Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich  Schalldämmung von Gebäuden  vom 26. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit   dieser   Vereinbarung   regeln   die   Kantone   Glarus,   St.Gallen   und   Zürich   die  Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Art.  32 der eidge  -  nössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15.  Dezember 1986  2   durch Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrollbefugnis
                            a) Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Umfang und Geltungsbereich
                            1  Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt  ist, darf in  den   Vereinbarungskantonen   der   Baubewilligungsbehörde   bestätigen,   dass   ein  Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden:  a)  den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);  b)  nach   den   bewilligten   Plänen   ausgeführt   worden   ist   und   nach   Fertigstellung  vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie ersetzt in  der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baubewilligungsbehörde   kontrolliert,   ob   die   Bestätigung   vorliegt.   Sie   kann  Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässig  -  keit überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Voraussetzungen
                            1  Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:  a)  sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Einführungskurs besucht haben;  c)  die Aufnahmegebühr bezahlt haben;  d)  nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in  Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Entzug
                            1  Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen  werden bei:  a)  Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;  b)  Missbrauch;  c)  grober oder wiederholter Unsorgfalt;  d)  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;  e)  verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;  f)  Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 e) Verzeichnis und Veröffentlichung
                            1  Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            a) Vollzugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle:  a)  erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;  b)  erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;  c)  stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;  d)  bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;  e)  sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot;  f)  erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend  aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen;  g)  legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art.  10  dieser Vereinbarung fest;  h)  erstattet   der   Steuerungskommission   jährlich   Bericht,   insbesondere   über   die  Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Be  -  fugnisse,  Verzichte,  abgewiesene  Gesuche  und  Entzüge  sowie  besondere  Er  -  eignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   zieht   Vertreterinnen   und   Vertreter   von   Gemeinden,   Berufsverbänden   und  Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Ak  -  ten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug  dieser   Vereinbarung   erforderlich   ist.   Sie   wird   dabei   von   den   kantonalen   Stellen  unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Steuerungskommission
                            1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befug  -  nis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der  Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Organisation und Stimmrecht
                            1  Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder  der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Steuerungskommission   kann   gemeinsam   mit   der   Steuerungskommission  nach   Art.  8   ff.   der   Interkantonalen   Vereinbarung   über   die   Private   Kontrolle   im  Energiebereich vom 13.  Dezember 2005  3   tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            a) Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, entrichtet  eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der Interkan  -  tonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich  vom 13.  Dezember 2005  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Kostendeckung
                            1  Die   Gebühreneinnahmen   fallen   dem   Kanton   Zürich   zu   und   decken   dessen  Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  741.115  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  741.115  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwendbares Verfahrensrecht
                            1  Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser  Vereinbarung richten sich nach  dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                            1  Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba  -  rung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.  6   Einer Klage hat ein Verstän  -  digungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderungen
                            1  Änderungen   dieser   Vereinbarung   bedürfen   der   Zustimmung   aller   Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt weiterer Kantone
                            1  Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitritts  -  erklärung   der   Vollzugsstelle   übergeben.   Der   Beitritt   kommt   zustande,   wenn   die  Vollzugsstelle zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt und Auflösung
                            1  Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr je  -  weils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 8
                            5  LS 175.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  189   Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  48  Abs. 3 der Bundesverfassung, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-048  26.05.2020  01.07.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2020  01.07.2020  Erlass  Grunderlass  2020-048