Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            Verordnung  betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und 3 und Artikel 39a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des Personals (nachfol  -  gend: Mitarbeitende) der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung  sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS ist der Arbeitgeber ihrer Mitarbeitenden, mit Ausnahme der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbe  -  hörde der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit  Ausnahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend das Statut des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VSP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   das   Statut   des   Personals   (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung so  -  wie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH-VS   ist   der   Arbeitgeber   ihrer   Mitarbeitenden,   mit   Ausnahme   der  pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehör  -  de der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Aus  -  nahme des Direktionspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Die  -  se orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und  an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden sowie insbesondere an folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte  zu erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-  VS, ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten, die verantwortungsbewusst, kooperativ und qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, in  -  dem sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen ent  -  sprechend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der  PH-VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie fördert die Zweisprachigkeit des Personals und kann auf dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese  orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an  den   Bedürfnissen   der   Mitarbeitenden   sowie   insbesondere   an   folgenden  Grundsätzen:  a)  sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu  erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt;  b)  sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres  Finanzhaushalts Rechnung;  c)  sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS,  ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an;  d)  sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er  -  halten,   die   verantwortungsbewusst,   kooperativ   und   qualitätsorientiert  handeln;  e)  sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit  -  arbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem  sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entspre  -  chend einsetzt und fördert;  f)  sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und  Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung;  g)  sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH-  VS sowie eine dynamische Personalplanung;  h)  sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals;  i)  sie sorgt für eine angemessene  Vertretung beider Amtssprachen so  -  wie der verfassungsmässigen Regionen;  j)  sie   fördert   die   Zweisprachigkeit   des   Personals   und   kann   auf   dieses  Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen;  k)  sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för  -  dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  sie schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden, unterstützt Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie bietet Lehrstellen und Ausbildungsplätze an und unterstützt die  -  keit;  o)  sie trägt  dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungs  -  möglichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiederein  -  gliederung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden werden durch das öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für  die Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das  Personal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Perso  -  nal des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über  Entscheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen  auf das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über  die Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwür  -  fen von Reglementen, die sie betreffen, konsultiert und darüber informiert  zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung ihres Personals verantwortlich. Sie stellt die für einen reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            l)  sie   schützt   die   Gesundheit   der   Mitarbeitenden,   unterstützt   Toleranz  und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form  von Diskriminierung;  m)  sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressaten  -  gerechte und transparente Information der Mitarbeitenden;  n)  sie   bietet   Lehrstellen   und   Ausbildungsplätze   an   und   unterstützt   die  berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig  -  keit;  o)  sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög  -  lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede  -  rung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die  Einhaltung der Grundsätze  der Personalpolitik  und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Die   Dienstverhältnisse   der   Mitarbeitenden   werden   durch   das   öffentliche  Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  das Personal informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die  Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen  von   Reglementen,   die   sie   betreffen,   konsultiert   und   darüber   informiert   zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung der Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwal  -  tung   ihres   Personals   verantwortlich.   Sie   stellt   die   für   einen   reibungslosen  Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Teilzeitarbeit
                            2  Die Anstellungsbehörde kann eine Stelle nach Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der  Institution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb der PH-VS zuständig. Sie achtet darauf, dass sämtliche Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhält  -  nisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in  Bezug auf die Leistungen und das Arbeitsverhalten volle Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Reorganisation muss dem für  Bildung zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die  Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann eine Stelle nach  Anhörung der betroffenen  Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation  der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der In  -  stitution nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der  Direktion festgelegt werden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht  auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Min  -  destbeschäftigungsgrad voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwandlung und Transfer einer Stelle
                            1  Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle inner  -  halb   der   PH-VS   zuständig.   Sie   achtet   darauf,   dass   sämtliche   Funktionen  korrekt eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reorganisation
                            1  Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwen  -  digen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Massnahmen   müssen   einer   Kündigung   des   Dienstverhält  -  nisses  vorausgehen   und  grundsätzlich   integrierender   Bestandteil  eines   je  -  den Sozialplans sein:  a)  Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des  Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Be  -  zug   auf   die   Leistungen   und   das   Arbeitsverhalten   volle   Zufriedenheit  gibt;  b)  Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht;  c)  Ausbildung und berufliche Weiterbildung;  d)  Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   unterstützen   die   Bemühungen   des   Arbeitgebers.   Sie  beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative,  insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbe  -  hörde, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden  unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Pflichtenheft   der   Professoren,   Professoren/Lehrbeauftragten   und  Lehrbeauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitar  -  beitende bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird  von der Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen  nach Anhörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die  Dauer der übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern, dass der Mandatsnehmer für die auszuübende Tätigkeit als Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das  öffentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Mandatsnehmer nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik überprüfen  und entsprechende Aktionspläne vorschlagen zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Di  -  rektion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Reorganisation   muss   dem   für   Bildung   zuständigen   Departement  (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflichtenheft
                            1  Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehör  -  de, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden un  -  terzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeiten  -  de bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der  Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach An  -  hörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der  übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich  für ein Verwaltungsjahr, festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in ei  -  nem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Mandate
                            1  Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewis  -  sern,   dass   der   Mandatsnehmer   für   die   auszuübende   Tätigkeit   als   Selbst  -  ständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Mandatsnehmer   nicht   als   Selbstständigerwerbender   anerkannt  werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit  -  arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzungen
                            1  Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt,  die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik inner  -  halb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsinstrumente
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Manage  -  mentsystem nötigen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den Mitarbeitenden, insbesondere Beurteilungsgespräche, Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstel  -  lungsbehörde   in  einem   öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte   oder   bestimmte   Zeit   angestellt   sowie  monatlich,   stundenweise  oder gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre Leistungen ein Honorar beziehen, sowie Experten  gelten nicht als Mitarbeitende. Diese Personen sind der eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die  Bestimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  pädagogischen   Fachberater   unterliegen   denselben   Bestimmungen  wie das Unterrichtspersonal vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen  der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene Führungsqualitäten sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben, Kommunikation und Zusammenarbeit mit sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über   eine   zertifizierte   Managementausbildung   verfügen   oder   sich  dazu verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per  -  sonalpolitik   überprüfen   und   entsprechende   Aktionspläne   vorschlagen   zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit  den   Mitarbeitenden,   insbesondere   Beurteilungsgespräche,   Wiederaufnah  -  megespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statut des Mitarbeitenden
                            1  Als Mitarbeitender  gilt  diejenige  Person,  die von  der  zuständigen  Anstel  -  lungsbehörde   in   einem   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis   auf   unbe  -  stimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder  gar nicht entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhal  -  ten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsori  -  entierten Lohnerhöhung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die für ihre  Leistungen ein Honorar  beziehen, sowie Experten  gelten   nicht   als   Mitarbeitende.   Diese   Personen   sind   der   eidgenössischen  Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be  -  stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition
                            1  Die Personalkategorien der PH-VS sind:  a)  der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal  gehört;  b)  die   pädagogischen   Fachberater,   deren   Arbeitgeber   der   Staat   Wallis  ist;  c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie  das   Unterrichtspersonal   vorbehaltlich   der   spezifischen   Bestimmungen   der  vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Direktionspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsad  -  junkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellungsbedingungen
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Umsetzung und Erhaltung eines Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem in  -  ternen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information  übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal setzt sich zusammen aus den Professoren, den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Anstellungsbedingungen des Unterrichtspersonals sind in Artikel 35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten Sprache verfügen, um das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            1  Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:  a)  über   ausgewiesene   wissenschaftliche   Kompetenzen   in   einem   der  Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und  b)  über ausgewiesene  Führungsqualitäten  sowie Fähigkeiten in Verwal  -  tungsaufgaben,   Kommunikation   und   Zusammenarbeit   mit   sämtlichen  Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und  c)  über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu  verpflichten, eine solche zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
                            1  Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion wer  -  den in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   für   die   Umsetzung   und   Erhaltung   eines   Qualitätssiche  -  rungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsweise
                            1  Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente  und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Ab  -  satz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zu  -  gesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem inter  -  nen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Unterrichtspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung
                            1  Das Unterrichtspersonal   setzt sich  zusammen  aus den  Professoren,  den  Professoren/Lehrbeauftragten,   den   Lehrbeauftragten,   den   Gastdozenten  und dem Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehr  -  personals festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anstellungsbedingungen
                            b)  Mobilitätsbereitschaft  an den Tag legen, die für den Betrieb einer  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;  c)  dem  Grundsatz   des  doppelten Kompetenzprofils entsprechen,  der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über wissenschaftliche Kompetenz verfügen, die durch ein Doktorat  angestellt zu werden;  e)  über eine den jeweiligen Verantwortungen entsprechende Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren, um eine Kaderfunktion mit Führungsaufgaben zu über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls  er die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine  Anstellung   an   die   Bedingung   des   Erwerbs   der   erforderlichen  Abschlüsse geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe (FH/PH oder Universität) oder einen als gleichwertig geltenden Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische und administrative Betreuung: Begleitung der Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten, Verbreitung wissenschaftlicher Informationen, Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge pädagogischer, wissenschaftlicher oder administrati  -  ver  Natur:  Insbesondere  Übernahme  der Verantwortung  für  einen  Studiengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zu  -  sammenhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Er  -  stellung von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit,  Beteiligung an kantonalen und interkantonalen Kommissionen oder  Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   des   Unterrichtspersonals   sind   in   Artikel   35  GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem:  a)  die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide  Kenntnisse in der zweiten  Sprache verfügen, um  das Arbeiten in ei  -  nem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen;  Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch  nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   Grundsatz   des   doppelten   Kompetenzprofils   entsprechen,   der  pädagogischen Hochschulen eigen ist;  d)  über   wissenschaftliche   Kompetenz   verfügen,   die   durch   ein   Doktorat  zertifiziert   ist,   um   als   Forschungs-   und   Entwicklungsverantwortlicher  angestellt zu werden;  e)  über   eine   den   jeweiligen   Verantwortungen   entsprechende   Manage  -  mentausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu  absolvieren,   um   eine   Kaderfunktion   mit   Führungsaufgaben   zu   über  -  nehmen;  f)  über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er  die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine An  -  stellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse  geknüpft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor-  Stufe   (FH/PH   oder   Universität)   oder   einen   als   gleichwertig   geltenden   Ab  -  schluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitsfelder
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf der obligatorischen Schulstufe oder der allgemeinen Sekundarstufe II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Leistungsauftrags überträgt das Departement die Wei  -  sungsbefugnisse und die Führung der pädagogischen Fachberater an die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der  von der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen  Bereich   verfügen   und/oder   über   eine   Qualifikation   in   der   Er  -  wachsenenbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche  zu erwerben. Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als administratives und technisches Personal gelten jene Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Direktion   bestimmt   die  Anstellungsbedingungen   für   die   einzelnen  Funktionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die Arbeitsfelder des administrativen und technischen Personals sind im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche  ab:  a)  Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der  Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring;  b)  Pädagogische   und   administrative   Betreuung:   Begleitung   der   Studie  -  renden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffe  -  nen Studiengänge;  c)  Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten,   Verbreitung   wissenschaftlicher   Informationen,   Teilnah  -  me an wissenschaftlichen Ausschüssen;  d)  Sonderaufträge   pädagogischer,   wissenschaftlicher   oder   administrati  -  ver Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Stu  -  diengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusam  -  menhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung  von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung  an   kantonalen   und   interkantonalen   Kommissionen   oder   Arbeitsgrup  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die  berufsethischen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeits  -  felder werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Pädagogische Fachberater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder
                            1  Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder beson  -  dere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er  ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht  auf   der   obligatorischen   Schulstufe   oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II  und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Be  -  reich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese  Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Leistungsauftrags   überträgt   das   Departement   die   Wei  -  sungsbefugnisse   und   die   Führung   der   pädagogischen   Fachberater   an   die  PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlas  -  senen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstel  -  lungsbehörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung  und die damit verbundenen organisatorischen und persönlichen Massnah  -  men prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  len Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröf  -  fentlichung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es  sich um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeits  -  marktlage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für befristete Projekte, insbesondere bei Stellvertretungen, dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojek  -  ten, ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen  Richtlinie geregelt.   Die  Direktion  definiert  und  garantiert  einen  transparenten,   methodischen   und   standardisierten  Ausschreibungs-   und  Anstellungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies er  -  laubt den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitge  -  ber PH-VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung, anlässlich von Reorganisationen, internen Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Wei  -  terbildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der  Kandidat insbesondere:  a)  unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von  der Beratertätigkeit betroffenen Stufe;  b)  über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Be  -  reich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbil  -  dung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben.  Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Als   administratives   und   technisches   Personal   gelten   jene   Mitarbeitende,  die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen  Personals der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funk  -  tionen des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitsfelder
                            1  Die  Arbeitsfelder  des  administrativen   und  technischen   Personals  sind  im  Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lernende - Praktikanten
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernen  -  de und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlasse  -  nen einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der  Dienstverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle  unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürf  -  nisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausschreibung
                            1  Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungs  -  behörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die  damit  verbundenen   organisatorischen  und   persönlichen  Massnahmen   prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung des Pflichtenhefts mit einem höheren oder tieferen Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität werden insbesondere die Leistungen, das Arbeitsverhalten, die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Personalrekrutierungsprozesse sind anwendbar, insbesondere wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives  und technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden.  Für die internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende be  -  rücksichtigt   werden,   die   aufgrund   einer   externen   Stellenausschreibung  durch die zuständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag der Direktion und Vormeinung des Auswahlkomitees stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemei  -  nen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Perso  -  nal an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen  Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentli  -  chung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich  um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarkt  -  lage erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   befristete   Projekte,   insbesondere   bei   Stellvertretungen,   dringenden  Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,  ist keine Ausschreibung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer  internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen trans  -  parenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstel  -  lungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden
                            1  Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt  den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH-  VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla  -  nung,   anlässlich   von   Reorganisationen,   internen   Stellenausschreibungen,  Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter  -  bildungen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst:  a)  eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Än  -  derung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau  in  derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion;  b)  eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Ände  -  rung   des   Pflichtenhefts   mit   einem   höheren   oder   tieferen   Verantwor  -  tungsniveau in einer neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche  Mobilität   werden   insbesondere   die   Leistungen,   das   Arbeitsverhalten,   die  Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Personalrekrutierungsprozesse   sind   anwendbar,   insbesondere   wenn  mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden werden mittels Verwaltungsverfügung angestellt, die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dau  -  er der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für das Unterrichtspersonal die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehalte  -  nen Prozentsatzes zu erhöhen oder herabzusetzen. Jede Änderung,  die diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungs  -  verfügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäf  -  tigungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der obligatorischen Schulstufe oder der allgemeinen Sekundarstufe II und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im Allgemeinen werden die Mitarbeitenden  auf unbestimmte Zeit ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung, die Abänderung sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und  technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die  internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksich  -  tigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zu  -  ständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anstellungsbehörde
                            1  Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionsperso  -  nal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag  der  Direktion  und Vormeinung  des  Auswahlkomitees  stellt  das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Ge  -  setzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal  an:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anstellungsverfügung
                            1  Die   Mitarbeitenden   werden   mittels   Verwaltungsverfügung   angestellt,   die  den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbeson  -  dere:  a)  die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer  der Probezeit;  b)  die Funktion;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Schwankun  -  gen;  d)  das Datum des Stellenantritts;  e)  die Lohnklasse;  f)  den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung;  g)  die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis;  h)  den üblichen Arbeitsort;  i)  für   das   Unterrichtspersonal   die   Möglichkeit,   den   Beschäftigungsgrad  um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen  Prozentsatzes   zu   erhöhen   oder   herabzusetzen.   Jede   Änderung,   die  diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsver  -  fügung;  j)  für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichten  -  blatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäfti  -  gungsgrad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als ei  -  nem Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf Monate für die Mitglieder des Lehrkörpers und die pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung oder dem Arbeitsverhalten des Mitarbeitenden gibt, kann die Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise  ihre Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem je  -  weiligen Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation dies zulässt und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mit  -  arbeitenden oder im gegenseitigen Einvernehmen, den Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder
                            Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            2  In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem  die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf  der  obligatorischen   Schulstufe  oder   der   allgemeinen   Sekundarstufe   II   und  andererseits im Dienst der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            1  Im   Allgemeinen   werden   die   Mitarbeitenden  auf   unbestimmte   Zeit   ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung  auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und  muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch ge  -  genseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anstellung als Gastdozent
                            1  Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstel  -  lung,   die   Abänderung   sowie   die   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ent  -  sprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitar  -  beitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Probezeit
                            1  Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem  Jahr beträgt die Probezeit:  a)  zwölf   Monate   für   die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   die   pädagogi  -  schen Fachberater;  b)  sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger be  -  trägt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leis  -  tung   oder   dem   Arbeitsverhalten   des   Mitarbeitenden   gibt,   kann   die   Anstel  -  lungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül  -  lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,  wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre  Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen  Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erhöhung des Beschäftigungsgrades
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbei  -  tenden festlegen, die von der Anwendung der Bestimmungen dieses Arti  -  kels ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis  zur Vollendung des 70. Altersjahrs verlängert werden, wobei die An  -  stellungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich  in Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib  hinterlassen hat;  d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Während der Probezeit kann die Kündigung des Dienstverhältnisses von  beiden Seiten auf Entscheidung der Anstellungsbehörde beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Be  -  dingungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende  des Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von  mehr   als   einem   Jahr   angestellte   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und  pädagogische Fachberater;  b)  unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   einem   Monat   auf   das  Ende eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von  mehr als einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und  technischen Personals und für Mitarbeitende mit einer befristeten An  -  stellung von einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit
                            angestellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Die  Anstellungsbehörde   kann  den  Beschäftigungsgrad  eines  Mitarbeiten  -  den nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern  die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann,   sofern   die   Organisation   dies   zulässt   und  vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitar  -  beitenden   oder   im   gegenseitigen   Einvernehmen,   den   Beschäftigungsgrad  desselben herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gel  -  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ende des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
                            1  Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:  a)  am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur  Vollendung   des   70.   Altersjahrs   verlängert   werden,   wobei   die   Anstel  -  lungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt;  b)  beim Tod des Mitarbeitenden;  c)  drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in  Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hin  -  terlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver  -  längerung der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung während der Probezeit
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbei  -  tender seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung  folgender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des  Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten.  Die durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten gel  -  ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstver  -  hältnis eines auf unestimmte Zeit angestellten Mitarbeitenden aus objekti  -  ven Gründen durch eine innerhalb folgender Fristen eröffnete Verfügung  komplett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in  der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Verordnung oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Probezeit  kann die Kündigung  des Dienstverhältnisses von  beiden   Seiten  auf   Entscheidung   der   Anstellungsbehörde   beziehungsweise  mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedin  -  gungen erfolgen:  a)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des  Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr  als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogi  -  sche Fachberater;  b)  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende  eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als  einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen  Personals   und  für   Mitarbeitende   mit   einer  befristeten   Anstellung   von  einem Jahr oder weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit ange -
                            stellten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeiten  -  der seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung fol  -  gender Kündigungsfrist einreichen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Min  -  destalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die  durch   den   Staatsrat   in   einer   Verordnung   festgelegten   Modalitäten   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
                            durch die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlän  -  gern, wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt sowohl in Bezug auf die Leistungen als auch hinsichtlich des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen den Mitarbeitenden darf während der letzten 5 Jahre keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entspre  -  chenden Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen AHV-Alters beziehungsweise sechs Monate vor jeder weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnis  -  ses für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anstellungsstatus zum Zeitpunkt der Annahme der Verlängerung ist  auf die in den voranstehenden Absätzen genannten Verlängerungen an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhält  -  nis   eines   auf   unestimmte   Zeit   angestellten   Mitarbeitenden   aus   objektiven  Gründen  durch  eine   innerhalb  folgender   Fristen  eröffnete  Verfügung   kom  -  plett oder teilweise kündigen:  a)  sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehr  -  körpers mit Ausnahme des Mittelbaus;  b)  drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittel  -  baus und des administrativen und technischen Personals;  c)  fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjah  -  res für pädagogische Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:  a)  wiederholte   oder   dauerhafte   Mängel   in   der   Leistung   und/oder   im  Arbeitsverhalten;  b)  mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen  Aufgaben zu erfüllen;  c)  Wegfall   einer   der   Anstellungsbedingungen   gemäss   Verordnung   oder  Anstellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der  Kündigungsfrist   wird   die   in   Absatz   1   dieses   Artikels   festgesetzte   Kündi  -  gungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit,  höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage  während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem  vierten Dienstjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zu -
                            ständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde und das Mitglied des Lehrkörpers, welches das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren,  das Dienstverhältnis bis zum  Ende des Verwaltungsjahres  fortzusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungs  -  jahres, spätestens jedoch drei Monate vor dem Erreichen des gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstel -
                            lungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeitenden, der das 62. Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion  gehörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder  d)  Beeinträchtigung   der   geistigen   und/oder   körperlichen   Gesundheit,  oder  e)  Weigerung, an obligatorischen Schulungen teilzunehmen, die für die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird eine Stelle aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er  im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbil  -  dung und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mit  -  arbeitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbe  -  halt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit  dem Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das ge  -  setzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern,  wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und  gibt   sowohl   in   Bezug   auf   die   Leistungen   als   auch   hinsichtlich   des  Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und  b)  gegen   den   Mitarbeitenden   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sein, und  c)  der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechen  -  den Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des ge  -  setzlichen   AHV-Alters   beziehungsweise   sechs   Monate   vor   jeder   weiteren  Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch  des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses  für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Anstellungsstatus   zum   Zeitpunkt   der   Annahme   der   Verlängerung   ist  auf   die   in   den   voranstehenden   Absätzen   genannten   Verlängerungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   und   das   Mitglied   des   Lehrkörpers,   welches   das  gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können  vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fort  -  zusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjah  -  res,   spätestens   jedoch   drei   Monate   vor   dem   Erreichen   des   gesetzlichen  AHV-Alters vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationsein  -  heit erstellt die Anstellungsbehörde nach Verhandlungen mit den anerkann  -  ten Sozialpartnern einen Sozialplan mit angemessenen finanziellen Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann einen Mitarbeitenden,  der das 62.  Lebens  -  jahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand verset  -  zen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:  a)  Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder  b)  ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion ge  -  hörende Aufgaben zu erfüllen, oder  c)  fehlende Motivation, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder  e)  Weigerung,   an  obligatorischen   Schulungen   teilzunehmen,   die  für   die  Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder  f)  Aufhebung oder Änderung der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung oder Änderung der Stelle
                            1  Wird   eine   Stelle   aufgehoben   oder   erfolgt   eine   strukturelle   Änderung,   so  dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im  Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung  und seiner Eignung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitar  -  beitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt  einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem  Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, des  -  sen   Dienstverhältnis   aufgehoben   wird,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,  die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und de  -  ren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   ist   nicht   geschuldet,   wenn   der   Mitarbeitende   das  Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle ent  -  spricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitar  -  beitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem  anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende sei  -  ne Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl.  Beilage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungs  -  auftrag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad va  -  riieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehal  -  tenen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt  seine Arbeit  im Bemühen  um  Wirksamkeit,  berufliches  Pflichtbe  -  wusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber.  Er arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende handelt unter allen Umständen professionell und ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit  erstellt   die   Anstellungsbehörde   nach   Verhandlungen   mit   den   anerkannten  Sozialpartnern   einen   Sozialplan   mit   angemessenen   finanziellen   Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis  jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   dem   Arbeitgeber   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortsetzung   des  Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   zur   Kündigung   aus   wichtigen   Gründen   kann   anstelle   der  administrativen Massnahme angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Befreiung von der Arbeitspflicht
                            1  Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in  -  nerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den  Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhält  -  nis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und  eventuelle Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit
                            1  Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen  Einverständnis der Parteien gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
                            1  Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbei  -  tende   wieder   in   die   Funktion   eingegliedert,   falls   er   selbst   und   die   Anstel  -  lungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitar  -  beitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der  Anzahl   Dienstjahre   berechnet   wird,   und   deren   Betrag   höchstens   einem  Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver  -  weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine  Wiedereingliederung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen  von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Bei  -  lage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstver -
                            hältnisses eines pädagogischen Fachberaters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion  vertraglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich  der Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten  und öffentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu  tun haben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien zur Nutzung der Informatikmittel und der  Telefonie, insbesondere Nutzungsbedingungen und Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine  Kleidung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienst  -  verhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf sich vor Gericht über Wahrnehmungen, die er in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von Amtes wegen verfolgt wird, meldet er dies unverzüglich der Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die Mitarbeitenden müssen für sämtliche Tätigkeiten, welche dies erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen  Verantwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauf  -  trag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des  Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehalte  -  nen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Pflichten
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er  erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusst  -  sein,   Verschwiegenheit,   Loyalität   und   Treue   zu   seinem   Arbeitgeber.   Er  arbeitet   in   einer   Gesinnung   der   gegenseitigen   Unterstützung   und   der   Zu  -  sammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   handelt   unter   allen   Umständen   professionell   und   ge  -  mäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der  im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflich  -  ten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen  Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsverhalten und Benehmung
                            1  Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver  -  traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der  Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öf  -  fentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun ha  -  ben, nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen  (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle er  -  hobenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ih  -  res Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mit  -  arbeitenden dazu ermutigt,  sich im regionalen, insbesondere pädagogi  -  schen und wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engage  -  ment ihr keinen Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Neben  -  beschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben scha  -  det oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach  Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung eine Anpassung des Beschäftigungsgrads des Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            3  Die Direktion erlässt Richtlinien  zur Nutzung der Informatikmittel  und der  Telefonie,   insbesondere   Nutzungsbedingungen   und   Überwachungsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Klei  -  dung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  Die Verpflich  -  tung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   darf   sich   vor   Gericht   über   Wahrnehmungen,   die   er   in  Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächti  -  gung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern.  Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die  von  Amtes  wegen  verfolgt   wird,  meldet  er  dies  unverzüglich   der  Direktion  beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafver  -  folgungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Anwesenheit am Arbeitsort
                            1  Die   Mitarbeitenden   müssen   für   sämtliche   Tätigkeiten,   welche   dies   erfor  -  dern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Ver  -  antwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt:  a)  Anwesenheit am Arbeitsort;  b)  administrative Schliessung der PH-VS;  c)  Kompensation der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planung der Arbeitszeit
                            1  Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtsperso  -  nals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens  einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zuwendungen Dritter
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   gewählte   Mitarbeitende   muss   die  Anstellungsbehörde   über   seine  Wahl und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen Massnahmen aufgrund einer allfälligen rechtlichen Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere des Umweltschutzes, ein verantwortungsbewusstes Verhalten an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann verlangen, dass der Mitarbeitende sich bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt,  dies unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlich  -  keit. Eine solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwe  -  senheit, Verdacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungs  -  abfall und unangebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der arbeitsunfähige Mitarbeitende, dessen Lohnanspruch bald zu Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt  der PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen,  um dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   Vorbehalt   von   vereinbarten   Sonderbestimmungen   im   Zusam  -  menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be  -  teiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen In  -  stanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für  Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erho  -  benen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Geschenke oder andere Vorteile
                            1  Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke  oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen  zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft,
                            Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres  Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbei  -  tenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und  wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen  Schade zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstel  -  lungsbehörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe  -  schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet  oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstellungsbehörde   kann   falls   nötig   je   nach   Art   der   ausgeübten  Nebenbeschäftigung   eine   Anpassung   des   Beschäftigungsgrads   des   Mitar  -  beitenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Öffentliches Amt
                            1  Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die  Anstellungsbehörde   schriftlich   darüber   informieren.   Diese   nimmt   davon  Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit  und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl  und deren Annahme unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde kann Richtlinien zu einer ergänzenden Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Aus  -  übung seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer  Kontrolle zu unterziehen, kann andere administrative Massnahmen gemäss  Gesetzgebung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Di  -  rektion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen  der  eidgenössischen  Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die  notwendigen   Massnahmen   aufgrund   einer   allfälligen   rechtlichen   Unverein  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Nachhaltige Entwicklung
                            1  Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbe  -  sondere   des   Umweltschutzes,   ein   verantwortungsbewusstes   Verhalten   an  den Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ärztliche Untersuchung
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde  kann verlangen,  dass der Mitarbeitende sich  bei  der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu  -  chung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies  unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine  solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Ver  -  dacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unan  -  gebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später ei  -  ner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine so  -  fortige Auflösung der Anstellung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   arbeitsunfähige   Mitarbeitende,   dessen   Lohnanspruch   bald   zu   Ende  geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der  PKWAL unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher ge  -  sundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um  dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anstellungsbedingungen
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   Richtlinien   zu   einer   ergänzenden   Überprü  -  fung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über  die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz   und   die   Archivierung  (GIDA) Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle  im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden wird sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwe  -  sen und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff  auf den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende, welche die PH-VS direkt geschädigt haben, übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger die primäre Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem Mitarbeitenden wird ein Arbeitsort zugeteilt, der auf dem Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es die Tätigkeit verlangt, können einem Mitarbeitenden mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt  sie alle notwendigen Schritte, um Diskriminierung zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor al  -  lem die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich unge  -  rechtfertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die  Persönlichkeit konfrontiert werden;  c)  unterstützt  sie falls nötig Mitarbeitende,  welche die Pflicht haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet sie den Mitarbeitenden Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden je  -  derzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung  seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu  unterziehen,   kann   andere   administrative   Massnahmen   gemäss   Gesetzge  -  bung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Information bei Strafverfolgung
                            1  Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens straf  -  rechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direk  -  tion darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit
                            1  Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht ver  -  letzt, ist für sein Handeln haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   administrative   Massnahmen   zu   ergreifen,   bleibt   unabhängig  von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben  Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Administrative Massnahmen
                            1  Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und  die pädagogischen Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des  kGPers gelten sinngemäss für das administrative  und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mit  -  arbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Unter  -  suchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Be  -  stimmungen   der   eidgenössischen   Strafgesetzgebung,   insbesondere   des  Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitarbeitenden   wird   sinngemäss  durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwort  -  lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf  den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im Zivilrecht, wenn er diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im Strafrecht, wenn er aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in  der Ausübung seiner Funktion als Kläger auftritt oder wenn er als  Angeklagter einer Streitsache im Zusammenhang mit der Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzu  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweck  -  mässigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen  Ergonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende,   welche   die   PH-VS   direkt   geschädigt   haben,   übernehmen  dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlich  -  keit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer   Amtsträger   die   primäre   Haf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsort
                            1  Jedem   Mitarbeitenden   wird   ein   Arbeitsort   zugeteilt,   der   auf   dem   Anstel  -  lungsentscheid aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbe  -  hörde abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   es   die   Tätigkeit   verlangt,   können   einem   Mitarbeitenden   mehrere  Arbeitsorte zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen:  a)  unternimmt   sie   alle   notwendigen   Schritte,   um   Diskriminierung   zwi  -  schen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf  Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem  die sexuelle Ausrichtung;  b)  trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbei  -  tenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerecht  -  fertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Per  -  sönlichkeit konfrontiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt   sie   falls   nötig   Mitarbeitende,   welche   die   Pflicht   haben,  eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur An  -  zeige zu bringen;  d)  trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu  gewährleisten;  e)  stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung;  f)  bietet   sie   den   Mitarbeitenden   Unterstützungs-,   Hilfs-   und   Beratungs  -  leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere  Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Dis  -  ziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Sinne eines Gesundheitsschecks wird jedem Mitarbeitenden, der PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und zum Schutz der Gesundheit dar. Die gesetzlichen Bestimmungen im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die Direktion stellt ein Organ bereit, das Mitarbeitende in beruflich oder  ausserberuflich schwierigen Situationen unterstützt. Es trägt insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitar  -  beitenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation und Information nutzt sie die geeigneten, sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und ge  -  ben falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbeson  -  dere auch beauftragt, den Mitarbeitenden alle notwendigen und nützlichen  Informationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche  oder reglementarische Grundlagen sowie Entscheiden im Zusammenhang  mit dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenar  -  beit mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkon  -  ferenz der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS aner  -  kannten Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anstellungsbehörde   kann   einem   Mitarbeitenden   Rechtsbeistand  gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:  a)  im   Zivilrecht,   wenn   er   diesen   aufgrund   eines   erlittenen   Schadens   in  der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage  gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt;  b)  im   Strafrecht,   wenn   er   aufgrund   einer   erlittenen   Rechtsverletzung   in  der   Ausübung   seiner   Funktion   als   Kläger   auftritt   oder   wenn   er   als  Angeklagter   einer   Streitsache   im   Zusammenhang   mit   der   Ausübung  seiner Funktion auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schutz der Gesundheit und Sicherheit
                            1  Die PH-VS sieht die personellen,  finanziellen und  infrastrukturellen Mittel  vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und  zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken  zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren,  einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung so  -  wie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmäs  -  sigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Er  -  gonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gesundheitsscheck
                            1  Im Sinne  eines  Gesundheitsschecks  wird  jedem Mitarbeitenden,  der  PK  -  WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Fran  -  ken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Die  -  ser Gesundheitsscheck  wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen  Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt  und   zum   Schutz   der   Gesundheit   dar.   Die   gesetzlichen   Bestimmungen   im  Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der Direktion für notwendig erachtet wird, mindestens jedoch einmal pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich  regelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssys  -  tems bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die Zufriedenheit der Mitarbeitenden und die Attraktivität der PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus-  und Weiterbildung  auf dem Reglementsweg fest und fördert die persönli  -  chen, fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Per  -  sonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der  Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Unterstützungsorgan
                            1  Die   Direktion   stellt   ein   Organ   bereit,   das   Mitarbeitende   in   beruflich   oder  ausserberuflich   schwierigen   Situationen   unterstützt.   Es   trägt   insbesondere  aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbei  -  tenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Recht auf Information
                            1  Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte,  Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Kommunikation  und  Information  nutzt  sie die  geeigneten,  sachdienli  -  chen Informationskanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben  falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere  auch   beauftragt,   den   Mitarbeitenden   alle   notwendigen   und   nützlichen   In  -  formationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder  reglementarische   Grundlagen   sowie   Entscheiden   im   Zusammenhang   mit  dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit  mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz  der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten  Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von  der   Direktion   für   notwendig   erachtet   wird,   mindestens   jedoch   einmal   pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich re  -  gelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die  Modalitäten  zur  Gewährung der Anerkennung der  Diensttreue  fest,  wozu sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grund  -  sätzen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbeson  -  dere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf  allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Pri  -  vatleben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeiten  -  den über die im Rahmen der budgetären und organisatorischen Möglichkei  -  ten angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglements  -  weg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des Dienstverhältnisses sowie über  die Qualität  seiner  Arbeit und sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur  über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien  sind:  a)  Unterrichtspersonal;  b)  pädagogische Fachberater;  c)  administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse  der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmass  -  nahmen erlauben:  a)  die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen  Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen;  b)  den  Bedarf an  qualifiziertem  und  motiviertem Personal,  Spezialisten,  Projekt- und Führungsmanagern zu decken;  c)  den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;  d)  das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu  fördern;  e)  die den Mitarbeitenden  gebotene Flexibilität  und Mobilität zu wahren  und zu verbessern;  f)  an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben;  g)  die   Zufriedenheit   der   Mitarbeitenden   und   die   Attraktivität   der   PH-VS  als Arbeitgeber zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche  und berufliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und  Weiterbildung  auf   dem   Reglementsweg   fest   und   fördert   die   persönlichen,  fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen  Mittel   zur   Verfügung,   um   eine   angemessene   Personalentwicklung   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Geistiges Eigentum
                            1  Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS  gebundene geistige Eigentum gehört dieser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Anerkennung der Diensttreue
                            1  Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ih  -  rer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt Bestimmungen zu einer standardisierten Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mitarbeitende   muss   unabhängig   von   seinem   Wohnort   sämtliche  beruflichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser in  -  stitutioneller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die   Versicherung   für   die  Altersleistungen   beginnt   am   1.   Januar   des  Jahres, das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmepflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Staatsrates, die in Anwendung der vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der  vorliegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen,  ausser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 kann die  Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die Unter  -  stützung der Zentralen Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch neh  -  men, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg  die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu  sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Chancengleichheit
                            1  Die PH-VS fördert die Chancengleichheit  zwischen Frauen  und Männern  und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesonde  -  re in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf al  -  len Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
                            1  Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat  -  leben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden  über   die  im   Rahmen   der  budgetären   und   organisatorischen   Möglichkeiten  angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun  -  gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:  a)  die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;  b)  den bezahlten und unbezahlten Urlaub;  c)  die privaten erzieherischen Aufgaben;  d)  die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;  e)  die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder  oder Angehörigen;  f)  die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
                            1  Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer  des   Dienstverhältnisses   sowie   über   die   Qualität   seiner   Arbeit   und   sein  Arbeitsverhalten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über  die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortli  -  chen beim Austrittsgespräch übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   Bestimmungen   zu   einer   standardisierten   Erstellung  von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsge  -  sprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Wohnort
                            1  Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm be  -  liebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruf  -  lichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutio  -  neller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres,  das auf den 21. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmepflicht   besteht,   wenn   der   Jahreslohn   den   Mindestlohn   ge  -  mäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen  des Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vor  -  liegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, aus  -  ser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die  Unterstützung   der   Zentralen   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch  nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Ge  -  hälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle  für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-095