Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus
                            Gesetz  über die Gewährung von ergänzenden Krediten und  Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus  vom 20. Mai 2020 (Stand 21. Mai 2020)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April 2020  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieser Erlass regelt die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung zu den  Massnahmen nach der eidgenössischen Verordnung zur Gewährung von Krediten  und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25.  März 2020 (nachfol  -  gend COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen  Auswirkungen des Coronavirus ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse nicht selbst  decken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen
                            1  Das   Gesamtbürgschaftsvolumen,   das   für   Bürgschaftsverluste   zur   Verfügung  steht, beträgt:  a)  45 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 3 dieses Erlasses;  b)  5 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 4 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Betrag nach Abs.  1 Bst. a dieser Bestimmung bei Bedarf  um höchstens 50 Prozent erhöhen. Sie hört das Präsidium des Kantonsrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2020-00.021.475.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 20. Mai 2020, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 29. November 2020, rückwirkend in Vollzug ab 21. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  951.261  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gewährung von Solidarbürgschaften
                            1  Die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-  SÜD)   kann   Solidarbürgschaften   für   Bankkredite   in   der   Höhe   von   bis   zu  Fr.  250'000.–, zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses, gewähren,  wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:  a)  die Erklärungen nach Art.  3 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord  -  nung  4   abgibt;  b)  im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von höchstens 10 Mio. Franken erzielt hat.  Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist die provisorische Fas  -  sung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1.  Januar 2020 oder  später oder bei einem infolge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge  -  schäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein  Geschäftsjahr, wenigstens aber Fr.  100'000.– und höchstens Fr.  500'000.–;  c)  die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art.  3 der COVID-19-Solidar  -  bürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat. Bei einem Umsatzerlös  von mehr als 5 Mio. Franken müssen auch die Möglichkeiten zur Kreditbe  -  schaffung nach Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollstän  -  dig ausgeschöpft worden sein;  d)  im Kanton mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte spätestens seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  März 2020 ansässig ist;  e)  eine im Verhältnis zum Umsatzerlös angemessene Anzahl Arbeitsplätze im  Kanton aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsbedürfnisse von Jungunter  -  nehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Ge  -  schäftsmodell und Gründungsdatum ab 1.  Januar 2016 (Start-ups) kann von den  Voraussetzungen betreffend Umsatzerlös und Anzahl Arbeitsplätze im Kanton  nach Abs.  1 Bst.  b und  e dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Regierung  regelt für diese Fälle die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der St.Galler  Kantonalbank. Der Kreditbetrag im Einzelfall beträgt höchstens Fr.  150'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht gestützt auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung ei  -  ner Solidarbürgschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung am Programm des Bundes zugunsten von Start-ups
                            1  Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts an besonderen  Solidarbürgschaften zugunsten von Jungunternehmen mit innovativer Geschäfts  -  idee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum  ab 1.  Januar 2016 (Start-ups).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  951.261  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine entsprechende Solidarbürgschaft kann nur gewährt werden, wenn die Ge  -  suchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 dieses Erlasses vollständig ausgeschöpft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung bezeichnet die für die Prüfung der Gesuche nach dieser Bestim  -  mung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft
                            1  Der Kreditbetrag, der nach Art.  3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens  fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art.  3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solidarbürgschaften nach Art.  3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des  von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art.  5  und Art.  13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Art. 4 dieses Er  -  lasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zinssatz
                            1  Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften  nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuchsverfahren
                            1  Die BG OST-SÜD gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesu  -  che werden bis zum 31.  August 2020 der kreditgebenden Bank eingereicht und  von der Bank bis zum 14.  September 2020 dem Kanton zur Prüfung übermittelt.  Mit der Übermittlung des Gesuchs bestätigt die Bank, dass die Gesuchstellerin  oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art.  3 und,  bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken, Art. 4 der COVID-19-Soli  -  darbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach Art.  3 Abs. 1 dieses Erlasses er  -  füllt sind. Heisst der Kanton das Gesuch gut, übermittelt er es der BG OST-SÜD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die BG OST-SÜD den Bürgschafts  -  vertrag mit der Bank unterzeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
                            1  Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Er  -  lass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton:  a)  die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften  nach Art.  3 dieses Erlasses;  b)  die Deckung von 35 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften  nach Art. 4 dieses Erlasses;  c)  die Deckung der Verwaltungskosten nach Art.  9 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton
                            1  Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die  Bürgschaftsgewährung nach Art. 3 dieses Erlasses entstehen. Die Verwaltungskos  -  ten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Aus  -  stellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung  und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Bei  -  zug Dritter mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu  erwartenden Verwaltungskosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung allfälliger Bürgschaftsleistungen und der Kosten aus der Um  -  setzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge  -  setzbuch vom 21.  Dezember 1937  5   vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– be  -  straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach  diesem Erlass er  -  wirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art.  6 Abs. 3 der COVID-19-Soli  -  darbürgschaftsverordnung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ergänzendes Recht
                            1  In folgenden Bereichen wird die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung er  -  gänzend zu diesem Erlass sachgemäss angewendet:  6  a)  Zweck der Solidarbürgschaft (Art. 6);  b)  Pflichten der Bürgschaftsorganisation (Art. 10);  c)  Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Klammern aufgeführt sind die Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Informationspflichten der Banken (Art. 14);  e)  Wiedereingänge (Art. 15);  f)  Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation (Art. 16);  g)  Verlusttragung (Art. 17);  h)  Abrechnungen und Berichterstattungen (Art. 18);  i)  Refinanzierung durch die SNB (Art. 20 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-036  20.05.2020  21.05.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Erlass  Grunderlass  2020-036