Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
                            Konkordat  über Errichtung und Betrieb einer  interkantonalen Polizeischule Hitzkirch    Vom 25. Juni 2003  Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung  schliessen   die   Kantone   Aargau,   Base  l-Landschaft,   Basel-Stadt,   Bern,  Solothurn,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Ni  dwalden, Luzern und Zug sowie die  Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat:  I. Abschnitt  Allgemeines  Art. 1  Unter  dem  Namen  „Interkantonale  Poli  zeischule  Hitzkirch“  (IPH)  errich-  ten   und   betreiben   die   Konkordatsmitg  lieder   für   die   deutschsprachige  Grundausbildung  und  Weiterbildung  von  Angehörigen  ihrer  Polizeikorps  sowie  die  Forschung  im  Bereich  des  Polizeiwesens  ei  ne  gemeinsame  Polizeischule.  Zwec  k  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IPH  hat  die  Rechtsform  der  ö  ffentlichrechtlichen,  rechtsfähigen  und  autonomen Anstalt.  Rechtsfor  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Tätigkeit  der  IPH  zugunsten  de  r  Konkordatsmitglieder  ist  nicht  gewinnorientiert.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IPH  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Kunden-,  Leistungs-  und  Wir-  kungsorientierung geführt.  Führung  der Schule  AGS 2005 S. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die IPH wird mit einem Leistungsau  ftrag der Konkordatsbehörde an den  Schulrat  zuhanden  der  Schuldirekti  on  geführt.  Die  Konkordatsbehörde  erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IPH  stellt  die  Grundausbildung  der  Polizistinnen  und  Polizisten  der  Konkordatsmitglieder  sicher.  Die  Konkor  datsmitglieder  verpflichten  sich,  ihre  deutschsprachigen  Polizistinne  n  und  Polizisten  an  der  IPH  auszubil-  den.  Grundausbildung  und Weiterbil-  dung zugunsten  der Konkordats-  mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  IPH  bietet  eine  Grundausbildung  für  besondere  polizeiliche  Dienste  an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei-  dienstangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konkordatsmitglieder verpflichten   sich, soweit die IPH zentrale oder  dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen  Polizistinnen    und    Polizisten    ents  prechend    ihren    Weiterbildungsbe-  dürfnissen an der IPH weiterzubilden.  Art. 5  In  den  von  ihr  auszubildenden  Bereichen  und  mit  Blick  auf  die  Ziele  dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.  Forschung  II. Abschnitt  Organisation  A. Organe  Art. 6  Organe des Konkordats sind:  a.     Konkordatsbehörde;  b.     Schulrat;  c.     Schuldirektion;  d.     externe     Buchprüfungsstelle;  e.     interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommission;  f.     unabhängige     Re  kurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Konkordatsbehörde  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Konkordatsbehörde   ist   die   obe  rste   vollziehende   Behörde.   Sie  bestimmt die strategische   Ausrichtung der Schule.  Stellung und  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatsbehörde besteht aus je   einem Mitglied der Exekutiven der  Konkordatsmitglieder.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsbehörde  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  jeweils  vier  Jahre  eine  Vorsitzende oder einen Vorsitzende  n sowie eine Stellvertretung.  O  rganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorsitzende  oder  der  Vorsitze  nde  beziehungsweise  die  Stellvertre-  tung  lädt  die  Mitglieder  mindestens  einmal  jährlich,  mindestens  drei  Wochen zum Voraus, zu einer Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konkordatsbehörde  ist  beschlu  ssfähig,  wenn  die  Mehrheit  der  Mit-  glieder  anwesend  ist.  Sie  entscheidet  mit  dem  einfachen  Mehr  der  Stim-  menden.  Der  Vorsitzende  oder  die  Vo  rsitzende  stimmt  mit  und  hat  im  Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Entschädigung der Mitglieder is  t Sache der Konkordatsmitglieder.  Art. 9  Die Konkordatsbehörde  Z  uständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regelt  die  ihr  in  diesem  Konkordat  ausdrücklich  zur  Regelung  über-  tragenen  Bereiche  und  das  zur  Umsetzung  dieses  Konkordats  Not-  wendige;  b.     regelt die Organisation der Schule;  c.     ernennt die Schuldirektor  in oder den Schuldirektor;  d.     wählt eine externe Buchprüfungsstelle;  e.     wählt die Mitglieder der Rekurskommission;  f.     erteilt der Schule den vierjährig  en Leistungsauftrag mit Globalbudget  und entscheidet  –  abschliessend über Ausweitunge  n des Globalbudgets im Umfang  der aufgelaufenen Teuerung n  ach Massgabe des Landesindexes  der Konsumentenpreise. Der Be  schluss bedarf einer Mehrheit  von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der  Beitragslast gemäss jeweils aktu  ellem Verteilschlüssel tragen;  –  abschliessend über weitergehe  nde Ausweitungen des Global-  budgets im Umfang von maximal  2 %. Der Beschluss bedarf  einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig  mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Ver-  teilschlüssel tragen. Darüber hi  nausgehende Ausweitungen des  Globalbudgets bedürfen der Zusti  mmung der zuständigen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Konkordatsmitglieder. De  r Beschluss ist für alle  Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder,  welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gem  äss aktuellem Ver-  teilschlüssel tragen, zugestimmt haben;  g.     genehmigt  den  Jahresbericht,  den  jährlichen  Voranschlag  sowie  die  Rechnung  der  IPH;  der  Beschluss  bedarf  einer  Mehrheit  von  2/3  der  Stimmenden;  h.     nimmt den Bericht der externen   Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.  C. Schulrat  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.  Stellung und  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schulrat  besteht  aus  einem  Ve  rtreter  oder  einer  Vertreterin  pro  Konkordatsmitglied  sowie  der  Schuldi  rektorin  oder  dem  Schuldirektor.  Die  Konkordatsmitglieder  entsenden  in  der  Regel  die  Kommandantinnen  oder Kommandanten ihrer Kantons- b  eziehungsweise Stadtpolizeikorps.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Schulrat  wählt  aus  seiner  Mitte  für  jeweils  vier  Jahre  eine  Vorsit-  zende  oder  einen  Vorsitzenden  sowie  ei  ne  Stellvertretung.  Nicht  wählbar  ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.  O  rganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat ist beschlussfähig, we  nn die Mehrheit der Mitglieder anwe-  send ist. Das Stimmrecht bestimmt  sich nach der von den Konkordatsmit-  gliedern  im  Durchschnitt  der  letzten  vier  Jahre  beanspruchten  Ausbil-  dungsplätze  der  einjährigen  Grundausbildung.  Für  die  ersten  10  bean-  spruchten  Ausbildungsplätze  sowie  pr  o  jeweils  15  weitere  Ausbildungs-  plätze  beziehungsweise  angefangene  Bruc  hteile  hat  jedes  Mitglied  je  eine  Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens  eine Stimme. Der  Beschluss bedarf  einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung der Mitglieder is  t Sache der Konkordatsmitglieder.  Art. 12  Der Schulrat  Z  uständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regelt  den  Schulbetrieb,  das  Prüfungswesen  und  die  Erteilung  des  Diploms;  b.     ernennt das höhere   Kader der Schule;  c.     prüft  den  Jahresbericht,  den  jä  hrlichen  Voranschlag  sowie  die  Rech-  nung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Schuldirektion  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schule  wird  durch  eine  Schuldirektorin  oder  einen  Schuldirektor  geleitet.  Begriff und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schuldirektion  a.     führt die Schule;  b.     verfügt  über  die  von  den  Konkorda  tsmitgliedern  der  Schule  zur  Ver-  fügung gestellten Mittel;  c.     entscheidet  alle  für  die  Erfü  llung  der  Aufgaben  der  Grundausbildung  und  Weiterbildung  und  der  Forschung  notwendigen  Fragen,  soweit  nicht ein anderes Organ zuständig ist.  E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Legislativen der Konkordatsmitg  lieder bestellen aus dem Kreis ihrer  Mitglieder eine interparlamentar  ische Geschäftsprüfungskommission.  Stellung und  Z  usammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Konkordatsmitglied  hat  Anspruch  auf  zwei  Sitze  in  der  interparla-  mentarischen Geschä  ftsprüfungskommission.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die interparlamentarische Geschä  ftsprüfungskommission konstituiert sich  selbst   und   erlässt   ein   Geschäftsreg  lement.   Sie   kann   aus   ihrer   Mitte  Ausschüsse bilden.  O  rganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  der  Mitglieder  ist  Sache  der  entsendenden  Konkor-  datsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  interkantonale  Geschäftsp  rüfungskommission  prüft  die  Ziele  und  deren  Verwirklichung,  die  mehrjährige  Finanzplanung,  die  Kosten-  und  Leistungsrechnung  und  den  Bericht  der  externen  Buchprüfungsstelle.  Sie  besitzt  Akteneinsichtsrecht  und  kann  Organe,  Mitarbeitende,  Ausbildende  und Auszubildende der IPH anhören.  Z  uständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interparlamentarische  Geschä  ftsprüfungskommission  erstellt  zuhan-  den der Legislativen der Konkordatsm  itglieder jährlich einen Bericht über  ihre  Prüftätigkeit  und  kann  der  Konkor  datsbehörde  Empfehlungen  abge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Unabhängige Rekurskommission  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unabhängige  Rekurs  kommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  sowie  einem  nicht  stimmberechtigten  Sekretar  iat.  Die  Funktion  als  Mitglied  der  Rekurskommission ist nebenamtlich.  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Konkordatsmitglied  kann  eine    Person  für  die  Rekurskommission  vorschlagen.  Die  Konkordatsbehörde  wä  hlt  daraus  eine  Vorsitzende  oder  einen Vorsitzenden, vier Mitglieder  und zwei Ersatzmitglieder. Die Zuge-  hörigkeit  zur  Konkordatsbehörde,  zum  Schulrat,  zur  Schuldirektion  oder  zum   vollamtlichen   Lehrkörper   der   IPH   schliesst   die   Wahl   in   die  Rekurskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leitung der Rekurskommission mu  ss einer Person mit abgeschlosse-  ner  juristischer  Ausbildung  übertrage  n  werden.  Mindestens  zwei  Mitglie-  der müssen Angehörige eines Polizeikor  ps eines Konkordatsmitglieds sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitglieder  sind  für  vier  Ja  hre  gewählt  und  können  wiedergewählt  werden.  Die  Wahl  erfolgt  per  1.  Janua  r,  erstmals  im  Jahr  der  Schuleröff-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Konkordatsbehörde  regelt  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Rekurskommission.  Art. 18  Die unabhängige Rekurskommission ents  cheidet über Beschwerden gegen  Verfügungen   der  Konkordatsbehörde,  der   Schuldirektion   sowie   des  Schulrats. Sie ist in ihrem Entschei  d nicht weisungsgebunden. Sie hat volle  Kognition.  Z  uständigkeit  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rekurskommission hat ih  ren Sitz in Hitzkirch.  Entscheid-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rekurskommission  ist  beschlussf  ähig,  wenn  mindestens  drei  stimm-  berechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Enthält  weder  dieses  Konkordat  noc  h  das  Schulstatut  eine  besondere  Regelung,  so  gilt  das  Verwaltungsverfahrensrecht  des  Kantons  Luzern  analog.  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  der  Rekursko  mmission  kann  innert    30  Tagen  beim  Verwaltungsgericht  des  Kantons  Luzer  n  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  geführt  werden.  Es  findet  das  Verw  altungsverfahrensrecht  des  Kantons  Luzern Anwendung.  W  eiterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  betreffend  Verfügungen  über  den  Schulausschluss  von  Aus-  zubildenden  der  Konkordatsmitglieder  sind  bei  der  zuständigen  Verwal-  tungsjustizbehörde  des  anstellenden  Konkordatsmitglieds  an  zufechten.  Es  findet  das  Verfahrensrecht  des  betroffenen  Konkordatsmitglieds  Anwen-  dung.  III. Abschnitt  Sonderleistungen des Standortkantons  Art. 21  Der  Kanton  Luzern  als  Standortkant  on  erbringt  zugunsten  der  IPH  fol-  gende Sonderleistungen:  a.     Der  Kanton  Luzern  errichtet  auf  seinen  für  den  Schulbetrieb  erfor-  derlichen Liegenschaften in Hitzki  rch ein selbständi  ges und dauerndes  Baurecht  und  überträgt  dieses  auf  die  IPH.  Das  Baurecht  ist  nach  Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer   auf Begehren der IPH zu deren  Gunsten  zu  erneuern.  Die  Kost  en  der  Errichtung,  Eintragung  und  Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern.  Die IPH entrichtet dem Kanton  Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme  des  Schulbetriebs  einen  einmaligen  Baurechtszins  von  20  Millionen  Franken.  Die  Heimfalle  ntschädigung  beträgt  1/3  des  Verkehrswerts  im Zeitpunkt des Heimfalls.  Der Kanton Luzern haftet für nach  Übertragung auftretende versteckte  Mängel während fünf Jahren.  Weiteres  regeln  die  Konkordats  behörde  und  der  Kanton  Luzern  im  Baurechtsvertrag.  b.     Der  Kanton  Luzern  verpflichtet  sich,  für  die  Absicherung  der  not-  wendigen  Rechte  zugunsten  der  IPH  auf  den  Liegenschaften  Dritter  besorgt  zu  sein.  Die  Absicherung  hat  soweit  möglich  dinglich  zu  erfolgen  und  es  ist  für  alle  nich  t  ausschliesslich  polizeilich  nutzbare  Infrastruktur eine angemessene  Heimfallentschädigung vorzusehen.  c.     Auf  Begehren  der  IPH  übernimmt    der  Kanton  Luzern  bei  Bautätig-  keiten  der  Schule  auf  deren  R  echnung  die  Funktion  und  Verantwor-  tung eines Bauherrn.  d.     Für  die  Aufbauphase  der  IPH  st  ellt  der  Kanton  Luzern  die  notwendi-  gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.  e.     Der  Kanton  Luzern  gewährt  der  IP  H  ab  Inkrafttreten  des  Konkordats  ein zinsloses Darlehen im Betrag   von 7 Millionen Franken, das späte-  stens  nach  Ablauf  von  10  Jahren  seit  Aufnahme  des  Schulbetriebs  zurückzubezahlen ist.  f.      Der  Kanton  Luzern  befreit  die  IPH  von  allen  Kantons-  und  Gemein-  desteuern.  Ausgenommen  sind  ge  winnorientierte  Tätigkeiten  zugun-  sten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Abschnitt  Finanz- und Rechnungswesen  Art. 22  Die  IPH  wird  durch  Beiträge  der  K  onkordatsmitglieder  sowie  durch  die  von der Schule bei Dritten akquirierte  n Mittel (Drittmittel) finanziert.  Allgemeine  Finanzierung  Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IPH  wird  nach  betriebswirtsc  haftlichen  Verfahrensweisen  geführt.  Sie  verfügt  über  die  dafür  notwendi  gen  Instrumente,  Finanzbuchhaltung  und   dazugehörige   Nebenbücher,   insbesondere   eine   Kosten-   und   Lei-  stungsrechnung sowie über  eine Finanzplanung.  Finanzielle  Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  IPH  arbeitet  mit  einem  Vierjahr  es-Globalbudget,  welches  sich  am  Leistungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schuldirektion  erstellt  für  de  n  Schulrat  zuhanden  der  Konkordats-  behörde einen jährlichen Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  IPH  kann  Rückstellungen  und  Reserven  bilden  und  trägt  dem  lau-  fenden  Wertverzehr  des  Anlagevermögens  durch  angemessene  Abschrei-  bungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  externe,  anerkannte  Buchprüfungsstelle  prüft  die  Rechnung  und  erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkorda  tsbehörde Bericht.  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundausbildung  und  Weiterbildung  sowi  e  die  Lehrgänge  für  besondere  polizeiliche  Dienste  werden  den  K  onkordatsmitgliedern  zu  Selbstkosten  verrechnet.  Die  Selbstkosten  beinha  lten  neben  den  Betriebskosten  einen  angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.  Betriebskosten  und ihre D  eckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungserbringung  für  Dritte    muss  gewinnbringend  sein  und  darf  die  Auftragserfüllung  der  Polizeischul  e  sowie  die  Erfüllung  der  gesetzli-  chen Aufgaben durch die Konkordats  mitglieder nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Konkordatsmitgliedern  werden  die  Kosten  für  die  Grundausbildung  und Weiterbildung in Form einer Leist  ungspauschale in Rechnung gestellt.  Die Leistungspauschale wird durch  die Konkordatsbehörde zusammen mit  dem  Beschluss  über  das  Vierjahres  -Globalbudget  festgelegt.  70  %  der  Leistungspauschale  wird  den  Konkorda  tsmitgliedern  nach  Tragfähigkeits-  prinzip  (je  ein  Drittel  entsprechend  den  Teilnehmertagen  der  letzten  vier  Jahre, der Einwohnerzahl und der Korp  sgrösse) in Rechnung gestellt. 30 %  der   Leistungspauschale   wird   den  Konkordatsmitgliedern   nach   dem  Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  das  Tragfähigkeitsprinzip  werden  während  der  ersten  vier  Jahre  und  für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulbetriebs als Schlüsse  lgrös  se statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl  der Schulabgängerinnen und  –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Rechnungsstellung  der  Leistungspa  uschale  erfolgt  hälftig  im  Januar  und  Juni.  Andere  Lehrgänge  und  Kurs  e  sowie  anderweitige  Leistungen  zugunsten Dritter werden unmittelbar  den Auftraggebern fakturiert.  V. Abschnitt  Personal  Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IPH stellt das für die Leitung  und den Betrieb der Schule notwendige  Personal an.  An der IPH  angestelltes  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Anstellungsverhältnis gilt  das Personalrecht des Kantons Luzern,  soweit dieses Konkordat nicht abwe  ichende Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Stellenplan,   Einreihung   der   Stelle  n,   Arbeitszeit   und   Ferienanspruch  werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  Luzern  ermöglicht  den  An  schluss  der  IPH  an  die  Pensions-  kasse für Angestellte des Kantons Luzern.  Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsmitglieder  sind  verpflichtet,  der  IPH  der  Grösse  ihrer  Ausbildungskontingente   entsprechend   (Art.   27)   qualifiziertes   Ausbil-  dungspersonal zur Verfügung zu stellen.  Nicht an der IPH  angestelltes  A  usbildungs-  personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stellen  die  Konkordatsmitglieder  ni  cht  entsprechend  ihren  Ausbildungs-  kontingenten  qualifiziertes  Ausbil  dungspersonal  zur  Verfügung,  so  kann  die  Konkordatsbehörde  gemäss  einem  von  ihr  zu  erlassenden  Tarif  eine  Ersatzabgabe  erheben,  welche  zu  r  Gewinnung  qualifizierten  Personals  verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Aufwand,  welcher  den  Konkorda  tsmitgliedern  durch  die  Zurverfü-  gungstellung ihrer Angestellten entsteht  , ist gemäss Tarif der Schule durch  die IPH zu vergüten.  VI. Abschnitt  Auszubildende  Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedem  Konkordatsmitglied  wird  im  Rahmen  der  Schulkapazitäten  pro  Lehrgang  ein  Minimalkontingent  an  Ausbildungsplätzen  garantiert.  Die  Konkordatsmitglieder   haben   im   Rahm  en   dieses   Kontingents   einen  Minim  al  garantierte  Ausbildungs-  plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsanspruch  auf  Entsendung  von  Auszubildenden  der  Kantonspolizei-  korps  beziehungsweise  der  Korps  der  Stadt  Bern  und  der  Stadt  Luzern  sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Minimalkontingent  wird  durch  Aufteilung  von  90  %  der  zur  Verfü-  gung  stehenden  Plätze  (Schulkapazität)  im  Verhältnis  der  jährlichen  Bei-  träge der Partner errechnet. Das Erge  bnis wird auf die nächste ganze Zahl  aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 % der zur Verfügung stehenden Plätze  x jährlicher Beitrag de  s Konkordatsmitglieds  Minimalkontingent des  Konkordatsmitglieds  =  Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder  gemäss Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Zuteilung freier Plätze an  die Konkordatsmitglieder entscheidet  die  Schuldirektion.  Ist  die  Nachfra  ge  nach  ungebundenen  freien  Plätzen  grösser  als  das  Angebot,  so  erfolgt  ei  ne  Aufteilung  dieser  Plätze  im  Ver-  hältnis des Minimalkontingents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  Bern  kann  im  Rahmen  seines  Kontingents  im  Austausch  seiner  französischsprachigen  Ausz  ubildenden  deutschsprachige  Auszubil-  dende eines anderen Kantons   an die IPH entsenden.  Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch  die Konkordatsmitglieder.  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.  Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auszubildenden werden durch  die Konkordatsmitglieder der IPH zur  Ausbildung zugewiesen.  Rechtliche  Stellung der  A  uszubildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auszubildenden  unterstehen  de  n  personalrechtlichen  Vorschriften  des  entsprechenden  Konkordatsmitglie  ds,  soweit  nicht  dieses  Konkordat  oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszubildenden  können  verpflicht  et  werden,  während  einer  von  der  Konkordatsbehörde  festzulegenden  Daue  r  eine  Unterkunft  in  den  Räum-  lichkeiten  der  Schule  zu  beziehen.  Die  Konkordatsbehörde  kann  während  des  Pflichtinternats  von  den  Auszubild  enden  einen  Beitrag  an  Unterkunft  und Verpflegung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausserhalb  des  obligatorischen  Inte  rnatsbetriebs  kann  die  IPH  Auszubil-  denden  im  Rahmen  der  Bettenkapaz  ität  eine  Unterkunft  zur  Verfügung  stellen.  Ist  der  auszubildenden  Pers  on  eine  tägliche  Rückkehr  an  den  Wohnort  aufgrund  der  Distanz  nicht  möglich,  so  ist  unentgeltlich  eine  Unterkunft  zur  Verfügung  zu  stellen.    Die  Konkordatsbehörde  regelt  die  näheren   Voraussetzungen.     Die   Auszubildenden   haben   keinen   eigenen  Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1    Während  ihrer  Ausbildung  an  der  IPH  sind  die  Auszubildenden  der  Disziplinarordnung  der  Schule  unterste  llt. Disziplinarmassnahmen werden  durch  die  Schuldirektion  verfügt.  Ausgenommen  sind  Ausbildungsaufent-  halte bei den Konkordatsmitglie  dern (Praktikum etc.).  Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Disziplinarmassnahmen  sind  der  Sc  hulausschluss,  der  zeitweilige  Aus-  schluss   vom   Unterricht   sowie   der   schriftliche   Verweis.   Massnahmen  schulischer  Natur,  namentlich  zusätz  licher  Unterricht,  gelten  nicht  als  Disziplinarmassnahmen und  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betroffene  Person  kann  die  Di  sziplinarmassnahme  bei  der  unabhän-  gigen Rekurskommission anfechten.  Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  ungenügenden  Leistungen  oder  schwerem  Fehlverhalten  kann  die  auszubildende   Person   von   der   Schul  direktion  von  der  Schule  ausge-  schlossen werden.  Schulausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schulausschluss  gilt  per  sofort  ,  auch  wenn  die  Anstellungsbedin-  gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person  eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels  genügender schulischer Leistungen nicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  die  Verfügung  der  Schuldire  ktion  kann  bei  der  unabhängigen  Rekurskommission Beschwerde geführt  werden. Die Beschwerde hat keine  aufschiebende Wirkung.  Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsmitglieder  sind  befugt  ,  mit  ihren  Auszubildenden  für  die  entstehenden Kosten einen Rückzah  lungsvorbehalt zu vereinbaren.  A  ustritt und  Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Tritt  eine  an  der  IPH  ausgebildete  Person  während  den  ersten  fünf  Dienstjahren  nach  Schulabschluss  in    den  Dienst  eines  anderen  Konkor-  datsmitglieds  ein,  so  ist  dieses  verpflichtet,  dem  ausbildenden  Konkor-  datsmitglied  die  mit  der  Ausbildung  en  tstandenen  Kosten  pauschal  (inkl.  Lohn  während  der  Schule)  zu  ersetzen  .  Der  Betrag  reduziert  sich  pro  bereits  absolvierten  Dienstmonat  um  1/60.  Der  Rückzahlungsvorbehalt  gegenüber  dem  übertretenden  Mitarbe  itenden  entfällt.  Die  Konkordatsbe-  hörde legt den für alle Fälle gleich  ermassen geltenden Pauschalbetrag fest.  Art. 33  Die Art. 29–31 gelten analog auch für die Weiterbildung.  Rechtliche  Stellung der  W  eiterzubil-  denden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Abschnitt  Haftung  Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IPH  haftet  für  den  Schaden,  den  ihre  Organe,  Mitarbeitenden,  Aus-  bildenden und Auszubildenden sowi  e die Rekurskommission in Ausübung  ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die  Verantwortlichen  können  von  Dritten  nich  t  belangt  werden.  Im  Übrigen  gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während Tätigkeiten zugunsten der K  onkordatsmitglieder (Praktika etc.)  entfällt die Haftung der IPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Streitigkeiten werden in dem im St  aatshaftungsrecht des Kantons Luzern  vorgesehenen Verfahren beurteilt.  Art. 35  Die  Mitglieder  der  Organe  des  Konkor  dats,  die  Mitarbeitenden,  die  Aus-  bildenden  und  die  Auszubildenden  der  IPH  haften  dieser  sowie  den  Kon-  kordatsmitgliedern  für  vorsätzlich  ode  r  grobfahrlässig  zugefügten  Scha-  den. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.  Schaden zum  Nachteil der  IPH oder der  Konkordats-  mitglieder  VIII. Abschnitt  Anwendbares Recht  Art. 36  Wo  dieses  Konkordat  keine  Bestimm  ungen  enthält  und  weder  die  einzel-  nen   Konkordatsmitglieder   noch   die  Konkordatsbehörde   zur   Regelung  zuständig   sind,   namentlich   betre  ffend   Submission,   Datenschutz   und  Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.  Art. 37  Publikationen  der  Schule  erfolgen  in    allen  am  tlichen  Publikationsorganen  der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten  Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Konkordatsmitglieder   sind   bestrebt,   zum   Nutzen   der   IPH   ihre  Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.  Förderung der  Zusammenarbeit  zwischen den  Konkordats-  mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Nutzen einer effizienten und  effektiven Ausbildung an der IPH und  einer  kostengünstigen  Aufgabenerfüll  ung  erklären  die  Konkordatsmitglie-  der,  soweit  als  möglich  und  unter  B  eachtung  der  innerkantonalen  Zustän-  digkeiten  einheitliche  Vorgaben  für  da  s  polizeiliche  Handeln  und  die  auf  die  Ausbildung  sich  auswirkenden  Be  schaffungsvorhaben  erreichen  zu  wollen.  Art. 39  Die  Konkordatsbehörde  kann  mit  de  m  Bund  Vereinbarungen  betreffend  die polizeiliche Ausbildung abschliessen.  Z  usammenarbeit  mit dem Bund  Art. 40  Die  IPH  kann  mit  Ausbildungsinstituti  onen  des  In-  und  Auslands  zusam-  menarbeiten.  Z  usammenarbeit  mit Bildungs-  institutionen  Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsbehörde  kann,  sowe  it  die  Kapazität  der  Schule  dies  erlaubt,  die  Zulassung  von  weiteren,  nicht  den  Konkordatsmitgliedern  angehörenden Personen ermöglichen.  A  usbildung  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.  X. Abschnitt  Schlussbestimmungen  Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Konkordat   tritt   in   Kraft,   sofe  rn   Konkordatsmitglieder,   welche  zusammen  mindestens  95  %  der  Beiträge  (gemäss  Anhang  1)  zu  über-  nehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitritt  ist  bis  am  31.  Dezember  2004  gegenüber  der  Staatskanzlei  des   Kantons   Luzern   zu   erklären  ,   welche   das   Konkordat   und   dessen  Zustandekommen  dem  Bundesrat  zur  Ke  nntnis  bringt.  Spätere  Beitrittser-  klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art.  43 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  jährlichen  Beiträge  der  Konkor  datsmitglieder  nach  Globalbudget  können  im  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des  Schulbetriebs  von  der  Konkor-  datsbehörde  auf  maximal  13.66  Millione  n  Franken  festgelegt  werden.  In  Abweichung  von  Art.  9  lit.  f  bedarf  ei  ne  den  Teuerungsausgleich  über-  schreitende  Ausweitung  des  Globalbudgets  während  der  ersten  vier  Jahre  nach   Aufnahme   des   Schulbetriebs   der   Zustimmung   der   zuständigen  Organe aller Konkordatsmitglieder.  Art. 43  Das  Konkordat  steht  weiteren  Kantone  n  zum  Beitritt  offen.  Die  Konkor-  datsbehörde  entscheidet  unter  Berück  sichtigung  der  Schulkapazitäten,  der  finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die  Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent  sowie   der   vom   eintretenden   Kanton   zu   bezahlende   einmalige   Ein-  trittsbeitrag festgelegt.  Beitritt weiterer  Kantone  Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsmitglieder  können  m  it  einer  Kündigungsfrist  von  zwei  Jahren  auf  das  Ende  jeder  Periode  ei  nes  Leistungsauftrags,  frühestens  per
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären.
                            K  ündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Führen  Umstrukturierungen  im  Po  lizeiwesen  eines  Konkordatsmitglieds  dazu,  dass  dieses  keine  Polizistinnen  und  Polizisten  mehr  ausbildet,  so  ist  eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  für  die  im  Zeitpunkt  des  Austritts  laufenden  Lehr-  gänge  bleibt  geschuldet.    Das  austretende  Konkordatsmitglied  ist  berech-  tigt,  die  betroffenen  Auszubildenden  die  Lehrgänge  ordentlich  abschlie-  ssen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  austretende  Konkordatsmitglied  hat  keinen  Anspruch  auf  Rückver-  gütungen irgendwelcher Art durch die  IPH oder die Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  im  Konkordat  verbleibenden  Mitglieder  entscheiden  über  allfällige  Anpassungen des Konkordats, falls dies   ein Konkordatsmitglied beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Kündigung  durch  den  Kanton  Luzern  mit  dem  Ziel  der  Neuver-  handlung  der  Sonderleistunge  n  des  Standortkantons  (Art.  21)  ist  unzuläs-  sig.  Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beschluss  über  die  Auflösung  dieses  Konkordats  bedarf  der  Ein-  stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.  A  uflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  allfälliger  Liquidationserlös  wird  nach  Massgabe  der  Beiträge  der  Konkordatsmitglieder während der Li  quidation vorangehenden zehn Jahre  unter den Mitgliedern verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für allfällige Verluste haften die  Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.  Hitzkirch, 25. Juni 2003  Polizeikonkordat Nordwest-  schweiz  Präsidentin:  A  NDRES  Polizeikonkordat Zentralschweiz  Präsidentin:  F  ISCHER  Ablauf der Referendumsf  rist: 27. September 2004  Inkrafttreten: 8. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Gemäss Art. 42  Berechnung  der  von  den  Partner  im  Rahmen  ihrer  proz  entualen  Bei-  tragspflicht  gemäss  Art.  42  in  V  erbindung  mit  der  Planerfolgsrech-  nung zu leistenden Beiträge  Jahresbudget  Franken  IPH  13'654'000.–  Botschaftsschutz  400'000.–  Polizeidienstangestellte                                                                  320'000.–  Gemeindepolizei  320'000.–  Übrige Dienstleistungen*  240'000.–  Gesamtbeiträge der  Partner gemäss  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'374'000.–  *  Nicht  berücksichtigt  sind  die  Einnahmen  der  Schulen  im  Rahmen  der  Unkosten-  beiträge der Schüler während des dreimonatig  en Pflichtinternats  nach Art. 29 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkos tenbeitrag vor Betriebsaufnahme in
                            einem  Tarif  festlegen.  Die  nachstehe  nd  ausgewiesenen  jährlichen  Beiträge  der  Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufteilung auf die Partner  Konkordatspart-  ner  Prozent gemäss  Verteilschlüssel  nach Art. 24  Stand 25. Juni 2003  Frankenbeträge  gemäss Plan-Erfolgs-  rechnung  vom 25. Juni 2003  Aarau                                        12.7  1'571'498.–  Basel-Land                                 8.8  1'088'912.–  Basel-Stadt                                14.7  1'818'978.–  Bern Kanton  22.1  2'734'654.–  Luzern Kanton  9.4  1'163‘156.–  Nidwalden                                 1.5  185'610.–  Obwalden                                        1.0                      123'740.–  Solothurn                                        9.0                      1'113'660.–  Schwyz                                              4.0                         494'960.–  Uri                                                              1.2                                 148'488.–  Zug                                                            3.5                                433'090.–  Stadt Bern  9.2  1'138'408.–  Stadt Luzern  2.9  358'846.–  Total                                                      100  12'374'000.–  Die  entsprechenden  Werte  werden  im    Zeitpunkt  der  Betriebsaufnahme  gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.