Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil
                            Verordnung  über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der  Hochschule Rapperswil  vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  13 Abs.  2 Bst.  e, Art.  34 Abs.  2, Art.  35 Abs.  2 und Art.  41  Abs.  2 der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26.  Mai 2015  1  als Verordnung:  2  I. Berichterstattung und Rechnungslegung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jährliche Berichterstattung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Hochschule Rapperswil (HSR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geschäftsbericht
                            1  Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin  -  gung und Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung und  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  234.211  ; nachfolgend Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2016, ABl 2016, 3667 ff.; Art.  3 Abs.  Vollzug ab 1.  Januar 2018, die übrigen Bestimmungen ab 1.  Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts  3  , der Vorgaben  der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der allgemein anerkannten kauf  -  männischen Grundsätze geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verrechnung von Kosten in die Leistungsbereiche Forschung und Entwick  -  lung, Dienstleistung sowie Weiterbildung  4   erfolgt in der Regel zu Vollkosten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden Teilbereiche der HSR in separaten Rechnungen geführt, so werden sie  für die Jahresrechnung konsolidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung enthält insbesondere Erläuterungen zur Konso  -  lidierung und Angaben zu den internen Verrechnungen zwischen den Teilberei  -  chen der HSR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme
                            1  Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie  -  rung bis Ende Mai vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bericht zur Leistungsperiode  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen  6    informiert über die Leistungserbringung  und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Frist zur Einreichung
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten  Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 3 Abs. 2 Bst. b bis d Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Vollzug ab 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 41 Abs. 2 Bst. b Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Eigenkapital  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Definition und Zweck
                            1  Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu  -  zierten Vermögenswerten (Aktiven).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der  HSR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gliederung
                            1  Das Eigenkapital besteht aus:  a)  Grundkapital;  b)  Fondskapital;  c)  freiem Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundkapital
                            1  Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten  Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode 40 Prozent des durch  -  schnittlichen jährlichen Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode nicht die Höhe nach  Abs. 2 dieser Bestimmung auf, kann der Leistungsauftrag:  a)  eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des  Grundkapitals vorsehen;  b)  die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor  -  hersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 35  Abs. 3 der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015  7  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fondskapital
                            1  Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst:  a)  das Eigenkapital aus Zuwendungen mit einer unabänderlichen Zweckbestim  -  mung;  b)  das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischen Tätigkeiten der  HSR   im   Bereich   der   Weiterbildung,   Forschung   und   Entwicklung   sowie  Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  234.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Eigenkapital aus weiteren unternehmerischen Tätigkeiten, soweit es durch  Beschluss des Rates der HSR einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die  Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;  d)  im   Trägerbeitrag   des   Kantons   St.Gallen   eingestellte,   jedoch   nicht   bean  -  spruchte Mittel für bauliche Massnahmen für die HSR-spezifische Infrastruk  -  tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freies Kapital
                            1  Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um  Grundkapital oder Fondskapital handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert,  wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-004  06.12.2016  01.01.2017  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Erlass  Grunderlass  2017-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Angaben im Geschäftsbericht  Der Geschäftsbericht enthält Angaben:  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –  zum Betreuungsverhältnis;  –  zu den Kosten der einzelnen Ausbildungen;  –  zur Höhe und zur Struktur des Eigenkapitals;  –  zu den genutzten Flächen;  –  zum Eigenkapital und den getätigten Rückstellungen.  Der  Geschäftsbericht  informiert  über  wesentliche  Anpassungen  bei  der  Erfüllung  des Grundauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Angaben  im  Bericht  über  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrags  und  die  Verwen-  dung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trä  -  gerbeitrags des Kantons St.Gallen enthält Angaben:  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –  zu den Kosten der Ausbildung;  –  zur Höhe und zur Struktur des Eigenkapitals;  –  zu den Drittmitteln;  –  zu den genutzten Flächen;  –  zur  Verwendung  der  Mittel  für  bauliche  Massnahmen  für  die  HSR-spezifische  Infrastruktur;  –  zur Entwicklung der Ausbildung;  –  zu wichtigen Resultaten der angewandten Forschung und Entwicklung;  –  zur Entwicklung der Weiterbildung;  –  zur Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers;  –  zur Erreichung der strategischen Ziele.  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trä  -  gerbeitrags des Kantons St.Gallen enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leis  -  tungserbringung der Leistungsperiode.