Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse  vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Dezember 2015)  Die   Standeskommission   des   Kantons   Appenzell   I.Rh.   und   die   Regierung   des  Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt   auf   Art.  30   Abs.  5   der   Verfassung   des   Kantons   Appenzell  I.Rh.   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Wintermonat 1872, Art.  74 Abs.  2 Bst.  a der Verfassung des Kantons St.Gallen  vom 10.  Juni 2001  1    sowie Art.  18 Abs.  2 Bst.  Kantons St.Gallen vom 16.  Juni 1994  2  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
                            1  Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» bezweckt die Regelung des Unter  -  halts der bereits bestehenden, im Weiler Sulzbach, Bezirk Oberegg, ab der Eschen  -  moosstrasse   bis   ins   Gebiet   Frauenholz,   Parzelle   Nr.  1052,   Bezirk   Oberegg,   der  Kantonsgrenze entlang verlaufenden Güterstrasse sowie die Verlegung der Kosten  auf die nutzniessenden Grundstücke, von denen einige im Kanton St.Gallen und  andere im Kanton Appenzell I.Rh. liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Flurgenossenschaft   «Frauenholzstrasse»   ist   ein   Bodenverbesserungsunter  -  nehmen nach Art.  703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907  4   und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften  vom 29.  April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Juristische Persönlichkeit
                            1  Dem Unternehmen wird mit der Genehmigung der Unterlagen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 die
                            juristische Persönlichkeit verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen  Behörden des  Kantons   Appenzell   I.Rh.   im   Einvernehmen   mit   der   zuständigen   Behörde   des  Kantons St.Gallen ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Die   zuständigen  Behörden  des   Kantons  Appenzell   I.Rh.   beurteilen   öffentlich-  rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art.  189 Abs.  1  Bst.  c der Bundesverfassung vom 18.  April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-023  01.12.2015  01.12.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.12.2015  Erlass  Grunderlass  2016-023