Kantonsratsbeschluss über Umbau und Erweiterung der Liegenschaft Bronschhoferstrasse 69 in Wil für die Polizeistation Wil
                            Kantonsratsbeschluss  über Umbau und Erweiterung der Liegenschaft  Bronschhoferstrasse 69 in Wil für die Polizeistation Wil  vom 28. Juni 2016 (Stand 28. Juni 2016)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22.  September 2015  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  9'170'000.‒ für den Umbau und die Er  -  weiterung der Liegenschaft Bronschhoferstrasse  69 in Wil für die Polizeistation  Wil werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  9'170'000.‒ gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2018 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2015, 3022 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 27.  April 2016; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 28.  Juni 2016; in Vollzug ab 28.  Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-081  28.06.2016  28.06.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  28.06.2016  Erlass  Grunderlass  2016-081