Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele  vom 25. August 2020 (Stand 1. November 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele  vom 21.  April 2020  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, so  -  weit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eröffnen der Bewilligung
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligun  -  gen   für   Kleinspiele   den   Betroffenen   und   der   interkantonalen   Aufsichts-   und  Vollzugsbehörde nach Art.  105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29.  Sep  -  tember 2017  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsgesuch
                            a) Inhalt im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle An  -  gaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels be  -  nötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit  denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann  von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  455.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1.  November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen
                            1  Die   Veranstalterin   oder   der   Veranstalter   einer   Kleinlotterie   mit   Geldpreisen  reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der  Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette
                            1  Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem  Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die  Gewinnverteilung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Klein  -  lotterie-Kontingent  4   an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort  eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses:  a)  mit gesamtschweizerischer Bedeutung;  b)  mit überregionaler  Bedeutung und einem  besonderen  Bezug zum Kanton  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt,  wird Abs.  1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Klein -
                            lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen  im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn:  a)  die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotte  -  rie   gestützt   auf   Art.  34   Abs.  6   des   Bundesgesetzes   über   Geldspiele   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  September 2017  5   genehmigt hat;  b)  die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art.  21 des  Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  6   erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  4 der Interkantonalen Vereinbarung  betreffend die  gemeinsame Durchführung von  Geldspielen vom 20.  Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  455.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-067  25.08.2020  01.11.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  01.11.2020  Erlass  Grunderlass  2020-067