Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2017)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Art.  63a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung  (BV),  beschliesst:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unter  -  einander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschul  -  bereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgeset  -  zes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri  -  schen Hochschulbereich (HFKG)  2   gemeinsam mit dem Bund:  a)  für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des ge  -  samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die  Einrichtung gemeinsamer Organe;  b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c)  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleis  -  ten;  d)  die in Art.3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkon  -  ferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im  Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juni 2013; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 11.  März 2014 (sGS  217.920  )  und KRB vom 18.  November 2014 (sGS  217.92  ); in Vollzug ab 1.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri  -  schen Hochschulbereich vom 30.  September 2011, SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule  oder einer Institution gemäss Art.  3 Bst.  d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf:  a)  kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie  d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der  Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa  -  men Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art.  6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art.  1 um  -  schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben,  ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordina  -  tion ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  II. Gemeinsame Organe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsver  -  einbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund  und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für  Akkreditierung   und   Qualitätssicherung   (Schweizerische   Akkreditierungs  -  agentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe  regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Or  -  gan der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rah  -  men der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordina  -  tion im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskan  -  tone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkon  -  ferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitäts  -  kantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination  vom 9.  Dezember 1999  3    beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die  Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weite  -  ren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hoch  -  schulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zu  -  geteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persön  -  lich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung  bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl
                            Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Ge  -  biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hoch  -  schulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhal  -  ten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang darge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den  Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art.  9 Abs.  2 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Abs.  1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgen  -  dem Verteilschlüssel getragen:  a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  217.91  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertre  -  tenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent:  a)  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der  Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Ak  -  kreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art.  35  Abs.  1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten  unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die  Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonfe  -  renz regelt.  III. Konferenz der Vereinbarungskantone  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirekto  -  ren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung  beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der  Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarun  -  gen gemäss Art.  4 Abs.  1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmenge -
                            wichtung im Hochschulrat gemäss Art.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz  zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsi  -  dentin oder als Vizepräsidenten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkan  -  tonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20.  Februar 1997  4   und der Interkan  -  tonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12.  Juni 2003  5   ausgerichtet.  V. Titelschutz  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art.  62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge  -  schützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsab  -  schluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck  erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit  Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kanto  -  nen.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalse  -  kretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amts  -  chefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinba  -  rungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit  nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes  -  amt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung  für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die  Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art.  8 nach  Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  217.81  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter  -  kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24.  Juni 2005  6   ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Art.  120 Abs.  1 Bst.  b des Bundesgerichtsgesetzes  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt  auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art.  4 auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14  Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des In  -  terkantonalen  Konkordats   über  universitäre  Koordination   vom  9.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  8  . Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  813.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.  Juni 2005, SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  217.91  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-009  20.06.2013  01.01.2015  Anhang -  Inhalt geändert  -  23.06.2016  01.01.2017  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2013  01.01.2015  Erlass  Grunderlass  2015-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2016  01.01.2017  Anhang -  Inhalt geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  Vertretung  im  Hochschulrat  gemäss  Art.    6  und  Zuordnung  von  Punkten  bei  der  Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art.   7  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte  der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht  die  jeweils  aktuelle  Zuteilung  in  diesem  Anhang  zur  Vereinbarung.  Die  nachste  hend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  /  2015 und 2015  /  2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Anga  ben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat  Punkte  2  Zürich  Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädago  gische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule  für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Bern  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédago  gique BEJUNE und der Haute école spécialisée de  Suisse occidentale im Kanton Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Waadt  Universität Lausanne, Haute école pédagogique du  canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée  de Suisse occidentale im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Genf  Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée  de Suisse occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Basel-Stadt  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton BaselStadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Freiburg  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de  Suisse occidentale im Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 26.   Februar 2015. Im  ursprünglichen  Erlass  vom  20.    Juni  2013  (Grunderlass  Stand  1.    Januar  2015)  galt  ins  beson    ders eine andere Punkteverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschluss  der  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  vom  23.    Juni  2016;  Inkrafttreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Punkte  St.Gallen  Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule  St.Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie  Rorschach, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz  im Kanton St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Luzern  Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton  Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Tessin  Universität der italienischen Schweiz, Scuola  universitaria professionale della Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neuenburg  Universität Neuenburg, Standorte der Haute école  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg,  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im  Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3  Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier  Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basie  rend auf dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 ge  nannten Hochschulen und die Trägerkantone folgender Hochschulen in den Hoch  schulrat gewählt werden:  –  Pädagogische Hochschule Wallis  –  Pädagogische Hochschule Graubünden  –  Pädagogische Hochschule Thurgau  –  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  –  Pädagogische Hochschule Schwyz  –  Pädagogische Hochschule Zug  –  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura  –  Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau,  BaselLandschaft, Solothurn  –  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen  Wallis und Jura  –  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden  Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 193  Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziff. 2 des Anhangs aufgeführten  Hochschulen.