Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen
                            über das Bewilligungsverfahren für  Photovoltaik-Grossanlagen  vom 10.02.2023 (Stand 17.02.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG), insbeson  -  dere Artikel 71a;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 42  Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Dekret regelt das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossan  -  lagen nach Artikel 71a Absatz 3 des Energiegesetzes (EnG), mit Ausnahme  von Stromleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen  ist der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Energie zuständige Departement (nachfolgend: Departement) führt  das Verfahren durch die für Energie zuständige Dienststelle (nachfolgend:  Instruktionsorgan) und im Auftrag des Staatsrats durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde nach Artikel 71a Absatz 3  EnG ist die kommunale Legislative zuständig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahrenskonzentration
                            1  Die verschiedenen Bewilligungen, die für den Bau von Photovoltaik-Gross  -  anlagen erforderlich sind, werden in einem konzentrierten Verfahren koordi  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu konsultiert der Staatsrat die betroffenen Behörden und Dienststellen  in der Regel gleichzeitig und erteilt ihnen eine Frist von 30 Tagen, um sich  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für ein Projekt zusätzlich zur Bewilligung eine Spezialbewilligung erfor  -  derlich, so äussern sich die jeweiligen Dienststellen in ihrer Vormeinung ab  -  schliessend über die Bedingungen der Spezialbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat entscheidet in einem einzigen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt des Dossiers
                            1  Der Gesuchsteller muss beim Departement ein Dossier einreichen, das  insbesondere Folgendes umfasst:  a)  einen Situationsplan;  b)  die Zustimmung des Grundeigentümers;  c)  die Zustimmung der betroffenen Gemeinde;  d)  die Ausführungspläne und die projektspezifischen Unterlagen, insbe  -  sondere detaillierte Angaben zu allen zu errichtenden Anlagen;  e)  einen Auszug aus der Landeskarte 1:25'000, auf dem der Projektum  -  fang eingezeichnet ist;  f)  einen gültigen Grundbuch- oder Katasterauszug mit Lastenverzeich  -  nis;  g)  einen Umweltverträglichkeitsbericht;  h)  die Gesuche für Spezialbewilligungen;  i)  einen technischen Bericht;  j)  Angaben zum Verlauf der Anschlussleitung und einen Bericht über die  Einspeisekapazität in das regionale und nationale Stromnetz;  k)  eine visuelle Darstellung des Projekts (Fotomontage, Video usw.), ein  -  schliesslich der dazugehörigen Anlagen;  l)  ein Rückbaukonzept für den Fall einer endgültigen Ausserbetriebnah  -  me mit Angaben zu den Massnahmen, die zur Wiederherstellung der  Ausgangslage ergriffen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  einen Bericht über die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage, unter Be  -  rücksichtigung des Rückbaus im Falle der endgültigen Ausserbetrieb  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis Vorkonsultation
                            1  Vor der öffentlichen Auflage des Projekts muss eine Vorkonsultation durch  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vorkonsultation geben die betroffenen Dienststellen und Ämter ihre  Vormeinungen ab und nennen die zu erfüllenden Bedingungen und ihre Er  -  gänzungswünsche innerhalb einer Frist von 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen und Ämter, die an der Vorkonsultation teilgenommen ha  -  ben, sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens an ihre Vormeinungen und  Bedingungen gebunden, sofern das Projekt zwischen der Vorkonsultation  und der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nicht geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentliche Auflage
                            1  Die Projekte werden vom Departement durch Publikation im Amtsblatt öf  -  fentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der öffentlichen Auflage wird auch das Verfahren für die erforderlichen  spezialgesetzlichen Nebenbewilligungen eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann auf diese öffentliche Auflage verzichten,  wenn es sich um geringfügige Änderungen eines rechtskräftig bewilligten  Projekts oder um geringfügige Änderungen im Rahmen eines laufenden Be  -  willigungsverfahrens handelt und wenn die betroffenen Personen schriftlich  ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Ein  -  sichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einspracheverfahren
                            1  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachen müssen begründet und schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während dieser Frist wird das Gesuch mit allen Unterlagen beim Departe  -  ment und bei der Standortgemeinde aufgelegt und ist allen Interessenten zur  Einsicht offen.  Davon ausgenommen sind die Berichte über die Finanzierung  durch Investoren und Beteiligungen, sowie technische Konstruktionspläne  und technische Sonderlösungen welche unter das Betriebsgeheimnis fallen  und vom Gesuchsteller als solche bezeichnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für kollektive Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; anderenfalls gilt  der erste Unterzeichner als Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsprache – Rechtsverwahrung
                            1  Die Gründe der Einsprache gegen das Projekt können sich nur auf die Ver  -  letzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die innert der Einsprachefrist eingereichte Rechtsverwahrung bezweckt die  Orientierung des Gesuchstellers und der Behörde über Privatrechte, welche  durch das Projekt berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die  daraus abgeleitet werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einigungsverhandlung
                            1  Im Falle einer Einsprache kann das Instruktionsorgan die Parteien zu einer  Einigungsverhandlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Verhandlungen sowie die nicht erledigten Einsprachen  werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheid über das Projekt
                            1  Auf Antrag des Departements genehmigt oder verweigert der Staatsrat das  Projekt innert 30 Tagen. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die Interes  -  senabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtli  -  cher Natur sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann anordnen, dass die Auflagen oder Bedingungen oder  die Pflicht zur Leistung von Sicherheiten im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerdeverfahren
                            1  Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be  -  schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht  oder der Präsident kann von Amts wegen oder auf Gesuch hin die aufschie  -  bende Wirkung gewähren, wenn die Realisierung des Projekts einem über  -  wiegenden Interesse einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen  könnte. Bei der Interessenabwägung ist Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe d  EnG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fristenstillstand nach Artikel 79a des Gesetzes  über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG)  ist  im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kantonsgericht entscheidet so weit wie möglich innerhalb von 60 Ta  -  gen nach Abschluss des Schriftenwechsels. Soweit wie möglich, stellt es  den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtskraft des Ausführungsprojekts
                            1  Das Departement bringt durch Publikation im Amtsblatt der Öffentlichkeit  zur Kenntnis, dass der Genehmigungsentscheid des öffentlich aufgelegten  Projekts rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   genehmigte   und   rechtskräftige   Projekt   kann   in   der   oder   den  Standortgemeinde(n) von jedem Interessenten eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beginn der Arbeiten
                            1  Die Bauarbeiten sowie die Umweltmassnahmen müssen innerhalb von 3  Jahren nach Inkrafttreten der Bewilligung begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Überwachung der Arbeiten
                            1  Das Departement wacht darüber, dass die Arbeiten gemäss den bewillig  -  ten Plänen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Arbeiten ist der Gesuchsteller verpflichtet, die Pläne  der ausgeführten Anlage dem Departement und den vom Anlagenstandort  betroffenen Gemeinden zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haftung des Betreibers
                            1  Der Betreiber haftet für alle Schäden, welche durch den Bau, Bestand oder  Betrieb seiner Anlage verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als verantwortlicher Betreiber gilt, wer eine Anlage besitzt, errichtet oder  betreibt. Gehört ihm diese nicht, so haftet der Werkeigentümer solidarisch  für den Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederinstandstellung und finanzielle Sicherheiten
                            1  Der Staatsrat kann anordnen, dass der Eigentümer, der Bauberechtigte  oder jede andere Person, welche die Herrschaft über die Anlage hat oder  hatte, die Deckung der Kosten für die Beseitigung des Bauwerks bei vorzeiti  -  gem Baubeginn, für die vollständige Wiederherstellung der Ausgangslage  nach Artikel 71a Absatz 5 EnG sowie für eine allfällige Ersatzvornahme in  geeigneter  Form  (persönliche   Sicherheiten,   dingliche   Sicherheiten   oder  andere Garantien) sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schlussbestimmung – Ausserkraftsetzung
                            1  Alle besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen, die den  Bestimmungen dieses Dekrets widersprechen, werden vorübergehend aus  -  ser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2023  17.02.2023  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.02.2023  17.02.2023  Erstfassung  RO/AGS 2023-019