Steuergesetz
                            (StG)  vom 10.03.1976 (Stand 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 23 und 24 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Der Kanton erhebt nach diesem Gesetze:  a)  *  eine Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer von den  natürlichen Personen;  b)  eine Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer von den juristischen Per  -  sonen   sowie   gegebenenfalls   eine   Mindeststeuer   von   diesen   Steuer  -  pflichtigen;  c)  eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen;  d)  eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei interkantonalen   und internationalen   Beziehungen  bleiben  die Bestim  -  mungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Die Steuern der natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 1. Steuerliche Zugehörigkeit
                            1.1. Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflich  -  tig,   wenn   sie   ihren   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   ihren   Aufenthalt   im  Kanton Wallis haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen   steuerrechtlichen   Wohnsitz   im   Kanton   hat   eine   Person,   wenn   sie  sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das  Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen   steuerrechtlichen   Aufenthalt   im  Kanton   hat   eine  Person,   wenn   sie  hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:  *  a)  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit aus  -  übt;  b)  während   mindestens   90   Tagen   verweilt   und   keine   Erwerbstätigkeit  ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person,  die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich  im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer  Heilstätte aufhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Natürliche   Personen   sind   ferner   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   am  Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rück  -  sicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-  rechtlichen   Körperschaft   oder  Anstalt   des   Inlandes   von  den   Einkommens  -  steuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren  Orten   heimatberechtigt,   so   ergibt   sich   die   Steuerpflicht   nach   dem   Bürger  -  recht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht,  so   ist   er   am   Wohnsitz   oder   am   Sitz   des   Arbeitgebers   steuerpflichtig.   Die  Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder, soweit  sie durch die steuerpflichtige Person in der Steuerpflicht vertreten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 1.2. Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit *
                            1  Natürliche  Personen  ohne steuerrechtlichen   Wohnsitz oder  Aufenthalt  im  Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke  besitzen, nutzen oder damit handeln.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche   Personen   ohne   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   in  der   Schweiz   sind   aufgrund   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   steuerpflichtig,  wenn sie:  *  a)  *  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  b)  *  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen  Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs  -  gelder,   feste   Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen   oder   andere  Vergütungen beziehen;  c)  *  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-  oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  d)  *  Pensionen,   Ruhegehälter   oder   andere   Leistungen   erhalten,   die   auf  -  grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von ei  -  nem   Arbeitgeber   oder   einer   Vorsorgeeinrichtung   mit   Sitz   im   Kanton  ausgerichtet werden;  e)  *  Leistungen   aus   schweizerischen   privatrechtlichen   Einrichtungen   der  beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen  Selbstvorsorge erhalten;  f)  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines  Luftfahrzeuges  oder   bei  einem  Transport  auf   der  Strasse  Lohn  oder  andere     Vergütungen     von     einem     Arbeitgeber     mit     Sitz     oder  Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Be  -  steuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;  g)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern  Dritten zu, sind diese hierfür steuerpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Betriebsstätte   gilt   eine   feste   Geschäftseinrichtung,   in   der   die   Ge  -  schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilwei  -  se ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,  Fabrikationsstätten,   Werkstätten,   Verkaufsstellen,   ständige   Vertretungen,  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie  Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 * 1.3. Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei   persönlicher   Zugehörigkeit   ist   die   Steuerpflicht   unbeschränkt;   sie   er  -  streckt   sich   aber   nicht   auf   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten   und   Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Abgrenzung   der   Steuerpflicht   für   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten  und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Aus  -  land nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan  -  tonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Ver  -  luste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen ver  -  rechnet   hat,   innert   der   folgenden   sieben   Jahre   aber   aus   dieser  Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstät  -  testaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranla  -  gung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem  Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen  übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu be  -  rücksichtigen.   Vorbehalten   bleiben   die   in   Doppelbesteuerungsabkommen  enthaltenen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nach Artikel 2 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steu  -  er auf dem Einkommen und Vermögen, für das sie im Ausland aufgrund völ  -  kerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommens- und Vermögens  -  steuern befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   natürlichen   Personen,   die   nur   für   einen   Teil   ihres   Einkommens   und  Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im  Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Ein  -  kommen und Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Steuerpflichtige   mit   Wohnsitz   im   Ausland   entrichten   die   Steuern   für   Ge  -  schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu  dem   Steuersatz,   der   dem   im   Kanton   erzielten   Einkommen   und   dem   im  Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die   Steuerpflicht   beginnt   mit   dem   Tag,   an   dem   der   Steuerpflichtige   im  Kanton   steuerrechtlichen   Wohnsitz  oder   Aufenthalt   nimmt   oder  im   Kanton  steuerbare Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichti  -  gen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Wer  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz rich  -  ten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über  die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzver  -  legung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesge  -  setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermö -
                            genssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Ehefrau, Kinder unter elterlicher Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe  -  gatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerech  -  net.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird  dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstä  -  tigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch den Inhaber der elterlichen Gewalt ausgerichteten Löhne an min  -  derjährige Kinder werden nur soweit getrennt besteuert, als sie einer ange  -  messenen Arbeitsentschädigung entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Nutzniessung
                            1  Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person  für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Wohnrechtberech  -  tigte   den   Eigenmietwert   zu   besteuern.   Für   ein   entgeltlich   eingeräumtes  Wohnrecht hat der Eigentümer den Ertrag zu besteuern. Das unbewegliche  Vermögen wird beim Eigentümer besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eigenmietwert einer unentgeltlich eingeräumten Nutzniessung oder ei  -  nes Wohnrechtes wird gemäss Artikel 17 Absatz 2 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2.2. Erbengemeinschaften und Personengesellschaften
                            1  Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzel  -  nen Erben, Einkommen und Vermögen von Kollektiv-, Kommandit- und ein  -  fachen Gesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleicherweise werden die Verlustanteile und die Passivenüberschüsse be  -  rücksichtigt. Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2.3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Perso -
                            nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausländische Handelsgesellschaften  und andere ausländische Personen  -  gesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit,   die   kraft   wirtschaftlicher   Zu  -  gehö-rigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die ju  -  ristischen Personen geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2.4. Steuernachfolge und Schenkung
                            1  Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben und Erbinnen in seine/ihre  Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder  Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss  der Vorempfänge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überlebende Ehegatte oder Ehegattin haftet mit seinem/ihrem Erbteil  und dem Betrag, den er oder sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vor  -  schlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem  Recht hinaus erhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schenkung haftet der Beschenkte bis zum Wert der Schenkung für die  vom Schenker geschuldeten Steuern, wenn dieser nicht mehr in der Lage  ist, sie selber zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * 2.5. Haftung
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften  solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen  Anteil   an   der   Gesamtsteuer,   wenn   einer   von   beiden   zahlungsunfähig   ist.  Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der  auf das Kindereinkommen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   rechtlich   oder   tatsächlich   getrennter   Ehe   entfällt   die   Solidarhaftung  auch für alle noch offenen Steuerschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es haften solidarisch:  a)  die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf  sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;  b)  die in  der  Schweiz wohnenden   Teilhaber an  einer  einfachen  Gesell  -  schaft,   Kollektiv-   oder   Kommanditgesellschaft   bis   zum   Betrage   ihrer  Gesellschaftsanteile   für   die   Steuern   auf   die   Gewinn-   und   Gesell  -  schaftsanteile der im Ausland wohnenden Teilhaber;  c)  die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben im  Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton ge  -  legenen Grundstücken und von durch solche gesicherten Forderungen  betraut sind, für alle auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten  Steu  -  ern, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige kei  -  nen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   mit   der   Verteilung   einer   Erbschaft   ohne   Erben   mit   Wohnsitz   in   der  Schweiz betraute Erbschaftsverwalter hat alle Massnahmen zu treffen, damit  die vom Erblasser und die von der Erbschaft geschuldeten Steuern vor der  Verteilung bezahlt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift sind die Be  -  stimmungen von Artikel 205 auf den Erbschaftsverwalter anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * 2.6. Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Ver  -  mögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die  folgenden Voraussetzungen erfüllen:  a)  sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht;  b)  sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit un  -  beschränkt steuerpflichtig (Art. 2);  c)  sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen  beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Steuer,   welche   die   Einkommenssteuer   ersetzt,   wird   nach   den   jährli  -  chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebens  -  haltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen  Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge be  -  messen:  a)  ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag;  b)  für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jähr  -  lichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts;  c)  für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensi  -  onspreises   für   Unterkunft   und   Verpflegung   am   Ort   des   Wohnsitzes  nach Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Ab  -  satz 3 festgesetzten Betrags berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Kantonssteuer   wird   nach   den   Tabellen   des   ordentlichen   Steuertarifs  gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand be  -  steuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Arti  -  kel 32 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge  oder allgemeine Abzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs  gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen  Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat An  -  spruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a. Er  hat   kein   Anrecht   auf   andere   Sozialabzüge   oder   allgemeine   Abzüge.   Der  Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koef  -  fizienten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die  Summe   der   nach   dem   ordentlichen   Steuertarif   berechneten   Einkommens-  und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags:  a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen  Ertrags;  b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte;  c)  des   in   der   Schweiz   angelegten   beweglichen   Kapitalvermögens,   ein  -  schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen  Einkünfte;  d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen  Rechte und deren Einkünfte;  e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der   Einkünfte,   für   die   der   Steuerpflichtige   aufgrund   eines   von   der  Schweiz abgeschlossenen   Abkommens  zur Vermeidung  der  Doppel  -  besteuerung   gänzliche   oder   teilweise   Entlastung   von   ausländischen  Steuern beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern ent  -  lastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften  zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach  den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund  des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiese  -  nen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2 Einkommenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 1. Steuerbare Einkünfte
                            1.1. Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Einkommenssteuer   unterliegen   sämtliche   wiederkehrenden   und   ein  -  maligen Einkünfte aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Einkommen  gelten  auch   Naturalbezüge  jeder   Art,  insbesondere  freie  Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse  und   Waren   des   eigenen   Betriebes;   sie   werden   nach   ihrem   Marktwert   be  -  messen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kapitalgewinne   aus   Veräusserung   von   Privatvermögen   sowie   land-  und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die  gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 1.2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus ei  -  nem   privatrechtlichen   oder   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnis,   ein  -  schliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,  -  nen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeit  -  geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich  Umschulungskosten,   stellen  unabhängig   von  deren  Höhe  kein  steuerpflichtiges Einkommen dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vor  -  sorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers wer  -  den nach Artikel 33b Absatz 1 besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:  a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsantei  -  le   oder   Beteiligungen   anderer   Art,   welche   die   Arbeitgeberin,   deren  Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbei  -  tern abgibt;  b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bar  -  geldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte   Vorteile   aus   echten   Mitarbeiterbeteiligungen,   ausser   aus   ge  -  sperrten   oder   nicht   börsenkotierten   Optionen,   sind   zum   Zeitpunkt   des   Er  -  werbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die  steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen all  -  fälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Mitarbeiteraktien   sind   für   die   Berechnung   der   steuerbaren   Leistung  Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren  Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten  Mitarbeiter  -  optionen   werden   zum   Zeitpunkt   der   Ausübung   besteuert.   Die   steuerbare  Leistung  entspricht  dem Verkehrswert  der  Aktie bei  Ausübung,  vermindert  um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge
                            1  Geldwerte   Vorteile   aus   unechten   Mitarbeiterbeteiligungen   sind   zum   Zeit  -  punkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d * Anteilsmässige Besteuerung
                            1  Hatte   der   Steuerpflichtige   nicht   während   der   gesamten   Zeitspanne   zwi  -  schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbei  -  teroptionen (Art. 13b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der   Schweiz,   so   werden   die   geldwerten   Vorteile   daraus   anteilsmässig   im  Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit  -  spanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 1.3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Steuerbar   sind   alle   Einkünfte   aus   dem   Betrieb   eines   Unternehmens   wie  Handel,   Industrie,   Gewerbe,   Land-   und   Forstwirtschaft,   aus   einem   freien  Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Ka  -  pitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung  von   Geschäftsvermögen.   Der   Veräusserung   gleichgestellt   ist   die   Überfüh  -  rung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische  Betriebe   oder   Betriebsstätten.   Als   Geschäftsvermögen   gelten   alle   Vermö  -  genswerte,   die   ganz   oder   vorwiegend   der   selbständigen   Erwerbstätigkeit  dienen.   Gleiches   gilt   für   Beteiligungen   von   mindestens   20   Prozent   am  Grund-   oder   Stammkapital   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,  sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermö  -  gen erklärt. Artikel 14b bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist Ar  -  tikel 81 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Gewinne   aus   der   Veräusserung   von   land-   und   forstwirtschaftlichen  Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der An  -  lagekosten zugerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Dem Staatsrat wird durch Verordnung die Kompetenz delegiert, festzuset  -  zen, bis zu welchem Betrag die Landwirtschaftsbetriebe, die Früchtehändler  und   die   Selbsteinkellerer   eine   vereinfachte   Erklärung   einreichen   können.  Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen wird aufgrund des Rohertrages un  -  ter Abzug von Pauschalen für die variablen Kosten und die Strukturkosten  festgesetzt.   Art   und   Weise   der   Festsetzung   wird   durch   Verordnung   be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Aufschubtatbestände
                            1  Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö  -  gen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person ver  -  langen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen Anla  -  gekosten   und   dem   massgebenden   Einkommenssteuerwert   besteuert   wird.  In  diesem   Fall   gelten   die  Anlagekosten   als   neuer   massgebender   Einkom  -  menssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Ein  -  kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der  Liegenschaft aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verpachtung   eines   Geschäftsbetriebs   gilt   nur   auf   Antrag   der   steuer  -  pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge  -  führt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb  übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit  diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge -
                            schäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vortei  -  le aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos  -  senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Ver  -  äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren  Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs  -  rechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Teilbesteuerung   auf   Veräusserungsgewinne   wird   nur   gewährt,   wenn  die veräusserten  Beteiligungsrechte   mindestens  ein Jahr  im Eigentum  der  steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
                            selbstständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 88a und 88b sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Umstrukturierungen
                            1  Stille   Reserven   einer   Personenunternehmung   (Einzelfirma,   Personenge  -  sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,  Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der  Schweiz   fortbestehen   bleibt   und   die   bisher   für   die   Einkommenssteuer  massgebenden Werte übernommen werden:  *  a)  *  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen  -  unternehmung;  b)  bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine  juristische Person;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss  -  lich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 oder von  fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertra  -  genen   stillen   Reserven   im   Verfahren   gemäss   den   Artikeln   158   und   159  nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden  fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem über  -  tragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die  juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuer  -  te stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Be  -  steuerung   nach   den   allgemeinen   Bestimmungen   über   die   Ermittlung   des  Reineinkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 1.4. Einkommen aus beweglichem Vermögen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  *  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rück  -  kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall  oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vor  -  sorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver  -  sicherungsleistung ab dem vollendeten 60.  Altersjahr des Versicherten  aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor  Vollendung  des  66. Altersjahres  begründet  wurde.  In diesem  Fall  ist  die Leistung steuerfrei;  b)  *  Einkünfte aus der Veräusserung  oder Rückzahlung von Obligationen  mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen,  Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;  c)  *  Dividenden,   Gewinnanteile,   Liquidationsüberschüsse   und   geldwerte  Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra  -  tisnennwerterhöhungen   u.   dgl.).   Ein   bei   Rückgabe   von   Beteiligungs  -  rechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrech  -  nungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jah  -  re als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht  (Art. 12 Abs. 1 und 1  bis   VStG); Artikel 33d bleibt vorbehalten;  d)  *  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger  Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;  e)  Einkünfte aus immateriellen Gütern;  f)  *  Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 72), soweit die Gesamter  -  träge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor  -  teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge  -  nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisakti  -  en, Gratisnennwerterhöhungen usw.) sind im Umfang von 60 Prozent steu  -  erbar,   wenn   diese   Beteiligungsrechte   mindestens   10   Prozent   des   Grund-  oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Erlös   aus   Bezugsrechten   gilt   nicht   als   Vermögensertrag,   sofern   sie  zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * b) im Besonderen
                            1  Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1  Buchstabe c gilt auch:  a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro  -  zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Ge  -  nossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ei  -  ner anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert  fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht  betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des  Verkaufs   bereits  vorhanden   und   handelsrechtlich   ausschüttungsfähig  war; gleiches gilt, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine sol  -  che Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insge  -  samt   mindestens   20   Prozent   verkauft   werden;   ausgeschüttete   Sub  -  stanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren der Nachsteu  -  er nach Artikel 158 bis 159a nachträglich besteuert;  b)  *  der   Erlös   aus   der   Übertragung   einer   Beteiligung   am   Grund-   oder  Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem  Privatvermögen   in   das   Geschäftsvermögen   einer   Personenunterneh  -  mung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder  Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital  beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Sum  -  me aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reser  -  ven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b übersteigt; dies gilt sinnge  -  mäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäu  -  fer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des  Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b * Kapitaleinlagenprinzip
                            1  Die   Rückzahlung   von   Einlagen,   Aufgeldern   und   Zuschüssen   (Reserven  aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Dezember   1996   geleistet   worden   sind,   wird   gleich   behandelt   wie   die  Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüttet   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   an   einer  schweizerischen  Börse kotiert  ist,  bei der  Rückzahlung  von  Reserven aus  Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige  Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwi  -  schen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuer  -  bar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, han  -  delsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  a)  die   bei   fusionsähnlichen   Zusammenschlüssen   durch   Einbringen   von  Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapi  -  talgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchsta  -  be c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine in  -  ländische   Tochtergesellschaft   nach   Artikel  84   Absatz   1  Buchstabe   d  nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;  b)  die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk  -  turierung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der  Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.  Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft vorhanden waren;  c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein  -  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhun  -  gen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert  ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der  Hälfte   des   erhaltenen   Liquidationsüberschusses,   so   vermindert   sich   der  steuerbare  Anteil  dieses   Liquidationsüberschusses   um  die  halbe  Differenz  zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang  der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf  diese Beteiligungsrechte entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 1.5. Aus unbeweglichem Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons  -  tiger Nutzung;  b)  der Mietwert von Liegenschaften oder Teilen von solchen, die sich der  Steuerpflichtige   kraft   Eigentums   oder   eines   Nutzungsrechts   für   den  Eigengebrauch zur Verfügung hält;  c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  d)  Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand  und anderen Bestandteilen des Bodens;  e)  Einkünfte aus Wasserrechtskonzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  der   Eigentumsbildung   Rechnung   zu   tragen,   sind  die   Eigenmietwerte  massvoll festzulegen. Die jeweilige Anpassung erfolgt frühestens nach zwei  Veranlagungsperioden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 1.6. Einkünfte aus Vorsorge und Steuerbefreiung
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner  -  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und  Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rück  -  zahlungen   von   Einlagen,   Prämien   und   Beiträgen,   und   die   Leistungen   aus  reiner Risikoversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten Leistungen aus Vorsorgekas  -  sen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Ar  -  tikel 20 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Leistungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu  fliessen beginnen oder fällig werden, gilt folgende Veranlagung:  a)  Beginn oder Verfall vor dem 1. Januar 1983:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch  des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von ihm erbracht  worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch  des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu  einem Fünftel von ihm erbracht worden sind, oder wenn die Leis  -  tungen aus einer reinen Risikoversicherung stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen  c)  *  Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1984 be  -  stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40  Prozent steuer  -  bar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich  vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. In den übrigen Fällen sind diese  Einkünfte   vollumfänglich   zu   besteuern.   Den   Leistungen   des   Steuerpflichti  -  gen   sind   die   Leistungen   von   Angehörigen   gleichgestellt;   dasselbe   gilt   für  Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang,  Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an  -  erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in dem Umfang von  der Steuer befreit, wie der Steuerpflichtige die in den Jahren 2001 und 2002  entrichteten Beiträge steuerlich nie von seinem Einkommen in Abzug brin  -  gen konnte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 1.7. Übrige Einkünfte
                            1  Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:  a)  alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstä  -  tigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzord  -  nung, Arbeitslosenkassen und Versicherungen;  b)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;  c)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  d)  *  Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind ge  -  mäss Artikel 33c steuerbar;  e)  *  Unterhaltsbeiträge,   die   ein   Steuerpflichtiger   bei   Scheidung,   gerichtli  -  cher oder tatsächlicher Trennung für sich in Form einer Rente oder Ka  -  pitalleistung   erhält   sowie  Unterhaltsbeiträge,   die   ein   Elternteil   für  die  unter  seiner elterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder  erhält. Die  Kapital  -  leistungen werden gemäss Artikel 33 Absatz 1 besteuert;  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleiben  -  de körperliche Nachteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Steuerfreie Einkünfte
                            1  Einkommenssteuerfrei sind:  a)  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder gü  -  terrechtlicher Auseinandersetzung;  b)  *  der   Vermögensanfall   aus   rückkaufsfähiger   privater   Kapitalversiche  -  rung,   ausgenommen   aus   Freizügigkeitspolicen.   Für   Kapitalversiche  -  rungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorbe  -  halten;  c)  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel durch den Arbeitgeber oder  durch   eine   Personalvorsorgeeinrichtung   ausgerichtet   werden,   soweit  sie vom Empfänger spätestens im Verlauf des folgenden Jahres zum  Einkauf   in   eine   Personalvorsorgeeinrichtung   oder   zum   Erwerb   einer  Freizügigkeitspolice verwendet werden;  d)  *  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;  e)  *  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausge  -  nommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 19 Buchstabe e;  f)  *  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil  -  dienst;  g)  *  die Zahlung von Genugtuungssummen;  h)  *  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis  -  tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;  i)  *  die   Gewinne,   die   in   Spielbanken   mit   Spielbankenspielen   erzielt   wer  -  den, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern die  -  se Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;  i  bis  )  *  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der  Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und  aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS  zugelassen sind;  i  ter  )  *  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  j)  *  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur  Verkaufsförderung,  die  nach Artikel  1  Absatz 2  Buchstaben  d und  e  BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken  nicht überschritten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  der   Sold   der   Milizfeuerwehrleute   bis   zum   Betrag   von   jährlich   8'000  Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der  Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspek  -  tionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei  -  nen   Schadenwehr,   Elementarschadenbewältigung   und   dergleichen);  ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen so  -  wie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistun  -  gen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Ermittlung des Reineinkommens
                            3.1. Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba  -  ren Einkünften alle zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendun  -  gen,   insbesondere   die   allgemeinen   Abzüge   nach   Artikel   22   bis   29,   abge  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3.2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufsunkosten werden insbesondere abgezogen:  a)  die notwendigen  Kosten für Fahrten zwischen  dem steuerrechtlichen  Wohnort und der Arbeitsstätte;  b)  die   notwendigen   Mehrkosten   für   Verpflegung   ausserhalb   der   Wohn  -  stätte und bei Schichtarbeit;  c)  *  die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Absatz 1 Buchstabe n bleibt vorbehalten.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufsunkosten werden Pauschalansätze festgelegt. In den Fällen  von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis  höherer Kosten offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 3.3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmäs  -  sig begründeten Kosten abgezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:  a)  die Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 24 und 25;  b)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zu  -  gunsten   des   eigenen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwen  -  dung ausgeschlossen ist;  d)  *  die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen  nach Artikel 14 Absatz 2 entfallen;  e)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess  -  lich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht   abziehbar   sind   Zahlungen   von   Bestechungsgeldern   im   Sinne   des  schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Abschreibungen
                            1  Für   Wertverminderungen   von   Aktiven   des   Geschäftsvermögens   sind  Abschreibungen   zulässig,   soweit   sie   buchmässig   oder,   bei   Fehlen   einer  nach  kaufmännischer   Art  geführten  Buchhaltung,   in  besonderen  Abschrei  -  bungstabellen ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschreibungen richten sich nach dem tatsächlichen Wert der einzel  -  nen Vermögensstücke  oder sind nach deren  voraussichtlicher Gebrauchs  -  dauer angemessen zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be  -  wertet wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Höherbe  -  wertungen   handelsrechtlich   zulässig   waren   und   die   Verluste   im   Zeitpunkt  der Abschreibung gemäss Artikel 27 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Neuinvestitionen kann zusätzlich zu den ordentlichen Abschreibungen  eine   Sofortabschreibung   bis   zu   100   Prozent   getätigt   werden.   Bei   Liegen  -  schaften beträgt der Sofortabschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen  Abschreibungssatzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 c) Rückstellungen
                            1  Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:  a)  im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe  -  stimmt ist;  b)  Verlustrisiken,   die   mit   Aktiven   des   Umlaufvermögens,   insbesondere  Waren und Debitoren, verbunden sind;  c)  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be  -  gründet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  künftige   Forschungs-   und   Entwicklungsaufträge   an   Dritte   bis   zu   10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchs  -  tens   bis   zu   1  Mio.   Franken,   unter   der   Bedingung,   dass   die   entspre  -  chenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden;  e)  *  für jeden neuen Lehrling 10'000 Franken. Die Rückstellung muss spä  -  testens am Ende der Lehre aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zuge  -  rechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 d) Ersatzbeschaffung
                            1  Beim Ersatz von Gegenständen des Anlagevermögens können die stillen  Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen  Anlagevermögens  übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen aus  -  serhalb der Schweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann  im Umfange der übertragbaren stillen Reserven eine Rückstellung gebildet  werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung  auf   dem   Ersatzobjekt   zu   verwenden   oder   zugunsten   der   Erfolgsrechnung  aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für einen Fa  -  brikations-, Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb unmittelbar not  -  wendig   ist;   ausgeschlossen   sind   insbesondere   Vermögensobjekte,   welche  dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder durch ihren  Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 e) Abzug von Verlusten
                            1  Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode (Art. 61) vorangegange  -  nen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berech  -  nung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen ei  -  ner Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,  die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen  verrechnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen  Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst -
                            ständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbststän  -  diger Erwerbstätigkeit ist Artikel 88e sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * 3.4. Bei Vermögensbesitz
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch  Dritte   und   die   weder   rückforderbaren   noch   anrechenbaren   ausländischen  Quellensteuern abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Liegenschaften   im   Privatvermögen   können   die   Unterhaltskosten,   die  Kosten   der   Instandstellung   von   neu   erworbenen   Liegenschaften,   die   Ver  -  sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen  werden.   Den   Unterhaltskosten   sind   Investitionen   gleichgestellt,   die   dem  Energiesparen und  dem Umweltschutz dienen,  soweit sie bei der direkten  Bundessteuer abzugsfähig sind. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick  auf einen Ersatzneubau. Es gelten die Abzüge bei der direkten Bundessteu  -  er.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneu  -  bau  nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abzieh  -  bar,   soweit   sie   in   der   laufenden   Steuerperiode,   in   der   die   Aufwendungen  angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abziehbar   sind   ferner   die   Kosten   denkmalpflegerischer   Arbeiten,   die   der  Steuerpflichtige   aufgrund   gesetzlicher   Vorschriften,   im   Einvernehmen   mit  den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit die  -  se Arbeiten nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Steuerpflichtige   kann   für   Grundstücke   des   Privatvermögens   anstelle  der   tatsächlichen   Kosten   und   Prämien   einen   Pauschalabzug   geltend   ma  -  chen.   Es   gilt   der   entsprechende   Pauschalabzug   bei   der   direkten   Bundes  -  steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 3.5. Allgemeine Abzüge
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen:  a)  *  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 16, 17 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33d steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50'000 Franken;  b)  *  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsäch  -  lich   getrennt   lebenden   Ehegatten   sowie   die   Unterhaltsbeiträge   an  einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kin  -  der,   nicht   jedoch   Leistungen   in   Erfüllung   anderer   familienrechtlicher  Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;  d)  *  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä  -  mien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenversicherung und aus den Familienzulage  -  kassen sowie die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung,  die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversiche  -  rung;  e)  *  die   von   Arbeitnehmern   und   Selbständigerwerbenden   nach   Gesetz,  Statut   oder   Reglement   geleisteten   Einlagen,   Prämien   und   Beiträge  zum Erwerb von Ansprüchen  aus Einrichtungen der  beruflichen Vor  -  sorge;  f)  *  die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An  -  sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im  Umfang und unter den Voraussetzungen der eidgenössischen Gesetz  -  gebung;  g)  *  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und  die nicht unter Buchstabe d fallende Unfallversicherung sowie die Zin  -  sen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhal  -  tenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  4'800 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft  tritt (Jahr n);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  6'000 Franken im Jahr n + 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  7'200 Franken im Jahr n + 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die übrigen Steuerpflichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  2'400 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft  tritt (Jahr n);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  3'000 Franken im Jahr n + 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  3'600 Franken im Jahr n + 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  1'090 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige  Person, für die der Steuerpflichtige den Abzug gemäss Artikel 31  Absatz 1 Buchstabe b geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sind die Voraussetzungen für eine Teilung des Abzugs für Kin  -  der im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird der Abzug pro  Kind zwischen den beiden Eltern aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Grosse Rat kann diese maximalen Abzüge bis zu 30 Prozent  erhöhen.  h)  *  ...  i)  *  die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick  auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der  Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reineinkommens;  j)  *  die   Krankheits-   und   Unfallkosten   des   Steuerpflichtigen   und   der   von  ihm   unterhaltenen   Personen,   soweit   der   Steuerpflichtige   die   Kosten  selber trägt und diese  2 Prozent des steuerbaren  Einkommens, ver  -  mindert um die in den Artikeln 22 bis 29 vorgesehenen Abzüge, über  -  steigen;  k)  *  die behinderungsbedingten  Kosten  der  steuerpflichtigen  Person  oder  der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des  Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Behinderten vom 13. De  -  zember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;  l)  *  3'000   Franken   pro   Kind   für   die   Betreuung   der   eigenen   Kinder;   die  Kosten für die Drittbetreuung können bis zur Höhe von maximal 3'000  Franken   pro   Kind   zum   Abzug   gebracht   werden,   wenn   das   Kind   mit  dem   Steuerpflichtigen,   der   für   dessen   Unterhalt   sorgt,   im   gleichen  Haushalt lebt und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in di  -  rektem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung  oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Die Abzüge gel  -  ten für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat  und können nicht kumuliert werden;  m)  *  die Mitgliederbeiträge  und Zuwendungen  bis zum Gesamtbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000 Franken an politische Parteien, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über  die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in einem kantonalen Parlament vertreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parla  -  ments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.  n)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess  -  lich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Fran  -  ken, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das 20. Lebensjahr vollendet ist, und soweit es sich nicht um die  Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar  -  stufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden  vom   niedrigeren   Erwerbseinkommen,   das   ein   Ehegatte   unabhängig   vom  Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt,  Franken 5500  abgezogen; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit ei  -  nes Ehegatten im Beruf,  Geschäft oder Gewerbe des  anderen Ehegatten.  Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent  erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 3.6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
                            1  Nicht zum Abzug zugelassen werden die nachstehenden Kosten und Auf  -  wendungen:  a)  die für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gemach  -  ten   Aufwendungen   mit   Einschluss   des   durch   die   berufliche   Stellung  des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwandes sowie die Löhne des  Hauspersonals;  b)  *  die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstu  -  fe II;  c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  d)  die   Aufwendung   für   die   Anschaffung,   Herstellung   oder   Wertvermeh  -  rung von Vermögensgegenständen;  e)  *  Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund,  Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 4. Steuerfreie Beträge
                            1  Vom Reineinkommen werden abgezogen:  a)  *  ...  b)  *  für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Stu  -  dium   stehende   Kind,   für   dessen   Unterhalt   der   Steuerpflichtige   auf  -  kommt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  7'510 Franken bis zum sechsten Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  8'560 Franken vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  11'410 Franken ab dem 16. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem drit  -  ten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200 Franken  gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Diese Abzüge werden um den Betrag der Geburts- und Adopti  -  onszulagen erhöht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Werden die Eltern getrennt besteuert, so hat jeder Elternteil An  -  spruch auf den hälftigen Kinderabzug, wenn das Kind unter  gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträ  -  ge von einem Elternteil an den andern geleistet werden,  c)  für   jede   erwerbsunfähige   oder   beschränkt   erwerbsfähige   Person,   an  deren   Unterhalt   der   Steuerpflichtige   mindestens   in   der   Höhe   des  Abzuges   beträgt   1'250   Franken.   Der   Abzug   kann   nicht   beansprucht  werden für die Ehefrau und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen  ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;  d)  *  ...  e)  *  vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten 5'000 Franken;  f)  *  für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem aner  -  kannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Ein  -  kommen auf Null festgesetzt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Ein  -  schluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten  nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote zur Bestrei  -  tung der persönlichen Auslagen übrig bleibt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die steuerpflichtige Person über kein steuerbares Vermögen ver  -  fügt;  g)  *  für jeden Schüler der öffentlichen Orientierungs- und Mittelschulstufe  pro Jahr maximal 5'000 Franken der effektiven Kosten für Internat oder  Gastfamilie;  h)  *  für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft aus  -  serhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, 5'000 Franken pro  Jahr   maximal.   Der   Abzug   wird   nicht   gewährt,   wenn   das   Kind   eine  gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton  Wallis absolvieren kann;  i)  *  für freiwillig Pflegende 5'000 Franken. Der Abzug wird gewährt, wenn  die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese  Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim  oder   in   einer   Institution   untergebracht   werden   müsste;   der   Gesund  -  heitszustand   der   Person   und   die   erbrachte   Pflegeleistung   müssen  durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt wer  -  den. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehre  -  re Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperi  -  ode (Art. 61) oder der Steuerpflicht festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wer  -  den die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung wer  -  den sie voll angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * 5. Kinderabzug auf die Einkommenssteuer
                            1  Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studi  -  um stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wird  von der Einkommenssteuer für den Kanton ein Maximalbetrag von 300 Fran  -  ken in Abzug gebracht. Die Ermässigung wird nach Gewährung des Ehegat  -  tenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen  für eine hälftige  Teilung des Kinderabzugs  im  Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird auch dieser Abzug unter den bei  -  den Eltern hälftig aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * 6. Steuerberechnung
                            6.1. Steuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt:  *  Klassen  Steuersatz in Prozent  Steuerbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 bis 6'300  2.0000  126.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'400 bis 12'700  2.7992  355.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'800 bis 19'000  3.6915  701.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19'100 bis 25'400  4.5982  1'167.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'500 bis 38'100  6.2978  2'399.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38'200 bis 50'800  7.6975  3'910.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'900 bis 63'500  8.9974  5'713.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63'600 bis 76'200  10.4963  7'998.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76'300 bis 88'900  11.7962  10'486.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89'000 bis 101'600  12.9960  13'203.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'700 bis 114'300  13.2989  15'200.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114'400 bis 127'000  13.4992  17'144.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127'100 bis 139'700  13.5498  18'929.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen  Steuersatz in Prozent  Steuerbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139'800 bis 152'400  13.5998  20'726.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152'500 bis 165'100  13.6497  22'535.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165'200 bis 177'800  13.6997  24'358.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177'900 bis 190'500  13.7497  26'193.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190'600 bis 203'200  13.7997  28'041.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203'300 bis 215'900  13.8497  29'901.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216'000 bis 228'700  13.9000  31'789.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228'800 bis 241'400  13.9500  33'675.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241'500 bis 254'100  14.0000  35'574.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254'200 bis und mehr  14.0000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von 6300 Franken bis und mit 254'100 Franken  wird der Steuerfuss nach  dem durchschnittlichen  Verhältnis berechnet. Restbeträge von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Franken   fallen   ausser   Betracht.   Eine   dem   Gesetz   beigefügte   Tabelle  bestimmt in Abstufungen von 100 Franken  den geschuldeten Steuerbetrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abzüge:  *  a)  *  Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge  -  schiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und  deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer  um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'500 Franken. Der Grosse Rat kann diese Ermässigung auf maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterli  -  chen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug  für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder El  -  ternteil Anspruch auf  die Ermässigung von 35 Prozent,  reduziert um  die   Hälfte,   jedoch   mindestens   von   300   Franken   und   höchstens   von  b)  *  Unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die kei  -  nen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug  vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Die  -  ser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebro  -  chenen   1’500   Franken   ab,   die   das   steuerbare   Nettoeinkommen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare  Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht  gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent  steigt,  werden die obigen Ansätze automatisch auf um 3 Prozent  höhere Einkom  -  men   anwendbar.   Wenn   es   die   finanzielle   Situation   des   Kantons   erfordert,  kann der Grosse Rat beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progressi  -  on nicht oder nur teilweise auszumerzen. Die Änderung von 3 Prozent wird  basierend   auf   den   letzten   angepassten   Steuersätzen   berechnet.   Massge  -  bend ist der Stand des Indexes am 30. Juni des dem Beginn der Einschät  -  zungsperiode vorangehenden Jahres. Die Veränderung des Indexes, die frü  -  her nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine An  -  passung   ist   ausgeschlossen,   wenn   die   Teuerung   negativ   ist.   Die   Anpas  -  sung,   die   nach   einer   negativen   Teuerung   erfolgt,   wird   basierend   auf   den  letzten angepassten Steuersätzen berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat kann zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die nachträgli  -  che Ausmerzung  der  kalten  Progression,  die bisher  nicht  korrigiert  wurde,  beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Steuerpflichtige,   der   von   der   Einkommenssteuer   nicht   erfasst   wird,  schuldet   eine   Mindeststeuer   von   10   Franken.   Artikel   167   bleibt   vorbehal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 6.2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
                            1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis  -  tungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen  Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich  ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche  Leistung ausgerichtet würde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Vereinfachtes Verfahren
                            1  Für   kleine   Arbeitsentgelte   aus   unselbständiger   Erwerbstätigkeit   wird   die  Steuer zu einem Steuersatz von 4.5 Prozent und ohne Berücksichtigung der  übrigen Einkünfte,  allfälliger Berufskosten und  Sozialabzüge erhoben,  vor  -  ausgesetzt dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten  Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes ge  -  gen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit sind die Einkom  -  menssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 108e Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern peri  -  odisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   AHV-Ausgleichskasse   stellt   dem   Steuerpflichtigen   eine   Aufstellung  oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zustän  -  digen Steuerbehörde die einkassierten Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 108e Absatz 4 wird auf  die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Staatsrat   regelt   die   Einzelheiten   unter   Berücksichtigung   von   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108e.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b * Kapitalleistungen aus Vorsorge
                            1  Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an  -  erkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen  bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen  werden  separat besteuert.  Sie  unterliegen  stets  einer vollen  Jahressteuer.  Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkeh  -  rende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Min  -  destansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent.  Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Be  -  rechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozial  -  abzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr  oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufge  -  geben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten  stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufs  -  beiträge gemäss Artikel 29 Absatz  1 Buchstabe e sind abziehbar. Werden  keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag  der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit  eines Einkaufs gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nachweist, in glei  -  cher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 1 erhoben.  Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird gemäss Artikel 63 Ab  -  satz 3 besteuert, mindestens aber zum Mindestansatz gemäss Hilfstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und  die  Vermächtnisnehmer,   sofern  sie  das  übernommene   Unternehmen  nicht  nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so  -  wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiede  -  ne oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürfti  -  gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt  hauptsächlich sie aufkommen, wird die Steuer um 2 Prozent, jedoch höchs  -  tens um 2'340 Franken, ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33c * Lotteriegewinne
                            1  Gewinne aus Lotterien und  lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu 50  Prozent der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert  vom übrigen Einkommen in dem Steuerjahr, in dem die Gewinne zugeflos  -  sen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche  nicht nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben i  bis   bis j steuerfrei sind, werden 5  Prozent,   jedoch   höchstens   5'000   Franken,   als   Einsatzkosten   abgezogen.  Von   den   einzelnen   Gewinnen   aus   der   Online-Teilnahme   an   Spielbanken  -  spielen   nach   Artikel   20   Absatz   1   Buchstaben   i  bis    werden   die   vom   Online-  Spielerkonto   abgebuchten   Spieleinsätze   im   Steuerjahr,   jedoch   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'000 Franken, abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   sich   aus   den   übrigen   Einkommensbestandteilen   ergebender   Verlust  wird   an   den   steuerbaren   Lotteriegewinn   des   gleichen   Steuerjahres   ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d * Erträge aus Beteiligungen 2007 und 2008 *
                            1  Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossen  -  schaften mit Sitz in der Schweiz wird der für das steuerbare Gesamteinkom  -  men  massgebliche  Steuersatz   um  50  Prozent  reduziert,  sofern  die   Beteili  -  gungsquote mindestens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
Art. 41 * ...
Art. 42 * ...
Art. 43 * ...
                            1.1.4 Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 1. Gegenstand der Steuer
                            1  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusse  -  rung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forst  -  wirt-schaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   gleichzeitiger   oder   aufeinanderfolgender   Veräusserung   mehrerer  Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamtgewinn  für   die   Berechnung   der   Steuer   dieser   Veräusserungen   in   Betracht   gezo  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 2. Veräusserung
                            2.1. Steuerbegründete Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Steuerpflicht   wird   durch   jede   Veräusserung   begründet,   mit   welcher  Eigentum auf einem Grundstück übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Veräusserung gelten auch:  a)  Rechtsgeschäfte,   die   hinsichtlich   der   Verfügungsgewalt   über   Grund  -  stücke   wirtschaftlich   wie   eine   Veräusserung   im   Sinne   von   Absatz   1  wirken; insbesondere  der Verkauf von Aktien einer Immobiliengesell  -  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Pri  -  vatvermögen in das Geschäftsvermögen;  c)  die Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkei  -  ten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese  die  unbeschränkte   Bewirtschaftung   oder  den   Veräusserungswert   der  Grundstücke  dauernd  und wesentlich  beeinträchtigen   und die  Belas  -  tung   gegen   Entgelt   erfolgt.   Die   Besteuerung   als   Grundstücksgewinn  unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss Artikel 17 Buchstabe c oder d  steuerbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2.2. Steueraufschiebende Veräusserungen
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben:  a)  bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt  -  nis), Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten;  b)  *  Eigentumswechsel   unter   Ehegatten   im   Rahmen   der   güterrechtlichen  Auseinandersetzung  oder bei ausserordentlichem  Beitrag eines Ehe  -  gatten an den Unterhalt der Familie (Art.  165 ZGB) oder bei Anspruch  aus dem Scheidungsrecht, insofern sich die Ehegatten geeinigt haben;  c)  *  Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Quartierplanung,  Grenzbereinigung,   Abrundung   landwirtschaftlicher   Heimwesen   sowie  bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteig  -  nung;  d)  *  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt  -  schaftlichen   Grundstückes,   soweit   der   Veräusserungserlös   innert  angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatz  -  grundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte  -  ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;  e)  *  Veräusserung   einer   dauernd   und   ausschliesslich   selbstgenutzten  Wohnliegenschaft   (Einfamilienhaus   oder   Eigentumswohnung),   soweit  der dabei erzielte  Erlös innert angemessener  Frist zum Erwerb oder  zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver  -  wendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ehegattin und die Kinder werden für ihren Grundstückgewinn getrennt  besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 4. Steuerobjekt
                            4.1. Veräusserungsgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Er  -  lös   und   den   Anlagekosten   (Erwerbspreis   zuzüglich   Aufwendungen   oder  Ersatzwert).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben a  bis c wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegrün  -  dende Veräusserung abgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben d  und   e   gelten   als   Anlagekosten   die   um   den   aufgeschobenen   steuerbaren  Gewinn gekürzten Erwerbskosten des Ersatzgrundstücks.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Zwangsveräusserung wird die Steuer nicht erhoben, wenn die  Guthaben der betreibenden Gläubiger oder Pfandgläubiger oder die im Kol  -  lokationsplan definitiv aufgenommenen Guthaben nicht vollständig gedeckt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 4.2. Veräusserungserlös
                            1  Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Überführung   von   Grundstücken,   von   Anteilen   an   solchen   sowie   von  diesen gleichgestellten Vermögensobjekten aus dem Privatvermögen in das  Geschäftsvermögen (Art. 45 Abs. 2  Bst. b) gilt als Erlös der Wert, zu dem  das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 4.3. Anlagekosten
                            a) Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen  des Erwerbers sowie der bezahlten Erbschaftssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert  im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger  oder, in Ermangelung eines solchen, der Katasterwert per 1. Januar 1977.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen über  -  führt, gilt der für den Kapitalgewinn (Art. 14 Abs. 2) massgebende Wert als  Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen gelten:  a)  Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen,  die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;  b)  Grundeigentümerbeiträge   für   Mehrwerte,   insbesondere   für   Bau   und  Korrektion   von   Strassen,   für   Bodenverbesserungen   und   für   Wasser  -  bau;  c)  *  Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes  verbunden   sind,   mit  Einschluss   der  Provisionen   und   Vermittlungsge  -  bühren;  d)  *  der   Betrag   aus   der   Mehrwertabgabe,   welche   Folge   einer   Raumpla  -  nungsmassnahme ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt  worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteu  -  ert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton oder Gemein  -  de,   für   die   der   Veräusserer   nicht   ersatz-   oder   rückerstattungspflichtig   ist,  werden von den Anlagekosten abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * 5. Steuerberechnung
                            1  Steuerberechnung:  *  a)  die   einfache   Steuer   für   Grundstückgewinne   wird   abgestuft   gemäss  nachfolgenden Ansätzen erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  12 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  18 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  24 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.  b)  Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während  mindestens sechs Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich die Steuer  pro Jahr um jeweils 4 Prozent ab dem sechsten Jahr.  c)  Nach 25 Jahren gelten nachfolgende Sätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Veräusserung innert fünf Jahren gelten nachfolgende Prozentsät  -  ze:  *  steuerba  -  rer  Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jahr  2. Jahr  3. Jahr  4. Jahr  5. Jahr  Franken 0  bis Fran  -  ken 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.2  18  15.6  14.4  13.2  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'001 bis  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.8  27  23.4  21.6  19.8  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001  und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.4  36  31.2  28.8  26.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben wurden, wird für die  Berechnung des Abzugs auf die letzte besteuerte Veräusserung oder ent  -  geltliche Handänderung ohne Gewinn abgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Überführung   von   Geschäfts-   ins   Privatvermögen   unterbricht   die  Eigentumsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Steuern   auf   Grundstückgewinne,   die   bei   Veräusserung   von   Aktien   einer  Immobiliengesellschaft bezahlt werden, können auf die Steuern des auf die  -  se   Aktien   entfallenden   Liquidationserlöses   angerechnet   werden,   wenn   die  Liquidation innert 15 Jahren nach dem Erwerb der Aktien erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staat überweist zwei Drittel des Nettoertrages der Grundstückgewinn  -  steuer der Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Steuerbeträge unter  Franken 100 werden nicht erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.5 Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 1. Gegenstand der Steuer
                            1  Der Steuer unterliegt das Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Anteilen   an   Anlagefonds   (Art.  72   Abs.   1  Bst.  c)  ist   die  Wertdifferenz  zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grund  -  besitz steuerbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a * 2. Steuerbares Vermögen
                            1  Zum steuerbaren Vermögen gehören die gesamten unbeweglichen und be  -  weglichen Aktiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Vermögen   wird   unter   Vorbehalt   der   nachfolgenden   Bestimmungen  zum Verkehrswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * 2.1. Grundstücke
                            1  Zum unbeweglichen Vermögen gehören namentlich:  a)  Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB unter Einschluss der Be  -  standteile (Art. 642 ZGB) und  der mit ihnen verbundenen  Nutzungs  -  rechte, Grundlasten und Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB);  b)  *  ...  c)  Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbständi  -  gen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind;  d)  im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten;  e)  Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche andere Anlagen;  f)  Wasserkräfte, die aufgrund einer Konzession ausgebeutet werden;  g)  andere Konzessionen  und Werke, namentlich  Tunnel und Autobahn  -  raststätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * 2.2. Bewertung des unbeweglichen Vermögens
                            1  Die   nichtlandwirtschaftlichen   Grundstücke   werden   zum   Verkehrswert   be  -  wertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Land-   und   forstwirtschaftliche   Grundstücke   werden   zum   Ertragswert   be  -  wertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schatzungsrichtlinien, die Organisation und das Verfahren (allgemeine  Revision, Nachführungen) werden vom Staatsrat mittels Verordnung festge  -  legt. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * 2.3. Bewertung des beweglichen Vermögens
                            1  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö  -  gen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkom  -  menssteuer massgeblichen Wert bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kotierte  Wertpapiere, die  Gegenstand  von  Transaktionen  in  der Schweiz  sind,  werden  zum  Schlusskurs   des  letzten  Börsentags  im  Dezember   oder  des letzten Börsentags vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung werden auf der Basis des  Substanz-   und   Ertragswertes   bewertet.   Das   Unternehmerrisiko   ist   bei   der  Berechnung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 33d wird der gemäss  Absatz 2 und 3 bestimmte Wert auf 60 Prozent festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Viehhabe ist zum Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes)  nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer zu besteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Bewertung bestrittener und gefährdeter Forderungen und Rechte  ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 13b Absatz 1 sind zum Verkehrswert  einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen und unechte Mitarbeiterbetei  -  ligungen im Sinne der Artikel 13b Absatz 3 und 13c sind bei Zuteilung ohne  Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 2.4. Fahrnis
                            1  Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkom  -  menssteuer massgebenden Wert besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art und Weise der Berechnung des Verkehrswertes wird für bewegli  -  ches Vermögen im Reglement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 3. Passiven
                            1  Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Um  -  fange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul  -  den, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Rentenverpflichtung   wird   mit   dem   jeweiligen   Barwert   der   Rente   als  Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist  und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 4. Steuerberechnung
                            4.1. Steuerabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen:  a)  *  für   Ledige,   Verwitwete   und   Geschiedene   ohne  Kinderlasten:  Franken 30'000  b)  *  für Ehepaare sowie für Verwitwete und Geschie  -  dene mit Kinderlasten:  Franken 60'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   steuerfreien   Beträge   werden   nach   den   Verhältnissen   am   Ende   der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   teilweiser   Steuerpflicht   werden   die   steuerfreien   Beträge   anteilmässig  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 4.2. Steuersätze
                            1  Die Vermögenssteuer beträgt:  Klassen  Steuersatz in Promille  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 bis 10'000  1.0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11'000 bis 20'000  1.2  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21'000 bis 30'000  1.3  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31'000 bis 50'000  1.5  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51'000 bis 100'000  1.7  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'000 bis 200'000  1.9  380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201'000 bis 300'000  2.0  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301'000 bis 400'000  2.1  840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401'000 bis 500'000  2.2  1'100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen  Steuersatz in Promille  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            501'000 bis 600'000  2.26  1'356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            601'000 bis 700'000  2.32  1'624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            701'000 bis 800'000  2.38  1'904
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            801'000 bis 900'000  2.44  2'196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901'000 bis 1'000'000  2.5  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'001'000 bis 1'100'000  2,55  2'805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'101'000 bis 1'200'000  2.6  3'120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'201'000 bis 1'300'000  2.65  3'445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'301'000 bis 1'400'000  2.7  3'780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'401'000 bis 1'500'000  2.75  4'125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'501'000 bis 1'600'000  2.8  4'480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'601'000 bis 1'700'000  2.85  4'845
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'701'000 bis 1'800'000  2.9  5'220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'801'000 bis 1'900'000  2.95  5'605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'901'000 bis 2'000'000  3.0  6'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'001'000  und mehr 3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Festsetzung des  steuerbaren Vermögens ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.6 Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Steuerperiode, Steuerjahr
                            1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperi  -  ode festgesetzt und erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in  der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn  die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel  -  mässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrech  -  nung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende  Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Um  -  fang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkom  -  men zusammengezählt. Artikel 33 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 * Bemessung des Einkommens (Selbständigerwerbende)
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist  das   Ergebnis   des   in   der   Steuerperiode   abgeschlossenen   Geschäftsjahres  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätig  -  keit   oder,   wenn   der   Zeitpunkt   für   den   Geschäftsabschluss   neu   festgelegt  wird,   und   das   daraus   resultierende   Geschäftsjahr   mehr   oder   weniger   als  zwölf Monate umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Um  -  fang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkom  -  mens herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des  Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen.  Bei unterjähriger  Steuerpflicht   und   unterjährigem   Geschäftsjahr   werden   die   ordentlichen  Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Um  -  rechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die  Dauer   des   unterjährigen   Geschäftsjahres   jene   der   unterjährigen   Steuer  -  pflicht, können  die  ordentlichen  Gewinne  für  die Satzbestimmung  nur  auf  -  grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Mo  -  nate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuer  -  pflicht nicht umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   ausserordentlichen   Faktoren   (namentlich   Kapitalgewinne   und   buch  -  mässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie  umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * Obliegenheiten (Selbständigerwerbende)
                            1  Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuer  -  periode einen Geschäftsabschluss erstellen, dies unter Vorbehalt einer un  -  terschiedlichen Praxis zur direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Geschäftsabschluss ist einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft per  -  sönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei  Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bishe  -  rigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit  Geschäftsvermögen   in   Privatvermögen,   ausländische   Betriebe   oder  Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlus  -  ses (Art. 14 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufga  -  be   der   selbständigen   Erwerbstätigkeit   unterliegen   alle   davon   betroffenen,  bisher   unversteuert   gebliebenen   stillen   Reserven   gesamthaft   einer   vollen  Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Auf die  so errechnete Steuer wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt. Artikel 29  Absatz 2, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 178 Absatz 3 sind bei  der Ermittlung des Steuerbetrages nicht anwendbar. Diese Einkünfte werden  bei   der   Ermittlung   der   Hauptveranlagung   nicht   berücksichtigt.   Die   Steuer  wird in dem Steuerjahr erhoben, in dem die Einkünfte zugeflossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Liquidationsgewinne   unterliegen   stets   einer   Jahressteuer   nach   Ab  -  satz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * Ehegatten, Kinder unter elterlicher Gewalt
                            1  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam  veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemein  -  sam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegat  -  ten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden bei  -  de Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird  bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der el  -  terlichen Gewalt zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird  das minderjährige Kind jedoch selbständig besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Wechsel der Steuerpflicht
                            1  Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be  -  steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende  Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser  Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz  1  sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeit  -  punkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 108 Absatz 1 bleibt im Übri  -  gen vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen  Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die ge  -  samte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verän  -  dert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensob  -  jekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen  werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kanto  -  nen   in   sinngemässer   Anwendung   der   Grundsätze   des   Bundesrechts   über  das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Bemessung des Vermögens
                            1  Das   steuerbare   Vermögen   bemisst   sich   nach   dem   Stand   am   Ende   der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Steuerpflichtige   mit   selbständiger   Erwerbstätigkeit   und   Geschäftsjah  -  ren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steu  -  erbare   Geschäftsvermögen   nach   dem   Eigenkapital   am   Ende   des   in   der  Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erbt   der   Steuerpflichtige   während   der   Steuerperiode   Vermögen,   so   wird  dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in  dem es anfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht   die   Steuerpflicht   nur   während   eines   Teils   der   Steuerperiode,   so  wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 65 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * Veranlagung der Grundstückgewinne
                            1  Die   Grundstückgewinnsteuer   wird   für   das   Steuerjahr   festgesetzt,   in   dem  die Gewinne erzielt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Die Steuern der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 1. Begriff der juristischen Personen
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:  a)  die   Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften,   Kommanditaktienge  -  sellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Ge  -  nossenschaften;  b)  der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine  und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;  c)  *  Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,   Buchstabe   a   des   Bundesgesetzes   über   die   Anlagefonds   vom   18.  März 1994 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflich  -  tigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten wer  -  den jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach  ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 2. Steuerliche Zugehörigkeit
                            2.1. Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische  Personen sind  kraft  persönlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig,  wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kollektive   Kapitalanlagen   mit   direktem   Grundbesitz   nach   Artikel   58   des  Bundesgesetzes   über   die   kollektiven   Kapitalanlagen   vom   23.   Juni   2006  (Kollektivanlagengesetz,   KAG)   werden   den   übrigen   juristischen   Personen  gleichgestellt. Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Ar  -  tikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 2.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb  des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:  *  a)  *  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  *  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;  c)  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen  wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben;  d)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische   Personen   mit   Sitz   oder   tatsächlicher   Verwaltung   im   Ausland  sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:  *  a)  *  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-  oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  b)  *  ...  c)  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Betriebsstätte   gilt   eine   feste   Geschäftseinrichtung,   in   der   die   Ge  -  schäftstätigkeit   eines   Unternehmens   ganz   oder   teilweise   ausgeübt   wird.  Betriebsstätten  sind  insbesondere  Zweigniederlassungen,  Fabrikationsstät  -  ten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Berg  -  werke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 2.3. Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei   persönlicher   Zugehörigkeit   ist   die   Steuerpflicht   grundsätzlich   unbe  -  schränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Betriebsstätten und  Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 74 eine Steuerpflicht im  Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Abgrenzung   der   Steuerpflicht   für   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten  und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Aus  -  land nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan  -  tonalen   Doppelbesteuerung   und   den   Abkommen   über  die   Doppelbesteue  -  rung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländi  -  schen   Betriebsstätte   mit   inländischen   Gewinnen   verrechnen,   soweit   diese  Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeich  -  net diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewin  -  ne,  so  erfolgt  in  diesen   Geschäftsjahren  im  Ausmass  der   im  Betriebsstät  -  testaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus auslän  -  dischen   Liegenschaften   können   nur   dann   berücksichtigt   werden,   wenn   im  betreffenden   Land   auch   eine   Betriebsstätte   unterhalten   wird.   Vorbehalten  bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige   mit   Sitz   und   tatsächlicher   Verwaltung   im   Ausland   haben  mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene  Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 2.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
                            1  Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinnes und Kapitals im  Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuer  -  baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrich  -  ten die Steuern für Betriebsstätten und für Grundstücke im Kanton mindes  -  tens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im  Kanton gelegenen Kapital entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 * 3. Beginn, Wechsel und Ende der Steuerpflicht *
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes  oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton, mit dem Erwerb von im  Kanton steuerbaren Werten oder mit der Eröffnung einer Betriebsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlegt   eine   juristische   Person   während   einer   Steuerperiode   ihren   Sitz  oder   die   tatsächliche   Verwaltung   von   einem   Kanton   in   einen   anderen  Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode  steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde  ist diejenige  des Kantons des  Sitzes  oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Ar  -  tikel 74 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tat  -  sächlichen  Verwaltung  besteht für  die  gesamte  Steuerperiode,  auch wenn  sie   während   der   Steuerperiode   begründet,   verändert   oder   aufgehoben  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in  sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Ver  -  bot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzver  -  legung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesge  -  setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle  -  gung des Sitzes oder  der tatsächlichen Verwaltung  ausser Kanton, sofern  dadurch   die   Voraussetzungen   der   persönlichen   Zugehörigkeit   wegfallen,  oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere ju  -  ristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der überneh  -  menden juristischen Person zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 4. Mithaftung
                            1  Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften ihre Organe  und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr ge  -  schuldeten Steuern bis zum Betrage der nach dem Stand des Vermögens  der juristischen Person auf diese Steuer entfällt. Massgebend ist der Stand  des Vermögens im Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtige in Liquidation tritt  oder   ihren   Sitz   oder   den   Ort   der   tatsächlichen   Verwaltung   ausser   Kanton  verlegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuern einer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen  juristischen   Person   haften   die   Personen,   die   mit   der   Auflösung   von  Betriebsstätten im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von  im Kanton gelegenen Grundstücken oder von durch solche gesicherten For  -  derungen   betraut   sind,   solidarisch   bis   zum   Betrag   des   daraus   erzielten  Reinerlöses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer auslän  -  discher   Personengesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit   haften   die  Teilhaber solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;  b)  *  der Kanton und seine Anstalten, soweit sie nach Massgabe des kanto  -  nalen   Rechtes   öffentlichen   Zwecken   dienen.   Die   Walliser   Kantonal  -  bank AG unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht ge  -  mäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen. Sie  ist   proportional   zum   Anteil   des   Kantons   am   Aktienkapital   von   den  kantonalen und kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit;  c)  *  die   Gemeinden,   die   Kirchgemeinden,   die   Burgerschaften   und   die  anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, inso  -  fern sie öffentlichen Zwecken dienen;  d)  *  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohn  -  sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste  -  henden Unternehmen,  sofern die Mittel der  Einrichtung dauernd und  ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;  e)  *  inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere  Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-, Hinterlasse  -  nenversicherungs- und Familienzulagekassen, mit Ausnahme der kon  -  zessionierten Versicherungsgesellschaften;  f)  *  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke  verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und un  -  widerruflich   diesen   Zwecken   gewidmet   sind.   Unternehmerische  Zwecke   sind   grundsätzlich   nicht   gemeinnützig.   Der   Erwerb   und   die  Verwaltung   von   wesentlichen   Kapitalbeteiligungen   an   Unternehmen  gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenser  -  haltung  dem gemeinnützigen   Zweck untergeordnet  ist  und  keine ge  -  schäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;  g)  *  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul  -  tuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess  -  lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ausgenommen  sind namentlich die Sekten.  h)  *  die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren  Gebrauch   der   diplomatischen   und   konsularischen   Vertretungen   be  -  stimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die   vom   Bund   konzessionierten   Verkehrs-   und   Infrastrukturunterneh  -  men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer  Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung auf  -  recht   erhalten   müssen;   die   Steuerbefreiung   erstreckt   sich   auch   auf  Gewinne   aus   der   konzessionierten   Tätigkeit,   die   frei   verfügbar   sind;  von   der   Steuerbefreiung   ausgenommen   sind   jedoch   Nebenbetriebe  und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessio  -  nierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und i genannten juristischen Perso  -  nen unterliegen jedoch der Steuer für Grundstücke, die nicht zur unmittelba  -  ren Erfüllung der besonderen Zwecke, sondern als Kapitalanlage oder Ge  -  schäftsbetriebe dienen, sowie für die Wasserzinsen; dabei sind Abzüge zu  -  lässig,   die   einer   üblichen   hypothekarischen   Belastung   des   Grundstückes  entsprechen. Die Steuer vom Gewinn wird nach Artikel 93, die Steuer vom  Kapital nach Artikel 100, die Grundstücksteuer gemäss den Artikeln 101 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 und die Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 44 ff. erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten juristischen Personen un  -  terliegen für ihre Grundstücke der Grundstücksteuer und der Grundstückge  -  winnsteuer. Diese Steuern werden nach Artikel 44 ff. und nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  und  181   erhoben.  Die  Bestimmungen   über  Ersatzbeschaffungen   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26), über Abschreibungen (Art. 24), über Rückstellungen (Art. 25) und über  den Verlustabzug (Art. 27) gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Gewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 1. Steuerobjekt
                            1.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 1.2. Berechnung des Reingewinnes
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovor  -  trages des Vorjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede  -  nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge  -  schäftsmäs-sig begründetem  Aufwand verwendet  werden, wie insbe  -  sondere   Kosten   für   die   Anschaffung,   Herstellung   oder   Wertvermeh  -  rung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht  begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Re  -  serven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen  Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts  -  mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;  c)  den   der   Erfolgsrechnung   nicht   gutgeschriebenen   Erträgen,   mit   Ein  -  schluss   der   Kapital-,   Liquidations-   und   Aufwertungsgewinne,   vorbe  -  hältlich   Artikel   85.   Der   Liquidation   ist   die   Verlegung   des   Sitzes,   der  Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt;  d)  *  ...  e)  *  Leistungen,   welche   gemischtwirtschaftliche,   im   öffentlichen   Interesse  tätige Unternehmen  überwiegend an nahestehende  Personen  erbrin  -  gen,   sind  zum   jeweiligen   Marktpreis,  zu   den   jeweiligen   Gestehungs  -  kosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweili  -  gen   Endverkaufspreis   abzüglich   einer   angemessenen   Gewinnmarge  zu   bewerten;   das   Ergebnis   eines   jeden   Unternehmens   ist   entspre  -  chend zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   steuerbare   Reingewinn   juristischer   Personen,   die   keine   Erfolgsrech  -  nung erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, welcher sinngemäss anwend  -  bar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:  a)  Zuwendungen   an   rechtlich   selbständige   Vorsorgeeinrichtungen   zu  -  gunsten   des   eigenen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwen  -  dung ausgeschlossen ist;  b)  *  freiwillige   Zuwendungen   an   juristische   Personen   mit   Sitz   in   der  Schweiz,   die   im   Hinblick   auf   öffentliche   oder   auf   ausschliesslich  gemeinnützige   Zwecke   von   der   Steuerpflicht   befreit   sind,   bis   zu   20  Prozent des Reingewinns;  c)  Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem  Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die  Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaf  -  ten;  d)  *  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess  -  lich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von  Bestechungsgeldern   im   Sinne   des   schweizerischen   Strafrechts,   die   an  schweizerische oder fremde Amtsträger bezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  a)  *  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genos  -  senschaften, einschliesslich der Aufgelder und Leistungen à fonds per  -  du;  b)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung;  c)  *  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder  einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserun  -  gen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 * d) Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,  insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteu  -  ert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die  Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:  *  a)  *  bei   der   Umwandlung   in   eine   Personenunternehmung   oder   in   eine  andere juristische Person;  b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder  mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die  nach   der   Spaltung   bestehenden   juristischen   Personen   einen   Betrieb  oder Teilbetrieb weiterführen;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss  -  lich   einer   Umstrukturierung   oder   von   fusionsähnlichen   Zusam  -  menschlüssen;  d)  *  bei der Übertragung  von Beteiligungen  oder Teilbetrieben sowie  von  Gegenständen   des   betrieblichen   Anlagevermögens   auf   eine   inländi  -  sche Tochtergesellschaft.   Als Tochtergesellschaft  gilt  eine  Kapitalge  -  sellschaft   oder   Genossenschaft,   an   der   die   übertragende   Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft zumindest mit 20 Prozent am Grund-  oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch  -  stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Um -
                            strukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder  Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräus  -  sert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als  Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen   inländischen   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften,   die  nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehr  -  heit oder  auf  andere  Weise unter  einheitlicher  Leitung  einer  Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indi  -  rekt   gehaltene   Beteiligungen   von   mindestens   20   Prozent  am   Grund-   oder  Stammkapital   einer   anderen   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,  Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever  -  mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten übertra  -  gen   werden.   Vorbehalten   bleibt   die   Übertragung   auf   eine   Tochtergesell  -  schaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung  auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen  dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteue  -  rung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Be  -  teiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesell  -  schaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passi  -  ven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgen  -  den fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird wäh  -  rend dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertra  -  genen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nach  -  träglich   besteuert.   Die   begünstigte   juristische   Person   kann   in   diesem   Fall  entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die  im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammen  -  gefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften  für die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Be  -  steuerung   nach   den   allgemeinen   Bestimmungen   über   die   Ermittlung   des  Reingewinnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmen  -  den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf  der Beteiligung,  so  kann  dieser  steuerlich nicht  berücksichtigt  werden;  ein  allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung ist steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 e) Ersatzbeschaffungen
                            1  Die Artikel 24 bis 26, welche die Abschreibungen, die Rückstellungen und  die Ersatzbeschaffung betreffen, sind analog für die in Artikel 72 erwähnten  juristischen Personen anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue  Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes  -  tens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Pro  -  zent  des   Gewinns   und   der   Reserven   der   anderen   Gesellschaft   ausmacht  und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapi  -  talgesellschaft oder Genossenschaft war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen   auf  Beteiligungen,  die   mit  früheren  Dividendenausschüt  -  tungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begrün  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von  Beteiligungen von mindestens 20 Prozent  werden dem steuerbaren Gewinn  zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 f) Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
                            1  Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfal  -  len, der nach Artikel 96 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 g) Sondervorschriften für Vereine und Stiftungen
                            1  Die   statutarischen   Mitgliederbeiträge   an   die   Vereine   und   die   Einlagen   in  das   Vermögen   der   Stiftungen   werden   nicht   zum   steuerbaren   Gewinn   ge  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die  mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Um  -  fang in Abzug gebracht werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie  die Mitgliederbeiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) unterliegen der Gewinnsteuer für  den Ertrag aus direktem Grundbesitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 h) Verlustverrechnung
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steu  -  erperiode (Art. 105) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden,  soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre  nicht berücksichtigt werden konnten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie  -  rung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a  sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftspe  -  rioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tat  -  sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
                            1  Als Patente gelten:  a)  Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen  vom 5.Okto  -  ber 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit  Benennung Schweiz;  b)  Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;  c)  ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder  b entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vergleichbare Rechte gelten:  a)  ergänzende   Schutzzertifikate   nach   dem   Patentgesetz   vom   25.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954 und deren Verlängerung;  b)  Topographien,   die   nach   dem   Topographiengesetz   vom   9.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 geschützt sind;  c)  Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975  geschützt sind;  d)  Unterlagen,   die   nach   dem   Heilmittelgesetz   vom   15.   Dezember   2000  geschützt sind;  e)  Berichte,   für   die   gestützt   auf   Ausführungsbestimmungen   zum   Land  -  wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;  f)  ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag  der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-  und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs  -  aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er  -  mässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns  einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk  -  ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk  -  ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie  um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals  ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits  berücksichtigte Forschungs-  und Entwicklungsaufwand  sowie ein allfälliger  Abzug   nach   Artikel   88e   zum   steuerbaren   Reingewinn   hinzugerechnet.   Im  Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu  bilden.   Auf   Antrag   der   Gesellschaft   können   die   stillen   Reserven   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren   ab   Beginn   der   ermässigten   Besteuerung   besteuert   werden.   Der  kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:  a)  zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten  und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;  b)  zur   Anwendung   der   Regelung   auf   Produkte,   die   nur   geringe   Abwei  -  chungen   voneinander   aufweisen   und   denen   dieselben   Patente   und  vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;  c)  zu den Dokumentationspflichten;  d)  zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung, und  e)  zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rech  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88c * Berechnung des Reingewinnes. Aufdeckung stiller Reserven bei
                            Beginn der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser  -  ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen  diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser  -  ven   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   aus   Beteiligungen   von  mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und  an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende ei  -  ner Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sit  -  zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,  der für Abschreibungen  auf den betreffenden  Vermögenswerten  steuerlich  angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   aufgedeckte   selbst   geschaffene   Mehrwert   ist   innert   zehn   Jahren  abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88d * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                            1  Endet   die   Steuerpflicht,   werden   die   zu   diesem   Zeitpunkt   vorhandenen,  nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Ende   der   Steuerpflicht   gelten   die   Verlegung   von   Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Über  -  gang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung  des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88e * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                            1  Auf   Antrag   kann   der   Steuerpflichtige   Forschungs-   und   Entwicklungsauf  -  wand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland  indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig  begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus als Abzug gel  -  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Forschung   und   Entwicklung   gelten   die   wissenschaftliche   Forschung  und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgeset  -  zes über die Förderung der Forschung und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:  a)  dem   direkt   zurechenbaren   Personalaufwand   für   Forschung   und   Ent  -  wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal  -  aufwands,   höchstens   aber   bis   zum   gesamten   Aufwand   der   steuer  -  pflichtigen Person;  b)  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For  -  schung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so  steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88f * Entlastungsbegrenzung
                            1  Die   gesamte   steuerliche   Ermässigung   nach   den   Artikeln   88b   Absätze   1  und 2, 88e und T1-2 darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren  Gewinns   vor   Verlustverrechnung,   wobei   der   Nettobeteiligungsertrag   nach  den Artikel 90 und 91 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenomme  -  nen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   dürfen   weder   aus   den   einzelnen   Ermässigungen   noch   aus   der   ge  -  samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 2. Steuerberechnung
                            2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gewinnsteuer   der   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   wird  ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:  *  a)  *  2,25 Prozent für die ersten 250'000 Franken;  b)  *  5,2 Prozent ab 250'001 Franken.  Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese  -  henen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 2.2. Gesellschaften mit Beteiligung
                            a) Ermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den nachfolgenden Fällen ermässigt sich die Gewinnsteuer für eine Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus  diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn:  *  a)  die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm  -  kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt;  b)  die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den  Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt;  c)  die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an einem solchen Kapital ha  -  ben einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 b) Nettoertrag aus Beteiligungen
                            1  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligun  -  gen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes  und eines  Beitrages   von   5  Prozent   zur   Deckung   des   Verwaltungsaufwandes;   der  Nachweis des tieferen effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.  Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der  wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteili  -  gungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlö  -  se aus dem Verkauf dazugehöriger Bezugsrechte sowie die Aufwertungsge  -  winne gemäss Artikel 670 des Schweizerischen Obligationenrechtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:  *  a)  Erträge,   die   bei   der   leistenden   Kapitalgesellschaft   oder   Genossen  -  schaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;  b)  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung  nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuer  -  baren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem  im Zusammenhang steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berück  -  sichtigt:  *  a)  soweit   der   Veräusserungserlös   die   Gestehungskosten   übersteigt.  Wertberichtigungen   und   getätigte   Abschreibungen   auf   den   Geste  -  hungskosten   von   Beteiligungen   von   mindestens   10   Prozent   werden  dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begrün  -  det sind;  b)  *  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-  oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An  -  spruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven ei  -  ner anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines  Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft  oder Genos  -  senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un  -  ter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräus  -  serungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte  am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von  mindestens einer Million Franken hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis be  -  wirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu  einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt  vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Be  -  teiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 * ... *
Art. 92a * ...
Art. 92b * ...
Art. 93 2.6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Die Gewinnsteuer des Kantons, der Gemeinden, der Burgerschaften, der  Vereine,   Stiftungen   und   übrigen   juristischen   Personen   sowie   der   Anlage  -  fonds mit direktem Grundbesitz (Art. 72 Abs. 1 Bst. b und c beträgt 4 Pro  -  zent  des   Reingewinnes.   Gewinne   unter   20'000   Franken   werden   nicht   be  -  steuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kollektive   Kapitalanlagen   mit   direktem   Grundbesitz   unterliegen   mit   ihren  Einnahmen aus dem direkten Grundbesitz der Gewinnsteuer gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck  verfolgt, durch gelegentliche  Organisation einer  Veranstaltung erzielt, wer  -  den nicht besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3 Kapitalsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 1. Steuerobjekt
                            1.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 1.2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   steuerbare   Eigenkapital   der   Kapitalgesellschaften   und   Genossen  -  schaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offe  -  nen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbares Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossen  -  schaften, die sich zu Beginn einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt  ihr Reinvermögen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 b) Verdecktes Eigenkapital
                            1  Das   steuerbare   Eigenkapital   von   Kapitalgesellschaften   und   Genossen  -  schaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die  Bedeutung von Eigenkapital zukommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 * ...
Art. 98 1.3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Als   steuerbares   Eigenkapital   des   Kantons,   der   Munizipalgemeinden,   der  Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen  gilt das Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagefonds unterliegen für ihren direkten Grundbesitz gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Kapitalsteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 2. Steuerberechnung
                            2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kapitalsteuer   der   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   be  -  trägt:  *  a)  1 Promille für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals;  b)  2.5 Promille ab 500'001 Franken.  Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Steuersätze um maxi  -  mal 0.5 Promille abändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 90, auf Patente und  vergleichbare Rechte  nach Artikel 88a sowie auf  Darlehen an Konzernge  -  sellschaften entfällt, wird um 90 Prozent reduziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 2.2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Die Kapitalsteuer des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaf  -  ten,   der   Vereine,   Stiftungen   und   übrigen   juristischen   Personen   wird   nach  dem   für   die   Vermögenssteuer   der   natürlichen   Personen   massgebenden  Satz berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.4 Grundstücksteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Gegenstand
                            1  Die Grundstücksteuer der juristischen Personen wird auf dem Steuerwert  der Grundstücke ohne Abzug von Schulden erhoben. Artikel 54 gilt sinnge  -  mäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz der Grundstücksteuer beträgt 0.8 Promille.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.5 Mindeststeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 1. Gegenstand
                            1  Die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, haben eine Min  -  deststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der  Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet (Art. 94 und 80), wenn  sie höher ist als die zwei letzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die konzessionierten Transportunternehmungen, die den Charakter von öf  -  fentlichen Diensten haben, sind der Mindeststeuer nicht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 2. Rohumsatz
                            1  Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft  unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Ein  -  schluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und  anderer ausserordentlicher Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Banken gelten als Rohumsatz insbesondere die Aktivzinsen, die  Kommissionen und Vermittlungsgebühren und für die Versicherungsgesell  -  schaften drei Viertel der einkassierten Prämien oder Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz 500  000 Franken ab  -  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 3. Steuersatz
                            1  Auf   die   Bruttoeinnahmen   des   Detailhandels   wird   die   Steuer   zum   Ansatz  von 1,2 Promille erhoben.  Auf alle übrigen Einnahmen  beträgt der Ansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,3 Promille.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.6 Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 1. Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn, vom Eigenkapital, die Grundstücksteuer und  die Mindeststeuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   jedem   Kalenderjahr,   ausgenommen   im   Gründungsjahr,   ist   ein   Ge  -  schäftsabschluss   mit  Bilanz   und   Erfolgsrechnung   zu  erstellen.   Ausserdem  ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Ver  -  waltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 2. Bemessung des Reingewinns
                            1  Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode erzielten  Reingewinn bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfasst   ein   Geschäftsjahr   mehr   oder   weniger   als   zwölf   Monate,   so   be  -  stimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Reinge  -  winn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihre Verwaltung oder  eine   Betriebsstätte   ins   Ausland,   so   werden   die   aus   nicht   versteuertem  Gewinn   gebildeten   stillen   Reserven   zusammen   mit   dem   Reingewinn   des  letzten Geschäftsjahres besteuert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 3. Eigenkapital und Grundstücksteuer
                            1  Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende einer Steuer-  periode bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstücksteuer wird auf den Steuerwert der Grundstücke am Ende  des Geschäftsjahres bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
                            1  Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steu  -  errechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   haben,   unterliegen   für   ihr   Einkom  -  men   aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   einer   Quellensteuer.   Davon  ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Ab  -  rechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterlie  -  gen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bür  -  gerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2 Besteuerungsgrundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a * Steuerbare Leistungen *
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind:  *  a)  *  die   Einkommen   aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   nach   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbei  -  terbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeit  -  geber   getragenen   Kosten   der   berufsorientierten   Aus-   und   Weiterbil  -  dung nach Artikel 13 Absatz 1;  b)  *  die Ersatzeinkünfte, und  c)  *  die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturalleistungen   und  Trinkgelder  werden   in  der  Regel  nach  den   für  die  eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen  bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in Artikel 32 Absatz 6 vorgesehene Mindeststeuer wird an der Quelle  erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b * Quellensteuerabzug *
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   bestimmt   die   Höhe   des   Steuerabzuges  entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen der di  -  rekten   Bundessteuer,   der   Kantons-   und   Gemeindesteuer.   Die   Gemeinde  -  steuer wird mit einer durchschnittlichen Indexierung und einem durchschnitt  -  lichen   Koeffizienten   berechnet.   Die   kantonale   Steuerverwaltung   berechnet  auf diese Weise die Höhe des Quellensteuerabzugs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Quellensteuerabzug   für   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter  Ehe   lebenden   Ehegatten,   die   beide   erwerbstätig   sind,   trägt   ihrem   Ge  -  samteinkommen Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berufskosten,   Versicherungsprämien   sowie   der   Abzug   für   Familienlasten  und der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal be  -  rücksichtigt.   Die   kantonale   Steuerverwaltung   veröffentlicht   die   einzelnen  Pauschalen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Eidgenössische   Steuerverwaltung   (ESTV)   legt   zusammen   mit   den  Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikatio  -  nen,     unregelmässige     Beschäftigung,     Stundenlöhne,     Teilzeit-     oder  Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche  satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zu  -  sammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Ge  -  haltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach  Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
                            1  Personen,   die   nach   Artikel   108   Absatz   1   der   Quellensteuer   unterliegen,  werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  *  a)  *  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag er  -  reicht oder übersteigt, oder  b)  *  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteu  -  er unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Eidgenössische   Finanzdepartement   legt   den   Betrag   nach   Absatz   1  Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer  Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müs  -  sen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steu  -  erjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen  -  steuerpflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
                            1  Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und  keine der Voraussetzungen nach Artikel 108c Absatz 1 erfüllen, werden auf  Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragstel  -  ler in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge  -  reicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für  die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt   keine   nachträgliche   ordentliche   Veranlagung   auf   Antrag,   tritt   die  Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbsein  -  kommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Artikel 108c Absätze 5 und 6 ist anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung *
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:  *  a)  *  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube  -  halten   und   bei   anderen   Leistungen   (insbesondere   Naturalleistungen  und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufor  -  dern;  b)  *  dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den  Steuerabzug auszustellen;  c)  *  die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit  ihr   hierüber   abzurechnen   und   ihr   zur   Kontrolle   der   Steuererhebung  Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in  einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   haftet   für   die   Entrichtung   der  Quellensteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prozent   des   gesamten   Quellensteuerbetrags.   Für   Kapitalleistungen   be  -  trägt die Bezugsprovision 1  Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, je  -  doch   höchstens   50  Franken   pro   Kapitalleistung   für   die   Quellensteuer   von  Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1  Prozent her  -  abgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen  in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugspro  -  vision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrens  -  pflichten verletzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108f * ...
Art. 108g * ...
Art. 108h * ...
Art. 108i * ...
Art. 108j * ...
                            1.3.3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder  tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
                            1  Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufent  -  halter   unterliegen   für   ihr   in   der   Schweiz   erzieltes   Einkommen   aus   un  -  selbstständiger Erwerbstätigkeit  der Quellensteuer  nach den Artikeln 108a  und 108b. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im  vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b unterliegen  im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Ver  -  kehr   an   Bord   eines   Schiffes   oder   eines   Luftfahrzeuges   oder   bei   einem  Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit  -  geber   mit   Sitz   oder   Betriebsstätte   in   der   Schweiz   erhalten;   davon   ausge  -  nommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hoch  -  seeschiffes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a * Künstler, Sportler und Referenten
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fern  -  sehkünstler,   Musiker   und   Artisten   sowie   Sportler   und   Referenten   sind   für  Einkünfte aus ihrer in  der Schweiz ausgeübten  persönlichen Tätigkeit und  für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch  für   Einkünfte   und   Entschädigungen,   die   nicht   dem   Künstler,   Sportler   oder  Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit or  -  ganisiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz beträgt:  a)  4 Prozent für den Kanton und 4 Prozent für die Gemeinde bei Tages  -  einkünften bis 200 Franken;  b)  6 Prozent für den Kanton und 6 Prozent für die Gemeinde bei Tages  -  einkünften von 201 bis 1'000 Franken;  c)  8 Prozent für den Kanton und 8 Prozent für die Gemeinde bei Tages  -  einkünften von 1'001 bis 3'000 Franken;  d)  10 Prozent für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde bei Ta  -  geseinkünften über 3'001 Franken.  Das Departement, dem die Finanzen zugeteilt sind, überprüft periodisch die  -  se Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen  und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:  a)  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;  b)  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstal  -  ter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109b * Verwaltungsräte
                            1  Im  Ausland  wohnhafte   Mitglieder  der  Verwaltung   oder  der  Geschäftsfüh  -  rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der  Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steu  -  erpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Ausland  wohnhafte   Mitglieder  der  Verwaltung   oder  der  Geschäftsfüh  -  rung von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten un  -  terhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten  Tantiemen,   Sitzungsgelder,   festen   Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligun  -  gen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 10  Prozent für die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109c * Hypothekargläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte  Gläubiger oder Nutzniesser  von Forderungen, die  durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,  sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 7,5 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 7,5  Prozent für die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109d * Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem
                            Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im   Ausland   wohnhafte   Empfänger   von   Pensionen,   Ruhegehältern   oder  anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung  mit Sitz im Kanton Wallis erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.  Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Steuersatz beträgt:  a)  4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;  b)  7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;  c)  10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109e * Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
                            1  Im   Ausland   wohnhafte   Empfänger   von   Leistungen   aus   privatrechtlichen  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der  gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hier  -  für steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel  33b  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Steuersatz beträgt:  a)  4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;  b)  7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;  c)  10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109f * Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen
                            1  Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus  Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft  sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig be  -  steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz beträgt 10 Prozent des geldwerten Vorteils für den Kanton  und 10 Prozent für die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109g * Abgegoltene Steuer
                            1  Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran  -  lagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Er  -  werbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109h * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1  Personen, die nach Artikel 109 der Quellensteuer unterliegen, können für  jede   Steuerperiode   bis   am   31.   März   des   auf   das   Steuerjahr   folgenden  Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:  a)  der  überwiegende   Teil  ihrer   weltweiten   Einkünfte,   einschliesslich   der  Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;  b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer  -  pflichtigen Person vergleichbar ist, oder  c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma  -  chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit  den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109i * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                            1  Bei   stossenden   Verhältnissen,   insbesondere   betreffend   die   im   Quellen  -  steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kanto  -  nalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver  -  anlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eidgenössische  Finanzdepartement   legt in  Zusammenarbeit  mit  den  Kantonen die Voraussetzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109j * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:  a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube  -  halten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steu  -  erpflichtigen einzufordern;  b)  dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den  Steuerabzug auszustellen;  c)  die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern;  d)  die anteilsmässigen   Steuern auf  im  Ausland ausgeübten   Mitarbeiter  -  optionen   zu   entrichten;   der   Arbeitgeber   schuldet   die   anteilsmässige  Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen  Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Quellensteuerabzug   ist   auch   dann   vorzunehmen,   wenn   die   steuer  -  pflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   haftet   für   die   Entrichtung   der  Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prozent   des   gesamten   Quellensteuerbetrags.   Für   Kapitalleistungen   be  -  trägt die Bezugsprovision 1  Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, je  -  doch   höchstens   50  Franken   pro   Kapitalleistung   für   die   Quellensteuer   von  Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1  Prozent her  -  abgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen  in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugspro  -  vision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrens  -  pflichten verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.4 Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen und  interkommunalen Verhältnis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * Örtliche Zuständigkeit *
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellen  -  steuer wie folgt:  *  a)  *  für Arbeitnehmer nach Artikel 108: nach dem Recht jenes Kantons, in  dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;  b)  *  für Personen nach den Artikeln 109, 109b, 109d, 109e und 109f: nach  dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leis  -  tung  bei Fälligkeit  der  steuerbaren  Leistung  seinen steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt oder nach dem Recht jenes Kantons seinen  Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer  Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte ei  -  nes   Unternehmens   ohne   Sitz   oder   tatsächliche   Verwaltung   in   der  Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung  der   Quellensteuer   nach   dem   Recht   des   Kantons,   in   dem   die  Betriebsstätte liegt;  c)  *  für   Personen   nach   Artikel   109a:   nach   dem   Recht   jenes   Kantons,   in  dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;  d)  *  für   Personen   nach   Artikel   109c:   nach   dem   Recht   jenes   Kantons,   in  dem sich das Grundstück befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 109 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1  Buchstabe a sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   überweist   die   Quellensteuer   an  den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:  *  a)  *  für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die  steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer  -  pflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;  b)  *  für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steu  -  erpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht  erwerbstätig war;  c)  *  für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichti  -  ge Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochen  -  aufenthalt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a * Interkantonales Verhältnis *
                            1  Der nach Artikel 110 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfälli  -  ge im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge.  Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu we  -  nig bezogene Steuern nachgefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unent  -  geltliche Amts- und Rechtshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b * Interkommunale Steuerpflicht *
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   erhebt   sämtliche   Quellensteuern   (Bun  -  des-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kommunale Besteuerungsort befindet sich für:  *  a)  *  Steuerpflichtige gemäss Artikel 108: in der Wohnsitzgemeinde;  b)  *  Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109 und 109a: in der Gemeinde,  in der sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben;  c)  *  Steuerpflichtige   gemäss   den   Artikeln   109b,   109d   und   109e:   in   der  Gemeinde, in der sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die  Betriebsstätte   der   Unternehmung   oder   die   Einrichtung,   welche   die  Leistungen ausrichtet, befindet;  d)  *  Steuerpflichtige gemäss Artikel 109c: in der Gemeinde, in der sich die  Liegenschaft befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kantonale   Steuerverwaltung   erstellt   mindestens   einmal   jährlich   eine  Abrechnung der Anteile, die dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden  zustehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110c * 5. Entschädigung
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   erhält   für   den   Steuerbezug   von   den  Gemeinden eine Entschädigung von 3 Prozent  der eingezogenen Gemein  -  desteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 1. Allgemeines
                            1.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf alle kraft  Erbrechtes anfallenden Zugänge (Art. 457-640 ZGB) sowie auf alle Zugänge  aus Schenkungen (Art. 239-252 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 1.2. Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            1  Die Steuer wird nicht erhoben:  *  a)  *  auf   Erbschaften,   Schenkungen   und   anderen   Leistungen   zugunsten  Blutsverwandter in gerader Linie, Ehegatten in ungetrennter Ehe und  Adoptivkindern;  b)  *  Erbanteile, deren Reinbeträge  Franken 10'000 nicht übersteigen, und  Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert  Franken 2000 nicht über  -  schreitet;  c)  *  auf die zur Erziehung oder Ausbildung des Begünstigten notwendigen  Leistungen;  d)  *  auf Leistungen und Zuwendungen, die ein Arbeitgeber aufgrund eines  Arbeitsverhältnisses an  seine Arbeitnehmer ausrichtet,  sofern sie als  Einkommen besteuert werden;  e)  *  auf   Versicherungsentschädigungen,   sofern   der   Empfänger   der   Ein  -  kommenssteuer unterliegt;  f)  *  auf Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige juristische Perso  -  nen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  auf Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, sofern der  Sitzkanton Gegenrecht hält. Es liegt in der Kompetenz des Staatsra  -  tes, Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen;  h)  *  auf Zuwendungen zu Gunsten von Kultur- und Sportvereine ohne Er  -  werbszweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 1.3. Örtliche und zeitliche Voraussetzungen
                            1  Für bewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, sofern der letz  -  te Wohnsitz des Erblassers im Kanton war oder der Schenker im Zeitpunkt  des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz im Kanton hatte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unbewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, wenn es im  Kanton gelegen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 2. Bezug
                            2.1. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Berechnung   der   Erbschafts-   und   Schenkungssteuer   ist   der   Ver  -  kehrswert massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Grundstücke gilt der Katasterwert als Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewertungszeitpunkt der Güter wird wie folgt festgelegt:  *  a)  für den Fall der Erbschaft gilt der Todestag;  b)  für den Fall der Schenkung gilt der Tag, an dem die Zuwendung tat  -  sächlich zufloss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 * 2.2. Abzüge
                            1  Zur Berechnung der Steuer sind abziehbar:  a)  die Schulden des Erblassers und jene zu Lasten des Empfängers ei  -  ner Zuwendung unter Lebenden;  b)  die Begräbnis- und Teilungskosten;  c)  die ausländische Erbschaftssteuer im Fall der Doppelbesteuerung;  d)  der   kapitalisierte   Wert   einer   wiederkehrenden   Leistung   oder   eines  Nutzniessungsrechtes, welches auf den Zuwendungen lastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115a *
                            1  Beim Wegfall der wiederkehrenden Leistung oder des Nutzniessungsrech  -  tes wird der in Abzug gebrachte kapitalisierte Wert beim Eigentümer besteu  -  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erb  -  lasser oder dem Schenker und dem Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 2.3. Ansatz
                            1  Der Ansatz beträgt:  a)  10 Prozent auf die Zugänge im elterlichen Stamm;  b)  15 Prozent auf die Zugänge im grosselterlichen Stamm;  c)  20 Prozent auf die Zugänge im urgrosselterlichen Stamm;  d)  25 Prozent auf die übrigen Zugänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 112 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei Drittel des Reinertrages der Steuer gehören der Gemeinde. Die Be  -  stimmungen von Artikel 113 sind für die interkommunale Aufteilung sinnge  -  mäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 2.4. Fälligkeit und Verjährung
                            1  Die Erbschaftssteuer wird beim Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer  nach vollzogener Schenkung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Erbschaftsanteil infolge Verschollenheitserklärung kann die Steuer ab  dem   Datum   der   Auslieferung   des   Vermögens   erhoben   werden   (Art.   548  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Recht,   ein   Veranlagungsverfahren   zu   eröffnen,   erlischt   fünf   Jahre,  nachdem der Fiskus von der Eröffnung des Erbganges oder der Schenkung  Kenntnis hatte, spätestens aber innert zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 2.5. Schuldner
                            1  Die Steuer ist vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bezahlung der Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch,  wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz im Aus  -  land hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a * Hingabe an Zahlungs statt
                            1  Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erb  -  schafts-  und   Schenkungssteuer   durch   Hingabe   kultureller   Güter   beglichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   kulturelle   Güter   gelten   bewegliche   Sachen   wie   Kunstwerke,   Bücher,  Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, his  -  torischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunst  -  wert des Gutes und dessen Anrechnungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorge  -  schlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steu  -  erpflichtigen Schenkung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Ge  -  such der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter begli  -  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 * ...
                            1.6 Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 1. Amtspflichten
                            1.1. Geheimhaltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer mit  dem Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut  ist oder  dazu  beigezogen  wird,   hat   über   die   zu   seiner   Kenntnis   gelangten   Verhältnisse   der   Steuer  -  pflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu  bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden  ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder  im kantonalen Recht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 1.2. Amtshilfe
                            a) Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   betrauten   Behörden   unterstützen  sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehör  -  den anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ih  -  nen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwen  -  dung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen  der Geheimhaltung nach Artikel 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 b) Andere Behörden
                            1  Die   Behörden   des   Kantons,   der   Bezirke,   der   Gemeinde-Zweckverbände  und  der Gemeinden  sind  gehalten,  den  mit dem  Vollzug  dieses Gesetzes  betrauten Behörden auf Ersuchen hin jene Auskünfte zu erteilen, die für die  Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe von Körperschaften und Anstalten, denen Aufgaben der öffent  -  lichen Verwaltung übertragen sind, stehen im Rahmen dieser Aufgaben den  in Absatz 1 bezeichneten Behörden gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 2. Rechte des Steuerpflichtigen
                            2.1. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten  oder von  ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagen  -  den Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern  die   Ermittlung   des   Sachverhaltes   abgeschlossen   ist   und   soweit   nicht   die  Wahrung öffentlicher oder privater Interessen die Geheimhaltung einzelner  Aktenstücke erfordert. Im Falle einer Buchprüfung wird dem Steuerpflichti  -  gen ein Exemplar des Prüfungsberichtes übergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei  -  gert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt wer  -  den,   wenn   ihm   die   Behörde   von   dem   für   die   Sache   wesentlichen   Inhalt  mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat,  sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 2.2. Beweisabnahme
                            1  Vom   Steuerpflichtigen   angebotene   Beweise   müssen   angenommen   wer  -  den, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsa  -  chen geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 2.3. Eröffnung
                            1  Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet  und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und  Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet sich der  Steuerpflichtige im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben,  so kann ihm eine Verfügung oder Entscheidung rechtswirksam durch Publi  -  kation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 2.4. Vertragliche Vertretung
                            1  Eine   vertragliche   Vertretung   vor   den   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes  betrauten Behörden ist zulässig, soweit es sich nicht um Vorkehrungen han  -  delt, die eine persönliche Mitwirkung des Vertretenen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen  Ehren und Rechten steht. Der Vertreter hat sich über seine Vollmacht aus  -  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben   Ehegatten,   welche   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe  leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt,  so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zustellungen   an   Ehegatten,   die   in   gerichtlich   oder   tatsächlich   getrennter  Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 * ...
Art. 128 3. Fristen
                            1  Die im vorliegenden Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zu  -  reichende  Gründe  vorliegen  und wenn  das  Erstreckungsgesuch  innert  der  Frist gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 4. Verjährung
                            4.1. Veranlagungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Recht,   eine   Steuer   zu   veranlagen,   verjährt,   vorbehältlich   der   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 und 210, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht und steht still:  a)  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisions  -  verfahrens;  b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;  c)  solange   weder   der   Steuerpflichtige   noch   der   Mithaftende   in   der  Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt neu mit:  *  a)  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung ge  -  richteten   Amtshandlung,   die   einem   Steuerpflichtigen   oder   Mithaften  -  den zur Kenntnis gebracht wird;  b)  jeder   ausdrücklichen   Anerkennung   der   Steuerforderung   durch   den  Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;  c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;  d)  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie  -  hung oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15  Jahre nach Ablauf der Steu  -  erperiode auf jeden Fall verjährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 4.2. Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen   verjähren   fünf   Jahre,   nachdem   die   Veranlagung  rechtskräftig geworden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Bestim  -  mungen des Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in  dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.2 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 1. Verfahrenspflichten
                            1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Steuerbehörden   haben   zusammen   mit   dem   Steuerpflichtigen   die   für  eine   vollständige   und   richtige   Besteuerung   massgebenden   tatsächlichen  und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   Sachverständige   beiziehen,   Augenscheine   durchführen   und  Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a * Stellung der Ehegatten im Verfahren
                            1  Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuer  -  pflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen  zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   unterschreiben   die   Steuererklärung   gemeinsam.   Ist   die   Steuererklä  -  rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht  -  unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutz  -  tem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn  ein Ehegatte innert der Frist handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichti  -  ge, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die  Ehegatten gemeinsam gerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 1.2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen
                            a) Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch  öffentliche  Bekanntgabe   aufgefordert,  die   Steuererklärung  auszufüllen   und  elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein  Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheits  -  gemäss und vollständig ausfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persön  -  lich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen  Beilagen innert der  gesetzten   Frist   bei   der   zuständigen   Behörde   einzureichen.   Der   Staatsrat  präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elek  -  tronische Einreichung der Steuererklärung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen einzurei  -  chen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes  Formular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäum  -  te nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 b) Beilagen
                            1  Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:  a)  Lohnausweise   über   alle   Einkünfte   aus   unselbständiger   Erwerbstätig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen  Organs juristischer Personen;  c)  Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche   Personen   mit   Einkommen   aus   selbständiger   Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen  beilegen:  *  a)  die   unterzeichneten   Jahresrechnungen   (Bilanz,   Erfolgsrechnung)   der  Steuerperiode, oder  b)  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligatio  -  nenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermö  -  genslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen  richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Ver  -  anlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperi  -  ode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahl  -  ten   Grund-   oder   Stammkapital,   den   in   der   Handelsbilanz   ausgewiesenen  Reserven  aus Kapitaleinlagen   nach Artikel  16b,  den offenen  und  den  aus  versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des  Fremdkapitals,   dem   wirtschaftlich   die   Bedeutung   von   Eigenkapital   zu  -  kommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 c) Weitere Obliegenheiten
                            1  Im   Veranlagungs-   und   Einspracheverfahren   hat   der   Steuerpflichtige   der  Veranlagungsbehörde alle Unterlagen und Auskünfte zu geben, die für seine  Besteuerung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134a * d) Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können verlangen, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz  oder Sitz im Ausland einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 1.3. Unterlagen
                            1  Auf   Verlangen   des   Steuerpflichtigen   haben   Dritte   ihm   Bescheinigungen  auszustellen, die von der Veranlagungsbehörde als Unterlagen für die Steu  -  ererklärung oder bei Einsprache gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigungen ge  -  mäss Absatz 1 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Be  -  scheinigungen vom Dritten einzufordern. Das gesetzlich geschützte Berufs  -  geheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgeber können dazu angehalten werden, der Veranlagungsbehör  -  de die Lohnausweise ihres Personals abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 1.4. Meldepflicht Dritter
                            1  Den   Veranlagungsbehörden   haben   für   jedes   Steuerjahr   eine   Bescheini  -  gung einzureichen:  a)  juristische   Personen   über   die   den   Mitgliedern   der   Verwaltung   und  anderer Organe ausgerichteten Leistungen;  b)  Stiftungen über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;  c)  Personengesellschaften   über   die   Anteile  ihrer   Teilhaber   am   Einkom  -  men   und   Vermögen   der   Gesellschaft   sowie   über   ihre   sonstigen   An  -  sprüche gegenüber der Gesellschaft und alle Verhältnisse, die für die  Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;  d)  *  Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge  und   der   gebundenen   Selbst  -  vorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrach  -  ten Leistungen;  e)  *  die Anlagefonds über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des di  -  rekten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;  f)  *  die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbe  -  teiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeite  -  roptionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 2. Veranlagung
                            2.1. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er  -  füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht  einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veran  -  lagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei können Erfahrungszah  -  len,   Vermögensentwicklung   und   Lebensaufwand   des   Steuerpflichtigen   be  -  rücksichtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 2.2. Eröffnung
                            1  Die Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren  (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steu  -  erbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der  Veranlagungsverfügung aufführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a * Gebühren im Veranlagungsverfahren
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen des Veranlagungsver  -  fahrens eine Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Einzel- oder Glo  -  balgesuchs   für   Fristverlängerungen,   für   den   Versand   einer   Mahnung,   für  Vormeinungen und für juristische Auskünfte, für Nachforschungen, für den  Versand von Kopien und Steuerbescheinigungen. Die Gebühren werden in  einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 3. Einsprache
                            3.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Ta  -  gen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache er  -  heben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steu  -  erpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einsprache   soll   einen   Antrag   und   eine   Begründung   enthalten;   ent  -  spricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist dem Steuerpflichti  -  gen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Ver  -  besserung  anzusetzen,  Beweismittel,  auf die  sich der  Einsprecher  stützen  will, sind in der Einsprache anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtet   sich   die   Einsprache   gegen   eine   einlässlich   begründete   Veranla  -  gungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der üb  -  rigen Antragsteller als Beschwerde an die kantonale Steuerkommission wei  -  tergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 3.2. Fristen
                            1  Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als ein  -  gehalten,   wenn   die   Einsprache   am   letzten   Tag   der   Frist   bei   der   Veranla  -  gungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wur  -  de. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkann  -  ten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   bei   einer   unzuständigen   Amtsstelle   eingereichte   Einsprache   ist   von  dieser der zuständigen Veranlagungsbehörde  zu übermitteln. Die Frist zur  Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag  der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweize  -  rischen Post an die Adresse dieser Amtsstelle übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steu  -  erpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwe  -  senheit   oder   andere   erhebliche   Gründe   an   der   rechtzeitigen   Einreichung  verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall  der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 3.3. Verfahren
                            1  Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befug  -  nisse wie im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den  Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 3.4. Entscheid
                            1  Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über  die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach An  -  hören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil ab  -  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen  die   Kosten   einer   Bücheruntersuchung   oder   anderer   Untersuchungsmass  -  nahmen,   die   er   durch   grobe   Verletzung   der   ihm   obliegenden   Verfahrens  -  pflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 * ...
Art. 144 * ...
Art. 145 2. Grundstückgewinnsteuer
                            1  Die   Grundbuchämter   haben   bei   der   Vorbereitung   und   Durchführung   der  Veranlagung   der   Grundstückgewinnsteuer   mitzuwirken.   Insbesondere   sind  sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Ver  -  anlagungsbehörde schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der  Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung  im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht die  Gefahr, dass die von ihm geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die  Veranlagungsbehörde in den Fällen von Artikel 45 Absatz 1 die Sicherstel  -  lung der Grundstückgewinnsteuer vor der Eintragung im Grundbuch, in den  Fällen von Artikel 45 Absatz 2 die sofortige Sicherstellung der Grundstück  -  gewinnsteuer   verlangen.   In   diesem   Falle   setzt   sie   den   sicherzustellenden  Betrag   fest.   Die   Eröffnung   der   Sicherstellungsverfügung   gilt   als   Einleitung  der Veranlagung. Die Artikel 169 und 170 finden Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.4 Rechtsmittel bei Erhebung der Quellensteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Rechtsmittel
                            1  Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen  auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden  Verhältnisse   mündlich   und   schriftlich   Auskunft   erteilen.   Die   Artikel  131   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   steuerpflichtige   Person   kann   von   der   Veranlagungsbehörde   bis   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März   des   auf   die   Fälligkeit   der   Leistung   folgenden   Steuerjahres   eine  Verfügung   über   Bestand   und   Umfang   der   Steuerpflicht   verlangen,   wenn  sie:  *  a)  *  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 108e  oder 109j nicht einverstanden ist, oder  b)  *  die Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109f vom Arbeitgeber nicht  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehör  -  de bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah  -  res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer  zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nach  -  zahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn  die   ausbezahlte   steuerbare   Leistung   nicht   oder   nicht   vollständig   um   die  Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steu  -  erbaren   Leistung   nicht   möglich   ist.   Der   Rückgriff   des   Schuldners   auf   den  Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug  vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzah  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146a * Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohn  -  sitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,   die   nach   Artikel   109h   eine   nachträgliche   ordentliche   Veranla  -  gung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine  Zustelladresse   in   der   Schweiz   bezeichnen.   Wird   keine   Zustelladresse   be  -  zeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfah  -  rens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen  Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustell  -  adresse.   Läuft   diese   Frist   unbenutzt   ab,   so   tritt   die   Quellensteuer   an   die  Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteu  -  er, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 140  Absatz 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.5 Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 1. Bezug bei Erbgang
                            1  Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisneh  -  mer bei der Erbmasse bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mit   der   Liquidation   der   Erbschaft   beauftragten   Personen   haben   die  Steuern vor Ausrichtung der Anteile abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenüber   den   Steuerbehörden   gelten   die   mit   der   Liquidation   der   Erb  -  schaft beauftragten Personen als bevollmächtigte Vertreter aller Erben und  Vermächtnisnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 2. Schenkung
                            1  Von Zuwendungen unter Lebenden hat der Steuerpflichtige innert 60 Ta  -  gen   oder   spätestens   mit   der   ordentlichen   Steuererklärung   die   kantonale  Steuerverwaltung in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 3. Weitere Verfügungen
                            1  Im Übrigen bestimmt das Reglement das Einschätzungsverfahren und den  Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.6 Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Vor der kantonalen Steuerrekurskommission:
                            1. Voraussetzungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steu  -  erpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an die  kantonale Steuerrekurskommission erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als unmittelbare Vorin  -  stanz des Bundesgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150a * 2. Voraussetzungen
                            1  Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentschei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausfertigung unter Beilage der angefoch  -  tenen   Verfügung   einzureichen.   Sie   hat   eine   gedrängte   Darstellung   des  Sachverhaltes und der Begründung, sowie die Rechtsbegehren und die Be  -  zeichnung der Beweismittel zu enthalten. Beweisurkunden sind beizulegen  oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und  des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 * 3. Zulassungs- und Vernehmlassungsverfahren
                            1  Die   kantonale   Steuerrekurskommission   prüft   die   Zulässigkeit   von   Amtes  wegen. Genügt die Rekursschrift den formellen Voraussetzungen nicht, so  ist dem Rekurrenten unter Androhung des Nichteintretens eine angemesse  -  ne Frist zur Verbesserung anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, wird die  Rekursschrift der Vorinstanz zur Stellungnahme und  Übermittlung der Steu  -  erakten zugestellt. Den Parteien steht das Replikrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151a * 4. Untersuchung
                            1  Die  kantonale  Steuerrekurskommission  ist  an  die  Begehren   der  Parteien  nicht gebunden. Sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächli-  cher und rechtlicher Hinsicht und kann nach Anhören des Rekurrenten die  Verfügung auch zu seinem Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle Untersuchungs  -  massnahmen an, insbesondere den Beizug von Akten, die Einvernahme von  Parteien und Zeugen, die Durchführung von Expertisen, sowie die Vornah  -  me von Augenscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugen sind die Bestim  -  mungen von Artikel 18a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und  die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   Augenscheine   vorgenommen,   so   sind   der   Steuerpflichtige,   sein  Rechtsnachfolger, sein Mieter oder alle anderen Personen mit Besitzesrecht  verpflichtet,   der  kantonalen   Kommission   den   Zutritt  zu   Grundstücken,   Ge  -  bäuden und Räumen zu gestatten, soweit dies für die Beurteilung des Re  -  kurses notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erscheint der Steuerpflichtige zu einer Einvernahme oder zu einem Augen  -  schein nicht, legt er einverlangte  Beweismittel nicht vor oder widersetzt er  sich sonst irgendwie der Durchführung einer Untersuchungsmassnahme, so  kann ohne weitere Vorkehren aufgrund der Akten entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151b * 5. Beratung
                            1  Die Beratungen der kantonalen Steuerrekurskommission sind nicht partei  -  öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 * 6. Entscheid
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fehlt es im Zeitpunkt der Urteilsfällung an einer Prozessvoraussetzung, so  wird   der   Rekurs   ohne   materielle   Prüfung   durch   einen   Nichteintretensent  -  scheid erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Rekurs zurückgezogen oder gegenstandslos, bevor ein Entscheid  gefällt wurde, so wird er  durch einen Abschreibungsentscheid  erledigt. Ei  -  nem Rückzug wird nicht stattgegeben, wenn aufgrund der Akten anzuneh  -  men ist, dass die angefochtene Verfügung unrichtig war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt die kantonale Steuerrekurskommission auf die Sache ein, so fällt sie  selbst einen  materiellen  Entscheid  oder  weist die  Sache  mit verbindlichen  Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Rekursentscheid  ist  zu   begründen  und  dem   Steuerpflichtigen,  sowie  der Veranlagungsbehörde,  der kantonalen Steuerverwaltung sowie den in  -  teressierten Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Es kann jedoch den Parteien  auch nur das Judikatum zugestellt werden. Dieses erwächst 30 Tage nach  Zustellung in Rechtskraft, wenn innert dieser Frist keine der Parteien oder  interessierten Behörden schriftlich einen ausgefertigten Entscheid mit Moti  -  ven und Erwägungen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a * b) Entscheid in der Plenarsitzung
                            1  Unter Vorbehalt der Artikel 152b und 152c werden die Rekurse durch die  kantonale Steuerrekurskommission in einer Plenarsitzung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152b * c) Präsidialentscheid
                            1  Der Präsident der kantonalen Steuerrekurskommission entscheidet als Ein  -  zelrichter:  a)  über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind;  b)  über   Rekurse,   die   gegenstandslos   oder   zurückgezogen   wurden  (Abschreibungsentscheid).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152c * d) Entscheid der Kammern
                            1  Die kantonale Steuerrekurskommission  kann sich für die Beurteilung von  Rekursen in Kammern mit drei Mitgliedern teilen, wobei die beiden Landes  -  sprachen in jeder Kammer vertreten sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident oder die Vizepräsiden  -  ten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt ein Mitglied einer Kammer die Beurteilung durch die Kommission  in einer Plenarsitzung, so wird das Geschäft an diese überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide, die eine neue Rechtsprechung oder eine Änderung der Recht  -  sprechung bewirken, müssen in jedem Fall von der Kommission in einer Ple  -  narsitzung gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 7. Kosten
                            1  Die Verfahrenskosten vor der kantonalen Steuerrekurskommission umfas  -  sen in der Regel die Entscheidgebühr, die Auslagen der Kanzlei sowie die  anderen für die Instruktion erforderlichen Auslagen (Expertenhonorare, Zeu  -  gengelder usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheidgebühr  beträgt je nach dem Umfang und der Schwierigkeit  der Sache 50 Franken bis 2000 Franken. Sie wird um die Hälfte reduziert,  wenn auf die Zustellung eines ausgefertigten Entscheids verzichtet wird (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Abs.   4).   Die   Entschädigung   der   Zeugen   und   der   Auskunftspersonen  wird   gemäss   dem   Kosten-   und   Entschädigungstarif   in   Verwaltungssachen  festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   des   Verfahrens   werden   der   unterliegenden   Partei   auferlegt;  wird die Beschwerde teilweise geschützt, so sind sie verhältnismässig aufzu  -  teilen.   Wenn   besondere   Verhältnisse   es   rechtfertigen,   kann   von   einer  Kostenauflage abgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind die Kosten ganz oder teilweise  aufzuerlegen   wenn   er   bei   pflichtgemässen   Verhalten   schon   im   Veranla  -  gungs-   oder   Einspracheverfahren   zu   seinem   Recht   gekommen   wäre   oder  wenn   er   die   Untersuchung   der   kantonalen   Steuerrekurskommission   durch  trölerisches Verhalten erschwert hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausser   den   Fällen,   für   die   Artikel   88,   Absatz   5   VVRG   anwendbar   ist,  gewährt die Rekursbehörde gemäss Artikel 91 VVRG der ganz oder teilwei  -  se   obsiegenden   Partei   auf   Begehren   die   Rückerstattung   der   notwendigen  Kosten, die ihr entstanden sind (Auslagen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschwerdeinstanz oder ihr Schreiber können vom Rekurrenten einen  Kostenvorschuss   verlangen.   Sie   setzen   ihm   hierzu   unter   Androhung   des  Nichteintretens eine Frist von 30 Tagen. Artikel 140 ist sinngemäss anwend  -  bar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153a *
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153b * Beschwerde an das Bundesgericht
                            1  Die  Entscheide   der   kantonalen   Steuerrekurskommission,   die   eine   in  den  Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung  der   direkten   Steuern   der   Kantone   und   der   Gemeinden   geregelte   Materie  oder   den   Erlass   der   kantonalen   und   kommunalen   Einkommens-   und  Gewinnsteuer betreffen, unterliegen gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17.  Juni 2005 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das  Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerde  -  befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 1. Revision
                            1.1. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf  Antrag   oder   von   Amtes   wegen   zugunsten   des   Steuerpflichtigen   revidiert  werden:  a)  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt  werden;  b)  wenn   die   erkennende   Behörde   erhebliche   Tatsachen   oder   entschei  -  dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,  ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens  -  grundsätze verletzt hat;  c)  *  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent  -  scheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als  Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordent  -  lichen Verfahren hätte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 1.2. Frist
                            1  Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisi  -  onsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü  -  gung oder des Entscheides, zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 1.3. Verfahren und Entscheid
                            1  Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, wel  -  che die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfü  -  gung oder Entscheidung auf und fällt eine neue.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfü  -  gung   oder   Entscheidung   können   die   gleichen   Rechtsmittel   wie   gegen   die  frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem  die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und  Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder  von Amtes  wegen  von  der Behörde  berichtigt  werden,  der sie  unterlaufen  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   die   Berichtigung   oder   deren   Ablehnung   können   die   gleichen  Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 3. Nachsteuern
                            3.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe  -  hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter  -  bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Ver  -  gehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene  Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigen  -  kapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ha  -  ben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteu  -  er wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Selbstanzeige im Sinne  der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer  ohne  Zinsen eingefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 3.2. Verwirkung
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach  Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuer  -  vergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15  Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Einleitung   eines   Nachsteuerverfahrens   wird   dem   Steuerpflichtigen  schriftlich mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  Wenn   bei   Einleitung   eines   Nachsteuerverfahrens   ein   Strafverfahren   we  -  gen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von  vornherein   ausgeschlossen   werden   kann,   wird   die   steuerpflichtige   Person  auf   die   Möglichkeit   der   späteren   Einleitung   eines   solchen   Strafverfahrens  aufmerksam gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet  oder noch nicht abgeschlossen ist, kann gegenüber  den Erben eingeleitet  oder fortgesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Ver  -  anlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159a * 3.3. Vereinfachte Nachbesteuerung für Erben
                            1  Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte  Nachbesteuerung   der   vom  Erblasser   hinterzogenen   Bestandteile   von   Ver  -  mögen und Einkommen, wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-  und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  mühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen  Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be  -  rechnet. Sie wird ohne Verzugszins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft  amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch   der   Willensvollstrecker   oder   der   Erbschaftsverwalter   kann   um   eine  vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Haftung für die Bezahlung der Nachsteuer erfolgt gemäss den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 * Inventar
                            1  Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufge  -  nommen, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zu  -  ständige Behörde wird durch das Ausführungsreglement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.8 Bezug und Sicherung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 1. Fälligkeit der Steuer
                            1  Der Staatsrat legt jedes Steuerjahr den allgemeinen Fälligkeitstermin der  periodischen   Steuern   und  die   Fälligkeit   des   ratenweisen   Bezuges  fest.   Er  beschliesst   die   Anwendungsbestimmungen   des   ratenweisen   Steuerbezu  -  ges.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine für die Steuer von Steuer  -  pflichtigen,   bei   denen   das   Steuerjahr   nicht   mit   dem   Kalenderjahr   überein  -  stimmt (Art. 105 Abs. 2), bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:  *  a)  alle übrigen Steuern, die in den Absätzen 1 und 2 nicht vorgesehen  sind;  b)  die Nachsteuern;  c)  die Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In jedem Fall wird die Steuer fällig:  a)  an dem Tage, an welchem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd  verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;  b)  mit   der   Anmeldung   zur   Löschung   einer   steuerpflichtigen   juristischen  Person im Handelsregister;  c)  im Zeitpunkt, in welchem der ausländische Steuerpflichtige (Art. 3, 4  und 74) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem in  -  ländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen  inländischen   Grundbesitz   oder   seine   durch   inländische   Grundstücke  sichergestellten Forderungen aufgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;  e)  beim Tode des Steuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Absätzen 1 und 2 festgesetzten  Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen le  -  diglich   eine   provisorische   Rechnung   zugestellt   worden   ist   oder   wenn   der  Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder einen Rekurs  erhoben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 2. Steuerbezug
                            2.1. Provisorischer und definitiver Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkommens-,   Vermögens-   und   Grundstücksteuern   werden   gemäss   Ver  -  anlagung   bezogen.   Ist   im   Zeitpunkt   der   Fälligkeit   eine   Veranlagung   noch  nicht   vorgenommen,   so   wird   die   Steuer   provisorisch   gemäss   Steuererklä  -  rung   oder   letzter   Veranlagung   oder   nach   Massgabe   des   mutmasslich   ge  -  schuldeten Betrages bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Grundstücksteuer werden proviso  -  risch gemäss letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich ge  -  schuldeten Betrages bezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranla  -  gung geschuldeten Steuern angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 2.2. Zahlung
                            1  Die Steuer und die Ratenzahlungen sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit  zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   legt   einen   Vergütungszins   fest   für   Steuerpflichtige,   die   vor  Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungs  -  stellen werden den Steuerpflichtigen öffentlich bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 2.3. Verzugszins und Mahnung
                            1  Werden die Steuerbeträge und die Ratenzahlungen binnen 30 Tagen seit  der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den  vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich. Dem Steuerpflichti  -  gen   wird,   ausgenommen   beim   ratenweisen   Bezug,   nach   Ablauf   der   Zah  -  lungsfrist eine Mahnung zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht  zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die  Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164a * 2.4. Schlussabrechnung
                            1  Nach   Vornahme   der   Veranlagung   wird   der   steuerpflichtigen   Person   die  Schlussabrechnung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisher erfolgte Zahlungen werden auf die veranlagte Steuer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schlussabrechnung   berücksichtigt  die  gutgeschriebenen  Vergütungs  -  zinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschulde  -  ten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akonto  -  zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuviel fakturierte und bezahlte Beträge werden mit einem Rückerstattungs  -  zins zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Noch ausstehende  Beträge werden mit Ausgleichszins  ab dem allgemei  -  nen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat setzt folgende Zinssätze fest:  a)  Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;  b)  Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlun  -  gen;  c)  Rückerstattungszinsen für zuviel fakturierte und bezahlte Beträge;  d)  Ausgleichszinsen  für Steuern,  die  beim  allgemeinen  Fälligkeitstermin  nicht   bezahlt   sind.   Zinsbeträge   unter   500   Franken   werden   nicht   in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Finanzdepartement legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Be  -  rechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnöti  -  ger Umtriebe verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164b * 2.5. Entscheid über Zinsen
                            1  Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Be  -  zugsbehörde   innert   30   Tagen   nach   Mitteilung   schriftlich   Einsprache   erhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bezugsbehörde   entscheidet   gestützt   auf   die   Untersuchung   über   die  Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen  von der Zustellung an gerechnet Rekurs an die kantonale Steuerrekurskom  -  mission erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, Einsprache- und Rekurs  -  verfahrens sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 2.6. Zwangsvollstreckung
                            1  Wird   der   Steuerbetrag   auf   Mahnung   hin   nicht   bezahlt,   so   ist   Betreibung  einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein  Arrest verfügt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  rechtskräftigen  Veranlagungen,  Verfügungen   und  Entscheide   der  mit  dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   betrauten   Behörden   stehen   vollstreckbaren  Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuld  -  betreibung und Konkurs gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech  -  nungsrufe ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 2.7. Zahlungserleichterungen
                            1  Ist  die   Zahlung   der   Steuer,  Zinsen   und   Kosten   oder  einer   Busse   wegen  Übertretung   innert   der   vorgeschriebenen   Frist   für   den   Zahlungspflichtigen  mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zah  -  lungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf ver  -  zichten,   wegen   eines   solchen   Zahlungsaufschubes   Zinsen   zu   berechnen.  Hier   sind   insbesondere   die   Fälle,   in   denen   durch   den   Übergang   von   Ge  -  schäftsvermögen   ins   Privatvermögen   Kapitalgewinne   entstanden   sind,   zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemesse  -  nen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraus  -  setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, die an sie geknüpft sind,  nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166a * 2.8. Gebühren im Bezugsverfahren
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung  erhebt im Rahmen von Massnahmen im  Bezugsverfahren eine Verwaltungsgebühr für den Versand einer Mahnung,  für die Einleitung der Betreibung, für die Einräumung einer Zahlungsfrist und  für   einen   Erlassentscheid.   Die   Gebühren   werden   in   einem   Beschluss   des  Staatsrates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 3. Erlass der Steuer
                            1  Den   Steuerpflichtigen,   die   in   Not   geraten   oder   aus   anderen   Gründen   in  eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zin  -  ses oder einer Busse wegen Übertretung für sie zur grossen Härte würde,  können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Erlassgesuch  ist  mit  schriftlicher   Begründung  und  unter   Beilage  der  nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167a *
                            1  Die Erlassbehörde nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor  und fällt hernach ihren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Behör  -  de, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen  ab Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs an die kantonale Steuer  -  rekurskommission erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahrens  sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 4. Rückforderung bezahlter Steuern
                            1  Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfor  -  dern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete  Steuer bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zurückzuerstattende  Steuerbeträge  werden,  wenn  seit der  Zahlung  mehr  als   30   Tage   verflossen   sind,   vom   Zeitpunkt   der   Zahlung   an   zu   dem   vom  Staatsrat festgesetzten Ansatz verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rückerstattungsanspruch   muss   innert   acht   Jahren   nach   Ablauf   des  Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen  Steuerbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so ste  -  hen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranla  -  gungsverfügung.   Der   Anspruch   erlischt   zehn   Jahre   nach   Ablauf   des   Zah  -  lungsjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168a * Rückerstattung der Steuer
                            1  Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich unge  -  trennter Ehe leben, können sowohl an den einen als auch den anderen aus  -  bezahlt   werden.   Steuerrückerstattungen   können   auch   durch   Verrechnung  mit provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen oder Raten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe oder sind sie  geschieden, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemein  -  sam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegat  -  ten. Zulässig ist auch die Verrechnung:  a)  mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhan  -  den beider Ehegatten, oder  b)  je zur  Hälfte  mit Raten,  provisorischen  oder  endgültigen  Steuerrech  -  nungen zuhanden jedes Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 5. Steuersicherung
                            5.1. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die  von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, so kann die zuständige kantonale  Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages  jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den si  -  cherzustellenden  Betrag anzugeben und  ist sofort vollstreckbar. Sie ist ei  -  nem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger  Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Sicherstellungsverfügung   wird   dem   Steuerpflichtigen   schriftlich   eröff  -  net. Sie kann durch Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der gegen eine Sicherstellungsverfügung angehobene Rekurs gutge-  heissen,   so   fällt   die   gestützt   auf   die   Sicherstellungsverfügung   eingeleitete  Betreibung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 5.2. Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 5.3. Löschung im Handelsregister
                            1  Juristische   Personen   sowie   Zweigniederlassungen   ausländischer   Unter  -  nehmungen dürfen im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn sie  ihrer Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch Zahlung oder Sicherheitsleis  -  tung genügt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   jeder   Löschungsanmeldung   einer   juristischen   Person   oder   der   Zw  -  eigniederlassung einer ausländischen Unternehmung hat der Handelsregis  -  terführer spätestens am Tage nach der Anmeldung der zuständigen kanto  -  nalen Steuerbehörde Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung zu erklären,  ob gegen die Löschung Einspruch erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird binnen zehn Tagen seit der Aufforderung kein Einspruch erhoben, so  ist dem Löschungsbegehren Folge zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird Einspruch erhoben, so darf die Löschung nicht vollzogen werden. Der  Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt oder sichergestellt  oder sobald durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde fest  -  gestellt worden ist, dass der bestrittene Steueranspruch nicht zu Recht be  -  steht. Verweigert die Verwaltung den Rückzug des Einspruchs, so kann hie  -  gegen Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 * ...
Art. 173 5.5. Haftbarkeit des Grundstückeigentümers
                            1  Der   im   Steuerregister   als   Eigentümer   eines   Grundstückes   eingetragene  Steu-erpflichtige haftet für die Bezahlung der auf dieses Grundstück entfal  -  lenden   Steuern   unter   Vorbehalt   des   Rückgriffsrechtes   auf   den   früheren  Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden die Handänderungen nicht gemacht, kann der Verkäufer vom Käu  -  fer die unverzügliche Vornahme derselben und die Zurückzahlung der unge  -  rechtfertigt entrichteten Steuern verlangen. Die gegen den fehlbaren Notar  oder Registerhalter zu treffenden Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 5.6. Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 des Schweize  -  rischen Zivilgesetzbuches lastet ohne Eintragung in das Grundbuch auf den  Grundstücken   und   stellt   die   Bezahlung   der   nachfolgenden   Kantons-   und  Gemeindesteuern sowie kommunalen Gebühren sicher:  *  a)  Steuer auf das Vermögen und den Vermögensertrag;  b)  Grundstücksteuer;  c)  Grundstückgewinnsteuer;  d)  Erbschafts- und Schenkungssteuer;  e)  Beiträge für Mehrwerte und Anschlussgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Pfandrecht geht allen anderen voran. Die Gemeindesteuern und die  kommunalen Gebühren sind im gleichen Rang gesichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt, wenn die Eintragung im Grund  -  buch nicht erfolgt:  *  a)  innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forde  -  rung;  b)  spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Grundpfandsteuerverfahren   verfügt   der   gegenwärtige   Eigentümer   des  Grundstücks über die gleichen Rechtsmittel wie der Steuerpflichtige im or  -  dentlichen Veranlagungsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen - Verschiedene Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 1. Allgemeines
                            1.1. Von Einwohnergemeinden erhobene Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden erheben nach diesem Gesetze:  a)  eine Kopfsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Steuer auf das Einkommen und eine Steuer auf das Vermögen  der natürlichen Personen und der Anlagefonds;  c)  eine Steuer auf den Gewinn und eine Steuer auf das Kapital der juristi  -  schen Personen sowie allenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steu  -  erpflichtigen;  d)  eine Grundstücksteuer;  e)  eine Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 1.2. Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die Gemeinde  -  steuern auf derselben Grundlage und mit denselben Abzügen wie die ent  -  sprechenden Kantonssteuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichermassen sind die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen  über   Steuerpflicht,   Veranlagung,   Nachsteuern,   Verfahren   oder   Bussen   für  die Gemeindesteuern gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 2. Kopfsteuer
                            1  Die   Gemeinde   erhebt   von   jeder   mündigen   natürlichen   Person,   die   ihren  Wohnsitz in der Gemeinde hat, eine der Wohndauer entsprechende Kopf  -  steuer von 12 bis 24 Franken pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Kopfsteuer sind befreit:  a)  die verheirateten Frauen, deren Ehe nicht getrennt ist;  b)  Personen, die zu Lasten anderer fallen;  c)  die   mündigen   Lehrlinge   und   Studenten   sowie   andere   Personen,   die  weder über persönliches Einkommen noch Vermögen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 * 3. Ansatz der Einkommenssteuer
                            1  Der Ansatz der Einkommenssteuer wird festgesetzt wie folgt:  Klassen  Ansatz in Prozent  Steuerbetrag Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 bis 5'000  2.0  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'100 bis 10'000  2.7  270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'100 bis 15'000  3.6  540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'100 bis 20'000  4.4  880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen  Ansatz in Prozent  Steuerbetrag Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'100 bis 30'000  5.8  1'740
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'100 bis 40'000  6.8  2'720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40'100 bis 50'000  7.5  3'750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'100 bis 60'000  8.0  4'800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60'100 bis 70'000  8.4  5'880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70'100 bis 80'000  8.8  7'040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80'100 bis 90'000  9.0  8'100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'100 bis 100'000  9.1  9'100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'100 bis 110'000  9.2  10'120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110'100 bis 120'000  9.3  11'160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120'100 bis 130'000  9.4  12'220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130'100 bis 140'000  9.5  13'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140'100 bis 150'000  9.6  14'400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'100 bis 160'000  9.7  15'520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160'100 bis 170'000  9.8  16'660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170'100 bis 180'000  9.9  17'820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180'100 bis 190'000  9.95  18'905
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190'100 bis 200'000  10.0  20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'100 und mehr  10.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Franken 5000 bis und mit Franken 200'000 wird der Steuersatz durch  Interpolation berechnet. Beträge unter Franken 100 fallen ausser Betracht.  Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 den Betrag der geschuldeten Steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abzüge:  *  a)  *  für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge  -  schiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und  deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer  um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'500 Franken. Der Grosse Rat kann das Maximum auf 6'000 Franken  anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der  getrennt   besteuerten   Eltern   und   wird   der   Sozialabzug   für   das   Kind  hälftig unter ihnen  aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat  jeder Elternteil An  -  spruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte,  jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Fran  -  ken;  b)  *  unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die kei  -  nen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug  vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Die  -  ser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebro  -  chenen   1’500   Franken   ab,   die   das   steuerbare   Nettoeinkommen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare  Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet;  c)  *  die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht  gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden wenden auf die vorstehenden Grundansätze einen Koeffi  -  zienten von 1 bis 1.5 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent  steigt,  werden   die   untenstehenden   Steueransätze   automatisch   auf   um   3   Pro  -  zent  höhere Einkommen anwendbar. Die Änderung von 3 Prozent  wird ba  -  sierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend  ist der Stand des Indexes am dem Beginn der Einschätzungsperiode voran  -  gehenden 30. Juni. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berück  -  sichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist aus  -  geschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer  negativen   Teuerung   erfolgt,   wird   basierend   auf   den   letzten   angepassten  Steuersätzen berechnet.  Wenn es die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert, kann die Urver  -  sammlung   beschliessen,   die   Auswirkungen   der   kalten   Progression   nicht  oder nur teilweise auszumerzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Urversammlung kann zu Beginn eines jeden Jahres die nachträgliche  Ausmerzung   der   kalten   Progression,   die   bisher   nicht   korrigiert   wurde,   be  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 4. Ansatz der Vermögenssteuer
                            1  Die   Vermögenssteuer   wird   nach   den   Ansätzen   von   Artikel   60   erhoben.  Restbeträge von weniger als  Franken 1000 fallen für die Steuerberechnung  ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Absatzes 4 im vorhergehenden Artikel sind sinnge  -  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 5. Steuersätze der Mindest- und Kapitalsteuer von juristischen
                            Personen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuersätze der Kapitalsteuer von juristischen Personen und der Min  -  deststeuer (Art. 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt  nicht für die Gemeindesteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180a * Gewinnsteuersätze von juristischen Personen
                            1  Die   Gewinnsteuer   der   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   wird  ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:  a)  2,75 Prozent für die ersten 250'000 Franken;  b)  6,75 Prozent ab 250'001 Franken.  Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T2-1 vorgese  -  henen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent   betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 * 6. Grundstücksteuer
                            Gegenstand und Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinde   erhebt   alljährlich   eine   Grundstücksteuer   auf   alle   in   ihrem  Gebiet gelegenen Grundstücke, berechnet auf den Steuerwert per 31. De  -  zember, ohne Abzug von Schulden zum Ansatz von 1  Promille für natürliche  Personen und 1,25  Promille für juristische Personen. Es sind namentlich die  in   Artikel   54   aufgezählten   Vermögensbestandteile   und   die   der   Produktion  dienenden Installationen und Maschinen der kommunalen Grundstücksteuer  unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Ab 10 Jahren nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden  die Produktionsanlagen und -maschinen von der kommunalen Grundstück  -  steuer befreit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nichtwohnsässige wird eine Minimal-Grundstücksteuer von  Franken 25  erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 7. Hundesteuer
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer von  Franken 100 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt Regeln für die Steuererhebung. Er bestimmt die voll  -  ständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hundebesitzer  oder   Hundehalter  ohne   Wohnsitz  im  Kanton  schulden  die  Steuer, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde mindestens drei Monate dau  -  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einnahmen aus der Hundesteuer finanzieren in erster Linie Massnah  -  men im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes, welches das eidgenössische  Tierschutzgesetz vollzieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 8. Öffentlichkeit der Register
                            1  Die   Gemeindesteuerregister   können   von   den   Steuerpflichtigen   der  Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuer  -  register nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim  Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gesuch abgewiesen, so bleibt die Beschwerde an den Staatsrat  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entscheid   des   Staatsrates   kann   beim   Verwaltungsgericht   mit   Be  -  schwerde angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Die interkommunale Steueraufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 1. Allgemeine Regeln
                            1  Unter   Vorbehalt   der   anderslautenden   Bestimmungen   der   nachfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bun -
                            desrecht   betreffend   die   interkantonale   Doppelbesteuerung   vorzunehmen,  um   zu   verhindern,   dass   ein   Steuerpflichtiger   von   zwei   oder   mehreren  Gemeinden gleichzeitig besteuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für juristische Personen gelten, unter Vorbehalt von Artikel 185 Absatz 2  und 186 ausschliesslich diese Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 2. Besondere Regelungen
                            2.1. Selbständige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   selbständigerwerbende   Steuerpflichtige   wird   in   jeder   Gemeinde   be  -  steuert,   in   welcher   er   eine   Betriebsstätte   besitzt.   Der   Wohnsitzgemeinde  wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 Prozent  zuerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feste  Einrichtungen   oder  Arbeiten,   deren   Dauer   sechs  Monate   überstei  -  gen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 2.2. Sonderbestimmung
                            1  Um   die   wirtschaftliche   Entwicklung   zu   fördern,   können   die   Gemeinden  durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind,  von   den   in   diesem   Gesetz   vorgesehenen   Verteilungsgrundsätzen   abwei  -  chen:  *  a)  um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasserkraftwerken und tou  -  ristischen Anlagen zu erleichtern;  b)  im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder Geschäfts  -  zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder  betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 2.3. Landwirtschaftliches Einkommen
                            1  Ist der Steuerpflichtige im Wallis kraft persönlicher Zugehörigkeit zu veran  -  lagen, so wird sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen ausschliess  -  lich in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert, ausser wenn es  sich um einen Betrieb mit kommerziellem oder industriellem Charakter han  -  delt. In diesem Falle sind die allgemeinen Aufteilungsregeln anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Steuerpflicht im Kanton kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist das land  -  wirtschaftliche Einkommen in der Gemeinde, in der es erzielt wird, steuer  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 2.4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag *
                            1  Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, wer  -  den Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge  -  meinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute  Grundstücke   befinden,   mit   2.5   Promille   des   Steuerwerts   dieser   Grund  -  stücke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maklerprovisionen und ähnliche Entschädigungen, die Franken 5000 über  -  steigen, sind jedoch unter Abzug eines angemessenen  Spesenanteils und  eines Vorausanteils am Ort des Grundstückes steuerbar, auf welche sich die  Entschädigung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kapitalgewinne auf Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache steuer  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer auf das Einkommen und Vermögen von im Kanton gelegenen  Liegenschaften, deren Eigentümer im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zuge  -  hörigkeit steuerpflichtig sind, wird von der Gemeinde, in der sie liegen, erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   kommerzielle   oder   industrielle   Vermögen   wird   gemäss   den   in   jeder  Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 * 2.5. Wohnsitzwechsel
                            1  Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons be  -  steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende  Steuerperiode   in   der   Gemeinde,   in   welcher   der   Steuerpflichtige   am   Ende  dieser  Periode seinen  Wohnsitz  hat.  Kapitalleistungen  gemäss  Artikel 33b  Absatz 1 sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der der Steuerpflichtige  im   Zeitpunkt   der   Fälligkeit   seinen   Wohnsitz   hat.   Im   Übrigen   bleibt   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110b vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Steuerpflicht  aufgrund  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  in  einer  andern  Gemeinde als derjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die  gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, ver  -  ändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögens  -  objekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen  werden   das   Einkommen   und   das   Vermögen   zwischen   den   beteiligten  Gemeinden in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts  über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 2.6. Ausschluss der Aufteilung
                            1  Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende  Steuerbetrag  Franken 100 nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Steueranteil,   der   nicht   aufgeteilt   wird,   fällt   vollständig   der   Einschät  -  zungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 3. Verfahren
                            3.1. Aufteilungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde,   die   für   einen  erstmals   zu   veranlagenden   Pflichtigen   eine  Steueraufteilung   beansprucht,   hat   die   kantonale   Steuerverwaltung   davon  schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, und zwar spätes  -  tens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Vorausset  -  zungen zur Aufteilung eingetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 3.2. Zuständige Behörde
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommuna  -  len Aufteilung zuständige Organ. Wenn sie den Grundsatz der Aufteilung an  -  erkennt, nimmt sie die diesbezüglichen Berechnungen vor und teilt sie dem  Steuerpflichtigen  und   den  beteiligten  Gemeinden   mit,  welche  unverzüglich  eine auf dieser Grundlage berechnete Steuerrechnung zustellen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichti  -  gen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikeln 139 bis 142  und 150 bis 153a offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Der Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 1. Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Bestimmungen der Artikel 161 und folgende dieses Gesetzes sind auf  die Gemeindesteuern analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die ratenweise Zahlung der Steuer vorsehen. Für  Vorauszahlungen kann er die Gewährung einer Zinsgutschrift beschliessen,  die höchstens zu dem vom Staatsrat gemäss Artikel 163 Absatz 2 festge  -  setzten Ansatz berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 2. Aufschub
                            1  Die Gemeindebehörde ist zuständig, um Zahlungsaufschub zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 167 sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkommunaler Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 * ...
Art. 196 * ...
Art. 197 * ...
Art. 198 * ...
Art. 199 * ...
Art. 200 * ...
Art. 201 * ...
                            4 Steuerstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 1. Übertretungen
                            1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   einer   Pflicht,   die   ihm   nach   den   Vorschriften   dieses   Gesetzes   oder  nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz  öffentlicher Aufforderung oder persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nach  -  kommt, insbesondere:  a)  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;  b)  eine Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht nicht erfüllt;  c)  Pflichten verletzt, die ihm als Erben obliegen;  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu  Franken 1000; in schweren Fällen oder bei Rück  -  fall bis zu  Franken 10'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse ver  -  hängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen An  -  ordnung nach den Absätzen 1 und 2 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse  darf pro Steuerperiode  Franken 10'000 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Busse bis zu höchstens  Franken 1000 kann gegen Gemeinden oder  Gemeindeorgane   ausgesprochen   werden,   welche   die   ihnen   durch   dieses  Gesetz   und   die   dazu   gehörigen   Ausführungsreglemente   auferlegten   Ver  -  pflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 1.2. Steuerhinterziehung
                            a) Vollendete Begehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Geset  -  zes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige  Veranlagung unvollständig vorgenommen wird; wer zum Steuerabzug an der  Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vor  -  nimmt;  wer in seiner Eigenschaft als Erbe, als Vertreter von Erben oder von Dritten  Erbgüter, deren Vorhandensein er anzugeben hat, verheimlicht oder hinter  -  zieht mit der Absicht, sie der Besteuerung zu entziehen; wer absichtlich eine  unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt;  wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie  kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem  Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst  an,   wird   von   einer   Strafverfolgung   abgesehen   (straflose   Selbstanzeige),  wenn:  *  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,  b)  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-  und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  müht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 b) Versuchte Begehung
                            1  Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 203 zu be  -  gehen versucht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuer  -  hinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 c) Anstiftung, Hilfeleistung, Mitwirkung
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als  Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an ei  -  ner solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer  -  pflichtigen mit Busse bestraft. Die Steuerbehörde kann überdies von ihm die  solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Busse   beträgt   bis   zu   10'000   Franken,   in   schweren   Fällen   oder   bei  Rückfall bis zu 50'000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt sich eine Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen  gemäss   Artikel   203   Absatz   3   Buchstaben   a   und   b   erfüllt,   wird   von   einer  Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205a * Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
                            Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   als   Erbe,   Erbenvertreter,   Testamentsvollstrecker   oder   Dritter   Nach  -  lasswerte,   zu   deren   Bekanntgabe   er   im   Inventarverfahren   verpflichtet   ist,  verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme  zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Busse   beträgt   bis   zu   10'000   Franken,   in   schweren   Fällen   oder   bei  Rückfall bis zu 50'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass  -  werten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter  Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person gemäss Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer  Strafverfolgung   wegen   Verheimlichung   oder   Beiseiteschaffung   von   Nach  -  lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zu  -  sammenhang   begangener   Straftaten   abgesehen   (straflose   Selbstanzeige),  wenn:  *  a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und  b)  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbe  -  haltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 1.3. Juristische Personen
                            1  Werden   mit   Wirkung   für   eine   juristische   Person   Verfahrenspflichten   ver  -  letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die  juristische Person gebüsst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun  -  gen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Drit  -  ter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristi  -  sche Person anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 205 ff.  bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus  -  ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die  Absätze 13 sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206a * Selbstanzeige einer juristischen Person
                            1  Zeigt   eine   steuerpflichtige   juristische   Person   erstmals   eine   in   ihrem   Ge  -  schäftsbetrieb   begangene   Steuerhinterziehung   selbst   an,   wird   von   einer  Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie   die   Verwaltung   bei   der   Festsetzung   der   Nachsteuer   vorbehaltlos  unterstützt; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be  -  müht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:  a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner  -  halb der Schweiz;  b)  nach einer Umwandlung gemäss den Artikeln 53 bis 68 des Fusions  -  gesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per  -  son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;  c)  nach   einer   Absorption   (Art.   3   Abs.   1   Bst.   a   FusG)   oder   Abspaltung  (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für  die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterzie  -  hungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der ju  -  ristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen die  -  se Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Ver  -  treter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an  und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von ei  -  ner Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher ausgeschiede  -  ner und aktueller Organe oder Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung ent  -  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen gemäss Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach   Beendigung   der   Steuerpflicht   einer   juristischen   Person   in   der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 * 1.4. Erben und Ehepaare
                            1  Beim Tod einer steuerpflichtigen Person wird keine Busse erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   steuerpflichtige   Person,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter  Ehe   lebt,   wird   nur   für   die   Hinterziehung   ihrer   eigenen   Steuerfaktoren   ge  -  büsst. Vorbehalten bleibt Artikel 205. Die Mitunterzeichnung der Steuererklä  -  rung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 205 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner  Steuerfaktoren   durch   den   anderen   Ehegatten   ohne   sein   Wissen   erfolgte  oder   dass   er   ausserstande   war,   die   Hinterziehung   zu   verhindern.   Gelingt  dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eige  -  ner Steuerfaktoren gebüsst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nachsteuer nach den Artikeln 158 und 159 sowie die Bestrafung ge  -  mäss Artikel 205 bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 1.5. Verfahren
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Einleitung   eines   Strafverfahrens   wegen   Steuerübertretung   ist   dem  Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Ein  -  stellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Bussenverfügungen kann bei der Behörde eingesprochen werden,  welche die Verfügung erlassen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die kantonale Steu  -  errekurskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Vorschriften   über   die   Verfahrensgrundsätze,   das   Veranlagungs-   und  das Rekursverfahren gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 b) Bei Steuerhinterziehung
                            1  Die Einleitung  eines  Strafverfahrens  wegen  Steuerhinterziehung  wird  der  betroffenen   Person   schriftlich  mitgeteilt.   Es   wird  ihr   Gelegenheit   gegeben,  sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr  Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfah  -  ren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie we  -  der   unter   Androhung   einer   Veranlagung   nach   pflichtgemässem   Ermessen  (Art. 137 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 139 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   noch   unter   Androhung   einer   Busse   wegen   Verletzung   von   Verfahrens  -  pflichten beschafft wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   besonderer   Untersuchungsmassnahmen   (Buchprüfung,   Gut  -  achten Sachverständiger usw.) sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen,  der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung  der   Untersuchung   auferlegt   werden,   wenn   er   die   Strafverfolgung   durch  schuldhaftes   Verhalten   verursacht   oder   die   Untersuchung   wesentlich  erschwert oder verzögert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 * 1.6. Verjährung der Strafverfolgung *
                            1  Die   Strafverfolgung   wegen   Verletzung   von   Verfahrenspflichten   verjährt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach  dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflich  -  ten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Strafverfolgung   wegen   vollendeter   Steuerhinterziehung   verjährt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Jahre nach Ablauf:  *  a)  *  der   Steuerperiode,   für   welche   die   steuerpflichtige   Person   nicht   oder  unvollständig   veranlagt   wurde   oder   der   Steuerabzug   an   der   Quelle  nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 203 Abs. 1);  b)  *  des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder  ein   ungerechtfertigter   Erlass   erwirkt   wurde   (Art.   203   Abs.   1)   oder  Nachlasswerte   im   Inventarverfahren   verheimlicht   oder   beiseitege  -  schafft wurden (Art. 205a Abs. 1 bis 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde  (Art.   219   Abs.   3)   vor   Ablauf   der   Verjährungsfrist   eine   Verfügung   erlassen  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 1.7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
                            1  Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,  in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   finden   beim   Bezug   der   wegen   Übertretungen   ausgestellten  Bussen und Kosten die Artikel 163 Absatz 1, 170 bis 174 und hinsichtlich ih  -  rer Verjährung Artikel 130 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 2. Steuervergehen
                            2.1. Steuerbetrug  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zum  Zweck  der  Steuerhinterziehung  gefälschte,  verfälschte   oder  in  -  haltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstra  -  fe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit  Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  sind anwendbar, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 203 Absatz 3 oder 206a  Ab  -  satz  1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen  allen anderen Straftaten, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen  wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Arti  -  keln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 2.2. Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steu  -  ern zu seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, wird mit Freiheits  -  strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann  mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung  von Quellensteu  -  ern vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abge  -  sehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wur  -  den. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 206a  Absätze  3 und 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 2.3. Verfahren
                            1  Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 212  und 213 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des Steu  -  ervergehens zuständigen Behörde Anzeige.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung  (StPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann gegen das letztin  -  stanzliche kantonale Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht  nach den Artikeln 78 bis 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005  erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214a * Verjährung der Strafverfolgung *
                            1  Die   Strafverfolgung   der   Steuervergehen   verjährt   15   Jahre,   nachdem   der  Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein  erstinstanzliches Urteil ergangen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 3. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
                            1  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel   49   des   Strafgesetzbuches   findet   nur   auf   Freiheitsstrafen   Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Strafen,   welche   für   Übertretungen   ausgesprochen   wurden,   können  nicht in Haft umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Steuerbehörden und Steuerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 1. Steuerbehörden
                            1.1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Finanzdepar  -  tement ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung der  Vorschriften des vorliegenden  Gesetzes im Kanton.  Sie erlässt die für die  richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Steuern erforderli  -  chen   Bestimmungen.   Sie   erstellt   die   Steuererklärungsformulare   und   setzt  die Bedingungen und die Form fest, die bei Einreichung der Steuererklärung  zu befolgen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   akkreditierten   kommunalen   Steuerverwaltungen   arbeiten   gegen   Ent  -  schädigung   und   gestützt   auf   ein   vom   zuständigen   Departement   und   vom  Verband Walliser Gemeinden ausgearbeitetes und vom Staatsrat genehmig  -  tes Pflichtenheft bei den Einschätzungsarbeiten mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 1.2. Aufsicht
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ins  -  besondere befugt:  a)  bei   den   kantonalen   und   kommunalen   Veranlagungs-   und   Bezugsbe  -  hörden Kontrollen vorzunehmen und in die Steuerakten des Kantons  und der Gemeinden Einsicht zu nehmen;  b)  sich bei den Verhandlungen  der Veranlagungsbehörden  vertreten zu  lassen und Anträge zu stellen;  c)  im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder, wenn es  sich als notwendig erweist, von sich aus solche zu treffen;  d)  im   Einzelfalle   zu   verlangen,   dass   die   Veranlagung   und   der   Einspra  -  cheentscheid auch ihr eröffnet werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 1.3. Veranlagungsbehörden
                            1  Für unselbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungs- und Einsprachebe  -  hörde   für   die   Einkommens-,   Vermögens-   und   Grundstücksteuer   ist   die  kantonale Steuerverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für selbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungsbehörden für die Ein  -  -  erkommissionen   oder,   auf   Delegation   der   betroffenen   Gemeinde   hin,   die  kantonale   Steuerverwaltung.   Diese   Kommissionen   setzen   sich   aus   einem  Vertreter   der   kantonalen   Steuerverwaltung,   der   den   Vorsitz   hat,   und   zwei  Vertretern der betroffenen Gemeinde zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die   Einsprachebehörde   für   die   Einkommens-,   Vermögens-   und   Grund  -  stückssteuer ist die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Perso  -  nen. Diese Kommission setzt sich aus einem Vertreter der kantonalen Steu  -  erverwaltung, der den Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertre  -  tern, welche vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden, zusammen.  Im Fall der zeitweisen Abwesenheit eines Mitglieds können die Kommissio  -  nen weiter amten. Sie können Experten beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   juristische   Personen:   Die   Veranlagungs-   und   Einsprachebehörde   ist  die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen. Diese setzt  sich zusammen aus einem Beamten der kantonalen Steuerverwaltung, der  den Vorsitz hat, sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die vom  Staatsrat für vier Jahre ernannt werden.  Der Vorsteher des Finanzdepartementes kann den Sitzungen mit beratender  Stimme beiwohnen.  Die Kommission kann sich von Experten verbeiständen lassen. Sie hört die  Gemeinden an, die dies verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   Grundstückgewinnsteuer,   Erbschafts-   und   Schenkungssteuer,  Quellensteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale  Steuerverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Hundesteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörden sind die  Gemeindeverwaltungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 1.4. Übrige Behörden
                            a) erster Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuererhebungsbehörde:  a)  *  Für die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürli  -  chen  Personen sowie  die  Kantonssteuern  der  juristischen Personen,  die Liegenschaftsgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, für die  Quellensteuern (Art. 108): die kantonale Steuerverwaltung;  b)  *  Für die Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen der na  -  türlichen Personen, für die Gemeindesteuer der juristischen Personen,  für die Grundstücksteuer und für die Hundesteuer der Gemeinde: die  Gemeindeverwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlassbehörde:  a)  Für die unter Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Steuern: der Vorsteher  des Finanzdepartementes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b erwähnten Steuern: der Gemeinde  -  rat. Für Erlasse, die Franken 500 übersteigen, ist die Bewilligung des  Finanzdepartementes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bussen zuständige Behörden:  *  a)  Übertretungsbussen (Art. 202): die kantonale Steuerverwaltung;  b)  Hinterziehungsbussen   (Art.   203   ff.):   die   kantonale   Steuerverwaltung;  Einspracheentscheide: das Finanzdepartement;  c)  *  Steuervergehen (Art. 212 bis 215): die richterliche Behörde;  d)  Für Bussen gegen die Gemeinden (Art. 202 Ziff. 4): das Finanzdepar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   interkommunale   Aufteilung   zuständige   Behörde:   die   kantonale  Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   den   Finanzausgleich   zuständige   Behörde:   das   kantonale   Finanzin  -  spektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219a * b) Kantonale Steuerrekurskommission
                            1  Eine kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als verwaltungsunab  -  hängige   Justizbehörde   und   unmittelbare   Vorinstanz   des   Bundesgerichts  über   alle   Rekurse   gegen   die   Einspracheentscheide   der   in   Artikel   218   er  -  wähnten Veranlagungsbehörden, gegen die Einspracheentscheide der in Ar  -  tikel 219 Absätze 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Bezugs-, Erlass- und Strafbe  -  hörden und gegen Entscheide betreffend die Rückforderung bezahlter Steu  -  ern (Art. 168) und die interkommunale Steueraufteilung (Art. 184 ff.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus:  a)  einem Präsidenten;  b)  je einem Vizepräsidenten beider Landessprachen;  c)  vier weiteren Mitgliedern; und  d)  sieben Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine Periode  von vier Jahren gewählt, die jeweils am 1. September nach der Wahl des  Grossen Rates und des Staatsrates beginnt. Der Grosse Rat wählt ebenfalls  den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er achtet auf eine angemessene  Vertretung der verschiedenen Landesteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission wird von einem Schreiber und von Kanzleipersonal verbei  -  ständet, die vom Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und ihre Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 1.5. Katastertaxen
                            1  Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das vom Grossen Rat zu genehmigen  ist   und   in   welchem   alles   geordnet   wird,   was   auf   die   Katasterschatzungen  und  die Tätigkeit  der  kantonalen  Kommission für  die  Katasterschatzungen  Bezug hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird eine kantonale Katasterschatzungskommission eingesetzt, beste  -  hend aus sieben Mitgliedern, worunter ein Vertreter des Finanzdepartemen  -  tes, die vom Staatsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Die  drei Landesteile müssen darin vertreten sein. Dieser Kommission obliegt die  Anwendung des Reglementes über die Katastertaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 1.6. Steuerregisterhalter
                            1  Die Führung der Steuerregister obliegt einem Beamten, der alle vier Jahre  zu Beginn der Verwaltungsperiode ernannt wird. Es wird ihm ein Stellvertre  -  ter beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Registerhalter und deren Stellvertreter werden vom Staatsrat nach An  -  hören des Gemeinderates ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat und die Gemeinde sind Dritten gegenüber solidarisch und unter  sich zu gleichen Teilen für den Schaden haftbar, der absichtlich oder fahrläs  -  sig in der Führung der Katasterbücher verursacht wird. Der Rückgriff gegen  den fehlbaren Beamten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zuständigkeit,   die   Befugnisse,   die   Verantwortlichkeit   und   die   Entlöh  -  nung der Registerhalter werden in einem Reglement festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 1.7. Ausstand
                            1  Die Mitglieder der Steuerbehörden haben sich in Ausstand zu begeben in  Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihr Ehegatte, ihre Ver  -  wandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad interessiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben sich auch in Ausstand zu begeben, wenn zwischen ihnen und  dem Steuerpflichtigen ein Interessen-, Abhängigkeits- oder Konkurrenzver  -  hältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im letzteren Falle kann der Steuerpflichtige den Ausstand selbst verlangen.  Im Streitfalle entscheidet der Vorsteher des Finanzdepartementes unter Vor  -  behalt der Beschwerde an den Staatsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verwaltungsge  -  richt angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Geset  -  zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 1.8. Gehälter und Entschädigungen
                            1  Die Gehälter der Steuerbehörden und die Entlöhnungen der Kommissions  -  mitglieder, die nicht von den Gemeinden zu bezeichnen sind, werden durch  den Staatsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindevertreter   und   die   Gemeindekommission   werden   von   der  Gemeinde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 1.9. Steuerregister
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde hat folgende Register zu führen:  a)  das Grundstückregister, in dem alle auf dem Gebiet der Gemeinde ge  -  legenen Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und der Kataster  -  schatzungen eingetragen sind;  b)  das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren  Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie dem Summarbe  -  stand ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Finanzdepartement   erlässt   die   nötigen   Vorschriften   betreffend   die  Führung und Nachführung dieser Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 b) Handänderungen
                            1  Die Gemeinderegister müssen regelmässig nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die endgültige, bereinigte Nachführung derselben hat für die Grundstücke  alljährlich auf den 31. Dezember zu erfolgen und für das bewegliche Vermö  -  gen   und   das   Einkommen,   sobald   die   Einschätzungsbehörde   die   Besteue  -  rungsgrundlagen festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Handänderungen von Grundstücken werden von den Notaren und Re  -  gisterhaltern nach den besonderen, diesbezüglichen Vorschriften verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 1. Andere Einnahmen der Gemeinden
                            1  Neben   den   im   Artikel   175   erwähnten   Steuern   erheben   die   Gemeinden  noch Taxen und Bussen und verfügen über die andern in der besonderen  Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist namentlich berechtigt, aufgrund eines dem Staatsrat zur  Genehmigung   vorzulegenden   Reglementes   eine   Abgabe   für   die   normale  Sondernutzung des öffentlichen Gutes zu erheben. Diese Abgabe ist in der  Regel eine Polizeigebühr. Sie kann in dem Masse den Charakter einer Nut  -  zungsgebühr haben, als die Nutzung des öffentlichen Gutes der Benützung  eines öffentlichen Dienstes gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 2. Beitrag für Mehrwerte
                            1  Wenn   eine   öffentlich-rechtliche   Körperschaft   Werke   öffentlichen   Nutzens  ausführt,   wie   Abwasseranlage,   Trinkwasserversorgungen,   touristische   Ein  -  richtungen usw., die in besonderer Weise einer Gruppe von Grundstückbe  -  sitzern zugute kommen, können diese zu einer ausserordentlichen Beitrags  -  leistung in dem Masse herangezogen werden, als dadurch für ihr Eigentum  Mehrwerte entstehen. Die Höchstbeteiligung beträgt 75 Prozent  der auf die  Gemeinde entfallenden Kosten des Werkes, das den Mehrwert auslöst, Arti  -  kel 76 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dekret des Grossen Rates regelt die vorstehenden Bestimmungen. Bis  zur Inkraftsetzung dieses Dekretes ist das Verfahren gemäss Artikel 70 und  folgende   des   Strassengesetzes   vom   3.   September   1965   anwendbar.   Das  vorgenannte Dekret kann die Verfahrensvorschriften des Strassengesetzes  abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sicherung des Beitrages  für die Mehrwerte, der  nach Absatz 1 oder  aufgrund   besonderer   Gesetze   geschuldet   ist,   können   die   Gemeinden   die  Eintragung eines Grundpfandrechtes auf die aufgewerteten Grundstücke im  Grundbuch   verlangen,   das   allen   anderen   Belastungen   mit   Ausnahme   der  geschuldeten Steuern auf diese Grundstücke vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 * ...
Art. 229 4. Besonderer Beamter
                            1  In der Gemeinde ist ein Beamter für den Einzug der Gemeindesteuern und  aller   andern   der   Gemeinde   zukommenden   geldwerten   Leistungen   verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere  Gemeinden   können  sich  zusammenschliessen   und  das  Inkasso  einem einzigen Beamten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Beamte hat eine Bürgschaft oder vom Gemeinderat als genügend  befundene Sicherheiten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 * ...
Art. 231 * ...
Art. 232 7. Besteuerungsbeschluss
                            1  Der Gemeinderat beschliesst:  *  a)  den auf die in den Artikeln 178 und 179 vorgesehenen Steueransätze  anwendbaren Koeffizienten und den Betrag der Kopfsteuer (Art. 177);  b)  den Betrag der Hundesteuer (Art. 182);  c)  den Prozentsatz des Vergütungszinses (Art. 193).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gemeinden mit einem Generalrat wird der Steuerkoeffizient durch  diesen im Rahmen des Voranschlags festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 * ...
Art. 234 * ...
Art. 235 * ...
Art. 235a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
                            1  Die   Bestimmungen   des   Subventionsgesetzes   vom   13.   November   1995  sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und  vollumfänglich   anwendbar.   Die   Bestimmungen   des   vorliegenden   Erlasses  bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi  -  onsgesetzes nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 11. Sozialabzüge und Steuerfuss
                            a) Indexierung der Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Pauschalabzüge werden jede  Einschätzungsperiode dem Index der Konsumentenpreise angepasst. Das  -  selbe gilt für den Minimal- und Maximalbetrag in den Artikeln 32 Absatz 3  und 178 Absatz 3. Restbeträge unter  Franken 10 werden nicht berücksich  -  tigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei früheren Indexierungen nicht berücksichtigten Restbeträge werden  in die Berechnung miteinbezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 b) Steuerfuss
                            1  Auf Vorschlag des Staatsrates kann der grosse Rat den Steuerfuss für die  kantonale   Einkommenssteuer   bis   zu   10   Prozent  und   den   Steuerfuss   der  kantonalen Vermögenssteuer bis zu 20 Prozent  erhöhen oder herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Erhöhung kann nur in Ausnahmefällen zur Verwirklichung ausseror  -  dentlicher Werke von allgemeinem Nutzen oder zur Deckung eines Budget  -  fehlbetrages   beschlossen   werden,   wenn   die   zwei   vorausgehenden   Rech  -  nungsbeschlüsse einen Ausgabenüberschuss aufweisen. Dieser Beschluss  ist anlässlich der Beratung des Kostenvoranschlages und unter Berücksichti  -  gung desselben durch ein Dekret zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 * Steuerbefreiung für neue Unternehmen
                            1  Der   Staatsrat   kann   neu   eröffnete   Unternehmen,   welche   den   wirtschaftli  -  chen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun  darauffolgenden   Jahre   ganz   oder   teilweise   von   den   Kantonssteuern   und,  nach   Anhören   der   Gemeinden,   von   den   Gemeindesteuern   befreien.   Eine  wesentliche Änderung oder Steigerung der betrieblichen Tätigkeit kann einer  Neugründung gleichgestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt die Dauer der Steuerbefreiung und die Bedingungen,  unter   denen   diese   gewährt   wird,   fest.   Für   die   Dauer   der   Steuerbefreiung  wird insbesondere  den Investitionen und  der Zahl der Arbeitsplätze Rech  -  nung   getragen.   Bestehenden   Unternehmen   wird   eine   Steuerbefreiung   nur  ausnahmsweise gewährt. Die Steuerbefreiung kann höchstens für zehn Jah  -  re gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergünstigung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn  die Bedingungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erhebt für jeden Entscheid betreffend Steuerbefreiung eine  Siegelgebühr von 100 Franken bis 10'000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um die Forschung und die Entwicklung zu fördern, können innovative Un  -  ternehmen, insbesondere aus dem Umfeld von im Kanton Wallis ansässigen  Hochschulen, im ersten Jahr, in dem sie einen steuerbaren Gewinn erzielen,  sowie in den 4 folgenden Jahren, jedoch höchstens innerhalb von 10 Jahren  nach ihrer Gründung, vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 1. Übergangsbestimmungen
                            a) für juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische Personen unterliegen für aussergewöhnliche Erträge, die sie in  den Geschäftsjahren erzielen, welche im Kalenderjahr 1976 zu Ende gehen,  einer Sondersteuer, die nach Artikel 89 bemessen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als aussergewöhnliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässi  -  ge   Aufwertungen   von   Vermögensgegenständen,   die   Auflösung   von   Rück  -  stellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibun  -  gen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das im Kalenderjahr 1977 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das  Kalenderjahr   1976   hineinreicht,   wird   die   diesem   Zeitraum   entsprechende  Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallen  -  de,   gemäss   diesem   Gesetz   erhobene   Steuer   berechnet;   ein   Überschuss  wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239a * b) Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesell -
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 ge  -  gründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den  Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufge  -  löst wird. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird  im gleichen Verhältnis gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liquidation  und  Löschung  der Immobiliengesellschaft   müssen spätestens  bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner  Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren  Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, redu  -  ziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75  Prozent,  sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1.  Januar 1995 gegründet wor  -  den ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens  bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter die  -  sen   Voraussetzungen   wird   die   Steuer   auf   dem   Liquidationsergebnis,   das  dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Liegenschaft innert zwei Jahren nach Übertragung auf den Aktio  -  när wieder  veräussert,  ist  die gemäss  Absatz  2 zugestandene  Kürzung  in  Anwendung von Artikel 158 nachzubesteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239b * Beteiligungsabzug
                            1  Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zu  -  gehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages im  Sinne  von  Artikel  91  Absatz   1  nicht  berücksichtigt,  wenn   die  betreffenden  Beteiligungen   schon   vor   dem   1.   Januar   2000   im   Besitz   der   Kapitalgesell  -  schaft   oder   Genossenschaft   waren   und   die   erwähnten   Gewinne   vor   dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn  des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überträgt   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   eine   Beteiligung  von mindestens 20  Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesell  -  schaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländi  -  sche Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteu  -  erwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn  gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin  zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleich  -  zeitig   ist   die   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   berechtigt,   in   der  Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve  ist   steuerlich   wirksam   aufzulösen,   wenn   die   übertragene   Beteiligung   an  einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren  Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesent  -  lichem Umfang veräussert  oder wenn sie liquidiert wird.  Die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der  Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne die  -  ses Artikels besteht. Am 31.  Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve  steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet,  wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239c * Ausmerzung der kalten Progression
                            1  Auf  den   1.   Januar   2008  werden   die   kantonalen   Einkommenssteuersätze  um zehn Prozent geändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kommunale Legislative kann die kommunalen Einkommenssteuersätze  um zehn Prozent anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 * Steuerwerte
                            1  Bis   zur   Totalrevision   der   Katasterschatzungen   entspricht   der   Steuerwert  der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Katasterwert. Der Steuerwert  der landwirtschaftlichen Grundstücke wird auf 15 Prozent  des Katasterwer  -  tes festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Inkraftsetzung der neuen Katasterschatzungen wird der Grosse Rat  die   Pauschalabzüge   und   die   Steuersätze   für   die   Vermögens-   und   Grund  -  stücksteuer der Kantons- und Gemeindesteuern anpassen. Dieser Vorgang  soll in Bezug auf die Steuereinnahmen neutral sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 * Lotteriegewinne
                            1  Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die in den  Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, sind gemäss Artikel  33a steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
                            1  Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf rückkaufsfähige Kapital  -  versicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31. Dezember 1998 abge  -  schlossen wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241b * Beginn der Steuerpflicht
                            1  Bei Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 wird das Ein  -  kommen der natürlichen Personen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht  erzielten, auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241c * Interkantonale Verhältnisse
                            1  Treten im einzelnen Schwierigkeiten im interkantonalen Verhältnis auf, ins  -  besondere zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung,  wird auf das Bundesrecht verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241d * Kinderabzug
                            1  Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studi  -  um stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wer  -  den höchstens 150 Franken von der Einkommenssteuer für den Kanton in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ermässigung   wird   nach   Abzug   der   Sozialabzüge   gemäss   Artikel   31  und   nach   Gewährung   des   Ehegattenrabatts   gemäss   Artikel   32   Absatz   3  Buchstabe  a vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abzug wird nicht gemäss Artikel 236 des vorliegenden Gesetzes ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241e * Verkürzte Nachsteuer für die Erben
                            1  Artikel  159a   ist   für  die   ab   dem  1.   Januar   2005   eröffneten   Erbgänge   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241f * Dividendenabzug auf einer Privatbeteiligung
                            1  Artikel 33d findet bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007  des   Bundesgesetzes   über   die   Harmonisierung   der   direkten   Steuern   der  Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241g * Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand  besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis  zum 31. Dezember 2020 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241h * Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträge und
                            Sparzinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhöhung der Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträ  -  ge und Sparzinsen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für die Steuerperi  -  ode n+2 (2015) bis 7'200 Franken (verheiratete Personen im selben Haus  -  halt) und bis 3'600 Franken (übrige Steuerpflichtige) wird aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann jedes Jahr die Umsetzung der dritten Etappe der Ab  -  züge   von   Artikel   29   Absatz   1   Buchstabe   g   für   den   Beginn   der   nächsten  Steuerperiode beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 2. Widerruf von Bestimmungen
                            1  Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle ihm zuwiderlaufenden Be  -  stimmungen   aufgehoben,   insbesondere   das   Finanzgesetz   vom  6.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 * Verordnung
                            1  Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge  -  setzes fest. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt zudem alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwen  -  digen   Bestimmungen.   Die   auf   dem   Verordnungswege   erlassenen   Bestim  -  mungen   sind   dem   Grossen   Rat   zur   Genehmigung   zu   unterbreiten   (aus  -  drückliche Delegation).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 * Grundsatz
                            1  Das neue Recht ist erstmals für die Steuerperiode 2003 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245 * Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Perso -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regeln betreffend den Übergang zur einjährigen Besteuerung der na  -  türlichen Personen gelten für die Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003   im   Kanton   steuerpflichtig   sind   und   auch   in   der   Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001/2002 steuerpflichtig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 * Verlustvortrag
                            1  Verlustüberschüsse   aus   den   Geschäftsjahren   1995   bis   2000   können   mit  dem steuerbaren  Einkommen des Jahres 2003 verrechnet werden, soweit  sie   bei   der   Berechnung   des   steuerbaren   Einkommens   der   Vorjahre   noch  nicht berücksichtigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   durchschnittlichen   Verlustüberschüsse   der   Geschäftsjahre   1995   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 können auf das Steuerjahr 2004 vorgetragen werden, soweit sie bei  der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht be  -  rücksichtigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 * Ausserordentliche Einkünfte
                            1  Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 2001 und 2002 oder in ei  -  nem   Geschäftsjahr   erzielt   werden,   das   in   dieser   Periode   abgeschlossen  wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vol  -  len Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   ausserordentliche   Einkünfte   gelten   insbesondere   Kapitalleistungen,  aperiodische   Vermögenserträge   und   die   ausserordentlichen   Erträge   aus  selbständiger Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die getrennte Jahressteuer für Kapitalabfindungen gemäss Artikel 33 Ab  -  satz  2 und Lotteriegewinne wird beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserordentliche Einkünfte, die nach dem alten Recht von der Steuer be  -  freit waren, werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 * Veranlagungsverfahren bei ausserordentlichen Einkünften
                            1  Ausserordentliche   Einkünfte   des   gleichen   Jahres   werden   zusammenge  -  rechnet und unterliegen gemeinsam einer Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die ausserordentlichen  Aufwen  -  dungen können von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug ge  -  bracht  werden.  Einzig   Aufwendungen,  die  mit  der   Erzielung  der  ausseror  -  dentlichen   Einkünfte   unmittelbar   zusammenhängen,   können   abgezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Zwischenveranlagung   oder   Beginn   der   Steuerpflicht   in   den   Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 und 2002 werden die ausserordentlichen Einkünfte gemäss Artikel 247  besteuert.  Die  ausserordentlichen  Aufwendungen   sind  gemäss  Artikel  249  abzugsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249 * Ausserordentliche Aufwendungen
                            1  Die im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 angefallenen ausserordentli  -  chen Aufwendungen können von dem der Steuerperiode 2001/2002 zugrun  -  de gelegten steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige  Veranlagungen   werden   zugunsten   des   Steuerpflichtigen   gemäss   den   Arti  -  keln 154 ff. revidiert. Das Einreichen der Steuererklärung gilt als Revisions  -  gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:  a)  Unterhaltskosten   für   Liegenschaften,   einschliesslich   für   Liegenschaf  -  ten, die zum Geschäftsvermögen gehören und für Liegenschaften, die  zum Privatvermögen gehören und hauptsächlich für geschäftliche oder  berufliche   Zwecke   von   Dritten   genutzt   werden,   soweit   diese   jährlich  den Pauschalabzug übersteigen;  b)  Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  für den Einkauf von Beitragsjahren;  c)  Krankheits-,   Unfall-,   Invaliditäts-,   Weiterbildungs-   und   Umschulungs  -  kosten sowie freiwillige Leistungen an juristische Personen, die im Hin  -  blick   auf   öffentliche   oder   ausschliesslich   gemeinnützige   Zwecke   von  den Steuern befreit sind, soweit diese die bereits berücksichtigten Auf  -  wendungen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abzüge sind aufgrund des Zahlungsdatums vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 * Wohnsitzwechsel
                            1  Die Artikel 244, 247 Absätze 1 und 2 sowie 249 Absätze 1 und 2 und 251  Absatz 1 sind für natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz  während  der  ersten   Steuerperiode(n)  innerhalb   der  Schweiz  verlegen,   ge  -  mäss der in Artikel 16 StHG aufgezeigten Änderung im Wegzugskanton an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 * Steuererklärung
                            1  Der Steuerpflichtige muss im Jahre 2003 eine vereinfachte Steuererklärung  einreichen und diese gemäss dem alten System der zweijährigen Pränume  -  randobesteuerung ausfüllen. Damit wird insbesondere bezweckt, die ausser  -  ordentlichen   Einkünfte   und   die   ausserordentlichen   Aufwendungen   gemäss  den Artikeln 247 Absatz 2 und 249 Absatz 2 zu bestimmen, die Rückforde  -  rung der Verrechnungssteuer zu beantragen, für die Selbständigerwerben  -  den und Personen ohne Erwerbstätigkeit die Meldungen an die AHV zu er  -  statten und Zwischenveranlagungsfälle aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode im Übergangsjahr zur  einjährigen   Besteuerung   (2003)   muss   in   der   Regel   im   Jahre   2004   einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen über Informati  -  ons-   und   Kommunikations-Technologie   (ICT)   ein   Formular   zur   Verfügung,  das die direkte Datenerfassung für die Steuererklärung ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 *
                            1  Die Artikel 244 bis 251 kommen für die direkte Bundessteuer analog zur  Anwendung.  T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmung zur Anpassung an die allgemeinen Be -
                            stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Beurteilung   von   Steuerübertretungen   und   Steuervergehen   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210, 212 und 213), die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen  wurden, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar, sofern dieses milder ist  als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 * Übergangsbestimmung zur Einführung des STAF
                            1  Werden juristische Personen unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 und 92a besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung beste  -  henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,  soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisati  -  on  innert   den   nächsten   5  Jahren   gesondert   besteuert.   Der   kantonale   und  kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst ge  -  schaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde  mittels Verfügung  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich dem selbstgeschaffe  -  nem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss den Artikeln 92 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92a aufgedeckt werden, werden in die Berechnung von Artikel 88f einbezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesell -
                            schaften und Genossenschaften (Art. 89)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 89 in Kraft tritt  (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer  von   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   ratenweise   gemäss   fol  -  genden Ansätzen erhoben:  a)  für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2,25 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  8,10 Prozent ab 150'001 Franken;  b)  für das Jahr n+1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2,25 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  6,65 Prozent ab 200'001 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese  -  henen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesell -
                            schaften und Genossenschaften (Art. 180a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 180a in Kraft tritt  (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer  von   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   ratenweise   gemäss   fol  -  genden Ansätzen erhoben:  a)  für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2,75 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  8,60 Prozent ab 150'001 Franken;  b)  für das Jahr n+1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2,75 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  7,65 Prozent ab 200'001 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese  -  henen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.1976  01.03.1977  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1976 f 203,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262 | d 205, 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 150  Titel geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 152 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 153a  eingefügt  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 183 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 183 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 192 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 208 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 208 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 219 Abs. 3, c)  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 222 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 222 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1976  02.01.1978  Art. 222 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 1976 f 285 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1980  01.02.1981  Art. 231  totalrevidiert  RO/AGS 1980 f 23, 50 |  d 25, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 3 Abs. 1, e)  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 10  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 11  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 14 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 16 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 16 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 18 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 28  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, i)  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 1, j)  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 29 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 31 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 31 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 31 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 32 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 32 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 32 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Titel 1.1.3  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 34  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 35  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 36  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 37  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 38  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 39  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 40  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 41  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 42  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 43  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 44 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 46 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 46 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 46 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 46 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 48 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 56  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 67 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 69  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 71  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 79 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 79 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 79 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 79 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 79 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 81 Abs. 1, e)  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 83 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 85 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 85 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 85 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 88 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 89 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 89 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 89 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 95 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 99 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 99 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 101 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 101 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 108 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 123 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 131a  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 143  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 144  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 145 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 161 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 178 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 178 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 178 Abs. 5  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 178 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 181 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 181 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 203 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 203 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 218 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 219 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 219 Abs. 3, c)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 236 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 236 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1986  01.01.1987  Art. 238  totalrevidiert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.09.1986  01.01.1987  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.1987  01.01.1989  Art. 227 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1988 f 1, 201 |  d 1, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1991  01.08.1993  Art. 240  aufgehoben  RO/AGS 1993 f 2, 101 |  d 2, 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 4 Abs. 1, e)  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 4 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 10  totalrevidiert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 14 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 16 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 16 Abs. 1, f)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 16 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 18 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 19 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 20 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 20 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 20 Abs. 1, h)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 22 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 22 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 22 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 24 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 25 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 1, j)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 1, k)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 31 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 32 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 33 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 46 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 55 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 56  wieder in Kraft  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 60 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 60 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 67 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 69  totalrevidiert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 72 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 74 Abs. 2, b)  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 79 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 81 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 81 Abs. 1, e)  wieder in Kraft  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 81 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 84 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 87 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 88 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 89 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 89 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 91 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 92 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 93 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 93 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 101 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 107 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 107 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108a  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108b  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108c  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108d  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108e  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108f  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108g  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108h  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 108i  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 109  totalrevidiert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 110  totalrevidiert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 110a  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 111 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, f)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 112 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 113 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 113 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 113 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 114 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 114 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 115  totalrevidiert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 115a  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 118 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 119 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 146 Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 151 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 153a Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 155 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 157 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 159 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 161 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 161 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 163 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 163 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 164 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 168 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 172  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 178 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 178 Abs. 5  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 178 Abs. 6  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 181 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 182 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 207 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 207 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 208 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 208 Abs. 4  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 209 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 236 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.1992  01.01.1993  Art. 232 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 1992 f 141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 | d 149, 379 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.1995  01.09.1996  Art. 153 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.1995  17.02.1995  Art. 239a  eingefügt  RO/AGS 1995 f 55, 101  | d 57, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 219a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 5107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 150 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 150a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 151  totalrevidiert  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 151a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 151b  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 152  totalrevidiert  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 152a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 152b  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 152c  eingefügt  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 153 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.09.1996  Art. 219 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 1996 f 40, 507  | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  01.05.1996  Art. 235a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 54, 485  | d 55, 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 161 Abs. 3  geändert  BO/ABl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 46 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 2 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 2 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 2 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 3 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 5  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 5a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 6 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 6a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 11  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 12 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 14 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 14 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 14 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 16 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 16 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 18 Abs. 3, c)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 18 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 19 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 19 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 19 Abs. 1, f)  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, h)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, i)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 23 Abs. 2, d)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 27 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 28  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, h)  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, k)  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 30 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 30 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 31 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 31 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 31 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 31 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 32 Abs. 3, a)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 32 Abs. 3, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 32 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 32 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 33b  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 44 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 46 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 46 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 46 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 47 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 48 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 48 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 48 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 50 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 52 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 52 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 52 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 52 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 53 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 53 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 53a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 54  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 55  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 56  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 57 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 65 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 69  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 72 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 75 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 77 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 77 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 77 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 1, h)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 79 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 82 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 82 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 82 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 83 Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 84 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 84 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 85 Abs. 2  wieder in Kraft  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 85 Abs. 3  wieder in Kraft  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 89 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 89 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 90 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 91 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 91 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 91 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 91 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 91 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92  Titel geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92 Abs. 7  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 92 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 93 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 96 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 96 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 98 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 99 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 99 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108 Abs. 9  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108a  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108b  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108c  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108d  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108e  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108f  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108g  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108h  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 108j  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 110  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 112 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 116 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 123 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 123 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 125 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 126 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 126 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 129 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 129 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 130 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 130 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 131a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 131a Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 131a Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 136 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 136 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 136 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 137 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 138 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 139 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 141 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 154 Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 158 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 159 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 159 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 159 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 159 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 159 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 160  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 168a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 174 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 174 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 174 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 174 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 178 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 178 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 181 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 182 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 203 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 203 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 205 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 205 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 205a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 206 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 206 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 206 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 206 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 207  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 210  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 212 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 212 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 213 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 214 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 214 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 214 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 214a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 219 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 235 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 238 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 239a Abs. 3  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 239a Abs. 4  geändert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 239a Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 239b  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 239c  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 240  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 241  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 241a  eingefügt  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 243  totalrevidiert  BO/Abl. 29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 106 Abs. 3  geändert  BO/Abl.29/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2000  01.01.2001  Art. 178  totalrevidiert  RO/AGS 2000, 81;  BO/Abl. 16/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 18 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 31 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 31 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2001  Art. 48 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 61 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 61 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 61 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 61 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 62  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 63  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 64  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 65  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 66 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 66 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 66 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 66 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 67  aufgehoben  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 68  aufgehoben  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 69  aufgehoben  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 70  aufgehoben  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 77  Titel geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 77 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 77 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 77 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 88 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 107 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Titel 1.3.3  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 110  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 110a Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 110b  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 161 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 181  totalrevidiert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 189 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 218 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 219 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2001  Art. 241b  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2001  Art. 241c  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 244  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 245  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 246  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 247  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 248  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 249  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 250  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 251  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2001  01.01.2003  Art. 252  eingefügt  BO/Abl. 43/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2002  01.01.2004  Art. 119 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2003 f 2, 319 |  d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2002  01.01.2004  Art. 182 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2003 f 2, 319 |  d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2002  01.01.2004  Art. 182 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2003 f 2, 319 |  d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2003  01.03.2003  Art. 11  totalrevidiert  Redaktionelle  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2003  01.03.2003  Art. 32  totalrevidiert  Redaktionelle  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2003  01.03.2003  Art. 52  totalrevidiert  Redaktionelle  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2003  01.03.2003  Art. 77  totalrevidiert  Redaktionelle  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2003  01.03.2003  Art. 108h  totalrevidiert  Redaktionelle  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 228  aufgehoben  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 230  aufgehoben  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 231  aufgehoben  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 232 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 232 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 233  aufgehoben  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2004  01.07.2004  Art. 234  aufgehoben  BO/Abl. 10/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2004  01.01.2004  Art. 241d  eingefügt  BO/Abl. 29/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92b  eingefügt  BO/ABl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 93 Abs. 3  eingefügt  BO/ABl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 158 Abs. 3  eingefügt  BO/ABl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 164a  eingefügt  BO/ABl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 15  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 24 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 25 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 29 Abs. 1, j)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 29 Abs. 1, k)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 31a  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 32 Abs. 3, a)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 59 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 59 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 59 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 79 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 79 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 84  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 85 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 85 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 85 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 89 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92  Titel geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 92a  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 93 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 99 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 99 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 99 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 101 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 110c  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 159a  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 162 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 162 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 163 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 189  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 203 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 207 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 207 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 207 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 208 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 240 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 240 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 241a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Art. 241e  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2006  01.07.2007  Art. 150 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 48/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2006  01.07.2007  Art. 153a  aufgehoben  BO/Abl. 48/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2006  01.07.2007  Art. 219a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 48/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.11.2007  01.01.2007  Art. 33c Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 14 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 14 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 14a  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 14b  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 16a  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 33a  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 33b  totalrevidiert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 33c  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 33d  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 56 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 85 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 90 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 91 Abs. 4, b)  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 159 Abs. 4a  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 207 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 209 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2008  Art. 209 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2007  01.01.2007  Art. 241f  eingefügt  BO/Abl. 49/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2008  01.01.2008  Art. 239c Abs. 1  geändert  BO/Abl. 40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2008  01.01.2008  Art. 239c Abs. 2  geändert  BO/Abl. 40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2010  Art. 28 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 29 Abs. 1, i)  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 31 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 31 Abs. 1, h)  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 56 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 56 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 56 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 56 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 112 Abs. 1, h)  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 138a  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 164b  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 166a  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 167a  eingefügt  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 186 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 218 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 218 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 218 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 218 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 218 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 219a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2009  Art. 238 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 15  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 24 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 25 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, j)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, k)  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, l)  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, m)  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 31 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 31a Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 3, a)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 33b Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 33d  Titel geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 48 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 56 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 59 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 59 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 65 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 79 Abs. 1, i)  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 79 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 79 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 84  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 85 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 85 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92  Titel geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92a  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 92b  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 93 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 93 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 93 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 99 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 99 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 99 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 108c Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 108f Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 110c  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 158 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 159a  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 162 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 162 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 163 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 164a  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 178 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 178 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 189  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 203 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 203 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 205 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 205a Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 206a  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 207 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 207 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 207 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 208 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 212 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 212 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 213 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 215 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 216 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2010  Art. 216 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 219a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 240  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 241a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 241e  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2011  Art. 241f Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2010  01.01.2013  Art. 174 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2011  01.01.2010  Art. 31 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Art. 235  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Titel 1.5  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 1 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 119  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 182 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 182 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 195  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 196  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 197  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 198  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 199  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 200  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 201  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 218 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 219 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 221 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 13a  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 13b  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 13c  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 13d  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 20 Abs. 1, j)  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 22 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 22 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1, n)  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 30 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 31 Abs. 1, i)  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 56a  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 59 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 89 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 108 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 108a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 108d Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 108d Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 108i  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 117 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 136 Abs. 1, f)  eingefügt  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 174 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 218 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 39/2012;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  01.01.2013  Art. 22 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2012;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 108a Abs. 4  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 99 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 99 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 180 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 180 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2016  Art. 241g  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 241h  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 11  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 23 Abs. 2, e)  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 33b Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 33b Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 33b Abs. 4  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 56 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 82 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 118a  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 132 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 132 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 132 Abs. 2a  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 133 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 133 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 153b  eingefügt  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 188  Titel geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 188 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2016  01.01.2016  Art. 241g  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2016  15.04.2019  Art. 51 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2019-023,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2016  15.04.2019  Art. 51 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2019-023,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 99 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 99 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 108a Abs. 4  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 180 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 180 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 241h  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, d)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, e)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, f)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2, g)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 14c  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 16 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 16a Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 16b  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, i)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, i  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, i  ter  )  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, j)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, k)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 27a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 28 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 28 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, i)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 32 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 32 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 32 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33a Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33a Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33c Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33c Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 54 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 74 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 84 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 84 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88b  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88c  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88d  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88e  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 88f  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 89 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 89 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 89 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 92  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 92a  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 92b  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 97  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 99 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 100 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 101 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 104 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 7  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 8  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108 Abs. 9  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Titel 1.3.2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 1,  a)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 1,  b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 1,  d)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 2,  a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 2,  b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108a Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108b  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108b Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108b Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108b Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108b Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 2, a)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 2, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 2, c)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 2, d)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108c Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108d Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 1,  a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 1,  b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108e Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108f  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108g  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108h  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108i  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 108j  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Titel 1.3.3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109b  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109c  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109d  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109e  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109f  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109g  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109h  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109i  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 109j  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Titel 1.3.4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 4, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 4, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110 Abs. 4, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110a  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110a Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 2,  a)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 2,  b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 2,  d)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 110b Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 127  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 133 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 134a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 135 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Titel 1.6.4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146 Abs. 7  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2021  Art. 146a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 177 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 178 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 178 Abs. 3, a)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 178 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 178 Abs. 3, c)  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 178 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 180  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 180 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 180a  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 181 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 181 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 208 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 210 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 212  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 212 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 212 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 213 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 213 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 214 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 214 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 214a  Titel geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 214a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 214a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 218 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 238 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. T1-2  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. T1-3  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. T1-4  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.03.1976  01.03.1977  Erstfassung  RO/AGS 1976 f 203,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262 | d 205, 272
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, e) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, e) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, f) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, g) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012;
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle
                            Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 12 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 13a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 14 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
Art. 14 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 14b 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 14c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 15 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 15 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, c) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 16 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 bis
                            10.09.2010  01.01.2011  eingefügt  BO/Abl. 39/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 16 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 16a Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 5 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 19 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 19 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, h) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, i) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, i bis ) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, i ter ) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, j) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, j) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, k) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, c) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, d) 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012;
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 23 Abs. 2, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2, e) 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 23 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 24 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 25 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1, e) 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25 Abs. 1, e) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 26 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 26 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 27 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 27 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 27a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, a) 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 29 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, f) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, g) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, g) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, g) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, g) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, h) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, i) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, i) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 29 Abs. 1, j) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, j) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, j) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, j) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, k) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, k) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, k) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 29 Abs. 1, k) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, l) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, m) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 29 Abs. 1, n) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, a) 10.09.2011 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 31 Abs. 1, b) 29.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, b) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, d) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 31 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, g) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 31 Abs. 1, i) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 31 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 31a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 31a Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 32 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle
                            Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 32 Abs. 3, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 32 Abs. 3, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 32 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 33 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
Art. 33a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert BO/Abl. 49/2007
Art. 33b Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33b Abs. 4 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 33c 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33c Abs. 2 01.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 33c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
                            Titel 1.1.3  26.09.1986  01.01.1987  aufgehoben  RO/AGS 1986 f 18, 221  | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 50 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1, c) 09.09.2016 15.04.2019 geändert RO/AGS 2019-023,
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1, d) 09.09.2016 15.04.2019 eingefügt RO/AGS 2019-023,
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle
                            Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 56 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 56 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 6 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 56 Abs. 6 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 56 Abs. 7 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 56a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 59 Abs. 1, b) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 59 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 59 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 61 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 62 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 63 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 64 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 65 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 65 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 66 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 66 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 67 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 67 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 69 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 70 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
Art. 71 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 74 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2, b) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 13.09.2001 01.01.2003 Titel geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle
                            Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 77 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, i) 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 79 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 79 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 79 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 82 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1, e) 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 82 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 84 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 84 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 85 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 85 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 85 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 87 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 88a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88d 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88e 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88f 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 89 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 91 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 4, b) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 91 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 27.06.2000 01.01.2001 Titel geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 17.06.2005 01.01.2006 Titel geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 92 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 92 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 92a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 92a 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92b 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 92b 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 92b 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 93 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 93 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 93 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 93 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 95 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 99 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 99 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 99 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 99 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 99 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 101 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 101 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 104 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl.29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 108 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 8 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 9 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 9 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066  Titel 1.3.2  12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1, c)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1, d)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 2, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 2, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 2, c)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 4 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 4 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108b Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 1, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 1, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 2, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 2, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 2, d)
                            12.03.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 108c Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108c Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108d Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 1, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 1, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 1, c)
                            12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108e Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108f 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108f 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108f 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108f Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 108g 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108g 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108g 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108h 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108h 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108h 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle
                            Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108h 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108i 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108i 14.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108i 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108j 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108j 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066  Titel 1.3.3  13.09.2001  01.01.2003  geändert  BO/Abl. 43/2001  Titel 1.3.3  12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109b 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109c 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109d 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109e 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109f 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109g 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109h 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109i 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109j 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066  Titel 1.3.4  12.03.2020  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 110 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 4, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 4, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 4, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110a Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 110a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 110b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 2, a)
                            12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 2, b)
                            12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 2, c)
                            12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 2, d)
                            12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110c 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 110c 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 111 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 112 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 4 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
                            Titel 1.5  15.09.2011  01.01.2012  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |
                            d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 132 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 132 Abs. 2a 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 3 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 133 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 1, f) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 139 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234  Titel 1.6.4  12.03.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 7 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 06.10.1976 02.01.1978 Titel geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 2 09.11.2006 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 48/2006,
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152c 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 geändert RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 6 13.01.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153a 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153a 09.11.2006 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 48/2006,
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153a Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153b 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016
Art. 154 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 158 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 159 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 4a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 159 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 159a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 160 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 161 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/ABl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 162 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 162 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2005
Art. 162 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 163 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 163 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 164 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005
Art. 164a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 164b 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 166a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 167a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009
Art. 168 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 3 14.09.2010 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert RO/AGS 2000, 81;
                            BO/Abl. 16/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 178 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 3, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 5 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 178 Abs. 6 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 180 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 180 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
Art. 181 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 1 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |
                            d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 4 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |
                            d 2, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 188 09.03.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 188 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016
Art. 189 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
Art. 189 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 189 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 192 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 203 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 203 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 205 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 205a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205a Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 206 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 207 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 207 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 207 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 207 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 207 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 207 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 208 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 208 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 208 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007
Art. 209 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 210 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 212 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 212 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 213 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214a 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 216 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 216 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 218 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 3 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 218 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 218 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 1, a) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 1, b) 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001
Art. 219 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 3, c) 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 3, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Abs. 6 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507
                            | d 41, 5107
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219a Abs. 1 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006,
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219a Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 219a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 221 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
                            291, RO/AGS 1977 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 | d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Abs. 1 23.01.1987 01.01.1989 geändert RO/AGS 1988 f 1, 201 |
                            d 1, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 13.11.1980 01.02.1981 totalrevidiert RO/AGS 1980 f 23, 50 |
                            d 25, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Abs. 2 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379 141
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485
                            | d 55, 492
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,
                            359 | d 149, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221
                            | d 19, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009
Art. 238 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239a 17.02.1995 17.02.1995 eingefügt RO/AGS 1995 f 55, 101
                            | d 57, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239a Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239c 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239c Abs. 1 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008
Art. 239c Abs. 2 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008
Art. 240 13.11.1991 01.08.1993 aufgehoben RO/AGS 1993 f 2, 101 |
                            d 2, 102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Art. 240 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 240 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 241 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 241a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010
Art. 241b 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 241c 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 241d 09.06.2004 01.01.2004 eingefügt BO/Abl. 29/2004
Art. 241e 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 241e 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010
Art. 241f 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Art. 241f Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
Art. 241g 16.12.2014 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 241g 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
Art. 241h 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 241h 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
                            51/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 245 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 246 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 247 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 248 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 249 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 250 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 251 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Art. 252 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001
                            Titel T1  12.03.2020  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
                            2020-066