Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)
                            Vereinbarung  über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)  vom 10. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016)  Der Kanton St.Gallen, der Kanton Thurgau und die Kantone Appenzell Ausser  -  rhoden und Appenzell Innerrhoden  erlassen  in Ausführung von Art.  54 Abs.  2 des eidgenössischen Humanforschungsgesetzes  vom   30.  September   2011  1    und   Art.  11   des   eidgenössischen   Stammzellenfor  -  schungsgesetzes vom 19.  Dezember 2003  2  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ethikkommission Ostschweiz
                            a) Bezeichnung und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone bezeichnen die Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)  als gemeinsame Ethikkommission nach Art.  54 Abs.  2 des Humanforschungsge  -  setzes vom 30.  September 2011  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die EKOS hat Sitz in der Stadt St.Gallen. Der Kanton St.Gallen betreibt die EKOS  und ihre Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zuständigkeit
                            1  Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von:  a)  Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz  vom 30.  September 2011  5  ;  b)  Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen  Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder In  -  formation über das Widerspruchsrecht nach dem eidgenössischen Humanfor  -  schungsgesetz vom 30.  September 2011  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  810.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Regierung genehmigt am 30.  Juni 2015; in Vollzug ab 1.  Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenforschungs  -  gesetz vom 19.  Dezember 2003  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Un  -  terlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Mitgliedschaft
                            1  Die Mitgliedschaft eines Kantons in der EKOS erfolgt durch Verzicht auf eine  eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme eines neuen Vereinbarungskantons in die EKOS erfolgt durch  einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der bisherigen Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Die EKOS erstellt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen. Sie prüft das Rech  -  nungswesen und die Jahresrechnung der EKOS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Berichterstattung
                            1  Die EKOS erstattet den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone jähr  -  lich Bericht insbesondere über:  a)  das Budget;  b)  die Jahresrechnung;  c)  Art, Anzahl, und Bearbeitungszeiten der beurteilten Forschungsprojekte je  Vereinbarungskanton;  d)  Prüfstandorte der beurteilten Forschungsprojekte in den Vereinbarungskan  -  tonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterrichtet die Gesundheitsdirektion des Vereinbarungskantons, in dem sich  der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Forschungsprojekts befindet,  über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei bewilligten Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 f) Geschäftsreglement
                            1  Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeits  -  weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektionen  der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  810.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten
                            1  Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone sind zuständig für:  a)  Genehmigung des Geschäftsreglements der EKOS;  b)  Kenntnisnahme von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisi  -  onsberichts;  c)  Kenntnisnahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der EKOS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen ist zudem zuständig für:  a)  Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der EKOS;  b)  Wahl von zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten;  c)  Wahl von wenigstens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern der  EKOS;  d)  Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisions  -  berichts;  e)  Aufsicht über die Tätigkeit der EKOS sowie der vom Gesundheitsdeparte  -  ment des Kantons St.Gallen gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ist zudem zustän  -  dig für:  a)  Wahl von einer Vize-Präsidentin oder einem Vize-Präsidenten;  b)  Wahl von einem weiteren Mitglied der EKOS;  c)  Aufsicht über die vom Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thur  -  gau gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren vor der EKOS wird, soweit das eidgenössische Humanfor  -  schungsrecht, das Geschäftsreglement der EKOS oder diese Vereinbarung keine  Bestimmung enthält, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons  St.Gallen vom 16.  Mai 1965  8   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Rechtsschutz
                            1  Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der EKOS richtet sich nach  dem kantonalen Verfahrensrecht des Vereinbarungskantons, in dem sich der  Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet sowie nach den all  -  gemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und  die Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzie  -  rung der Restkosten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Beiträge
                            1  Die Vereinbarungskantone leisten folgende Beiträge je Jahr:  a)  Kanton Thurgau Fr. 25  000.–;  b)  Kanton Appenzell Ausserrhoden Fr. 6000.–;  c)  Kanton Appenzell Innerrhoden Fr. 1000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungstermin ist jeweils der 30.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach drei Jahren überprüft. Die Gesundheits  -  direktionen der Vereinbarungskantone können durch gemeinsamen Beschluss die  Beiträge anpassen sowie Beiträge für neue Vereinbarungskantone festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Gebühren
                            1  Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen  Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für  die Forschung am Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schlussbestimmungen
                            a) Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalen  -  derjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Aufhebung bestehender Vereinbarungen
                            1  Die Vereinbarung ersetzt bestehende Vereinbarungen zwischen den Vereinba  -  rungskantonen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen.  Diese Vereinbarungen werden ab Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 9
                            9  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-045  10.05.2016  01.06.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.2016  01.06.2016  Erlass  Grunderlass  2016-045