Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            1  Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)  Vom 9. Juli 1968  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:  Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  en  vor  dem  Verwaltungsgericht,  den  Rekurs- und Schätzungskommissionen  und den Verwaltungsbehörden des  Kantons,  der  Gemeinden,  sowie  der  kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ndeten  Personenbezeichnungen  beziehen  sich auf beide Geschlechter.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  prechung  sind  an  Gesetz  und  Recht  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ntlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  sind  für  die  Behörden  nur  so  weit  verbindlich,  als  sie  dem  eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Ziff.  3  des  Gesetzes    über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungs-
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze
                            der Rechts-  anwendung  a) Gesetzmässig-  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  das  Verwaltungsgericht  sind  di  e  Erlasse  des  Grossen  Rates  und  des  Regierungsrates  nur  so  weit  verbind  lich,  als  sie  Verfassung  und  Gesetz  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Alle  Verfügungen  und  Entscheide  mü  ssen  den  Verhältn  issen  angemes-  sen sein und den Grundsatz der Rechtsgleichheit wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Anwendung des Rechts gelten  Treu und Glauben. Auf Eingaben,  die auf missbräuchlicher Prozessführ  ung beruhen, ist nicht einzutreten.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt:
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Behörden  im  Sinne  dieses  Gesetzes    sind  die  Verwaltungsbehörden,  die  Rekurs- und Schätzungskommissionen  und das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Organisation   und   Zuständigkeit  der   Verwaltungsbehörden   und   der  Rekurs- und Schätzungskommissionen we  rden durch die Staatsverfassung  und besondere Erlasse geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Bestimmungen    des    Geri  chtsorganisationsgesetzes      in    den  Abschnitten  «Allgemeiner  Teil»  (§§  1–19)  und  «Justizverwaltung»  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86–92)  gelten  sinngemäss  auch  für  die  Rekurs-  und  Schätzungskommis-  sionen  sowie  das  Verwaltungsgerich  t;  vorbehalten  bleiben  abweichende  gesetzliche Bestimmungen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Behördemitglieder  und  Sachbearbe  iter  dürfen  beim  Erlass  von  Verfü-  gungen  und  Entscheiden  nicht  mitwir  ken,  wenn  ein  Ausstandsgrund  im  Sinne der Zivilprozessordnung   4)   vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  167  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993  (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).  ) Verhältnis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sstand  zu  begeben,  wenn  sie  selbst  oder  ihnen  nahe  verbundene  Pers  onen  an  der  Verfügung  oder  dem  Ent-  scheid  persönlich  interessiert  sind,  sowie  in  Angelegenheiten  von  juristi-  schen   Personen,   deren  Verwaltung   sie   oder   i  hnen   nahe   verbundene  Personen  angehören,  ferner  wenn  sie  in  der  Sache  schon  in  einer  untern  Instanz,  oder  als  Berater  oder  Vert  reter  eines  Beteiligten  mitgewirkt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   1)    beim  Regierungsrat  angefochten, hat der betr  effende Direktionsvorsteher   2)   beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Jede Behörde prüft ihre Zu  ständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die   Behörde,   die   ihre   Zuständigkeit   verneint,   überweist   die   Sache  unverzüglich  unter  Mitteilung  an  die  Beteiligten  derjenigen  Behörde,  die  sie  als  zuständig  erachtet.  Sie  pfle  gt  in  der  Regel  vorher  einen  Mei-  nungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  rwaltungsbehörden  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsbehörden,  Rekurs-  und  Schätzungskommissionen  und  Verwaltungsgericht  entscheidet  das  Ver-  waltungsgericht.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgericht  einerseits  und  de  n  übrigen  Gerichten  des  Kantons  anderseits streitig, so entscheidet der Grosse Rat.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departementsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeit
                            a) Prüfung von  Amtes wegen  b  )  Ü  berweisung  an die zuständige  Behörde  c)  Zuständigkeits-  konflikte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  besteht  au  s  voll-  oder  teilamtlichen  und  neben-  amtlichen Richtern.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zahl  der  Richter  und  Ersatzrich  ter  wird  durch  Dekret  des  Grossen  Rates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  voll-  oder  teilamtlichen  Richter  sind  Mitglieder  des  Obergerichtes.  Stellvertretend  können  die  übrigen  M  itglieder des Obergerichtes oder die  nebenamtlichen  Richter  und  Ersatzrichte  r,  die  Juristen  sind,  beigezogen  werden.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  nebenamtlichen  Richter  sollen  en  tweder  als  Juristen  die  Vorausset-  zungen  von  §  11  Satz  2  erfüllen  oder  solchen  Berufen  angehören,  deren  Fachkenntnis  für  die  Praxis  des  Ve  rwaltungsgerichtes  erforderlich  ist  (z.B. Architekt, Landwirt, Bücherexperte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            4)  Der  Grosse  Rat  wählt  die  Richter  und  Ersatzrichter.  Aus  dem  Kreis  der  Oberrichter am Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            5)  Für  die  Richter  und  Ersatzrichter  gelte  n  die  in  §  4  Abs.  1  des  Gerichts-  organisationsgesetzes   6)    aufgestellten  Wählbarkeitsvoraussetzungen.  Die  Mehrzahl  muss  zudem  ein  juristisches    abgeschlossen  haben  oder  einen  Fähigkeitsauswei  besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Gesetzes  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Gesetzes  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Gesetzes  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SAR 155.100  ) Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ine  Geschäfte  als  Gesamtgericht  und  in Kammern mit drei oder fünf Mitgliedern.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gericht  weist  die  Richter  den  Kammern  zu  und  wählt deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Das  Obergericht  stellt  Gerichtsschr  eiber  und  Kanzlei  des  Verwaltungs-  gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Im  Übrigen  kommen  auf  das  Verwalt  ungsgericht  die  Vorschriften  über  die Organisation des Ober  gerichts zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt:
                            Allgemeine Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Gelegenheit  zu  geben,  sich  mündlic  h  oder  schriftlich  zu  äussern,  wenn  dies  besonders  vorgeschrieben  ist,  oder  wenn  ihnen  Nachteile  erwachsen  könnten,  die  durch  nachträgliche  Aufhebung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides nicht wieder zu beseitigen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt  und  den  gegen  sie  lautenden  Vor-  bringen Kenntnis erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ne  Anhörung  kann  unterbleiben,  wenn  Gefahr im Verzug ist. Die Betroffene  n müssen, sobald si  e erreichbar sind,  am  folgenden  Werktag  angehört  werd  en,  worauf  unverzüglich  eine  neue  Verfügung zu erlassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  tscheid  betroffen  wird,  hat  das  Recht,  in  die  Akten  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Einsichtnahme  in  ein  Aktenstück kann mit Grundangabe verweigert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).  d) Gliederung  des Verwaltungs-  gerichtes  e) Kanzlei  f)  Ü  brige  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtliches
                            Gehör  a) Anhörung  b  ) Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)     wenn  es  nur  dem  verwaltungsintern  en  Gebrauch  dient,  wie  Notizen,  Entwürfe, Referate und dergleichen;  b)    zur  Wahrung  wichtiger  öffentlicher  oder  schutzwürdiger  privater  Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  zum  Nachteil  des  Betroffene  n  auf  Akten  gemäss  Absatz  1  lit.  b  abgestellt,  ist  ihm  der  belastende  Inhalt  derselben  mitzuteilen  und  ihm  Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Akteneinsicht  entscheidet  die  Behörde,  welche  die  Verfügung  oder  den  Entscheid  in  der  Sache  selb  st  vorbereitet  oder  bereits  erlassen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1   Unterblieb die gemäss § 15 Abs. 1  vorgeschriebene Anhörung, ohne dass  Gefahr  im  Verzug  war,  und  wird    die  Verfügung  oder  der  Entscheid  nachträglich zu Gunsten des Betroffene  n aufgehoben, hat er Anspruch auf  angemessenen  Ersatz,  sofern  ihm  erheblicher Schaden entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ersatzpflicht  obliegt  dem  Ge  meinwesen,  dessen  Organ  das  rechtli-  che  Gehör  verletzt  hat.  Kommt  eine  Einigung  über  die  Entschädigung  nicht zu Stande, entscheidet das Verw  altungsgericht als einzige Instanz (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Ziff. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Die  Beteiligten  können  sich  durch  ei  ne  handlungsfähige  Person  verbei-  ständen und, soweit nicht persönliches  Erscheinen notwendig ist, vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Verlangen  der  Behörde  hat  sich    der  Vertreter  durch  schriftliche  Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  Verwaltungsgericht  können,  ausse  r  in  Steuersachen,  nur  Anwälte  eine  Partei  verbeiständen  oder  vertre  ten.  Vorbehalten  bleiben  §  2  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesg  esetz  über  die  Freizügigkeit  der  Anwältinnen und Anwälte   1)  , § 67 Abs. 2 der Zivilprozessordnung   2)   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 3 des Personalgesetzes 3) 4)
                            1)  SAR 290.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  Freizügigkeit  der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom   2. November 2004, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 175).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  de  ist,  kann  vor  dieser  nicht  als  Beistand oder Vertreter handeln.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  s  zehn  Personen  beteiligt,  die  eine  kollektive Eingabe oder inhaltlich gleich  e Eingaben eingereicht haben, so  kann  die  Behörde  sie  verpflichten,  ein  gemeinsames  Zustellungsdomizil  oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im  Ausland  haben  ein  Zustellungs-  domizil oder einen Vertreter in   der Schweiz anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kein   Vertreter   in   der   Schweiz  bezeichnet,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentliche  Publikation  im  Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  alt  unter  Beachtung  der  Vorbringen  der  Beteiligten  von  Amtes  wegen  und  stellen  die  hiezu  notwendigen  Ermittlungen  an.  Sie  würdigen  das  Ergebnis  der  Untersuchung  frei  und  wenden das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ss  niemandem  wege  n  Unbeholfenheit  Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    der  Feststellung  des  Sachverhalts  mitzuwirken,  soweit  dies  besondere  Vorschriften  vorsehen,  oder  soweit  sie  ein  Verfahren  durch  ihre  Begehren    einleiten  oder  darin  selbstständige  Begehren stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verweigern, ist die Behörde nicht verp  flichtet, auf deren Begehren einzu-  treten. Tritt sie ein, würdigt sie dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  §  167  des  Gesetzes    über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993  (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kr  aft  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S. 396).  a  b  is  ) Bei Massen-  verfahren und  Sitz im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Untersuchung
                            von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mitwirkungs-
                            pflicht der  Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  das  persönliche  Erscheinen  ei  polizeiliche  Vorführung  angeordnet  werd  en.  Dies  soll  in  der  Regel  erst  nach  unentschuldigtem  Ausbleiben  erfolgen,  und  wenn  die  Vorführung  zuvor angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Die Verwaltungsbehörden oder dere  n Beauftragte können zur Ermittlung  des  Sachverhalts  Beteiligte  und  Au  skunftspersonen  befragen,  Urkunden  beiziehen, Augenscheine vorne  hmen und Expertisen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lässt  sich  der  Sachverhalt  auf  diese  Weise  nicht  hinreichend  abklären,  kann  der  Regierungsrat  oder  eine  Regierungsdirektion   1)    die  förmliche  Zeugeneinvernahme  nach  den  Vors   2)  durch   einen   geeigneten,   juristisch  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsgericht  nimmt  die  Be  weise  nach  den  Regeln  der  Zivil-  prozessordnung   3)    ab.  Im  verwaltungsgerich  tlichen  Beschwerdeverfahren  ist jedoch die formelle Pa  rteibefragung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Verfügungen  und  Entscheide  sind  al  s  solche  zu  bezeichnen  und  den  Beteiligten  sowie  allfälligen  weitern  in  ihren  schutzwürdigen  Interessen  Betroffenen schriftlich zu eröffnen. E  rfolgt eine mündliche Mitteilung, ist  sie  auf  Verlangen  der  Beteiligten,  ode  r  wenn  es  die  Umstände  erfordern,  schriftlich zu bestätigen.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zustellung  soll  in  der  Regel  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit den Begehren der Beteiligten  nicht voll entsprochen wird, hat die  Eröffnung  eine  Rechtsmittelbelehrung  zu  enthalten.  Die  Rechtsmittel-  belehrung    muss    die    Rechtsmittelinstanz    und    die    Rechtsmittelfrist  nennen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verwaltungsbehörden  können  di  e  schriftliche  Eröffnung  auf  die  Zustellung  des  Dispositivs  beschränke  n  mit  dem  Hinweis,  dass  die  Ver-  fügung oder der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine  Partei  eine  schriftlich  begründete  Au  sfertigung  verlangt.  Verzichten  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Parteien auf eine vollständige Au  sfertigung, ist eine kurze Begründung in  die Akten aufzunehmen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  ren  Vollzug  dringlich  ist,  den  Betroffenen nicht zugestellt werden,  weil diese oder deren Vertreter nicht  erreichbar  oder  unbekannt  si  nd,  sind  sie  im  Amtsblatt  und  in  allfälligen  weitern     amtlichen     Publikationsor  ganen     zu     veröffentlichen.     Die  Publikation ersetzt die Eröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  an  eine  sehr  grosse  oder  unbe-  stimmte  Zahl  von  Betroffenen  wenden,    sind  ebenfalls  durch  öffentliche  Bekanntmachung zu eröffnen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rfügungen  und  Entscheide  gelten  für  jedermann, der betroffen ist.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  nn  eine  Verfügung  oder  ein  Entscheid  durch die erstinstanzlich zuständige   Behörde in Wiedererwägung gezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  berührt,  so  kommen  die  Bestimm  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Rechtslage  oder  den  sachlichen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  können  durch  die  erlassende  Behörde  oder  die  Aufsichtsbehörde  abgeä  ndert  oder  aufgehoben  werden,  wenn  wichtige  öffentliche  Interessen  es  e  gungen,  die  nach  besondern  Vorschrift  en  oder  der  Natur  der  Sache  nicht  oder   nur   unter   ganz   bestimmten     Voraussetzungen   zurückgenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rauen  auf  die  widerrufene  Verfügung  gutgläubig  Aufwendungen  gemacht  oder  Vorkehren  getroffen  hat,  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch Ziff. 6 des Gesetzes   über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ö ffentliche
                            Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Wiede r -
                            erwägung
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Widerruf
                            den  Widerruf  Schaden,  so  hat  er  An  spruch  auf  Entschädigung,  wenn  ihn  am Widerruf kein Verschulden trifft.  Der Anspruch richtet sich gegen das  Gemeinwesen,  das  den  Widerruf  zu  vertreten  hat.  Er  ist  im  verwal-  tungsgerichtlichen   Klageverfahren     gemäss   §   60   Ziff.   3   geltend   zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Ein  rechtskräftig  erledigtes  Verfahren    ist  auf  Begehren  eines  Beteiligten  durch  die  letzte  Instanz  wieder  aufzunehmen,  wenn  nachgewiesen  wird,  dass:  a)     neue  erhebliche  Tatsachen  oder  Beweismittel  vorliegen,  die  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  wohl  bestanden,  den Behörden aber nicht bekannt waren;  b)    eine    wesentliche    Verfahrensvorsc  hrift  verletzt  oder  erhebliche  Tat-  sachen,  die  sich  aus  den  Akten  ergaben,  versehentlich  nicht  berück-  sichtigt wurden;  c)     die   Verfügung   oder   der   Entscheid   durch   Arglist   oder   strafbare  Handlung beeinflusst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Das  Wiederaufnahmebegehren  ist  inne  rt  drei  Monaten,  seit  der  Gesuch-  steller   vom   Wiederaufnahmegrund   Ke  nntnis   erhalten   hat,   schriftlich  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Das  Wiederaufnahmebegehren  hat  ke  ine  aufschiebende  Wirkung,  es  sei  denn, diese werde durch die Behörde eigens angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tritt die Behörde auf das Wiederaufnahmebegehren ein, so kann sie die  Sache an die erstinstanzlich zuständige Behörde zurückweisen oder selber  entscheiden.  Gegen  den  Wiederaufn  ahme-  und  gegen  den  Sachentscheid  steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1    Haben  Dritte  ein  schutzwürdiges  Inte  resse an der Aufrechterhaltung der  Verfügung  oder  des  Entscheides,  da  rf  die  Verfügung  oder  der  Entscheid  nur  aufgehoben  werden,  wenn  schutzwür  digere  Interessen  es  erfordern.  Unter  Berücksichtigung  aller  Umstände    ist  ein  Ausgleich  der  Interessen  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erleidet  jemand,  der  im  Vert  rauen  auf  die  aufgehobene  Verfügung  gutgläubig  Aufwendungen  gemacht  oder  Vorkehren  getroffen  hat,  Scha-  den,  so  hat  er  Anspruch  auf  Entschädigung.  Dieser  richtet  sich  bei  Wie-  deraufnahme  gemäss  §  27  lit.  a  gegen  di  ejenigen,  in  deren  Interesse  die  r  -  aufnahme  a) Voraus-  setzungen  ) Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Wiederaufnahme  erfolgt,  bei  Wiederaufnahme  gemäss  §  27  lit.  b  gegen  die  Gemeinwesen,  deren  Behörden  irrtümlich  handelten,  und  bei  Wie-  deraufnahme  gemäss  §  27  lit.  c  gegen  die  Schuldigen.  Der  Anspruch  ist  im  verwaltungsgerichtlichen  Klageve  rfahren  gemäss  §  60  Ziff.  3  geltend  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1)  Für  die  Berechnung  der  Fristen,  de  ren  Unterbruch  und  die  Wiederher-  stellung gegen die Folgen der Säumni  s gelten sinngemäss die Vorschriften  der   Zivilprozessordnung   2)  .   Die   Vorschriften   über   die   Gerichtsferien  gelten  jedoch  nur  im  Verfahren  vor  Verwaltungsgericht  und  den  Rekurs-  und   Schätzungskommissionen,   mit   Au  snahme   der   Verfahren   gemäss  Einführungsgesetz  zum  Auslände  rrecht  (EGAR)  vom  14.  Januar  1997   3)  ,  gemäss  Submissionsdekret  (S  ubmD)  vom  26.  November  1996   4)    und  gemäss Sozialhilfe- und Präventions  gesetz (SPG) vom 6. März 2001   5) 6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  rücklich  vorsieht,  können  gesetzlich  bestimmte Fristen nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n   können   aus   zureichenden   Gründen  erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  timmungen  ist  das  Verwaltungsverfah-  ren in erster Instanz unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in  der  Regel  dem  Unterliegenden  Kosten, bestehend aus einer Gebühr  und den Auslagen, aufzuerlegen. Bei  teilweiser  Gutheissung  der  Beschwerde    sind  die  Kosten  anteilmässig  zu  verlegen.  Die  Kosten  können  ganz  oder  teilweise  dem  Obsiegenden  auferlegt  werden,  wenn  er  durch  Sa  umseligkeit  in  der  Vorinstanz  das  Beschwerdeverfahren verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  auferlegt werden, soweit dies ihr Interesse an der Sache rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 122.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 150.910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR 851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  von  Satz  2  gemäss  §  61  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Sozialhilfe  und  die  soziale  Prävention  (Sozialhilfe-  und  Präventionsgesetz,  SPG) vom 6. März 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 274).
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Fristen
                            a) Berechnung  und Wieder-  herstellung  b  ) Erstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kosten
                            a) Kostenauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gebühren werden durch ein De  kret des Grossen Rates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1     Für   kostspielige   Ermittlungen,   in  sbesondere   Expertisen,   kann   ein  Vorschuss verlangt werden, wenn eine  und 3 zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Vorschuss  nicht  geleiste  t,  sind  die  Ermittlungen  nur  durchzu-  führen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Eintreten  auf  Begehren  von  Be  Ausland  kann  von  der  Leistung  eines  Vorschusses  für  die  Verfahrens-  kosten  und  die  Parteientschädigung  a  bhängig  gemacht  werden,  wenn  die  Verfügungen  und  Entscheide,  durch  die  ihnen  Verfahrenskosten  und  Parteientschädigungen  auferlegt  werd  en,  im  Ausland  nicht  vollstreckbar  sind.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Beschwerde-  und  Normenkontrollv  erfahren  vor  Verwaltungsgericht  ist  in  der  Regel  ein  angemessener  Anteil  der  mutmasslichen  Verfahrens-  kosten  innert  einer  vom  Instruktions  schiessen.  Ist  die  Partei  mit  der  Leistung  des  auferlegten  Kostenvor-  schusses  säumig,  setzt  ihr  der  Instr  uktionsrichter  eine  letzte  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen an mit der Androhung, dass au  werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1    Den  am  Verfahren  beteiligten  Amtsst  ellen  werden  in  der  Regel  keine  Verfahrenskosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  übrigen  Beteiligten  kann  die  Bezahlung  von  Kosten  und  die  Leis-  tung  von  Kostenvorschüssen  erlassen  werden,  wenn  ihnen  die  nötigen  Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Fällen,  wo  die  Schwere  einer  Massnahme  oder  die  Rechtslage  es  als  gerechtfertigt  erscheinen  lässt,  kann  auch  ein  unentgeltlicher  Rechtsver-  treter bestellt werden.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  §  167  des  Gesetzes    über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993  (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Ziff.  3  des  Gesetzes    über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).  ) Vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Verwaltungsgericht  ist  dem  Obsie-  genden  eine  angemessene  Entschädi  gung  für  die  Kosten  der  Vertretung,  Verbeiständung  oder  Beratung  durch  Anwälte  und  weitere  Sachverstän-  dige  zuzusprechen.  Die  Entschädi  gung  ist  den  Umständen  entsprechend  dem  Unterliegenden  oder  dem  intere  ssierten  Gemeinwesen  oder  beiden  anteilweise aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  den  übrigen  Beschwerdeverfahren  zur  Anwendung,  sofern  der  Beizug  eine  s  Vertreters  oder  Sachverständi-  gen nicht offensichtlich unbegründet war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 1)
                            Im  Klageverfahren  vor  Verwalt  ungsgericht  kommen  die  Bestimmungen  der   Zivilprozessordnung   2)     über   die   Prozesskosten,   die   unentgeltliche  Rechtspflege und die Sicherheitsleis  tung für Parteikosten zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt:
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unterabschnitt: Allgemeines
§ 38
                            1  jedermann   durch   Beschwerde  anfechten, der ein schutzwürdiges  eigenes Interesse geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    beteiligte  Behörde  kann  gegen  Ent-  scheide  der  obern  Instanz  nur  dann  Beschwerde  führen,  wenn  sie  ein  eigenes   Interesse   hat,   oder   wenn  ihr  die  Beschwerdebefugnis  durch  besondere Bestimmungen verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rungsrat  eidgenössische  Rechtsmittel  einlegen,  soweit  dies  das  Bundes-  recht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  r Beschwerdeinstanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 221.100  d) Partei-  entschädigung  e) Im  verwaltungs-  gerichtlichen  Klageverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Legitimation
2. Beschwerde-
                            schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Beschwerdeschrift   muss   ei  nen   Antrag   sowie   eine   Begründung  enthalten.  Die  angefochtenen  Ve  rfügungen  und  Entscheide  sind  anzuge-  ben.  Allfällige  Beweismittel  sind  zu  bezeichnen  und  soweit  möglich  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Genügt  die  Beschwerdeschrift  dies  en  Anforderungen  nicht,  ist  eine  angemessene  Frist  zur  Verbesser  ung  anzusetzen,  unter  Androhung  des  Nichteintretens bei Unterlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1    Wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,    sind  Beschwerden  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  der  schriftlich  be  gründeten  angefochtenen  Verfügungen  oder Entscheide einzureichen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Will  jemand  Verfügungen  oder  Entscheide  anfechten,  die  ihm  nicht  eröffnet wurden, läuft die Beschwer  defrist von jenem Zeitpunkt, in dem er  davon Kenntnis erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Durch   rechtzeitige   Einreichung   de  r   Beschwerde   bei   einer   Behörde  gemäss  §  4  dieses  Gesetzes  gilt  die  Frist  als  gewahrt,  auch  wenn  eine  andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird eine Verfügung oder ein Entsch  eid unrechtmässig verweigert oder  verzögert,  kann  jederzeit  wegen  R  echtsverweigerung  oder  Rechtsverzö-  gerung Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1    Stellt  sich  die  Beschwerde  nicht  sofort  als  unzulässig  oder  unbegründet  dar,   ist   sie   der   Vorinstanz   und  allen   Beteiligten,   die   durch   das  Beschwerdebegehren betroffen werden  , zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Doppel  der  Vernehmlassung  ist  de  m  Beschwerdeführer  zuzustellen.  Nötigenfalls kann ein weiterer Schr  iftenwechsel angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1    Mit  der  Vernehmlassung  hat  die  Vori  nstanz  der  Beschwerdeinstanz  die  für die Beurteilung nötigen Akten zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Verwaltungsgericht  sind  verwa  ltungsinterne  Akten,  wie  Notizen,  Entwürfe,  Referate  und  dergleichen,    nicht  zu  übergeben.  Aktenstücke  gemäss  §  16  Abs.  1  lit.  b  sind  eigens    zu  bezeichnen.  Das  Verwaltungs-  gericht  befindet  darüber,  ob  es  sie  be  i  seinen  Akten  behalten  will.  Tut  es  dies,  so  hat  es  auch  über  Begehren  um  Akteneinsicht  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).  m  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Andernfalls   ist   hiezu   die   Vorins  tanz   zuständig,   vorbehältlich   der  Beschwerde gemäss § 53.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  die   Beschwerdebegehren   nicht  gebunden.  Zum  Nachteil  der  Beteiligte  n  können  sie  aber  die  angefochte-  nen  Verfügungen  und  Entscheide  nur  abändern,  soweit  dies  in  den  Beschwerdebegehren  verlangt  wird  ,  oder  wenn  die  Voraussetzungen  des  Widerrufs  (§  26  Abs.  1)  gegeben  si  nd,  oder  andere  Vorschriften  dies  vorsehen. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e  Beschwerdebegehren  nicht  hi-  nausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1    Wirkung,  wenn  nicht  durch  beson-  dere Vorschrift oder aus wichtigen  Gründen in den angefochtenen Verfü-  gungen und Entscheiden selbst et  was anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    gegenteilige  Anordnung  oder  ander-  weitige vorsorgliche Massnahmen treffe  n. Bei Kollegialbehörden ist hiezu  in dringlichen Fällen der Vorsitzende ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterabschnitt: Die Verwaltungsbeschwerde
§ 45
                            Soweit  nicht  ausdrücklich  etwas  a  nderes  bestimmt  wird,  können  Verfü-  gungen  und  Entscheide  mit  Beschwerde    an  die  übergeordnete  Verwal-  tungsbehörde weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1    den  für  die  betreffenden  Behörden  und  Sachgebiete  geltenden  Bestimm  ungen  des  Kantons,  der  Gemeinden  und der öffentlich-rechtlichen Kö  rperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  anzlich  ein  Weiterzug  an  das  Verwal-  tungsgericht möglich ist, gilt stets folgende Regelung:  a)    Wenn    eine    Regierungsdirektion   1)  zunächst die Beschwerde an   den Regierungsrat gegeben.  b)    Wenn    eine    Regierungsdirektion   1)    als  Beschwerdeinstanz  bezeichnet  ist, entscheidet an ihrer Stelle der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Entscheid
7. Aufschiebende
                            Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
2. Zuständigkeit
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1    Der  Regierungsrat  kann  durch  Ve  rordnung  seine  Entscheidkompetenz  für  bestimmte  Sachgebiete,  in  de  nen  der  Weiterzug  an  das  kantonale  Verwaltungsgericht möglich ist,   an eine Regierungsdirektion   2)  Ist  die  erste  Instanz  eine  Regierungsdirektion    (§  46  Abs.  2  lit.  a),  kann  der  Regierungsrat  auf  seine  Entschei  dkompetenz  nur  verzichten,  sofern  auch  die  Ermessensüberprüfung  durch    das  Verwaltungsgericht  möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Direktionsvorsteher   4)    hat  jedoch  die  Möglichkeit,  wichtige  Fälle  dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            Wenn  letztinstanzlich  der  Weiterzug  an    das  Verwaltungsgericht  möglich  ist  und  keine  andern  als  die  dort  zulässigen  Beschwerdegründe  geltend  gemacht  werden,  kann  der  Regierungs  rat  oder  die  Regierungsdirektion   5)  mit Zustimmung des Beschwerdeführer  s auf den Entscheid verzichten und  die Sache dem Verwaltungsgeri  cht zur Erledigung überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            Mit  der  Beschwerde  können,  unter  Vorbehalt  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen,   alle   Mängel   des  Verfahrens   und   der   angefochtenen  Verfügungen oder Entscheide geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1    Bei  der  Instruktion  der  Beschwer  de dürfen Mitglieder und Sachbearbei-  ter  derjenigen  Behörde,  deren  Verf  ügung oder Entscheid angefochten ist,  nicht mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  und  Entscheide  der  Departemente  werden durch den Rechtsdienst  des Regierungsrates instruiert.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit das Gesetz nichts anderes  bestimmt, werden Beschwerden gegen  Verfügungen   und   Entscheide   unter  geordneter   Behörden   sowie   von  Ämtern  und  unselbstständigen  Ansta  Antrag  des  zuständigen  Departements    entschieden.  Wenn  die  angefoch-  tenen  Verfügungen  und  Entscheide  au  f  verbindliche  Weisungen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departementsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).  ) Kompetenz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Teilverfügungen  eines  Departements  zurückzuführen  sind  oder  wenn  es  sich  um  den  Entscheid  einer  Kommi  ssion  handelt,  bei  welcher  der  Vor-  steher  oder  ein  Sachbearbeiter  des  zu  ständigen  Departements  mitwirken,  erfolgt  die  Beschwerdeinstruktion  durch  den  Rechtsdienst  des  Regie-  rungsrates.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterabschnitt: Die V erwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 51
                            1  gericht  ist  zulässig  in  den  Fällen,  welche dieses oder ein a  nderes Gesetz bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  s  kann  die  Zulässigkeit  der  Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde  auf  weitere    Fälle  ausgedehnt,  oder  die  Über-  prüfungsbefugnis  des  Verwaltungsgerich  ts  erweitert  werden.  Soweit  der  Regierungsrat  Verfahrensregeln  zu  er  lassen  hat,  kann  er  durch  Verord-  nung die Zuständigkeit des Verw  altungsgerichts begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  durch  Dekret  eine  Zusammenfass  ung  sämtlicher  Zuständigkeitsnormen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            Das  Verwaltungsgericht  beurteilt  Besc  hwerden  gegen  letztinstanzliche  Verfügungen und Entscheide der  Verwaltungsbehörden über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. öffentliche Abgaben des ka ntonalen und kommunalen Rechts und
                            deren Rückerstattung, ausg  enommen Bezug und Erlass;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Leistungen von Privaten und Gemeinden an die Kosten des
                            Armenwesens,  des  Straf-  und  Massnahmenvollzuges  und  weiterer  Anstaltsversorgungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Rückforderung von im öffentlichen Recht begründeten Staats-
                            und Gemeindebeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. im öffentlichen Recht begründete Kostenverteilung zwischen juris-
                            tischen Personen des öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die endgültige Kostenfestsetz ung für die Ersatzvornahme bei der
                            Vollstreckung von Verwaltungsverfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bestand und Umfang eines Ver bots oder die Pflicht zur Einholung
                            einer Bewilligung oder Verleihung;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Entzug oder Beschr änkung einer Verleihung;
                            1)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
2. Beschwerde-
                            fälle  a) Katalog
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Erteilung, Verweigerung, En tzug oder Änderung einer Bewilligung,
                            mit  Ausnahme  der  Bewilligungen  gemäss  der  Bundesgesetzgebung  über das Filmwesen und der fremd  enpolizeilichen Bewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verbot des Radfahrens ode r des Führens von Tierfahrzeugen;
10. Immissionen;
11. die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Bewertung
                            der Schulleistungen abhängt, und unter   Ausschluss der Frage, ob die  Prüfung  bestanden  wurde,  auch    wenn  davon  die  Erteilung  einer  Bewilligung gemäss Ziff. 8 abhängt;
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            1)   Einbürgerungen sowie Bestand ode  r Verlust des Bürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug;
14. Anordnung und Aufhebung von Anst altsversorgungen, sowie Ver-
                            hängung des Wirtshäuserverbots;
                        
                        
                    
                    
                    
                15. die Stiftungsaufsicht, mit Au snahme der Umwandlung von Stiftun-
                            gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                16. die Führung des Grundbuches;
17. die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts;
18. die Anwendung des eidgenössi schen und kantona len Gewässer-
                            schutzgesetzes, ausgenommen St  aatsbeiträge und Verleihungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                19. 2) Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
                            Bundes   stützen   und   bei   denen   unmittelbar   die   Verwaltungs-  gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                20.
                            3)   Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff.   4)   1 EMRK einen  Anspruch  auf  richterliche  Überprüfung  gewährt  und  weder  im  Kan-  ton  noch  im  Bund  eine  konventions  gemässe  richterliche  Prüfung  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            Wegen   Rechtsverweigerung,   Rech  tsverzögerung   oder   Verletzung   der  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit,  den  Ausstand,  das  rechtliche  Gehör  und  die  Akteneinsicht  kann  gegen  letz  tinstanzlich  zuständige  Verwal-  tungsbehörden   beim   Verwaltungsgeri  cht   Beschwerde   geführt   werden,  auch wenn dessen Zuständigkeit in der  Sache selbst nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  19  Abs.  2  des  Geset  zes  über  das  Kantons-  und  Gemeinde-  bürgerrecht (KBüG) vom 22.   Dezember 1992, in Kraft  seit 1. Januar 1994 (AGS  Bd. 14 S. 509).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem  ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997  (AGS 1996 S. 171).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem  ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997  (AGS 1996 S. 171).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Redaktionell bereinigt.  ) Rechtsverwei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            1  ntonalen Steuerrekurskommission   und der  Schätzungskommission  nach  s  Verwaltungsgericht  weiterziehbar.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  53  genannten  Gründe  jederzeit  die  Beschwerde an das Verw  altungsgericht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            1  unvollständige  Feststellung  des  Sac  tend  gemacht  werden.  Ermessensmi  ssbrauch  und  Ermessensüberschrei-  tung gelten als Rechtsverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ft  das  Verwaltungsgericht  nur  dann, wenn es ausdrücklich bestimmt is  t. Das gilt für folgende Fälle des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52:  a)    öffentliche Abgaben und dere  n Rückerstattung (Ziff. 1);  b)     Leistungen  an  die  Kosten  de  s  Armenwesens,  des  Straf-  und  Mass-  nahmenvollzuges und weiterer Anst  altsversorgungen (Ziff. 2);  c)    Kostenverteilung  zwischen  juri  stischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts (Ziff. 4);  d)     Verweigerung  oder  Entzug  des  Le  rnfahr-  oder  Führerausweises  für  Motorfahrzeuge und Schiffe (Ziff. 8);  e)    Verbot   des   Radfahrens   ode  r   des   Führens   von   Tierfahrzeugen  (Ziff. 9);  f)     Immissionen (Ziff. 10);  g)    Entlassung  und  Rückversetzung  im  Straf-  und  Massnahmenvollzug  (Ziff. 13);  h)    Anordnung  und  Aufhebung  von  Anst  altsversorgungen,  sowie  Ver-  hängung des Wirtshäuserverbots (Ziff. 14);  i)     Verfügungen  und  Entscheide  übe  r  die  Anwendung  der  eidgenössi-  schen und der kantonale  n Gewässerschutzgesetzgebung (Ziff. 18);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss § 46 lit. d des Gesetzes   über die Erhaltung und Förderung der  Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  vom  11.  Juni  1996,  in  Kraft  seit  1.  Januar 1997 (AGS 1996 S. 348).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch § 50 Abs. 2 des Gese  tzes über die Grundzüge des Personal-  rechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai  2000,  in  Kraft  seit  1.  April  2001  (AGS 2000 S. 242).  c) Entscheide  der Rekurs- und  Schätzungs-  kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beschwerde-
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Anspruch  auf  Einbürgerung  und  Nichtigerklärung  der  ordentlichen  Einbürgerung eines Ausländers (Ziff. 12);  l)   3)     Anordnungen  im  Einzelfall,  bei  de  nen  unmittelbar  die  Verwaltungs-  gerichtsbeschwerde  an  das  Bunde  sgericht  zulässig  ist  und  das  Bun-  desrecht die Rüge der Unange  messenheit vorsieht (Ziff. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ebenfalls  der  vollumfänglichen  Überprüfung  durch  das  Verwaltungs-  gericht  unterliegen  die  Entscheide  der  in  §  54  genannten  Rekurs-  und  Schätzungskommissionen, sowie die  Disziplinarverfügungen gemäss § 55.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            1    Der  Präsident  oder  ein  anderes  vollamtliches  Mitglied  des  Verwal-  tungsgerichts  erlässt  die  leitende  n  Verfügungen  und  trifft  vorsorgliche  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  mit  der  Instruktion  betraute  Mitglied des Verwaltungsgerichts kann  die  Beweise  abnehmen,  soweit  nich  t  die  Beweisabnahme  durch  das  Gericht  selbst  angezeigt  erscheint.    Zeugeneinvernahme  und  Parteibefra-  gung haben in der Regel vor dem Gerich  t zu erfolgen. Den Beteiligten ist  Gelegenheit   zu   geben,   sich   zum  Ergebnis   des   Beweisverfahrens   zu  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  vor  dem  Gericht  Beweis  -  und  Schlussverhandlungen  durchge-  führt werden, sind sie öffentlich.  Vorbehalten bleibt § 66 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis   5)  Wer  im  verwaltungsgerichtlichen  Verfa  hren  den  prozessualen  Anstand  grob  verletzt,  kann  vom  Verwaltungsge  richt  mit  einem  Verweis  oder  mit  einer Ordnungsbusse bis 500 Fr  anken bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  §  49  Abs.  3  des  Ei  nführungsgesetzes  zum  eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Feb-  ruar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  §  19  Abs.  2  des  Gese  tzes  über  das  Kantons-  und  Gemeinde-  bürgerrecht (KBüG) vom 22.   Dezember 1992, in Kraft  seit 1. Januar 1994 (AGS  Bd. 14 S. 509).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem  ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997  (AGS 1996 S. 171).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  §  449  des  Zivilrechts  pflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ) Wahrung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            Hebt das Verwaltungsgerich  t den angefochtenen Entscheid auf, so kann es  entweder  selbst  urteilen,  oder  die  Sache  zum  Erlass  einer  neuen  Ver-  fügung an die Vorinstanz zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 1)
4. Unterabschnitt: Die Aufsichtsbeschwerde
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a 3)
                            1  die  im  öffentlichen  Interesse  ein  Einschreiten  gegen  Behörden  und  Beam  te  von  Amtes  wegen  erfordern,  der Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bräuchlich  handelt.  Erweist  sich  die  Anzeige  als  leichtfertig  oder  bös-  willig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Unterabschnitt: Die Beschwerden gegen landeskirchliche
                            Entscheide   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  n  und  Entscheide  landeskirchlicher  Behörden  kann  wegen  Verletzung  de  r  Verfassung  oder  des  Organisati-  onsstatutes    binnen    20    Tagen    se  it    Eröffnung    beim    Regierungsrat  Beschwerde erhoben werden; di  eser entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch § 50 Abs. 2 des Gese  tzes über die Grundzüge des Personal-  rechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai  2000,  in  Kraft  seit  1.  April  2001  (AGS 2000 S. 242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  §  44  des  Organisationsge  setzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung)  vom  26.  März  1985,  in  Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschwerde-
                            erledigung  a) Grundsatz  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Beschwerde  ist  befugt,  wer  ei  n  schutzwürdiges  ei  genes  Interesse  geltend  macht.  Bei  Anordnungen,  die  ni  cht  in  persönliche  Verhältnisse  eingreifen, steht die Beschwerdebe  fugnis jedem Konfessionsangehörigen,  jeder Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt:
                            Die verwaltungsgerichtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1)    Streitigkeiten  aus  öffentlich-rechtlic  hen  Verträgen,  soweit  nicht  ein  Spezialrekursgericht zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Streitigkeiten über bestehende Verleihungsverhältnisse, mit Aus-
                            nahme  des  Entzuges  oder  der  Besc  hränkung  derselben,  sowie  über  wohlerworbene Rechte an öffen  tlichen Sachen und Tavernenrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            2)    vermögensrechtliche   Streitigkeiten,     an   denen   der   Kanton,   eine  Gemeinde,  oder  eine  öffentlich-rech  tliche  Körperschaft  oder  Anstalt  des kantonalen oder kommunalen Rechts   beteiligt ist, sofern nicht die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  ge  geben  oder  ein  Zivilgericht  oder  ein Spezialrekursgericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1    Zur  Klage  befugt  ist,  wer  einen  Rechtsanspruch  im  eigenen  Namen  geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beklagter ist, gegen wen sich der Rechtsanspruch richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            1   Dritte, die vom Entscheid unmittelbar betroffen werden, sind auf Antrag  oder   von   Amtes   wegen   zum   Streit   be  izuladen.   Dadurch   wird   der  Entscheid auch für sie verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beigeladene  hat  innerhalb  der  ihm  angesetzten  Frist  schriftlich  zu  erklären, ob er im Verfahren Parteirechte ausüben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  50  Abs.  2  des  Geset  rechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai  2000,  in  Kraft  seit  1.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (AGS 2000 S. 242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  §  50  Abs.  2  des  Geset  rechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai  2000,  in  Kraft  seit  1.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (AGS 2000 S. 242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            1  äger dem Beklagten sein Begehren  schriftlich mitteilen und ihn um Stell  ungnahme innert angemessener Frist  ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ilung,  oder  unterbleibt  seitens  des  Beklagten  die  Stellungnahme,  kann  da  rauf  bei  der  Kostenauflage  Rück-  sicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tigen,  kann  ein  weiterer  Schriften-  wechsel oder eine mündliche  Verhandlung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            Das  mit  der  Instruktion  betraute  M  itglied  des  Verwaltungsgerichts  kann  den  Parteien  einen  schriftlichen  Ve  rgleichsvorschlag  zur  Stellungnahme  unterbreiten,   oder   sie   zu   eine  r   mündlichen   Vermittlungsverhandlung  einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ungsgericht  als  einziger  Instanz  sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e Interessen es erfordern, kann die  Öffentlichkeit   durch   Gerichtsbeschl  uss   ganz   oder   teilweise   ausge-  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            Im  Übrigen  kommen  die  Besti  mmungen  der  Zivilprozessordnung   1)    sinn-  gemäss   zur   Anwendung,   namentlich  diejenigen  über  Vorladung  und  Säumnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vorverfahren
5. Schriften-
                            wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vermittlung
7. Weitere
                            Verfahrens-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verweis auf
                            Zivilprozess-  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt:
                            Überprüfung von Erlassen durch das  Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68
                            Vorschriften verwaltungsrechtlicher  Natur in Dekreten und Verordnungen  des   Kantons   und   in   Erlassen   der   Ge  meinden,   öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  können  dem  Verwaltungsgericht  jederzeit  zur  Prüfung  auf  ihre  Verfassungs-  und  Gesetzmässigkeit  unterbreitet  werden.  Ausgenommen  sind  die  im  Nutzungsplanungsverfahren  erlasse-  nen,   der   Verwaltungsgerichtsbe  schwerde   unterliegenden   Pläne   und  Vorschriften.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            1    Der  Antrag  kann  von  natürlichen  ode  r  juristischen  Personen  gestellt  werden,  die  durch  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  in  absehbarer  Zeit  in ihren schutzwürdigen Intere  ssen verletzt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ebenso   sind   die   obersten   Verw  altungsbehörden   des   Kantons,   der  Gemeinden  und  der  öffentlich-rechtlic  hen  Körperschaften  und  Anstalten  antragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            1    Der  begründete  Antrag  ist  schrif  tlich  beim  Verwaltungsgericht  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Verfahren  vor  Verwalt  ungsgericht  gelten  sinngemäss  die  Vor-  schriften  dieses  Gesetzes.  Es  steh  t  dem  Gericht  frei,  Vernehmlassungen  und einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            1    Das  Verwaltungsgericht  hebt  die  angefochtenen  Bestimmungen,  die  verfassungs- und gesetzwidrig sind, auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufhebungsbeschluss ist a  ngemessen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72
                            1    Der  Präsident  des  Verwaltungsgeri  chts  kann  dem  Antrag  auf  Überprü-  fung  von  Erlassen  aufschiebende  Wir  kung  geben.  Dieser  Beschluss  ist  angemessen  zu  veröffentlichen.  Mit  dem  Datum  der  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Satz  2  eingefügt  durch  §  167  des  Gese  tzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.    Januar  1993,  in  Kraft  seit  1.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  kann in keinem hängigen Verfahren  , das die Anwendung der angefochte-  nen Bestimmungen betrifft, die Rechtskraft eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  altungsgerichtes   wird   mit   der  Veröffentlichung   allgemein   verbindlic  h,   soweit   es   das   Gericht   nicht  ausnahmsweise anders bestimmt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide,  die  sich  auf  die  aufg  ehobenen  Bestimmungen  stützen,  sind  hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt:
                            Die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            Verfügungen und Entscheide sind vollstrec  kbar, sobald sie nicht mehr mit  Beschwerde  weitergezogen  werden  können,  oder  wenn  der  Beschwerde  keine aufschiebende Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            1  ihre  Anordnungen  selbst,  sofern  es  nicht  um  eine  Geld-  oder  Sicherhe  itsleistung  geht.  Sie  kann  die  Voll-  streckung einer andern  Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r ersten Instanz vollstreckt, soweit  die Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            Auf  Geldzahlung  oder  Sicherheits  leistung  lautende  Verfügungen  und  Entscheide   werden   nach   den   Vors  chriften   des   Bundesgesetzes   über  Schuldbetreibung und Konkurs   2)   vollstreckt. Sie stehen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  volls  treckbaren  gerichtlichen  Urteilen  gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            1  Vollstreckung  des  mildesten  jeweils  geeigneten Zwangsmittels zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  449  des  Zivilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  18.  Dezember  1984,  in  Kraf  t  seit  1.  Januar  1988  (AGS  Bd.  12  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vollstrec -
                            barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
3. Geld- und
                            Sicherheits-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zwangsmittel
                            2    Wenn  der  rechtmässige  Zustand  durch  Behörden  oder  durch  Dritte  hergestellt werden kann, soll dies au  f dem Wege der Ersatzvornahme auf  Kosten des Pflichtigen geschehen,  nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Muss  der  Pflichtige  selbst  zu  eine  m  bestimmten  Verh  werden, ist der hiezu geeignete unmittelbare Zwang anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Anstelle  oder  neben  den  in  Absatz    2  und  3  angeführten  Zwangsmitteln  kann  die  für  den  Fall  des  Ungehorsams    vorgesehene  Strafe  angedroht  werden.  Enthält  der  angewendete  Er  lass  keine  Strafbestimmung,  so  kann  die  Bestrafung  gemäss  Ar  t. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches   1)  angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77
                            1    Sofern  keine  Gefahr  im  Verzug  is  t,  hat  der  Ersatzvornahme  oder  der  Anwendung   unmittelbaren   Zwangs   deren   ausdrückliche   Androhung  voranzugehen, unter Ansetzung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst,  oder durch nachträgliche Verfügung ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vollstreckungsverfügung  ist  mit  Verwaltungsbeschwerde  unmittel-  bar  beim  Regierungsrat  anfechtbar,  der  endgültig  entscheidet.  Die  Ver-  fügung  über  die  endgültige  Kostenfest  setzung  für  die  Ersatzvornahme  hingegen  unterliegt  dem  ordentlic  hen  Instanzenzug  und  der  Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde   gemäss § 52 Ziff. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            Urteile   des   Verwaltungsgerichts  im   verwaltungsgerichtlichen   Klage-  verfahren  werden  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozessordnung   2)    voll-  streckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78a
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erlöschen  öffentlich-rechtliche  r  Forderungen  durch  Ablauf  gesetz-  lich festgelegter Fristen ist  von Amtes wegen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentlich-rechtliche   Forderunge  n,   für   deren   Geltendmachung   das  Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt  , erlöschen innert zehn Jahren nach  Eintritt  der  Fälligkeit,  periodisch  zu  erbringende  Leistungen  innert  fünf  Jahren. Die Fälligkeit tritt, besondere  Regelungen vorbehalten, ein, sobald  die Forderungen berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  §  167  des  Gesetzes    über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993  (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  schen  der  Forderungen  bewirkenden  Fristen tritt ein:  a)    durch Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde;  b)    durch die Schuld festste  llende Verfügungen und Entscheide;  c)    durch Anerkennung, Schuldbetr  eibung oder Eingabe im Konkurs.  Wird  die  Leistung,  Klage  oder  Einr  ede  bei  einer  unzuständigen  Behörde  geltend  gemacht,  die  zur  Überweisung  der  Sache  an  die  zuständige  Behörde verpflichtet ist, so gilt die Frist als unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   78b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verzugszins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt:
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79
                            Das   Gesetz   über   das   Verfahren  bei   Verwaltungsstreitigkeiten   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1841   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            Das   Einführungsgesetz   zum   Schwei  zerischen   Zivilgesetzbuch   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1911
                            3)   wird wie folgt ergänzt und abgeändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            Das  Flurgesetz  vom  24.  November  1875/27.  März  1912    wird  wie  folgt  abgeändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  §  167  des  Gesetzes    über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom  19.  Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993  (AGS Bd. 14 S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 1 S. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch  das Publikationsgesetz, Anhang 10.  b  ) Verzinsung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufhebung
                            und Änderung  von Gesetzen  a) Gesetz über  das Verfahren bei  Verwaltungs-  streitigkeiten  b  ) Einführungs-  gesetz zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  c) Flurgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83
                            Das Gesetz über die Armenf  ürsorge vom 12. März 1936   2)   wird wie folgt  abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            Das Schulgesetz vom 20. November 1940   3)   wird wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            Das  Gesetz  über  die  direkten  Staat  s-  und  Gemeindesteuern  und  über  den  direkten  Finanzausgleich  unter  den  Einwohnergemeinden  vom  17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966   4)   wird wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            Das  Gesetz  über  die  Nutzung  und  den  Schutz  der  öffentlichen  Gewässer  vom 22. März 1954   wird wie folgt abgeändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gese  tzes  bereits  angehobenen  Verfahren  werden  nach  bisherigem  Recht  zu  Ende  geführt.  Für  Verfügungen  und  Entscheide,   die   nach   Inkrafttreten  dieses   Gesetzes   eröffnet   werden,  bestimmt sich die Weiterziehbarkeit  und das Verfahren in der Rechtsmit-  telinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            Der   Regierungsrat   bestimmt   den   Ze  itpunkt   des   Inkrafttretens   dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  §  15  lit.  d  des  Gese  tzes  über  die  Niederlassung  und  den  Aufenthalt  der  Schweizer  vom  8.  März  1983,  in  Kraft  seit  1.  Mai  1984  (AGS  Bd. 11 S. 190).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS  Bd.  2  S.  560;  aufgehoben  durch  §  47  lit.  a  des  Sozialhilfegesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. März 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AGS Bd. 11 S. 26).
                            3)  AGS Bd. 3 S. 47; aufgehoben durch § 90  des Schulgesetzes vom 17. März 1981,  in Kraft seit 1. April 1982 (AGS Bd. 10 S. 551).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS  Bd.  6  S.  401;  aufgehoben  durch  §  190  lit.  a  des  Steuergesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 1983, in Kraft seit 1. Januar 1985 (AGS Bd. 11 S. 293).
                            5)  SAR 763.200  r  -  Ü  bergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1)  Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  dieses    Gesetz  ändernde  oder  ergänzende  Bestimmungen  über  die  Organisation  und  das  Verfahren  zu  erlassen,  soweit  dies  zur  Ausführung  neuer  Vorschriften  des  Bundesrechts  oder  durch  die  Rechtsprechung  erforderlich  ist  und  dabei  keine  erhebliche  Entscheidungsfreiheit besteht.  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 29. September 1968.  Inkrafttreten: 1. April 1969   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Ziff.  3  des  Gesetzes    über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 20. März 1969 (AGS Bd. 7 S. 224).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ä nderung des
                            Verwaltungs-  rechtspflege-  gesetzes durch  den Grossen Rat