ausgabe 2007  –        Empfehlung    SIA    V382/3    «Bedarfser  mittlung    für    lüftungstechnische  Anlagen», Ausgabe 1992  –  Norm   SIA   384/1   «Heizungsanlagen   in   Gebäuden   –   Grundlagen   und  Anforderungen», Ausgabe 2008  –  Norm   SIA   384.201   «Heizungsanlage  n   in   Gebäuden   –   Verfahren   zur  Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003  –        SIA-Merkblatt        2024        «Standard-Nut  zungsbedingungen   für   Energie-   und  Gebäudetechnik», Ausgabe 2007  –  Merkblatt   SIA   2028   «Klimadaten   für   Bauphsik,   Energie-   und   Gebäu-  detechnik», Ausgabe 2008  –  Empfehlung  Nr.  5  «Beheizte  Gewächshäuser»  der  Konferenz  Kantonaler  Energiefachstellen, Ausgabe 2003  –        Empfehlung        «Beheizte        Tragluftha  llen»     der     Konferenz     Kantonaler  Energiefachstellen, Ausgabe 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten
                            siehe § 7  Grenzwert  U  li  W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  mit   Wärmebrücken-  nachweis  Grenzwert  U  li  W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  ohne   Wärmebrücken-  nachweis     Bauteile gegen      Bauteile  Aussenklima  oder weniger  als 2 m im  Erdreich  unbeheizte  Räume oder  mehr als 2 m  im Erdreich  Aussenklima  oder weniger  als 2 m im  Erdreich  unbeheizte  Räume oder  mehr als 2 m  im Erdreich  opake Bauteile  –                  Dach,                  Decke  0,20                  0,25                  0,17                  0,25  –                  Wand,                  Boden  0,20                  0,28                  0,17                  0,25  opake Bauteile mit  Flächenheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20                  0,25                  0,17                  0,25  Fenster,  Fenstertüren und  Türen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3                    1,6                    1,3                    1,6  Fenster mit  vorgelagerten  Heizkörpern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0                    1,3                    1,0                    1,3  Tore (Türen grösser  als 6 m  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7                    2,0                    1,7                    2,0  Storenkasten  0,50                  0,50                  0,50                  0,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten
                            a) längenbezogen  Längenbezogener Wärme  durchgangskoeffizient    Grenzwert  W/(mK)  Typ 1:   Auskragungen in Form  von Platten oder Riegeln  0,30  Typ 2:   Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch  Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3:   Unterbrechung der Wärmedämmschicht an  horizontalen oder vertik  alen Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5:   Fensteranschlag  0,10  b) punktbezogen  Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient    Grenzwert  W/K  Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung  0,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Anhang 3  U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen  siehe § 7  Grenzwert  U  l  W/(m  2  K)     Bauteile gegen      Bauteile  Aussenklima oder  weniger als 2 m  im Erdreich  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m  im Erdreich  opake Bauteile  –   Dach,   Decke  0,25  0,28  –   Wand,   Boden  0,25  0,30  opake Bauteile mit  Flächenheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25                                    0,28  Fenster, Fenstertüren und  Türen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3                                      1,6  Fenster mit vorgelagerten  Heizkörpern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0                                      1,3  Tore (Türen grösser als 6 m  2  )  1,7                                      2,0  Storenkasten                                              0,50  0,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Anhang 4  Grenzwerte  für  den  Heizwärmebedarf  pro  Jahr  von  Neubauten,  Umbauten  und Umnutzungen  siehe § 7  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr  (bei 8,5 °C Jahresmitteltemperatur)  Grenzwerte  für Neubauten  Grenzwerte  für Umbauten und  Umnutzungen  Gebäudekategorie  Q  h,li0  MJ/m  2    Q  h,li  MJ/m  2  Q  h,li_Umbauten / Umnutzungen  MJ/m  2  I           Wohnen           MFH  55  65  II          Wohnen          EFH  65  65  III         Verwaltung  65  85  IV        Schulen  70  70  V          Verkauf  50  65  VI        Restaurants  95  75  VII       Versammlungslokale  95  75  VIII      Spitäler  80  80  IX        Industrie  60  70  X          Lager  60  70  XI        Sportbauten  75  70  XII       Hallenbäder  70  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,25 * Q  h,li_Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5  Anhang 5  Minimale   Dämmstärken   bei   Wassererwärmern   sowie   Warmwasser-   und  Wärmespeichern  siehe § 16  Speicherinhalt  Liter  Dämmstärke  λ  ≤   0,03 W/mK  λ     > 0,03 W/mK und  ≤   0,05 W/mK  bis 400  90 mm  110 mm   > 400 bis 2'000  100 mm  130 mm  > 2'000  120 mm  160 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6  Anhang 6  Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwas-  serleitungen  siehe § 17  Rohrnennweite  DN  Zoll  λ  ≤   0,03 W/mK  λ     > 0,03 W/mK und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –   15   3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  " –  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  30 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  –   32   3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  " – 1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  40 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  –   50  1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "   – 2"  50 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  –   80  2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "   – 3"  60 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 – 150     4" – 6"  80 mm  100 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 – 200     7" – 8"  80 mm  120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 7  Anhang 7  Maximale U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen  siehe § 17  DN    20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  "  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,14  0,17  0,18    0,21    0,22    0,25    0,27    0,28    0,31    0,34    0,36  0,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,16  0,18  0,18    0,24    0,27    0,27    0,28    0,31    0,34    0,36    0,38  0,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 8  Anhang 8  Minimale  Dämmstärken  bei  Luftkanälen  ,  Rohren  und  Geräten  von  Lüftungs-  und Klimaanlagen  siehe § 20  Temperaturdifferenz in K  im Auslegungsfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  10  15 oder mehr  Dämmstärke in mm  bei  λ   > 0,03 W/mK und  ≤   0,05 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30            60            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 9  Anhang 9  Nachweis mittels Standardlösungen  Die   Anforderung   gemäss   §   10   gilt   als  erbracht,   wenn   eine   der   folgenden  Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verbesserte Wärmedämmung:
                            –  U-Wert  opake  Bauteile  gegen  aussen      0,12  W/m  2  K  und  U-Wert  Fenster     1,0 W/m  2  K.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verbesserte Wärmed ämmung, Komfortlüftung:
                            –  U-Wert  opake  Bauteile  gegen  aussen      0,15  W/m  2  K  und  U-Wert  Fenster     1,0 W/m  2  K,  –  Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbesserte Wärmed ämmung, Solaranlage:
                            –  U-Wert  opake  Bauteile  gegen  aussen      0,15  W/m  2  K  und  U-Wert  Fenster     1,0 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K,  –      Sonnenkollektoren  für  Wassererwär  mung  mindestens  2  %  der  EBF;  als  Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be-  schichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Holzfeuerung, Solaranlage:
                            –  Holzfeuerung für Heizung,  –      Sonnenkollektoren  für  Wassererwär  mung  mindestens  2  %  der  EBF.  Als  Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be-  schichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Automatische Holzfeuerung:
                            –  Automatische  Holzfeuerung  für  Heizung  und  Wassererwärmung  ganzjäh-  rig (z.B. Pelletheizung).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:
                            –     Elektrisch  angetriebene  Sole-W  asser-Wärmepumpe  mit  Erdwärmesonde  oder  Wasser-Wasser-Wärme  pumpe  mit  Grund-  oder  Oberflächenwasser  als Wärmequelle, für Heizung  und Wassererwärmung ganzjährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Wärmepumpe mit Aussenluft:
                            –      Elektrisch      angetriebene      Aussenluf  t-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und  Wassererwärmung  ganzjährig.  Die  Lu  ft-Wasser-Wärmepumpe  ist  so  aus-  zulegen,  dass  der  Wärmeleistungsbedarf  für  die  ganze  Baute  und  für  die  Wassererwärmung  ohne  zusätzliche  el  ektrische  Nachwärmung  erbracht  werden kann. Maximale Vorlauftem  peratur von 35 °C für die Heizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  9
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Komfortlüftung und Solaranlage:
                            –  Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung,  –  Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der  EBF;  als  Mass  der  Sonnenkollektorfläc  he  gilt  die  Fläche  von  verglasten,  selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Solaranlage:
                            –  Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der  EBF;  als  Mass  der  Sonnenkollektorfläc  he  gilt  die  Fläche  von  verglasten,  selektiv beschichteten Absorbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Abwärme:
                            –  Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärm  e aus KVA, warme Fernwärme aus  ARA  oder  Abwärme  aus  Industrie;  für  Heizung  und  Wassererwärmung  ganzjährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Wärmekraftkopplung:
                            –     Wärmekraftkopplungsanlage  mit  einem  elektrischen  Wirkungsgrad  von  mindestens 30 % für mindestens 70 %  des Wärmebedarfs für Heizung und  Warmwasser.