Submissionsdekret
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Submissionsdekret (SubmD)  Vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  82  Abs.  1  lit.  l  der  Kantonsverfassung,  Art.  11  des  Bundesgesetzes  über  den  Binnenmarkt  (Binnenmarktgesetz,  BGBM)  vom  6.  Oktober  1995  1)    und  Art.  3  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001  2)  , in Ausführung des GATT/WTO  -  Übereinkommens  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  vom  15.  April  1994  3)  und  des  Abkommens  zw  ischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  der  Europäischen  Gemeinschaft  über  bestimmte  Aspekte  des  öffentlichen  Beschaf-  fungswesens vom 21. Juni 1999  4)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundsätze
§ 1 Gleichbehandlung und Nichtdiskrim inierung
                            1   Mit  diesem  Dekret  soll  ein  wirksamer  Wettbewerb  gefördert  werden.  Die  Anbi  e-  tenden sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln. Die Verg  a-  bestelle  vermeidet  jede  Diskriminierung  der  Anbietenden,  insbesondere  durch  die  Bestimmung   der technischen Spezifikationen und der zu verwendenden Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anbietende  aus  Staaten  oder  Kantonen,  die  kein  Gegenrecht  halten,  können  keine  Ansprüche aus diesem Dekret geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  150.950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  0.632.231.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SR  0.172.052.68
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vertraulichkeit und Urheberrechte *
                            1   Die Vergabestelle beh  andelt die Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertra  u-  lich.  Vorbehalten  bleiben  die  nach  dem  Zuschlag  zu  veröffentlichenden  Mitteilun-  gen  und  die  den  nicht  berücksichtigten  Anbietenden  zwingend  zu  erteilenden  Aus-  künfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterlagen dürfen ohne das Einve  rständnis der Anbietenden oder ohne gesetzliche  Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeits - und Umweltschutzbedingungen
                            1   Die Vergabestelle vergibt, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vo  rschreibt,  den Auftrag nur an Anbietende, die:  a)  die  am  Ort  der  Leistung  massgeblichen  Bestimmungen  über  Arbeitsschutz  und Arbeitsbedingungen einhalten;  b)  Frau und Mann, insbesondere hinsichtlich Lohn, gleich behandeln;  c)  die schweizerischen und aargaui  schen oder mit diesen gleichwertige Umwel  t-  schutzvorschriften einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vergabestelle  ist  berechtigt,  die  Einhaltung  dieser  Bestimmungen  zu  kontro  l-  lieren  oder  kontrollieren  zu  lassen.  Auf  Verlangen  haben  die  Anbietenden  deren  Einhaltung zu bestätigen   oder nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Ausstand
                            1   Der Ausstand von Mitgliedern der Vergabestellen richtet sich nach den Vorschri  f-  ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 4. Dezember 2007  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Geltungsbereich
§ 5 Vergabestellen
                            1   Diesem Dekret unterstehen als Vergabestellen:  a)  der Kanton und seine Anstalten;  b)  *      Gemeinden, deren Anstalten und Gemeindeverbände;  c)  *      andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben;  d)  *      privatrechtliche  Träger,  soweit  der  zu  verg  ebende  Auftrag  von  Bund,  Kant  o-  nen,  Gemeinden,  Gemeindeverbänden  oder  anderen  öffentlichrechtlichen  O  r-  ganisationen zu mehr als 50 % subventioniert wird;  e)  andere öffentlichrechtliche Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auftragsarten
                            1   Diesem Dekret unterliegen alle   Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere:  *  a)  Bauaufträge gemäss Anhang 1;  b)  Lieferaufträge  über  die  Beschaffung  beweglicher  Güter,  namentlich  durch  Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c)  Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sinngemäs  s  kann  es  auf  die  Vergabe  anderer  staatlicher  Dienste  und  Leistungen  angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Verfahrensarten
§ 7 Formen
                            1   Im  offenen  Verfahren  schreibt  die  Vergabestelle  den  Auftrag  öffentlich  aus.  Alle  Anbietenden können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im sele  ktiven Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus. Alle  Anbietenden  können  einen  Antrag  auf  Teilnahme  einreichen.  Die  Vergabestelle  bestimmt auf Grund der Eignung nach § 10 dieses Dekrets die Anbietenden, die ein  Angebot  einreichen  dür  fen.  Sie  kann  in  der  Ausschreibung  die  Zahl  der  zur  Ang  e-  botsabgabe eingeladenen Anbietenden beschränken, wenn die Auftragsvergabe eff  i-  zienter  abgewickelt  werden  kann.  Dabei  muss  ein  wirksamer  Wettbewerb  gewäh  r-  leistet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Einladungsverfahren bestim  mt die Vergabestelle, welche Anbietenden sie ohne  öffentliche  Ausschreibung  direkt  zur  Angebotsabgabe  einladen  will.  Sie  muss,  s  o-  fern möglich, mindestens drei Angebote einholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im freihändigen Verfahren vergibt die Vergabestelle den Auftrag ohne öffen  tliche  Ausschreibung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Wahl des Verfahrens
                            1   Aufträge  sind  im  offenen  oder  selektiven  Verfahren  zu  vergeben,  wenn  der  g  e-  schätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt:  *  a)  Fr. 500'000.  – bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes;  b)  Fr.  250'  000.  –  bei  Lieferungen,  Dienstleistungen  und  Aufträgen  des  Ba  u-  nebengewerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufträge sind im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des  Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt:  *  a)  Fr. 300'000.  – bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes;  b)  *      Fr. 150'000.  – bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes;  c)  *      Fr. 100'000.  – bei Lieferungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn:  a)  der  geschätzte  Wert  des  Einzelauftrags  den  Betrag  für  das  Einladungsverfah-  ren nicht erreicht;  b)  *      im  offenen,  selektiven  oder  Einladungsverfahren  ausschliesslich  Angebote  eingereicht  werden,  die  aufeinander  abgestimmt  sind  oder  die  nicht  den  w  e-  sentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;  c)  *      im  offenen,  selektiven  oder  Einladungs  verfahren  keine  Angebote  eingehen  oder keine Anbietenden die Eignungskriterien erfüllen;  d)  *      auf  Grund  der  technischen  oder  künstlerischen  Besonderheiten  des  Auftrags  oder  aus  Gründen  des  Schutzes  geistigen  Eigentums  nur  eine  Person  als  A  n-  bietende in Frag  e kommt und es keine angemessene Alternative gibt;  e)  *      die  Einhaltung  übergeordneter  Grundsätze  wie  Geheimhaltung,  Berufsg  e-  heimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist;  f)  *  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringli  ch wird, dass  kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  g)  *      Leistungen  zur  Ersetzung,  Ergänzung  oder  Erweiterung  bereits  erbrachter  Leistungen dem oder der ursprünglichen Anbietenden vergeben werden müs-  sen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Mat  e-  rial oder Dienstleistungen gewährleistet ist;  h)  *      unvorhersehbare Ereignisse zusätzliche Leistungen verlangen, um einen zuvor  im  Wettbewerb  vergebenen  Auftrag  auszuführen  oder  abzurunden,  und  eine  Trenn  ung  vom  ursprünglichen  Auftrag  aus  technischen  oder  wirtschaftlichen  Gründen  für  die  Vergabestelle  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verbunden  wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts  des ursprünglichen Auftrags ausmachen;  i)  *  die  Vergabestelle  einen  neuen  gleichartigen  Auftrag  vergibt,  der  sich  auf  ei-  nen  Grundauftrag  bezieht,  der  im  offenen,  selektiven  oder  Einladungsverfa  h-  ren vergeben wurde. Sie hat in der öffentlichen Ausschreibung oder den Aus-  schreibungsunterlagen  für  das  Grundobjekt  darauf  hingewiesen,  dass  für  sol-  che Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;  j)  *  die  Vergabestelle  Erstanfertigungen  von  Gütern  (Prototypen)  oder  neuartige  Dienstleistungen  beschafft,  die  auf  ihr  Ersuchen  im  Rahmen    eines  Fo  r-  schungs  -,  Versuchs  -,  Studien  -   oder  Neuentwicklungsauftrags  hergestellt  oder  entwickelt werden;  k)  *      die  Vergabestelle  im  Voraus  die  Absicht  bekannt  gegeben  hat,  den  Vertrag  mit  der  Gewinnerin  oder  dem  Gewinner  eines  Planungs  -   oder  Gesamtlei  s-  tungs  wettbewerbs abzuschliessen;  l)  *  die Vergabestelle Güter an Warenbörsen beschafft;  m)  *     die Vergabestelle Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gel  e-  genheit  zu  einem  Preis  beschaffen  kann,  der  erheblich  unter  den  üblichen  Preisen liegt, insb  esondere bei Liquidationsverkäufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In  den  Fällen  von  Absatz  3  kann  die  Vergabestelle  eine  Wettbewerbssituation  dadurch schaffen, dass sie ohne öffentliche Ausschreibung verschiedene Anbietende  nach ihrer Wahl zur Einreichung eines Angebotes einlädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  eidgenössische  Mehrwertsteuer  wird  bei  der  Berechnung  des  Auftragswerts  nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Besondere Berechnungsmethoden; Liefer - und Dienstleistungsaufträge
                            1   Ein  Auftrag  darf  nicht  in  der  Absicht  aufgeteilt  werden,  die  Anwendung  der  Verga  bebestimmungen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergibt die Vergabestelle mehrere gleichartige Liefer  -   oder Dienstleistungsauftr  ä-  ge  oder  teilt  sie  einen  Liefer  -   oder  Dienstleistungsauftrag  in  mehrere  gleichartige  Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert auf  Grund:  a)  des tatsächlichen Werts der während der vergangenen 12 Monate vergebenen  wiederkehrenden Aufträge; oder  b)  des geschätzten Werts der wiederkehrenden Aufträge, die in den 12 Monaten  nach der Vergabe des ersten Auftrags vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Enthält  e  in  Auftrag  die  Option  auf  Folgeaufträge,  so  ist  in  der  Regel  der  Gesam  t-  wert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftragswert für Liefer  -  und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing,  Miete  oder  Mietkauf  sowie  für  Aufträge,  die  nicht  ausdrücklich  einen  Gesamtpreis  vor  sehen, wird wie folgt berechnet:  a)  bei  Verträgen  mit  bestimmter  Laufzeit  wird  der  geschätzte  Gesamtwert  der  Aufträge während der Laufzeit des Vertrags ermittelt;  b)  bei  Verträgen  mit  unbestimmter  Laufzeit  wird  die  monatliche  Rate  mit  48  multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Planungs - und Gesamtleistungswettbewerb *
§ 9 * Planungs - und Gesamtleistungswettbewerb
                            1   Wer  einen  Planungs  -    oder  Gesamtleistungswettbewerb  veranstaltet,  regelt  im  Rahmen  dieses  Dekrets  das  Verfahren  im  Einzelfall.  Die  Vergabestelle  kann  dabei  ganz ode  r teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen,  soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Dekrets verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Zulassung
§ 10 * Eignungskriterien
                            1   Die Vergabestelle kann für jeden Auftrag oberhalb der Schwell  enwerte gemäss § 8  Abs.  1  dieses  Dekrets  in  der  Ausschreibung  beziehungsweise  in  den  Ausschre  i-  bungsunterlagen  festlegen,  welche  für  die  Ausführung  des  betreffenden  Auftrags  wesentlichen Eignungskriterien die Anbietenden erfüllen und welche unerlässlichen  Nachweise, insbesondere bezüglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen  Leistungsfähigkeit, sie erbringen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neu  im  Markt  Auftretenden  ohne  entsprechende  Referenzen  ist  unter  Berücksich-  tigung  der  Qualitätsanforderungen  nach  Möglichkeit  ei  ne  angemessene,  niemanden  diskriminierende Chance einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 General - oder Totalunternehmen; Arbeitsgemeinschaft
                            1   Bei Vergabe eines Auftrags an ein General  -   oder Totalunternehmen muss jedes an  der  Ausführung  beteiligte  Subunternehmen  die  Bedingung  en  gemäss  den  §§  3  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 dieses Dekrets erfüllen. Vergaben an General  -  und Totalunternehmen können mit  der Auflage verbunden werden, sich bei der Weitervergabe an die Vorschriften di  e-  ses Dekretes zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vergabestelle kann die Bekanntgabe der Nam  en und den Sitz aller an der Aus-  führung des Auftrags beteiligten Unternehmen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schliessen  die  Ausschreibungsunterlagen  die  Bildung  von  Arbeitsgemeinschaften  nicht ausdrücklich aus, können mehrere Anbietende ein gemeinsames Angebot ei  n-  reichen. Jedes Mitglied muss die Bedingungen der §§ 3 und 10 dieses Dekrets erfül-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Ausschreibung
§ 12 Form und Inhalt
                            1   Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindes-  tens im amtlichen Publikationsorgan der Vergabestelle aus  zuschreiben und im ka  n-  tonalen Amtsblatt anzuzeigen. Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfa  h-  ren erfolgt die Einladung zur Angebotsabgabe durch direkte Mitteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausschreibung enthält in der Regel die Angaben gemäss Anhang 3. Die Aus-  schreibungsunterlagen  enthalten  in  der  Regel  zusätzlich  die  Angaben  gemäss  A  n-  hang 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausschreibungsunterlagen  sind  so  zu  gestalten,  dass  die  Anbietenden  or  d-  nungsgemäss offerieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fristen
                            1   Die Vergabestelle setzt die Frist für das Einreichen   des Angebots oder des Antrags  auf Teilnahme so fest, dass allen Anbietenden genügend Zeit zur Prüfung der Unte  r-  lagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verlängert sie die Frist für Anbietende, so gilt die Fristverlängerung auch für alle  anderen u  nd ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7. Angebote
§ 14 * Form und Vergütung
                            1   Die Anbietenden müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich,  vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Angebot k  ann auch elektronisch eingereicht werden, wenn:  a)  die Vergabestelle die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;  b)  Gewähr für die Identität der Anbietenden sowie die Vertraulichkeit des Ang  e-  bots besteht und  c)  die Unabänderlichkeit des Ang  ebots gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anträge auf Teilnahme können auch per Internet, Telegramm oder Telefax eing  e-  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbehältlich  besonderer  Zusicherungen  erfolgt  die  Ausarbeitung  der  Angebote  ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Öffnung der Angebote
                            1   Alle Eingaben sind bis nach Ablauf der Eingabefrist verschlossen aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angebote werden durch mindestens zwei Beauftragte der Vergabestelle geöf  f-  net. Sie erstellen und  unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll. Dieses wird allen Anbi  e-  tenden im offenen und selektiven Verfahren umgehend zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verspätet  eingelangte  Eingaben  müssen  ausgeschieden  und  den  Anbietenden  um-  gehend zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Variant en
                            1   Den  Anbietenden  steht  es  frei,  Offerten  für  Varianten  und  Teilangebote  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vergabestelle  bezeichnet  in  den  Ausschreibungsunterlagen  die  Mindestanfo  r-  derungen an Varianten und Teilangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Angebot  einer  Variante  ist  ungültig,  wenn  damit  nicht  eine  Offerte  für  das  Grundangebot eingereicht wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den Aus-  schreibungsunterlagen festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bereinigung der Angebote; Verbot von Abgebotsrunden
                            1   Die  Vergabestelle  prüft  die  Angebote  rechnerisch    und  fachlich.  Sie  bringt  sie  auf  eine vergleichbare Basis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  Angaben  eines  Angebots  unklar,  insbesondere  bezüglich  Bauabläufen  und  Prozessoptimierungen,  so  können  von  den  Anbietenden  Erläuterungen,  fachliche  Präsentationen,   Begehungen   usw.   verlangt   w  erden,   die   schriftlich   festzuhalten  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise sind  unzulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen z  ulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8. Zuschlag
§ 18 Zuschlagskriterien
                            1   Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere  Qualität,  Preis,  Erfahrung,  Innovation,  Termin,  Garantie  -   und  Unterhaltsleistungen,  Betriebs  -   und  Unterhaltskosten,  technischer  Wert,  Zweckmässigkeit,  Ästhetik,  U  m-  weltverträglichkeit,  Kundendienst,  Ausbildung  von  Lehrlingen,  gerechte  Abwechs-  lung und Verteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt  erlagen sind die Zuschlagskr  i-  terien mit ihrer Gewichtung anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt als Zuschlagskr  i-  terium der Preis. Allfällige Teilkriterien sind mit ihrer Gewichtung anzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann aussch  liesslich nach dem  Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Teilung des Auftrags
                            1   Die Vergabestelle kann einen Auftrag in Lose aufteilen oder an mehrere Anbieten-  de zusammen vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  hat  diese  Absicht  zum  Voraus  in  der  Ausschreibung  oder  in  den  Ausschre  i-  bungsunterlagen bekannt zu geben. Andernfalls steht es den Anbietenden frei, vom  Angebot zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9. Bekanntmachung und Vertragsschluss
§ 20 Eröffnung, Einsicht, Auskunftspflicht
                            1   Die Vergabestelle teilt den Anbietenden den Zuschlag schriftlich mit. Er ist kurz zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vergabestelle gewährt den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem  Zuschlag  Einsicht  in  das  Verzeichnis  der  bereinigten  Schlusssummen  und  erteilt  ihnen auf Gesuch hin umgehend folgende Auskünfte:  *  a)  angewandtes Vergabeverfahren;  b)  Name der berücksichtigten Anbietenden;  c)  Preis des berücksichtigten Angebots;  d)  die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;  e)  Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auskunft kann verweigert werden, wenn:  a)  öffentliche Interessen verletzt würden;  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt oder der  lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vertragsschluss
                            1   Der  Vertrag  mit  den  Anbietenden  darf  nach  dem  Zuschlag  geschlossen  werden,  wenn:  a)  die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;  b)  *      im  Fall  einer  Beschwerde  feststeht,  dass  die  Beschwerdeinstanz  dieser  keine  aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschieben  de  Wirkung  gegen  den  Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Vergabestelle  einen  allfälligen  Vertragsschluss  umgehend  der  Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10. Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
§ 22 Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
                            1   Die V  ergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt  werden, insbesondere wenn:  a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Aus-  schreibungsunterlagen  festgelegten  Kriterien  und  technischen  Anforderungen  erfüllt;  b)  auf  Grund  veränderter  Rahmen  -   oder  Randbedingungen  oder  wegen  wegfa  l-  lender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;  c)  *      die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettb  ewerb garantieren;  d)  *      eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ist den Anbietenden durch die  Vergabestelle sofort schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.11. Rechtsschutz
§ 23 * Anwend bares Recht
                            1   Soweit  dieses  Dekret  nichts  anderes  bestimmt,  richtet  sich  der  Rechtsschutz  nach  den Vorschriften des VRPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beschwerde
                            1   Gegen  Verfügungen  der  Vergabestelle  kann  direkt  beim  Verwaltungsgericht  B  e-  schwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Sch  wellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht, gelten als anfechtbare  Verfügungen:  *  a)  die Ausschreibung;  b)  der Zuschlag;  c)  der Entscheid über die Auswahl von Anbietenden im selektiven Verfahren;  d)  der Ausschluss vom Vergabeverfahren;  e)  der Widerruf d  es Zuschlags oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Ausschluss  von  künftigen  Vergabeverfahren  kann  unabhängig  vom  Schwe  l-  lenwert angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Beschwerdefrist und -gründe
                            1   Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des  E  r-  messens;  b)  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sachver-  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Unangemessenheit der Ver  fügung darf nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Aufschiebende Wirkung
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beschwerdeinstanz  kann  der  Beschwerde  auf  Gesuch  oder  von  Amtes  wegen  die  aufschiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend  begrü  n-  det erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Präsident  der  zuständigen  Kammer  des  Verwaltungsgerichts  entscheidet  über  die aufschiebende Wirkung innert 20 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Beschwerdeentscheid
                            1   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Au  f-  hebung der Verfügung beschliessen und sie an die Vergabestelle mit oder ohne ve  r-  bindliche Anordnungen zur  ückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrü  n-  det, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid ist in der Regel innert zwei Monaten zu fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12. Sanktionen
§ 28 Sanktionen
                            1   Bei  Vorliegen  genügender  Gründe  schliesst  die  Vergabestelle  Anbietende  vom  Verfahren aus oder widerruft den Zuschlag. Dies gilt insbesondere, wenn diese:  a)  die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllen;  b)  der Vergabestelle falsch  e Auskünfte erteilt haben;  c)  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben;  d)  den Verpflichtungen aus § 3 dieses Dekrets nicht nachkommen;  e)  Abreden  getroffen  haben,  die  einen  wirksamen  Wettbewerb  beseitigen  oder  erheblich beeinträchtigen;  f)  sich in e  inem Konkursverfahren befinden;  g)  *      wesentliche Formvorschriften verletzt haben, insbesondere durch Nichteinha  l-  tung  der  Eingabefrist,  fehlende  Unterschrift,  Unvollständigkeit  des  Angebots  oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;  h)  *      an der Erarbeitung   der Unterlagen für das Vergabeverfahren derart mitgewirkt  haben, dass sie die Vergabe wesentlich zu ihren Gunsten beeinflussen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Widerhandlungen  gegen  die  Vergabebestimmungen  durch  eine  subventionierte  Vergabestelle  können  durch  den  ganzen  oder  teilweisen  Entzug  der  Subventionen  geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.13. Archivierung *
§ 28a * Aktenaufbewahrungspflicht
                            1   Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten wäh-  rend mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens aufzubewahr  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Vergabeakten gehören:  a)  die Ausschreibungsunterlagen;  b)  das Offertöffnungsprotokoll;  c)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  d)  die Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  e)  das berücksichtigte Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zusätzliche Bestimmun gen für den Anwendungsbereich des
                            GATT/WTO  -Übereinkommens und des Abkommens zwischen  der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen  Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen  Beschaffungswesens *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Geltungsbereich
§ 29 Anwendungsbereich
                            1   Die  zusätzlichen  Bestimmungen  kommen  für  Vergaben  zur  Anwendung,  die  die  Schwellenwerte  für  die  Anwendung  des  GATT/WTO  -Übereinkommens  über  das  öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens zwischen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft und der  Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des  öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen) gemäss Anhang 10 errei-  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Vergabestellen
                            1   Als Vergabestellen gelten ebenfalls Behörden sowie öffentliche und private Unte  r-  nehmen,  die  mit  ausschliesslichen  oder  besonderen  Rechten  in  den  Sektoren  Wa  s-  ser  -,  Energie  -,  Verkehrsversorgung  oder  Telekommunikation  tätig  sind.  Sie  unte  r-  stehen dem Dekret nur für Aufträge, die sie zur D  urchführung ihrer in der Schweiz  ausgeübten Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Staatsverträge können weitere Vergabestellen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gesamtwert
                            1   Bei der Berechnung des Auftragswerts ist jede Form der Abgeltung zu berücksic  h-  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergibt   die Vergabestelle für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauauftr  ä-  ge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesam  t-  heit von Hoch-  und Tiefbauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Bagatellklausel für Bauaufträge
                            1   Bauaufträge,  die  die  Vergabestelle  im  Rahmen  der  Realisierung  eines  Bauwerks  vergibt,  und  die  je  einzeln  den  Wert  von  2  Millionen  Franken  nicht  erreichen  und  zusammengerechnet  20   %  des  Wertes  des  gesamten  Bauwerks  nicht  überschreiten,  fallen nicht unter die zusätzlic  hen Bestimmungen dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verfahrensarten
§ 33 Prüfsystem für das selektive Verfahren; ständige Listen
                            1   Die  Vergabestelle  kann  ein  Prüfsystem  einrichten,  um  Anbietende  auf  ihre  Ei  g-  nung hin zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vergabestelle  kann  ständige  Listen  ü  ber  qualifizierte  Anbietende  führen.  Das  Prüfsystem muss garantieren, dass die Eignung von Anbietenden, die ein Gesuch um  Aufnahme stellen, überprüft werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Qualifizierte  Anbietende,  die  ein  Gesuch  um  Aufnahme  stellen,  müssen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  in  die  Liste  aufgenommen  werden.  Die  eingeschriebenen  Anbietenden  sind  über  die  Aufhebung  einer  Liste  zu  informieren.  Der  Ausschluss  von eingeschriebenen Anbietenden muss schriftlich begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vergabestellen,  die  ständige  Listen  qual  ifizierter  Anbietender  führen,  veröffentl  i-  chen jedes Jahr mindestens im kantonalen Amtsblatt eine Bekanntmachung mit den  Angaben gemäss Anhang 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a * Freihändige Vergabe
                            1   Die  Vergabestelle  erstellt  zuhanden  des  Departements  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:  a)  den Namen der Vergabestelle;  b)  den Wert und die Art der Beschaffung;  c)  das Ursprungsland der Leistung;  d)  die  Bestimmung  von  §  8  Abs.  3,  nach  welcher  der  Auftrag  vergeben  worden  ist ;  e)  das Datum der Veröffentlichung nach § 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Ausschreibung
§ 34 Form und Fristen
                            1   Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindes-  tens  im  kantonalen  Amtsblatt  auszuschreiben.  Zusätzlich  erfolgt  mindestens  die  Publi  kation der Zusammenfassung der Ausschreibung im Schweizerischen Handel  s-  amtsblatt  (SHAB)  oder  auf  einer  gemeinsamen  elektronischen  Plattform  von  Bund  und Kantonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft au  s-  geschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vergabestellen,  die  ständige  Listen  über  geeignete  Anbietende  führen,  können  Aufträge auch im Rahmen eines Prüfsystems nach § 33 dieses Dekrets ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es gelten die Minimalfristen gemäss Anhang 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inhalt
                            1   Die Ausschreibung enthä  lt mindestens die Angaben gemäss Anhang 3, gleichzeitig  ist eine Zusammenfassung in französischer Sprache zu publizieren. Diese enthält die  Angaben gemäss Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  bei  gesamthafter  Ausschreibung  mehrerer  Aufträge  nicht  alle  Angaben  g  e-  mäss Anhang 3 verfügbar, enthält die Ausschreibung mindestens diejenigen gemäss  Anhang  4  sowie  die  Aufforderung  an  die  Anbietenden,  ihr  Interesse  bekannt  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Bauaufträgen werden in den Ausschreibungsunterlagen die Stellen bezeichnet,  welche  über  die  am  Ort  d  er  Bauausführung  geltenden  Arbeitsschutzbestimmungen  sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge  oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Bekanntmachung
§ 36 Veröffentlichung
                            1   Die   Vergabestelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eine  Bekanntmachung  mit  den  Angaben  gemäss  Anhang  8  mindestens  im  kantonalen  Amtsblatt  und  wahlweise  im  Schweizerischen  Handelsamtsblatt  oder  auf  einer  g  e-  meinsamen elektronischen Plat  tform von Bund und Kantonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Rechtsschutz
§ 37 Aufschiebende Wirkung; Beschwerde und Beschwerdeentscheid
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Verfügungen der Vergabestelle gelten:  a)  *      ...  b)  *      ...  c)  *      ...  d)  *      ...  e)  Entscheid  über  d  ie  Aufnahme  oder  den  Ausschluss  von  Anbietenden  in  eine  oder aus einer der ständigen Listen über geeignete Anbietende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Au  f-  hebung der Verfügung beschliessen und in der Sache   selbst entscheiden oder sie an  die Vergabestelle mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schadenersatz
                            1   Die Vergabestelle haftet für Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung  verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Haftung  ist  beschränkt  auf    die  Aufwendungen,  die  den  Anbietenden  im  Z  u-  sammenhang mit dem Vergabe-  und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schadenersatzbegehren ist innert Jahresfrist, nachdem die Rechtswidrigkeit in  einem Beschwerdeentscheid festgestellt worden ist, bei der   Beschwerdeinstanz ei  n-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Überwachung
§ 39 Statistik
                            1   Jede Vergabestelle erstellt über die vergebenen Aufträge jährlich eine Statistik mit  den Angaben gemäss Anhang 9 zuhanden des Baudepartementes  1)  . Dieses übermi  t-  telt eine Kopie an die zust  ändige Bundesstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 40 Anpassungen an übergeordnetes Recht; Schwellenwerte
                            1   Der Regierungsrat gibt die verbindlichen Schwellenwerte in Schweizer Franken für  die Anwendung des GATT/WTO  -Übereinkommens und des Abkommens zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  der  Europäischen  Gemeinschaft  über  bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens mindestens einmal jährlich  bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  passt  die  Schwellenwerte  in  den  §§  5,  8  und  24  sowie  die  z  u-  sätzlichen    Bestimmungen  des  2.  Teils  den  verbindlichen  Vorgaben  des  eidgenöss  i-  schen  oder  internationalen  Rechts  an,  wenn  dabei  keine  erhebliche  Entscheidung  s-  freiheit besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die grossrätliche Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lief  e-  rungen (Submissionsverordnung) vom 16. Juli 1940  2)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Ver-  sicherungsgerichts    und    des    Verwaltungsgerichts    (Gerichtsorgan  isationsdekret,  GOD) vom 23. Juni 1987  3)   wird wie folgt geändert:  4)  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 4 S. 813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 12 S. 433; 1996 S. 76 (SAR  155.110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Inkrafttreten: 17. Februar 1997 (AGS 1  997 S. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Übergangsbestimmungen
                            1   Dieses Dekret findet Anwendung auf alle geplanten Aufträge:  a)  die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden od  er  b)  soweit die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, über die vor dem  Inkrafttreten noch kein Vertrag geschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat b  e-  stimmt den Zeitpunkt des I  nkrafttretens.  Aarau, 26. November 1996  Präsident des Grossen Rates  R  OHR  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Inkrafttreten: 1. Mai 1997  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 wird vorzeitig auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 18. Dezember 1996 (AGS 1997 S. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     RRB vom 8. Januar 1997 (AGS 1997 S. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkraftt  reten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.01.2000 29.02.2000 § 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2000 S. 33
18.01.2000 29.02.2000 § 8 totalrevidiert AGS 2000 S. 33
18.01.2000 29.02.2000 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2000 S. 33
18.10.2005 31.12.2005 Ingress geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 2 Titel geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 2 Abs. 2 eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2 005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 65 2
18.10.2005 31.12.2005 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.20 05 31.12.2005 § 8 Abs. 2, lit. c) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. d) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. e) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. f) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. g) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. h) g eändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. i) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. j) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. k) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. l) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. m) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 5 eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 8a eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 Titel 1.4. geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 9 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 10 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 14 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 15 Abs. 2 geändert AGS 20 05 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 16 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2005 S. 652
18.1 0.2005 31.12.2005 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 18 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 22 Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.20 05 31.12.2005 § 25 Abs. 4 eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 26 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 27 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 28 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12 .2005 § 28 Abs. 1, lit. h) eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 Titel 1.13. eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 28a eingefügt AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 Titel 2. geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 29 Ab s. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 30 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 4 aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 5 aufgehob en AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 33a eingefügt AGS 2005 S. 652
                            Beschluss  Inkraftt  reten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2005 31.12.2005 § 34 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
                            1  8.10.2005  31.12.2005  § 37 Abs. 2, lit. a)  aufgehoben  AGS 2005 S. 652
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. b) aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. c) aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. d) a ufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652
18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652
11.12.2007 01.01.2009 § 4 totalrevidiert AGS 2008 S. 391
11.12.2007 01.01.2009 § 23 totalrevidiert AGS 2008 S. 391
11.12.2007 01.01.2009 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 391
23.0 3.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 4 geändert AGS 2010/5 - 8
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  18.10.2005  31.12.2005  geändert  AGS 2005 S. 652
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 18.10.2005 31.12.2005 Titel geändert AGS 2005 S. 652
§ 2 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 4 11.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 391
§ 5 Abs. 1, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 5 Abs. 1, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 5 Abs. 1, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 5 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 6 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 7 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 7 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 7 Abs. 4 18.01.2000 29.02.2000 eingefügt AGS 2000 S. 33
§ 8 18.01.2000 29.02.2000 totalrevidiert AGS 2000 S. 33
§ 8 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 2 18.10.2005 31.12.200 5 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 2, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. c) 18. 10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. e) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. f) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs . 3, lit. g) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. h) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. i) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. j) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 20 05 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. k) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. l) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 3, lit. m) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 8 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 einge fügt AGS 2005 S. 652
§ 8a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
                            Titel 1.4.  18.10.2005  31.12.2005  geändert  AGS 2005 S. 652
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
§ 10 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
§ 12 Abs. 1 18.01.2000 29.02.2000 geändert AGS 2000 S. 33
§ 14 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
§ 15 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 16 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 17 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 17 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 17 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 18 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 18 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geä ndert AGS 2005 S. 652
§ 20 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 21 Abs. 1, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 22 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 22 Abs. 2, lit. d) 18.10.2005 31. 12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 23 11.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 391
§ 24 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 391
§ 24 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 24 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 25 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 25 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 8
§ 26 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
§ 27 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
§ 28 Abs. 1, lit. g) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 28 Abs. 1, lit. h) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
                            Titel 1.13.  18.10.2005  31.12.2005  eingefügt  AGS 2005 S. 652
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
                            Tit  el 2.  18.10.2005  31.12.2005  geändert  AGS 2005 S. 652
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 30 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 31 Abs. 4 18.10.200 5 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 31 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 33a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652
§ 34 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 36 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geän dert AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 2, lit. a) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 2, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 2, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
§ 37 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 40 Abs. 1 18.10.2005 3 1.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 40 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652
§ 40 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652
                            Anhang 1  Anhang 1  Bauaufträge nach § 6 Abs. 1 lit.  a:                    Zentrale                    Produkteklassifikation  (CPC)    1)   Referenz-Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vorbereitung des Baugeländes
                            und der Baustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            511
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bauarbeiten für Hochbauten 512
3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513
4. Montage und Bau von Fertigbauten 514
5. Arbeiten spezialisierter
                            Bauunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Einrichtungsarbeiten von
                            Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            516
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ausbauarbeiten und Endfertigung
                            von Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            517
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Miete oder Leasing von Bau-
                            oder Abbruchausrüstungen,  eingeschlossen Personalleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zentrale Produkteklassifikation  der UNO vom 15. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Anhang 2  Dienstleistungsaufträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 lit. c:
                            Zentrale Produkteklassifikation (CPC)  Referenz-Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Instandhaltung (Wartung,
                            Inspektion, Instandsetzung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6112, 6122, 633, 886
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Landverkehr, eingeschlossen
                            Geldtransport und Kurierdienste,  ohne Post- und Eisenbahnverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712, (ausser 71235), 7512, 87304
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fracht- und Personenbeförderung
                            im Flugverkehr, ohne Postverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 (ausser 7321)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Postbeförderung im Landverkehr
                            sowie Luftpostbeförderung (ohne  Eisenbahnverkehr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71235, 7321
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprech-
                            dienstleistungen,   Telex, Mobil-  telefondienst, Funkrufdienst und  Satellitenkommunikation)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752 (ausser 7524, 7525, 7526)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Versicherungs- und Bankdienstleis-
                            tungen mit Ausnahme von finan-  ziellen Dienstleistungen im Zusam-  menhang mit Ausgabe, Verkauf,  Ankauf oder Übertragung von  Wertpapieren oder anderen  Finanzinstrumenten sowie  Dienstleistungen der Zentralbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811, 812, 814
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Informatik und verbundene
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862
9. Markt- und Meinungsforschung 864
10. Unternehmensberatung und verbun-
                            dene Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            865, 866 (ohne Schiedsgerichts- und  Schlichtungsleistungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Architektur, Geometerarbeiten,
                            Stadt- und Landschaftsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Dienstleistungsaufträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 lit. c:
                            Zentrale Produkteklassifikation (CPC)  Referenz-Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Technische Beratung und Planung,
                            integrierte technische Leistungen,  zugehörige wissenschaftliche und  technische Beratung, technische  Versuche und Analysen bei  Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Studienauftrag (Vergabe identischer
                            Aufträge an mehrere Anbietende  zwecks Erarbeitung von Lösungs-  vorschlägen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Technische Beratung und Planung,
                            integrierte technische Leistungen,  zugehörige wissenschaftliche und  technische Beratung, technische  Versuche und Analysen, soweit  nicht Bauvorhaben betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Werbung, Information und Public
                            Relations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            871
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Gebäudereinigung und
                            Hausverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            874, 82201 – 82206
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Verlegen und Drucken 88442
18. Abfall- und Abwasserbeseitigung;
                            sanitäre und ähnliche Dienstleistun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Anhang 3  Angaben für die öffentliche Ausschreibung im   offenen oder selektiven Verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Name und Anschrift der Vergabestelle;
2. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
3. Auftragsart;
4. Verfahrensart;
5. Eignungskriterien und die zulässigen Nachweise;
6. Zuschlagskriterien in der Reih enfolge ihrer Bedeutung und mit ihrer
                            Gewichtung;   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausführung oder Lieferung;
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Sprache oder Sprachen des Angebotes;
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Anschrift und Frist für das Einreichen der Angebote und Anträge auf
                            Teilnahme;   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Anschrift und Frist für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen;
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Höhe der zu entrichtenden Beträge für den Bezug der
                            Ausschreibungsunterlagen so  wie die Zahlungsbedingungen;   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Hinweis, ob der Auftrag unter das GATT-Übereinkommen über das
                            öffentliche Beschaffungswesen fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Dekret  vom  18.  Januar  2000,  in  Kraft  seit  29.  Februar  2000  (AGS  2000  S. 33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Anhang 4  Die Zusammenfassung der Ausschreibung en  thält mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand des Auftrags;
2. die Frist für den Antrag auf Teilnahme oder die Angebotsabgabe;
3. die Adresse, wo die Ausschreibungs unterlagen verlangt werden können.
                            Anhang  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5  Anhang 5  Inhalt    für    die    in    einem    offenen    oder  selektiven    Verfahren    abgegebenen  Ausschreibungsunterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand und Umfang des Auftrags mit Leistungsverzeichnis oder
                            Pflichtenheft      und      technischen      Sp  ezifikationen,      sowie      Konfor-  mitätsbescheinigungen,  die  erfüllt  werd  en  müssen  einschliesslich  der  Pläne,  Zeichnungen und notwendigen Instruktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eignungskriterien und ihre Bedeutung, alle technischen Anforderungen,
                            finanziellen   Garantien   und   Angaben   oder   Unterlagen,   die   von   den  Anbietenden verlangt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuschlagskriterien in de r Reihenfolge ihrer Bedeutung;
4. Sprache der Angebote und Unterlagen;
5. Dauer der Verbindlichkeit der Angebote;
6. besondere Vorschriften, insbesonde re über Zulässigkeit und Bedingungen für
                            Bietergemeinschaften,   Teilangebote,     Pauschal-   oder   Globalangebote   und  Varianten sowie die Auft  eilung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Anschrift für zusätzliche Informationen;
8. Ort und Zeitpunkt für die Eingabe des Angebotes;
9. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die
                            Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6  Anhang 6  Minimalfristen für die Angebotse  inreichung nach GATT-Übereinkommen:  Die Fristen dürfen nicht kürzer sein als:  a)  40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren;  b)  25   Tage   seit   der   Ausschreibung  für   ein   Gesuch   um   Teilnahme   beim  selektiven  Verfahren  ohne  ständige  Li  sten.  Die  Frist  zur  Einreichung  eines  Angebots  darf  nicht  kürzer  als  40  Tage    sein,  gerechnet  vom  Zeitpunkt,  zu  dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht;  c)  40  Tage  seit  der  erstmaligen  Einl  adung  zur  Angebotsabgabe  im  selektiven  Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen.  Die Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden:  a)  wenn  eine  besondere  Anzeige  i  nnerhalb  von  40  Tagen  bis  längstens  12  Monate im Voraus erfolg  t ist, welche die Anga  ben gemäss Anhang 4 und den  Hinweis enthalten hat, dass sich intere  ssierte Anbietende  bei der bezeichneten  Stelle  zu  melden  haben  und  zusätzliche    Auskünfte  verlangt  werden  können;  in  diesem  Fall  kann  die  Frist,  unte  r  der  Voraussetzung,  dass  genügend  Zeit  zur  Ausarbeitung  eines  Angebotes  bleibt  ,  auf  in  der  Regel  24  Tage  verkürzt  werden, in keinem Fall jedoch  auf weniger als auf 10 Tage;  b)  wenn es sich um eine zweite ode  r eine weitere Ausschreibung von Aufträgen  wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;  c)       in    dringlichen    Fällen,    welche    eine    Einhaltung    der    obigen    Fristen  unpraktikabel machen; aber ni  cht auf weniger als 10 Tage;  d)  bei  selektiven  Verfahren  mit  Ve  rwendung  von  Listen  von  qualifizierten  Anbietenden, kann die Frist durch eine Vereinbarung festgele  gt werden. Fehlt  eine   Vereinbarung,   so   muss   eine   Fr  ist   festgelegt   werden,   welche   die  Einreichung  eines  Angebotes  erlaubt.  Die  Frist  darf  aber  nicht  kürzer  als  10  Tage sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 7  Anhang 7  Mindestangaben  für  die  jährliche  Beka  nntmachung  beim  Führen  von  ständigen  Listen qualifizier  ter Anbietende:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufzählung der geführten Listen;
2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
3. Dauer der Gültigkeit und Verf ahren zur Erneuerung der Listen.
                            Sind  die  Listen  für  eine  Periode  von  höchs  tens  3  Jahren  gültig,  so  genügt  eine  Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. Dieses System darf nicht zur Umgehung  des GATT-Übereinkommens missbraucht werden.  Dient  die  Veröffentlichung  der  Liste  als  Ausschreibung,  so  genügen  zusätzlich  zu  den obigen Angaben die folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Art der Aufträge;
2. Hinweis, dass die Veröffen tlichung als Ausschreibung dient.
                            Anhang  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 8  Anhang 8  Mindestangaben für die Ve  rgabebekanntmachung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Art des angewendeten Verfahrens;
2. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
3. Name und Adresse der Vergabestelle;
4. Datum des Zuschlages;
5. Name und Adresse der berücksichtigte n Anbieterin oder des berücksichtigten
                            Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. den Preis des berücksichtigten A ngebots und die tiefsten und höchsten Preise
                            der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 9  Anhang 9  Die Statistik gemäss § 39 en  thält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. geschätzter Gesamtwe rt der vergebenen Aufträge, global und nach
                            Kategorien von Beschaff  ungsstellen gegliedert;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgliederung der Aufträge nach Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
3. geschätzter Gesamtwe rt der Aufträge, die im freihändigen Verfahren
                            vergeben    wurden,    aufgegliedert    nach    Bau-,    Liefer-    und    Dienstleis-  tungsaufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. geschätzter Gesa mtwert der Aufträge, welche auf Grund der in den Anhängen
                            zum   GATT-Übereinkommen   bezeichneten   Ausnahmen   nicht   nach   den  Vorschriften des GATT-Übereinkommens vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 10  Anhang 10   1)  Schwellenwerte im  Staatsvertragsbereich  2)  a)  Government Procurement Agreement GPA (WTO-  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)  Vergabestelle                                Auftragswert                                CHF  (Auftragswert SZR)                                                Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen       Dienstleistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)  Behörden  und  öffentli-  che    Unternehmen    in  den   Sektoren   Wasser,  Energie,   Verkehr   und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   Dekret   vom   18.   Oktober   2005,   in   Kraft   seit   31.   Dezember   2005  (AGS 2005 S. 652).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Gemäss  Beschluss  vom  23.  Juni  2010  des  interkantonalen  Organs  für  das  öffentliche  Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  10  b)  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der  Schweizeri  schen Eidgenossenschaft und der Europäischen  Gemeinschaft sind auch folgende Vergabestellen dem  Staatsvertragsbereich unterstellt:  Vergabestelle                               Auftragswert                               CHF  (Auftragswert EURO)                                                Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen       Dienstleistungen  Gemeinden      /  Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)  Private     Unternehmen  mit     ausschliesslichen  oder  besonderen  Rech-  ten    in    den    Sektoren  Wasser,   Energie   und  Verkehr   (inkl.   Draht-  seilbahnen  und  Skilift-  anlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)  Öffentliche  sowie  auf-  grund eines besonderen  oder   ausschliesslichen  Rechts    tätige    private  Unternehmen             im  Bereich     des     Schie-  nenverkehrs    und    der  Gas-      und      Wärme-  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)  Öffentliche  sowie  auf-  grund eines besonderen  oder   ausschliesslichen  Rechts    tätige    private  Unternehmen             im  Bereich      der      Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)