Reglement über die Strafanstalten des Kantons Wallis
                            - 1 -  Reglement  über die Strafanstalten des Kantons Wallis  vom 10. Dezember 1993  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3 und 64 bis, Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung;  eingesehen  die  Artikel  374  und  folgende  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches;  eingesehen  das  Konkordat  vom  22.  Oktober  1984  über  den  Straf-  und  Massnahmenvollzug   an   Erwachsenen   und   jungen   Erwachsenen   in   den  Westschweizer  Kantonen  und  im  Kanton  Tessin  (Konkordat),  welchem  der  Kanton Wallis durch das Dekret vom 14. Mai 1986 beigetreten ist;  eingesehen  den  Artikel  40,  Absatz  2,  Buchstabe  c  des  Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990;  eingesehen die Artikel 65 und folgende, 207 und 212 der Strafprozessordnung  des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962, abgeändert durch das Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Mai 1992;  auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement bestimmt:  a)  die Organisation der Straf- und Verwahrungsanstalten im Kanton Wallis;  b)  die    Vollzugsweise    der    Freiheitsstrafen,    der    Verwahrung    und    der  Untersuchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen  des  eidgenössischen  und  kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            Das vorliegende Reglement ist anwendbar:  a)  auf   die   Verurteilten   und   in   den   Strafanstalten   des   Kantons   Wallis  inhaftierten   und   verwahrten   Personen,   unter   Vorbehalt   der   in   der  Zuständigkeit  der  Urteilsbehörden  des  Kantons  oder  der  Eidgenossenschaft liegenden Entscheide;  b)  auf die durch Walliser Gerichte verurteilten, aber in Strafanstalten anderer  Kantone  inhaftierten  oder  verwahrten  Personen,  im  Rahmen  der  dem  urteilenden   Kanton   zustehenden   Befugnisse   und   unter   Vorbehalt   der  Kompetenzdelegation;  stehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Minderjährige Angeschuldigte und Verurteilte
                            Die   Untersuchungshaft   und   der   Vollzug   der   Strafen   und   Massnahmen  betreffend  die  minderjährigen  Täter  im  Sinne  der  Artikel  82  bis  99  des  Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Menschenwürde
                            Der  Freiheitsentzug  erfolgt  unter  materiellen  und  moralischen  Bedingungen,  welche   die   Wahrung   der   Menschenwürde   in   Übereinstimmung   mit   den  Bestimmungen des vorliegenden Reglementes gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gleichbehandlung
                            1  Die vorliegende Gesetzgebung ist unparteiisch anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rasse,   Farbe,   Geschlecht,   Sprache,   Religion,   politische   oder   sonstige  Überzeugung,  nationale  oder  soziale  Herkunft  und  Besitzstand  dürfen  nicht  Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zwecke des Strafvollzugs
                            Die  Zwecke  des  Vollzugs  einer  Freiheitsstrafe,  der  Verwahrung  und  der  Untersuchungshaft   sind   durch   die   Spezialgesetzgebung   sowie   durch   die  Bestimmungen des vorliegenden Reglementes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwendung des Gesetzes
                            Die   Anwendung   des   vorliegenden   Reglementes   berücksichtigt   auch   die  örtlichen  Gegebenheiten  sowie  die  Mittel  an  Personal  und  Lokalitäten,  über  welche die Strafvollzugsverwaltung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Die  Inspektion  der  Strafvollzugslokale  sowie  die  Kontrolle  der  Gewährleistung   der   persönlichen   Rechte   der   Häftlinge   untersteht   der  Kommission für Begnadigung und Überwachung der Strafvollzugsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  die  durch  das  vorliegende  Reglement  vorgesehenen  Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bekanntmachung
                            1  Das   vorliegende   Reglement   wird   dem   Personal   der   Strafanstalten   zur  Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  muss  den  Häftlingen  in  einer  der  offiziellen  Landessprachen  und  nach  Möglichkeit in anderen Sprachen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeine Pflicht
                            1  Jedermann  hat  in  der  Ausübung  seiner  Rechte  und  in  der  Erfüllung  seiner  Pflichten gewissenhaft zu handeln. Dies verlangt von jedem Häftling, dass er  seine Rechte mit Rücksicht auf diejenigen anderer ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der offensichtliche Missbrauch eines Rechtes ist nicht geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um einen offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes handelt es sich, wenn  dessen Ausübung nicht vereinbar ist mit dem öffentlichen Interesse an einem  normalen Betrieb der Strafanstalt ohne unverhältnismässige Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesetzeslücke
                            1  Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde  gemäss  den  Regeln,  die  sie  erlassen  würde,  wenn  sie  eine  Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze des  vorliegenden Reglementes, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung und die  allgemeinen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Letztere gelten jedoch nur  als  Weisungen  und  sind  weder  zwingend  noch  übertragen  sie  subjektive  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten  Gesetzesbestimmung   beruht,   ist   ausnahmsweise   zulässig,   wenn   sie   dem  Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht und nicht über das hinausgeht,  was  zur  Gewährleistung  des  Haftzweckes  und  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Organisation der kantonalen Haft- und  Verwahrungsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Öffentlichrechtliche Anstalt
                            Die Gesamtheit der personellen und materiellen Mittel, die dem Vollzug der  Freiheitsstrafen  (Strafen)  und  der  sichernden  Massnahmen  (Massnahmen)  dauernd  gewidmet  sind,  bilden  eine  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  und  unterstehen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes, der mit dem  Vollzug der Strafurteile beauftragt ist (Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Direktion
                            1  Die Verwaltung dieser Anstalt obliegt einem durch den Staatsrat ernannten  Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor   wird   unterstützt   durch   einen   Verantwortlichen   für   die  Arbeitserziehungsanstalt  in  Pramont  und  durch  zwei  Direktions-Adjunkten  der  eine  für  das  Kantonsgefängnis  und  der  andere  für  die  Strafkolonie  in  Crêtelongue.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Direktor,  der  Verantwortliche  und  die  beiden  Direktions-Adjunkten  bilden die Direktion für die betreffenden Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Interne Organisation
                            1  Der Direktor erstellt das Pflichtenheft des Personals; die Gesetzgebung über  das Beamtenstatut bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert die Organisationsmethoden und die Verwaltungssysteme, die eine  gute Verständigung zwischen den verschiedenen Personalgruppen der Anstalt  und eine gute Koordination der Dienststellen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  ist  befugt,  die  Tagesordnung  zu  bestimmen  und  alle  allgemeinen  oder  speziellen   Weisungen   in   Anwendung   des   vorliegenden   Reglementes   zu  erlassen. Die allgemeinen Weisungen werden öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Personalstatut
                            1  Dem   Aufsichtspersonal   wird   eine   Kleiderentschädigung   gewährt,   deren  Betrag durch den Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Angestellter  der  Strafanstalten  wegen  einer  in  Ausübung  seiner  Tätigkeit erfolgten Handlung in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren  verwickelt,   garantiert   ihm   der   Staat   in   der   Regel   den   Beistand   eines  Rechtsanwaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Beamtenstatut  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildung des Personals
                            1  Die Direktion sorgt für die ständige Weiterbildung des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  neue  Angestellte  hat  obligatorischerweise  die  Kurse  des  Schweizerischen   Ausbildungszentrums   für   das   Strafanstaltspersonal   zu  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  früheren  Angestellten  besuchen  nach  Möglichkeit  die  durch  dieselbe  Schule organisierten Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Direktion    fördert    die    Teilnahme    an    Seminarien    und    anderen  Studientagungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhalten des Personals
                            1  Das  Personal  hat  sich  unter  allen  Umständen  so  zu  verhalten,  dass  sein  Benehmen  einen  günstigen  Einfluss  auf  die  Gefangenen  bewirkt  und  deren  Respekt fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anwendung  von  Gewalt  gegenüber  einem  Häftling  ist  nur  gestattet  in  Fällen  von  Notwehr,  Fluchtversuch  oder  Nichtbefolgung  eines  aufgrund  des  Gesetzes  oder  des  vorliegenden  Reglementes  erteilten  Befehls;  wer  Gewalt  anwendet,  hat  diese  auf  ein  striktes  Minimum  zu  beschränken  und  den  Zwischenfall unverzüglich der Direktion zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Notfall   ist   das   Personal   berechtigt,   provisorische   Massnahmen   zur  Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit zu treffen; die Direktion ist  darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Straf- und Verwahrungsanstalten
                            Die Straf- und Verwahrungsanstalten des Kantons umfassen:  a)  die Strafkolonie in Crêtelongue;  b)  die Untersuchungsgefängnisse in Brig, Sitten und Martinach;  c)  die Arbeitserziehungsanstalt in Pramont;  d)  die entsprechend eingerichteten Zellen der Polizeiposten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugsort der Strafen und Massnahmen
                            1  Die  Strafen  und  Massnahmen  werden  grundsätzlich  in  den  westschweizerischen Konkordatsanstalten vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor   kann   Abweichungen   von   dieser   Regel   bewilligen;   das  Departement ist davon zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Durch das Konkordat nicht vorgesehene Strafen und Massnahmen
                            1  Die  Strafen  und  Massnahmen,  deren  Vollzug  durch  das  Konkordat  nicht  vorgesehen ist, werden in folgenden Anstalten vollzogen:  a)  In der Strafkolonie von Crêtelongue:  -  die Strafen von weniger als sechs Monaten, die im ordentlichen Vollzug  verbüsst werden.  b)  In der kantonalen Strafanstalt in Sitten:  -  die Untersuchungshaft der Männer;  -  die Halbgefangenschaft;  -  die Strafen von weniger als sechs Monaten, die im ordentlichen Vollzug  verbüsst werden.  c)  In den Untersuchungsgefängnissen von Brig und Martinach:  -  die Untersuchungshaft der Männer und Frauen;  -  die Halbgefangenschaft der Frauen.  d)  In den entsprechend eingerichteten Zellen der Polizeiposten:  -  die Untersuchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel, wenn die Erfordernisse der Untersuchung es gestatten, werden  die  in  den  Zellen  der  Polizeiposten  inhaftierten  Angeschuldigten  nach  fünf  Tagen in das durch den Richter im Einverständnis mit der Direktion gewählte  Untersuchungsgefängnis versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch  veröffentlichten  Beschluss  des  Departements  vorstehers  kann  eine  Strafe  in  Halbgefangenenschaft  regelmässig  in  anderen  Anstalten  vollzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Direktor  kann  in  einem  Sonderfall  von  den  obenerwähnten  Regeln  abweichen, sofern das Interesse des Gefangenen oder der Anstalt es gebietet.  Er hat das Departement darüber zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit  der  Zustimmung  des  Richters  kann  der  Direktor  den  Angeklagten,  der  sein   schriftliches   und   unwiderrufliches   Einverständnis   zum   vorzeitigen  Strafvollzug    gibt,    diesen    auch    in    der    geschlossenen    Abteilung    von  Crêtelongue unterbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Haftantritt und Freilassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufnahme
                            1  Keine  Person  darf  ohne  einen  schriftlichen,  durch  eine  zuständige  Behörde  datierten  und  unterzeichneten  Haftbefehl  in  einer  Strafanstalt  aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  wichtigsten  Angaben  dieses  Befehls  müssen  unverzüglich  in  einem  an  sicherem Ort aufbewahrten Haftregister eingetragen werden, wo auf jeden Fall  angemerkt werden muss:  a)  die Identität der inhaftierten Person;  b)  der Grund der Haft und die Behörde, die sie angeordnet hat;  c)  das Datum und die Stunde der Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Behörden erhalten einen Auszug des Haftregisterblattes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Eintrittsformalitäten a) Durchsuchung
                            1  Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung  zu  unterziehen;  diese  kann  nur  durch  eine  Person  des  gleichen  Geschlechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gründliche Körperdurchsuchung wird durch einen Arzt oder ein Mitglied  des Pflegepersonals vorgenommen; sie wird durchgeführt im Krankenzimmer  oder in einem anderen Lokal, das die notwendige Diskretion gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) persönliche Hygiene
                            1  Jeder  neu  in  eine  der  unter  Artikel  18  des  vorliegenden  Reglementes  aufgeführten   Anstalten   eintretende   Gefangene   kann   zu   einer   Dusche  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  Gründen  der  Hygiene  kann  er  angehalten  werden,  sich  die  Haare  schneiden zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abgabe und Ausgabe von Kleidern
                            1  Der  Gefangene  hat  seine  Privatkleider  abzugeben,  die  gemäss  Artikel  27  inventarisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erhält gegen Quittung die Anstaltskleidung, die er sorgfältig zu benutzen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tragen von gewissen persönlichen Kleidern wird in jeder Anstalt durch  eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Dem Gefangenen belassene Gegenstände
                            1  Zur Verfügung des Häftlings werden belassen:  a)  seine persönlichen Effekten;  b)  seine Toilettenartikel;  c)  die  Gegenstände,  denen  er  eine  besondere  affektive  Bedeutung  beimisst  und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die  Ordnung und die Sicherheit des Gefängnisses es gestatten und insofern sie  nicht  dazu  angetan  sind,  die  legitimen  Interessen  des  Personals  und  der  anderen Gefangenen zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trägt der Gefangene Medikamente auf sich, so bestimmt der Arzt den davon  zu machenden Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Tierhaltung
                            Die   Haltung   von   Kleintieren   wird   durch   eine   allgemeine   Weisung   der  Direktion in Berücksichtigung folgender Grundsätze geregelt:  a)  während der Untersuchungshaft ist die Haltung von Kleintieren untersagt;  b)  wer  während  des  Strafvollzugs  ein  Kleintier  in  seiner  Zelle  halten  will,  muss   nachweisen,   dass   dessen   Haltung   der   Gesetzgebung   über   den  Tierschutz entspricht;  c)  der Entscheid der Direktion richtet sich nach den Kriterien von Artikel 25,  Absatz 1, Buchstabe c; bis zum Erlass des Entscheids kann das Kleintier  nötigenfalls auf Kosten des Gefangenen in Obhut gegeben werden;  d)  der Gefangene trifft die nötigen Vorkehrungen zum Unterbringen des ihm  verweigerten    Kleintieres,    ansonst    die    Direktion    auf    Kosten    des  Gefangenen dafür sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inventar der hinterlegten Effekten
                            1  Die  dem  Gefangenen  nicht  überlassenen  Werte,  Gegenstände  und  Kleider  werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses    Inventar    ist    durch    den    Gefangenen    anzuerkennen    und    zu  unterzeichnen;  es  wird  durch  den  Angestellten  gegengezeichnet.  Verweigert  der  Gefangene  die  Unterschrift,  wird  dies  im  Inventar  unter  Angabe  der  Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem  Gefangenen zu übergeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anstalt   gewährleistet   die   Erhaltung   und   die   Aufbewahrung   der  inventarisierten  Sachen.  Im  Falle  von  Flucht  werden  die  dem  Gefangenen  gehörenden  Werte  und  Gegenstände  nicht  vor  der  Verjährung  der  Strafe  zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus  hygienischen  Gründen  können  verwahrte  und  somit  inventarisierte  Effekten vernichtet werden; der Gefangene wird darüber im voraus informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Depotkonto
                            1  Für jeden Gefangenen wird ein Depotkonto eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Konto wird geäufnet durch:  a)  die beim Eintritt des Gefangenen in die Anstalt inventarisierten Werte;  b)  die Zahlungen, die er von auswärts erhalten kann;  c)  die Entlöhnung, welche ihm die Anstalt für seine Arbeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüge müssen durch die Direktion gemäss den Weisungen des Konkordates  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Einweisung und Unterkunft
                            1  Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Eingewiesene  in die Sektion der Anstalt, die seinem Strafstatut entspricht, eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    wird    in    die    Zelle    oder    das    Zimmer    eingewiesen.    Mit    dem  Dienstangestellten anerkennt er durch seine Unterschrift die Einrichtung oder  die  Gegenstände,  die  ihm  zur  Verfügung  gestellt  werden;  im  Verweigerungsfalle wird dies im Inventar vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einvernahme durch die Direktion
                            Der  neu  Eingewiesene  wird  kurzfristig  durch  die  Direktion  einvernommen.  Diese Einvernahme bezweckt insbesonders:  a)  die Direktion über die Persönlichkeit, die Fähigkeiten und die persönlichen  Bedürfnisse  des  Gefangenen  zu  unterrichten,  um  einen  Strafvollzugsplan  zu erstellen und die Betreuung zu organisieren;  b)  den Gefangenen, auf sein Gesuch hin, über seine Rechte und Pflichten zu  informieren;  c)  auf    Gesuch    des    über    seine    Rechte    unterrichteten    ausländischen  Gefangenen,   dessen   nächstgelegenes   Konsulat   über   seine   Lage   zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Benachrichtigung der Angehörigen
                            1  Das  Recht  des  verhafteten  Angeschuldigten,  einen  Angehörigen  unverzüglich  über  seine  Lage  zu  unterrichten,  wird  durch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -  Strafprozessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  seiner  Einvernahme  durch  die  Direktion  kann  der  Gefangene  seine  Angehörigen    über    seinen    Aufenthaltsort    unterrichten    und    ihnen    die  notwendigen  Angaben  in  bezug  auf  den  Briefverkehr,  die  Besuche  und  die  Telefonbenützung übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   hat   nach   Ankunft   des   Gefangenen   dessen   gesetzlichen  Vertreter zu benachrichtigen sobald sie erfährt, dass ein solcher besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Freilassung a) Grundsätze
                            1  Ohne  einen  schriftlichen,  durch  eine  zuständige  Behörde  datierten  und  unterzeichneten  Befehl  kann  kein  Gefangener  freigelassen  werden,  es  sei  denn, dass die Strafe vollständig verbüsst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Freilassung  eines  Gefangenen  ist  diese  in  das  Haftregister  einzutragen,  wo auf jeden Fall angemerkt werden muss:  a)  das Datum und die Stunde des Austritts;  b)  die  Angabe,  dass  die  Strafe  verbüsst,  aufgehoben  oder  unterbrochen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände
                            1  Beim  Verlassen  der  Anstalt  werden  den  Gefangenen  die  inventarisierten  Sachen  zurückerstattet,  ausgenommen  die  Gegenstände  oder  Kleider,  die  er  auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden  mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückerstattet, der  nicht  an  die  Schutzaufsichtsbehörde,  die  Vormundschaftsbehörde  oder  die  öffentliche Armen- pflege überwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene erteilt am Schlusse des Inventars Entlastung. Verweigert er  das, erwähnt es der Beamte unter Angabe der Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Gefangener von einer Anstalt in eine andere versetzt, werden die  inventarisierten  Sachen  gegen  Entlastungserklärung  dem  Polizisten,  der  ihn  begleitet, übergeben. Können diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom  Begleitpersonal übernommen werden, so werden sie per Post oder Eisenbahn  versandt;  die  diesbezüglichen  Kosten  gehen  zu  Lasten  des  Gefangenen  im  Strafvollzug  oder  werden  dem  Angeschuldigten  zu  den  Untersuchungshaftkosten hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Unterkunftsräume
                            Räume,    die    zur    Unterkunft    von    Gefangenen    dienen,    müssen    den  Erfordernissen  der  Gesundheit  und  der  Hygiene  genügen,  insbesondere  in  bezug   auf   den   Kubikinhalt   an   Luft,   eine   angemessene   Bodenfläche,  Beleuchtung, Heizung und Lüftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Gemeinschafts- und Arbeitsräume
                            In allen Räumen, in denen Gefangene gemeinsam zu leben oder zu arbeiten  haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -  a)  müssen die Fenster gross genug sein, dass die Gefangenen bei Tageslicht  unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können, und sie müssen so  eingerichtet  sein,  dass  frische  Luft  einströmen  kann,  ausser  wenn  eine  geeignete künstliche Lüftung vorhanden ist. Im übrigen sollen die Fenster  unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage  und Konstruktion möglichst normal aussehen;  b)  muss    das    künstliche    Licht    den    anerkannten    technischen    Normen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Sanitärinstallationen
                            Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jeder Gefangene  seine  natürlichen  Bedürfnisse  zur  notwendigen  Zeit  und  unter  sauberen  und  gehörigen Bedingungen verrichten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Duschen
                            Die   Bade-   und   Duscheinrichtungen   sind   so   vorzusehen,   damit   jeder  Gefangene  die  Möglichkeit  erhält  und  von  ihm  verlangt  werden  kann,  bei  angemessener Temperatur zu baden oder zu duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zelle, Schlafsaal
                            1  In der Regel sind Gefangene bei Nacht in Einzelhafträumen unterzubringen,  es  sei  denn,  die  gemeinschaftliche  Unterbringung  mit  anderen  Gefangenen  wird als sinnvoller betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  gemeinschaftlicher  Unterbringung  sind  die  Räume  mit  Gefangenen  zu  belegen, die sich dazu eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendigenfalls  können  die  Gefangenen  in  Zellen  mit  mehreren  Plätzen  oder in Schlafsälen untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Interne Ordnung
                            Die   Ordnung   und   die   Sauberkeit   der   Lokalitäten,   die   Benützung   der  Sanitär-einrichtungen sowie die Zeit des Lichterlöschens wird für jede Anstalt  durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bettwäsche
                            1  Jeder Gefangene muss über ein Einzelbett verfügen sowie über persönliche  Bettwäsche, die mindestens alle zwei Wochen zu wechseln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Zellen der Polizeiposten und in den Haftlokalen muss der Gefangene  über eine Matratze, die höher als das Bodenniveau angebracht ist, sowie über  eigene ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche verfügen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kleider
                            1  Jeder Gefangene, der nicht zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt ist,  erhält  solche,  die  dem  Klima  und  der  Saison  angepasst  sind.  Diese  Kleider  dürfen  auf  keinen  Fall  erniedrigend  oder  entwürdigend  sein.  Sie  müssen  sauber  sein  und  in  gutem  Zustand  erhalten  bleiben.  Die  Unterwäsche  ist  mindestens zweimal wöchentlich zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält ein Gefangener die Erlaubnis die, Anstalt zu verlassen, wird er zum  Tragen  seiner  eigenen  Kleider  ermächtigt.  Im  Bedarfsfalle  wird  ihm  die  Verwaltung für die Dauer der Erlaubnis solche abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Gesundheit und Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ärztlicher Dienst
                            1  Der   ärztliche   Dienst   wird   gemeinsam   vom   Departement   und   vom  Gesundheitsdepartement   organisiert.   Sie   erstellen   das   Pflichtenheft   der  Gefängnisärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   ärztliche   Dienst   wird   durch   einen   oder   mehrere   Gefängnisärzte  sichergestellt, welche auf Antrag des Gesundheitsdepartementes vom Staatsrat  ernannt und gemäss den staatsrätlichen Richtlinien entlöhnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanziellen Mittel betreffend das Personal, die Räumlichkeiten und die  Ausrüstung,   die   zur   Organisation   einer   der   in   der   Schweiz   üblichen  Gefängnismedizin notwendig sind, werden jährlich auf dem Voranschlagsweg  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  vorliegenden  Reglementes,  erlässt  das  Departement  gemeinsam  mit  dem  Gesundheitsdepartement  auf  Vormeinung der richterlichen Gewalt, der Direktion und dem Kantonsarzt die  Weisungen  betreffend  den  ärztlichen  Dienst  der  Anstalten.  Diese  bilden  entsprechend  der  Notwendigkeit,  mindestens  jedoch  einmal  jede  Verwaltungsperiode,   Gegenstand   von   regelmässigen   Revisionen.   Diese  Weisungen umfassen namentlich:  a)  die Aufgaben des medizinischen Dienstes, insbesondere die Überwachung  der  hygienischen  Zustände  und  die  Vorbeugung  bezüglich  übertragbarer  Krankheiten;  b)  die  Einhaltung  der  allgemeinen  Grundsätze,  wie  die  Unabhängigkeit  des  Gefängnisarztes in bezug auf seine Praxis, die ärztliche Schweigepflicht,  das Konzept der Gefängnismedizin, dies unter Vorbehalt der notwendigen  Sicherheitsmassnahmen;  c)  die  Organisation  der  Arztvisiten,  die  speziellen  medizinischen  Untersuchungen,  den  Beizug  von  Spezialärzten  und  die  Hospitalisierung  der Gefangenen;  d)  die Zahnpflege.  e)  die Medikamente;  f)  die Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ärztliche Untersuchung
                            1  Jeder  Untersuchungsgefangene  wird  auf  sein  Verlangen  durch  einen  Arzt  untersucht:  a)  während der Woche nach seiner Verhaftung;  b)  auf spezielles Gesuch hin, innert 24 Stunden nach seiner Verhaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Vorbehalt  von  Verlegungen  wird  jeder  Verurteilte  durch  einen  Arzt  untersucht:  a)  während der Woche nach seiner Aufnahme;  b)  auf Verlangen innert 24 Stunden nach der Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 11 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede   Woche   wird   durch   die   Direktion   eine   ärztliche   Untersuchung  anberaumt. Eine allgemeine Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und  die Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen wird sofort ein Arzt herbeigerufen. Das Personal und  die  Gefangenen  sind  verpflichtet,  alle  Fälle  zu  melden,  die  eine  sofortige  ärztliche Untersuchung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Absätze   1,   2   und   3   des   vorliegenden   Artikels   sind   auf   die  Halbgefangenschaft und die Halbfreiheit nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Hospitalisierung, Facharzt
                            1  Erweisen  sich  die  Einlieferung  in  ein  Krankenhaus  oder  die  Dienste  eines  Facharztes  als  notwendig,  benachrichtigt  der  Arzt  die  Direktion,  die  alle  erforderlichen Massnahmen treffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann von Amtes wegen die Hilfe eines Psychiaters oder eines  anderen Facharztes in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Umerziehung  und  der  sozialen  Wiedereingliederung  des  Gefangenen;  dieser  arbeitet  mit  dem Gefängnisarzt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Heilungs- und Spitalkosten
                            1  Die  Deckung  der  Heilungs-  und  Spitalkosten  wird  durch  das  Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Gefangene    ist    durch    die    Direktion    gegen    das    Unfall-    und  Berufskrankheitsrisiko versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zahnärztlicher Dienst
                            1  Im Rahmen der Weisungen des Konkordates organisiert die Direktion einen  zahnärztlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zahnarztkosten  werden  gemäss  den  Bestimmungen  des  Konkordates  übernommen; die Verurteilten in Halbgefangenschaft und Halbfreiheit haben  für die Zahnarztkosten selber aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Besondere ärztliche Aufgaben
                            Der Gefängnisarzt muss zudem:  a)  über  die  Verwendung  von  Medikamenten,  die  der  Gefangene  bei  seiner  Einlieferung auf sich trägt, entscheiden (Art. 25, Abs. 2);  b)  auf Anfrage der Direktion in bezug auf die gemeinsame Unterbringung der  Gefangenen seine Vormeinung abgeben (Art. 38);  c)  jeden  vor  dem  Vollzug  der  Strafe  vorhandene  Gesundheitszustand,  der  besondere  Kosten  verursacht,  nach  Möglichkeit  melden  (Art.  45  und  25  Abs. 2, Bst. b EGStGB);  d)  nötigenfalls Diätkost oder Sonderkost verschreiben (Art. 49, Abs. 2);  e)  seine  Vormeinung  über  die  Fähigkeit  zur  Verbüssung  einer  Arreststrafe  von mehr als drei Tagen abgeben und die Gesundheit des Gefangenen, der  davon betroffen ist, überwachen (Art. 57, Abs. 5);  f)  medizinische Dispensationen für arbeitende Gefangene ausstellen (Art. 59,  Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 12 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Persönliche Hygiene
                            1  Von  jedem  Gefangenen  wird  persönliche  Sauberkeit  verlangt;  zu  diesem  Zweck muss er:  a)  über   die   notwendigen   Toilettenartikel   verfügen   (Seife,   Rasierapparat,  Zahnbürste); nötigenfalls werden diese von der Verwaltung zur Verfügung  gestellt, wenn erforderlich, das erste Mal gratis;  b)  jeder hat wenigstens eine warme Dusche pro Woche zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Gefangene kann mindestens zwei warme Duschen pro Woche nehmen;  führt der Gefangene schmutzige oder beschwerliche Arbeiten aus, so kann er  täglich duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Haar-  und  Bartpflege  wird  in  jeder  Anstalt  durch  eine  allgemeine  Weisung des Direktors geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ernährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefangenen haben am Morgen, am Mittag und am Abend genügend und  gesunde Nahrung zu erhalten. Jeder Gefangene verfügt über Trinkwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diätkost und Sonderkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem   werden   dem   Gesundheitszustand   des   Gefangenen   und   nach  Möglichkeit   dessen   erwiesenen   Weltanschauung   und   Religion   Rechnung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Verschwendung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 bis
                            1  Hungerstreik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Fall  eines  Hungerstreiks  definiert  eine  von  den  Departementen  für  die  Gesundheit und die Sicherheit erlassene Dienstweisung:  a)  die jeweiligen Aufgaben der Direktion der Strafanstalt und des ärztlichen  Dienstes;  b)  die  einzusetzenden  Mittel  um  eine  umfassende  gegenseitige  Information  des Verurteilten, der Direktion der Strafanstalt und des ärztlichen Dienstes  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage der Direktion hat der Gefängnisarzt:  a)  die sich im Hungerstreik befindende Person objektiv und wiederholt über  die  mit  einem  weiterführenden  Fasten  zusammenhängenden  Folgen  zu  informieren;  b)  der Direktion der Strafanstalt den Moment zu melden, ab wann sich die im  Hungerstreik befindende Person eine ernsthafte Gefahr von schweren und  dauerhaften Gesundheitsschäden eingeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Anfrage der Direktion ist der Gefängnisarzt für die Durchführung einer  Zwangsernährung zuständig, sofern der Strafgefangene eine ernsthafte Gefahr  von schweren und dauerhaften Gesundheitsschäden eingeht. Die Massnahme  muss die Menschenwürde wahren, für die betroffenen Personen zumutbar sein  und darf keine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen  einer  Bestätigung  eines  nicht  der  Anstalt  angehörenden  Arztes  seine  volle  Urteilsfähigkeit  aberkannt  wird  und  darf  nicht  der  Patientenverfügung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 13 -  Strafgefangenen  widersprechen,  selbst  wenn  diese  seinen  Tod  nach  sich  ziehen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Alkohol, Drogen, Medikamente, Tabak
                            1  Herstellung,  der  Konsum,  das  Einbringen,  der  Besitz,  der  Handel  und  der  Schmuggel  jeglicher  alkoholischer  Substanz  und  von  Drogen  im  Sinne  des  Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleiche  gilt  für  Medikamente,  die  vom  Arzt  weder  verschrieben  noch  bewilligt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwendung  von  Tabak  wird  für  jede  Anstalt  durch  eine  allgemeine  Weisung des Direktors geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Erwerb von Verpflegung
                            1  Der  Gefangene  kann  sich  entsprechend  den  Weisungen  der  Direktion  im  Magazin der Anstalt Verpflegung besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einkäufe ausserhalb der Anstalt können nur durch Vermittlung der Direktion  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel:  Ordnung und Disziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Grundsatz
                            Ordnung  und  Disziplin  sind  im  Interesse  der  Sicherheit,  eines  geordneten  Gemeinschaftslebens  und  der  in  der  Anstalt  verfolgten  Haftziele  aufrechtzuerhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Allgemeine Pflichten der Gefangenen
                            1  Die  Gefangenen  haben  die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Reglementes  und alle mit diesem in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen  Weisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen oder  besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben sich zur Durchsuchung ihrer Person, ihrer Effekten oder ihrer Zelle  und  sogar  einer  gründlichen  Körperdurchsuchung,  insofern  diese  durch  die  Umstände    angebracht    erscheint,    bereitzuerklären.    Die    Zellen    werden  regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Betroffene nachfolgend davon  unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann Urinproben und Alkoholtests anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gefangene,  die  absichtlich  oder  grobfahrlässig  Schäden  oder  Massnahmen  verursachen,  sind  zur  Zahlung  der  entsprechenden  Kosten  verpflichtet.  Der  Direktor kann diese Beträge dem Depotkonto entnehmen, sofern dadurch das  erzieherische Ziel nicht in Frage gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Disziplinarverstösse
                            1  Als Disziplinarverstösse gelten:  a)  der Ausbruch;  b)  die Nichtbeachtung einer Urlaubsbedingung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 14 -  c)  der  Erwerb,  der  Besitz  und  der  Handel  mit  Waffen  und  gefährlichen  Gegenständen;  d)  die  Veräusserung,  die  absichtliche  oder  grobfahrlässige  Zerstörung  von  Werkzeugen,   Apparaten,   Installationen   oder   anderem   Eigentum   der  Anstalt, des Personals, der anderen Gefangenen oder Dritter;  e)  die   Arbeitsverweigerung   oder   jeder   andere   offensichtliche   schlechte  Willen bei der Arbeit;  f)  die    verbotene    Kontaktnahme    mit    anderen    Gefangenen    oder    mit  anstaltsfremden Personen;  g)  die  Gewaltakte  gegen  Mitgefangene  oder  das  Personal  oder  jede  andere  Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;  h)  die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder besonderen Pflicht sowie eines  Verbotes,   das   sich   aus   dem   vorliegenden   Reglement   oder   einer  allgemeinen Weisung ergibt;  i)  die Nichtbeachtung eines Befehls des Direktors oder des Personals mit der  ausdrücklichen    Androhung    einer    Disziplinarsanktion    im    Falle    der  Verweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Versuch,  die  Anstiftung  und  die  Beihilfe  werden  ebenfalls  mit  einer  Disziplinarstrafe geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Disziplinarstrafen
                            1  Ein Disziplinarverstoss kann eine der folgenden Strafmassnahmen nach sich  ziehen:  a)  die Rüge;  b)  der Entzug der Einkaufsmöglichkeit;  c)  der  Entzug  von  persönlichen  Apparaten  und  Instrumenten  ausser  dem  Radio und dem Fernsehgerät;  d)  der Entzug der gemeinschaftlichen Freizeit;  e)  der Entzug der Lektüre;  f)  der  Entzug  des  Radios,  des  Fernsehgerätes  und  aller  anderen  Ton-  und  Bildwiedergabegeräten;  g)  der  Entzug  des  Spazierganges  oder  der  Ausübung  eines  Einzelsports  bei  einem Gefangenen, der einer regelmässigen Arbeit ausserhalb seiner Zelle  nachgeht;  h)  der Entzug der Telefonbenützung;  i)  der   Entzug   der   Besuche   unter   Vorbehalt   der   Kontakte   mit   dem  Verteidiger,   den   Behörden,   dem   Gefängnisarzt   und   dem   geistlichen  Beistand;  k)  die Einzelhaft nach der Arbeit;  l)  der Arrest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dauer  des  Entzugs,  der  Einzelhaft  oder  des  Arrestes  dürfen  20  Tage  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Einzelhaft und des Arrestes dürfen zwei Entzüge nur im  Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verursachers   und   seiner   disziplinarischen   Vergangenheit   sowie   seiner  persönlichen Lage Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 15 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Einzelhaft
                            1  Im Falle von Einzelhaft nach der Arbeit wird der Gefangene von 18.30 Uhr  bis  06.30  Uhr  in  der  Sonderzelle  untergebracht,  wo  er  auch  Samstage,  Sonntage und Feiertage verbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist unterstellt:  a)  der gewöhnlichen Ordnung während der Arbeitszeit;  b)  der  Arrestordnung  während  den  Samstagen,  Sonntagen  und  Feiertagen,  wobei ihm das Recht auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde an  der frischen Luft gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Arrest
                            1  Der  Arrest  wird  in  einer  dafür  besonders  bestimmten  Zelle  mit  reduzierter  Einrichtung vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   des   Vollzuges   darf   der   Gefangene   nicht   Einkaufen,   mit   der  Aus-senwelt   keine   Korrespondenz   führen,   Radio,   Tonwiedergabe-   und  Fernsehgerät  nicht  benützen  und  keinen  Besuch  empfangen;  vorbehalten  bleibt  der  Verkehr  mit  dem  Verteidiger,  den  Behörden,  dem  Gefängnisarzt  und dem geistlichen Beistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem vierten Tag hat der Gefangene in Arrest täglich Anrecht auf einen  Spaziergang von mindestens einer Stunde an der frischen Luft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktor kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2  zulassen, wenn die Umstände dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Arreststrafe von vier Tagen und mehr kann nur ausgesprochen werden,  wenn der Arzt der Ansicht ist, dass der Gefangene diese Strafe ertragen kann.  Ausserdem  hat  er  den  Gefangenen  im  Arrest  so  oft  als  es  die  Umstände  erfordern aufzusuchen und dem Direktor einen Bericht zu erstellen, wenn er  es  als  notwendig  erachtet,  dass  der  Vollzug  der  Strafe  aus  Gründen  der  körperlichen  oder  geistigen  Gesundheit  aufgehoben  oder  abgeändert  wird  (Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rechtsform der Disziplinarstrafen
                            1  Die    Disziplinarstrafen    werden    vom    Direktor    verfügt;    im    Fall    von  Verhinderung oder Ausstand durch den stellvertretenden Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  jeder  Disziplinarstrafe  ist  der  Gefangene  mündlich  oder  schriftlich  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls  werden  Untersuchungen  und  Gegenüberstellungen  durchgeführt; auf Verlangen des Gefangenen wird davon ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entscheid   wird   dem   Betroffenen   schriftlich   in   einer   der   beiden  offiziellen  Landessprachen  eröffnet  und  erläutert,  wenn  dieser  dessen  Sinn  nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert  und unterschrieben sein und die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer Frist  von zehn Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn  "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese merkt sich  das  Datum  der  Hinterlegung  und  leitet  die  Beschwerde  unverzüglich  an  die  Staatskanzlei weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 16 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat entscheidet endgültig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale  Instanz;    vorbehalten    bleiben    schwerwiegende    Fälle,    welche    an    die  öffentlich-rechtliche  Abteilung  des  Kantonsgerichtes  weitergezogen  werden  können. Als schwerwiegende Fälle gelten:  a)  solche, die eine Disziplinarmassnahme im Sinne der Artikel 55, Absatz 1,  Buchstaben g-l zur Folge haben;  b)  solche,  die  mit  einer  Kumulation  von  zwei  Einschränkungen  bestraft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausserdem ist das VVRG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel:  Arbeit, Ausbildung, Arbeitsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Arbeitspflicht
                            1  Jeder Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen,  von  der  Direktion  anerkannten  Gründen  oder  aus  gesundheitlichen  Gründen,  die  durch  ein  Arztzeugnis  bestätigt sind, gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit  die  Fähigkeiten  und  Wünsche  der  Gefangenen  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung  kann auch die Sicherheit erwogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Gefangene hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm  nicht   gestattet,   sich   von   der   Arbeitsgruppe   zu   entfernen   oder   seinen  Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Arbeitsmethoden
                            Die Organisation und die Methoden der Strafanstaltsarbeit müssen soviel wie  möglich  jenen,  welche  eine  analoge  Arbeit  ausserhalb  der  Anstalt  regeln,  entsprechen,  um  die  Gefangenen  auf  die  normalen  Bedingungen  der  freien  Arbeit vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Arbeitsorte
                            1  Die   Beschäftigung   der   Gefangenen   muss   durch   die   Verwaltung   selbst  gewährleistet  werden  und  dies  in  ihren  eigenen  Werkstätten  und  Betrieben  oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Privatunternehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  Gefangene  Privatunternehmern  zur  Verfügung  gestellt,  müssen  sie  stets unter der Kontrolle der Strafanstaltsverwaltung bleiben. Diese wird vom  Arbeitgeber  eine  Entlöhnung  verlangen,  die  dieser  Arbeit  entspricht,  wobei  der Leistung der Gefangenen allerdings Rechnung zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Sicherheit und Arbeitshygiene
                            Sicherheit und Arbeitshygiene der Gefangenen müssen so gewährleistet sein,  dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Berufslehre und Studien während dem Strafvollzug
                            1  Gefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder die ein Studium aufnehmen  möchten,   können,   wenn   sie   sich   als   fähig   erweisen,   im   Rahmen   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 17 -  Möglichkeiten   der   Anstalt   eine   Lehre   mit   Abschluss   oder   Studien   zur  Vorbereitung auf die Examen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion  beschafft  sich  alle  notwendigen  Auskünfte.  Sie  kann  den  Verurteilten   Berufswahltests   unterziehen   und   von   ihm   eine   finanzielle  Beteiligung an den Ausbildungskosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide und Weisungen der Konkordatsbehörden in diesem Bereich  bleiben  vorbehalten.  Der  Direktor  erteilt  die  Bewilligungen  und  gibt  die  Einverständnisse, welche diese Konkordatsnormen in den Kompetenzbereich  der   Behörde   des   Urteilskantons   legen;   dies   gilt   für   die,   der   Walliser  Gerichtsbarkeit unterstellten Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Arbeitsentschädigung
                            1  Bei   guter   Führung   und   zufriedenstellender   Arbeitsleistung   erhält   jeder  Gefangene einen Teil vom Erlös seiner Arbeit. Die anerkannte und bewilligte  Berufsausbildung kann vom Direktor der Arbeit gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitsentschädigung,  welche  von  der  Direktion  aufgrund  der  vom  Personal erstellten Berichte festgesetzt wird, teilt sich wie folgt auf:  a)  das freie Guthaben von zwei Dritteln der Entschädigung, das während der  Inhaftierung verwendet werden kann;  b)  das gesperrte Guthaben von einem Drittel der Entschädigung, das bei der  Entlassung ausbezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Quote,  die  Verwendung  und  die  Verwaltung  des  Guthabens  werden  überdies  durch  das  Schweizerische  Strafgesetzbuch  und  die  Konkordatsnormen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel:  Rechte des Gefangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Subjektive öffentliche Rechte
                            1  Der  Gefangene  kommt  in  den  Genuss  der  öffentlichen  subjektiven  Rechte,  die ihm das vorliegende Reglement zugesteht durch:  a)  die Verwendung der Ausdrücke «Anrecht haben» und «können»;  b)  die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;  c)  die Einleitung eines Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann er geltend machen:  a)  die  Grundrechte  eines  jeden  Individuums,  jedoch  mit  den  gesetzlich  vorgeschriebenen Begrenzungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des  ordentlichen  Betriebs  der  Anstalt,  der  Sicherheit  des  Personals  und  der  Mitgefangenen;  b)  das  Recht  auf  die  Öffentlichkeit  des  vorliegenden  Reglementes  (Art.  9,  Abs. 2);  c)  das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 30);  d)  das  Recht  auf  Rückerstattung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  bei  der  Entlassung (Art. 33, Abs. 1);  e)  das   Recht   auf   ein   Einzelbett   und   auf   ordnungsgemäss   unterhaltene  Bettwäsche (Art. 40, Abs. 1);  f)  das Recht auf geeignete Kleidung (Art. 41);  Trinkwasser (Art. 49, Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 18 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gefangene  kommt  zudem  in  den  Genuss  der  im  vorliegenden  Kapitel  vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Spaziergänge, körperliche Bewegung
                            1  Ab dem 1. Tag seiner Inhaftierung hat der Gefangene, der nicht ausserhalb  der  Anstalt  einer  Arbeit  nachgeht,  Anrecht  auf  einen  täglichen  Spaziergang  oder körperliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Umstände  es  zwingend  erfordern,  kann  diese  Zeit  höchstens  während der ersten 30 Tagen Haft zur Hälfte vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung an  frischer  Luft  für  eine  angemessene  Zeitdauer  auf  30  Minuten  reduzieren,  wenn   der   Gefangene   ein   grosses   Fluchtrisiko   darstellt   oder   besonders  gewalttätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gefangene in Arrest verliert dieses Recht während den drei ersten Tagen  der Massnahme (Art. 57, Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Freizeit a) im Allgemeinen
                            1  Die  Freizeit  dient  der  Ruhe,  der  Entspannung  und  der  Bildung;  sie  wird  grundsätzlich  in  der  Zelle  verbracht  unter  Vorbehalt  der  gemeinschaftlichen  Freizeit und der individuellen Sportsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insofern  sie  die  Nachbarn  stören,  sind  lärmige  Tätigkeiten  in  der  Zelle  verboten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr; in diesem Rahmen kann  der Gefangene:  a)  ein Musikinstrument spielen;  b)  Musik- und Radiohören, Fernsehen; vorbehalten bleibt Artikel 70;  c)  künstlerische  Tätigkeiten  ausführen  oder  basteln,  insofern  dazu  keine  gefährlichen Gegenstände verwendet werden;  d)  sich weiterbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 b) gemeinsame Freizeit
                            Fakultativ sind:  a)  die Beteiligung an Freizeitanlässen, die durch die Direktion oder durch die  Gefangenen mit Zustimmung der Direktion organisiert werden;  b)  die   Ausübung   von   Gruppensport   gemäss   den   durch   eine   allgemeine  Weisung des Direktors für jede Anstalt festgesetzten Modalitäten;  c)  der  Besuch  von  Kollektivunterricht,  der  durch  die  Direktion  oder  die  Gefangenen mit Einverständnis der Direktion organisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 c) Lektüre
                            1  Der Gefangene kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere  Gefangene zur Verfügung gestellt werden; mit der Bewilligung der Direktion  in  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Europäischen  Menschenrechtskonvention   (EMRK)   über   die   Meinungsfreiheit   kann   er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  Lektüre  erhalten  oder,  wenn  die  Anstalt  über  eine  Bibliothek  verfügt,  Bücher  ausleihen;  ist  dies  nicht  der  Fall,  wird  die  Direktion  dem  Gefangenen die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 19 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 d) Radio, Fernsehen
                            1  Jeder  Gefangene  kann  ein  Radio,  einen  Fernsehapparat  oder  jedes  andere  Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nötigen  technischen Anlagen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Direktor  bestimmt  in  einer  allgemeinen  Weisung  für  jede  Anstalt  die  Grundsätze  betreffend  die  Miete  eines  Radio-  oder  Fernsehgerätes  und  die  Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Kontakte mit der Aussenwelt a) Korrespondenz
                            1  Grundsätzlich  ist  der  Briefverkehr  der  Gefangenen  nicht  beschränkt;  eine  Beschränkung kann jedoch von der Direktion beschlossen werden, wenn die  Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Korrespondenz  ist  der  Zensur  durch  die  Direktion  unterworfen.  Diese  kann  auf  die  Kontrolle  verzichten,  wenn  sie  davon  ausgehen  kann,  dass  ihr  Vertrauen   nicht   missbraucht   wird;   dies   ist   insbesondere   der   Fall   bei  Korrespondenz  von  einer  Gerichtsbehörde  oder  dem  Staatsanwalt  sowie  mit  Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  kann  einem  Gefangenen  gestatten,  mit  einem  Geistlichen,  einem  Arzt,  einem  Notar,  einem  Vormund  oder  jeder  anderen  Vertrauensperson mit ähnlichen Aufgaben frei zu korrespondieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  kann  von  einem  zahlungsfähigen  Gefangenen  einen  Kostenvorschuss  verlangen für die Übersetzung eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen  Sprache abgefasst ist, oder welcher eine umfangreiche Korrespondenz erhält,  die   nicht   von   einem   Angehörigen   stammt   oder   zur   Erhaltung   eines  Grundrechtes dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 b) Telefon
                            1  In  Notfällen  kann  der  Gefangene  von  der  Direktion  zur  Benutzung  des  Telefons ermächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur   dringende   Mitteilungen   von   aussen   werden   an   den   Gefangenen  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die telefonischen Gespräche können überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Benutzung  einer  Telefonkabine  in  den  Gemeinschaftsräumen  einer  Anstalt wird durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 c) Pakete
                            1  Der Gefangene kann wenigstens sechs Pakete pro Jahr erhalten; zusätzliche  Sendungen  können  ihm  von  der  Direktion  zugestellt  werden,  wenn  der  ordentliche Betrieb der Anstalt dadurch nicht gestört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   ist   untersagt,   den   Gefangenen   Medikamente,   Alkohol   und   Drogen  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pakete werden kontrolliert und den Gefangenen offen übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pakete, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, werden nicht ausgehändigt  und  an  den  Absender  zurückgesandt,  ausser,  wenn  dadurch  übermässige  Kosten entstehen. In diesem Falle werden sie vernichtet. Der Gefangene wird  darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 20 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 d) Besuche a) Grundsätze
                            1  Der Gefangene hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minuten  pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuche  können  nur  nach  vorausgegangener  Ermächtigung  der  Direktion  stattfinden.  Diese  kann  Besuche,  die  Ordnung  und  die  Disziplin  stören  könnten, untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festgesetzt,  unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Besucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anzahl Personen pro Besuch ist auf zwei festgesetzt und auf drei, wenn  es sich um Angehörige handelt (Art. 110 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.¶
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 b) Formalitäten
                            1  Die  Besuche  finden  in  den  durch  die  Verwaltung  bezeichneten  Räumlichkeiten   und   unter   Aufsicht   eines   Angestellten   statt,   vorbehalten  bleiben durch die Direktion beschlossene Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann alle Sicherheitsmassnahmen anordnen, insbesondere die  persönliche  Durchsuchung  des  Besuchers,  wenn  eine  solche  Massnahme  notwendig und verhältnismässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Besucher   übergibt   dem   Wärter   alle   Gegenstände,   die   für   den  Gefangenen  bestimmt  sind.  Es  ist  ihm  strikte  untersagt,  dem  Gefangenen  selber irgend etwas zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt aufhält  oder welche die Besuchsbedingungen nicht einhält, wird zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 c) Urlaub
                            1  Der Urlaub bildet kein Recht des Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  gilt  als  Mittel,  über  welches  die  Behörde  verfügt,  um  die  Rückkehr  des  Gefangenen in die Freiheit vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Urlaube   werden   in   Übereinstimmung   mit   den   Konkordatsnormen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Religiöse Betreuung
                            1  Die religiöse Betreuung wird in jeder Anstalt gewährleistet, und zwar durch  die  Mitarbeit  eines  katholischen  und  eines  protestantischen  Geistlichen,  die  durch   den   Staatsrat   ernannt   werden.   Nötigenfalls   zieht   die   Direktion  Geistliche   anderer   Religionen   bei;   der   Absatz   2,   zweiter   Teil   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Gottesdienste    werden    durch    die    zuständigen    Anstaltsgeistlichen  organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation  der  Anstalt  und  die  Verfügbarkeit  der  Lokalitäten,  können  die  Angehörigen  von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  praktischen  Modalitäten  der  religiösen  Betreuung  und  Dienstleistung  werden   für   jede   Anstalt   in   einer   allgemeinen   Weisung   des   Direktors  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 21 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Besuche  eines  Geistlichen  bei  seinem  Pfarrkind  sind  der  Direktion  anzumelden,  die  deren  Dauer  und  Häufigkeit  festlegt.  Die  Unterredungen  finden ohne Aufsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Soziale Betreuung
                            1  Der Gefangene kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme an  den Sozialdienst wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  soziale  Betreuung  der  Gefangenen  wird  durch  den  Sozialdienst  der  Strafanstalten  unter  der  Verantwortung  der  Direktion  gewährleistet,  welche  nötigenfalls  alle  erforderliche  Mithilfe  verlangen  kann,  namentlich  bei  den  kantonalen  oder  kommunalen  Verwaltungen  und  bei  spezialisierten  Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Kapitel:  Verfahren, Einsprache, Beschwerde,  Aufsichtsbeschwerde und Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Entscheid
                            1  Als  Entscheid  gilt  jede  in  einem  besonderen  Fall  durch  die  Direktion  getroffene Massnahme in Anwendung des vorgenannten Reglementes und den  Normen, auf die es verweist und deren Gegenstand ist:  a)  Rechte und Pflichten zu schaffen, abzuändern oder aufzuheben;  b)  das  Bestehen,  Nichtbestehen  oder  den  Umfang  der  Rechte  und  Pflichten  festzustellen;  c)  Forderungen  abzuweisen  oder  als  unzulässig  zu  erklären,  welche  die  Abänderung,  Aufhebung  oder  Feststellung  von  Rechten  und  Pflichten  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Direktion  ohne  Berechtigung  den  Entscheid  verweigert  oder  ihn  hinauszögert, so gilt das Stillschweigen als Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion entscheidet entsprechend dem VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Einsprache
                            1  Die  verwaltungsrechtliche  Einsprache  im  Sinne  der  Artikel  34  a  und  ff.  VVRG ist anwendbar für Entscheide der Direktion im Sinne von Artikel 79,  Absatz 1 des vorliegenden Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig ein Entscheid auf Einsprache hin kann mit Beschwerde angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Beschwerde
                            1  Der Gefangene kann beim Staatsrat Beschwerde führen:  a)  gegen die Einspracheentscheide der Direktion;  b)  gegen  jede  unrechtmässige  Verletzung  seiner  subjektiven  Rechte  infolge  einer Handlung oder Unterlassung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  entscheidet  in  seiner  Eigenschaft  als  letzte  kantonale  Instanz,  ausser wenn:  a)  der   angefochtene   Entscheid   oder   die   angefochtene   Massnahme   auf  öffentlichem Bundesrecht beruhen;  b)  die Streitigkeit sich auf Rechte und Pflichten zivilen Charakters bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 22 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gefangene  kann  nicht  durch  einen  anderen  Gefangenen  verbeiständet  oder vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Aufsichtsbeschwerde, Klage
                            1  Mittels    Aufsichtsbeschwerde    oder    Klage    kann    der    Gefangene    das  Departement   auf   eine   tatsächliche   oder   rechtliche   Situation   aufmerksam  machen, für welche er eine Intervention als angebracht erachtet; dieses Mittel  ist jeweils möglich, wenn der Beschwerdeweg nicht zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kläger  oder  Anzeiger  gilt  im  Verfahren  nicht  als  Partei  und  hat  grundsätzlich kein Recht, dass seine Eingabe geprüft oder Gegenstand eines  Sachentscheids wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel:  Erleichterter Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Grundsätze
                            1  Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen können tageweise vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freiheitsstrafen  können  in  Form  von  Halbgefangenschaft  verbüsst  werden,  wenn  ihre  Dauer  die  durch  das  Bundesrecht  für  diese  Art  von  Vollzug  vorgesehene   Dauer   nicht   übersteigt.   Die   Halbgefangenschaft   erfordert  zwingend eine Arbeit ausserhalb der Anstalt, sei es als Selbständiger oder bei  einem   Arbeitgeber   oder   einer   Schule   sowie   ausserdem   die   Inhaftierung  während der Nacht und der Freizeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   tageweise   Vollzugsart   und   die   Halbgefangenschaft   können   nicht  kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Bestehen   von   Vorstrafen   bildet   kein   Hindernis   zum   erleichterten  Vollzug einer Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verurteilte kann jederzeit auf den erleichterten Strafvollzug verzichten;  in diesem Fall wird die Reststrafe unverzüglich im ordentlichen Strafvollzug  verbüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Derjenige,   welcher   eine   Strafe   im   erleichterten   Vollzug   verbüsst,   ist  gehalten,  die  Unterkunfts-  und  Pensionskosten  gemäss  einem  durch  den  Staatsrat beschlossenen Tarif zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Verfahren
                            1  Der erleichterte Vollzug einer Strafe hat Gegenstand eines schriftlichen und  begründeten  Gesuches  zu  bilden,  welches  mindestens  14  Tage  vor  dem  Datum, das in der Aufforderung zum Eintritt ins Gefängnis festgesetzt wird,  bei der Direktion einzureichen ist. Bei seinem Eintritt ins Gefängnis hat der  Verurteilte  der  Direktion  eine  Bestätigung  seines  Arbeitgebers  vorzuweisen  und die in der Aufforderung festgesetzten Haftkosten zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erleichterte Vollzug kann nur unter folgenden kumulativen Bedingungen  gewährt werden:  a)  die  Gefängnisse  müssen  über  genügend  Platz  und  das  nötige  Personal  verfügen;  geltend machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 23 -  c)  der Gesuchsteller darf nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Einreichung des  Gesuches  gerechnet,  den  Vollzug  einer  früheren  Strafe  im  System  des  erleichterten Vollzugs vereitelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion ist zuständig für die Bestimmung der Anstalt, wo die Strafe zu  verbüssen   ist;   dabei   ist   dem   Arbeitsort   eines   jeden   Verurteilten   nach  Möglichkeit Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  dem  Gesuch  entsprochen,  erhält  der  Verurteilte  eine  Anweisung,  welche  die  Daten  der  Hafttage  sowie  die  Zeiten  des  Eintritts  ins  Gefängnis  und jene des Austritts angibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Tageweiser Strafvollzug
                            1  Der Tag im tageweisen Strafvollzug umfasst ununterbrochen 24 Stunden; er  beginnt morgens um 10 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anzahl   Tage   des   tageweisen   Strafvollzugs   muss   der   Dauer   der  ausgesprochenen Strafe entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   tageweise   Strafvollzug   erfordert,   dass   der   Verurteilte   pro   Woche  mindestens einen Tag Strafe verbüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Halbgefangenschaft
                            1  Jede  im  Gefängnis  verbrachte  Nacht  zählt  als  Hafttag,  die  Anzahl  dieser  Nächte muss der Dauer der ausgesprochenen Strafe entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich   kann   der   Verurteilte   das   Gefängnis   morgens   um   6   Uhr  verlassen und muss spätestens abends um 20.30 Uhr zurückkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vollzug  im  Nachtgefängnis  erfordert,  dass  der  Verurteilte  jede  Woche  mindestens  95  Stunden  verbüsst.  Die  Direktion  kann  durch  begründeten  Entscheid  ausnahmsweise  von  dieser  Regel  abweichen,  um  den  Distanzen  vom  Arbeitsort  des  Verurteilten  zum  Ort  der  Strafverbüssung  oder  den  Eigenheiten des Berufes gebührend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Selbstständigerwerbenden,  Handelsreisenden  und  anderen  Verurteilten,  welche keinen genauen durch den Arbeitgeber vorgeschriebenen Stundenplan  haben, müssen der Direktion jede Woche ein detailliertes Tätigkeitsprogramm  unterbreiten,  dessen  Nichtbeachtung  ohne  hinreichende  Gründe  der  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Die  Transportkosten  vom  Gefängnis  zum  Arbeitsort  gehen  zu  Lasten  des  Verurteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Unfallrisiko  ist  der  Verurteilte  nur  im  Innern  des  Gefängnisses  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Unterbrechung  des  Strafvollzugs  aus  gesundheitlichen  Gründen  ist  nur  aufgrund    eines    ärztlichen    Zeugnisses    möglich.    Die    Krankheits-    und  Invaliditätsdauer  als  Folge  eines  Unfalles  wird  bei  der  Berechnung  des  Strafvollzugs nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann den Rest des Strafvollzugs mit sofortiger Wirkung nach  dem üblichen System anordnen, wenn der Verurteilte sich nicht gut aufführt  oder wenn er die erhaltene Anweisung nicht strikte befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 24 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Kapitel:  Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Grundsatz
                            Unter  Vorbehalt  der  nachstehenden  Vorschriften  sind  die  Bestimmungen  dieses Reglementes auf den Untersuchungsgefangenen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Kleider
                            Der Untersuchungsgefangene kann seine Zivilkleider behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Gesundheit
                            1  Der   Untersuchungsrichter   ist   über   jeden   Fall   von   Hospitalisierung   zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arzt-, Zahnarzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie analoge Kosten gelten  als Untersuchungshaftkosten und werden dem Untersuchungsrichter zugestellt  (Art. 277 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Mahlzeiten
                            1  Der Untersuchungsgefangene darf seine Mahlzeiten von auswärts beziehen,  wenn die Organisation der Anstalt dies gestattet. Diese müssen zu der von der  Direktion festgesetzten Zeit an der Türe des Gefängnisses abgegeben werden,  wo sie von der Direktion kontrolliert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht der Untersuchungsgefangene von diesem Recht keinen Gebrauch und  arbeitet   er   nicht,   werden   die   Pensionskosten   dem   Untersuchungsrichter  zugestellt, um dem Ausgang der Hauptsache zu folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Disziplinarvergehen
                            Jeder unerlaubte Verkehr mit der Aussenwelt oder der Versuch dazu werden  als Disziplinarvergehen angesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Arbeit
                            1  Der Untersuchungsgefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ausdrücklicher Bewilligung des Richters und der Direktion kann sich der  Untersuchungsgefangene  eine  Beschäftigung  nach  seiner  Wahl  besorgen,  jedoch unter der Bedingung, dass sie die Anstaltsordnung nicht stört und nicht  den   Gebrauch   gefährlicher   Werkzeuge   (Feilen,   Messer,   Scheren   usw.)  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne ausdrückliches Verbot des Richters kann der Untersuchungsgefangene  auf Verlangen hin arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Verkehr mit Dritten
                            1  Jeder Verkehr des Untersuchungsgefangenen mit der Aussenwelt untersteht  der  Kontrolle  des  Untersuchungsrichters  und  der  Direktion;  Absatz  3  dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Vorbehalt  eines  Verbotes  durch  den  Untersuchungsrichter  kann  der  Untersuchungsgefangene   dem   Gottesdienst   beiwohnen   und   Besuche   der  Geistlichen sowie des Sozialdienstes erhalten und an den gemeinschaftlichen  Freizeitbeschäftigungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 25 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkehr des Anwalts mit seinem Klienten unterliegt den Bestimmungen  des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Absonderungshaft
                            1  Der  in  Absonderungshaft  stehende  Untersuchungsgefangene  darf  nur  mit  dem Direktor oder dem Dienstangestellten Kontakte haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ärzte, dringende Fälle vorbehalten, die Geistlichen und die Beauftragten  des Sozialdienstes können ihn nur mit Bewilligung des Richters besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Untersuchungsgefangene  in  Absonderungshaft  kann  durch  die  Anstalt  gelieferte Bücher erhalten, die durch einen Beamten kontrolliert ausgehändigt  und zurückgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Kosten der Untersuchungshaft
                            Der   Staatsrat   setzt   in   einem   Beschluss   den   Tarif   der   Kosten   der  Untersuchungshaft  fest,  welche  gemäss  den  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung grundsätzlich zu Lasten des Verurteilten gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Aufhebung
                            Alle  diesem  Reglement  widersprechenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  namentlich  das  Reglement  vom  13.  Juli  1983  über  die  Strafanstalten  des  Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Übergangsrecht
                            Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungshaft wird  durch das neue Reglement bestimmt, es sei denn, das alte Recht sei für den  Verurteilten, den Internierten oder Beschuldigten vorteilhafter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.  So angenommen Staatsrat im zu Sitten, den 10. Dezember 1993.  Der Präsident des Staatsrates:  Raymond Deferr  Der Staatkanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  GS/VS 1994, 131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 7.09.2011  Abl. Nr. 44/2011  4.11.2011