Kantonsratsbeschluss über die Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs
                            Kantonsratsbeschluss  über die Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs  vom 30. November 2014 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 1.  Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  137 000 000.– für die Erneuerung und  Erweiterung des Spitals Grabs werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  137 000 000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und in folgenden vier Tran  -  chen innert 25 Jahren abgeschrieben:  Fr.  60 000 000.– ab dem Jahr 2016;  Fr.  40 000 000.– ab dem Jahr 2017;  Fr.  20 000 000.– ab dem Jahr 2018;  Fr.  17 000 000.– ab dem Jahr 2019.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung beschliesst im Rahmen des Kostenvoranschlags über Änderungen  am Projekt, die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind  und das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2013, 2755 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom   Kantonsrat  erlassen  am   4.  Juni   2014;   in  der   Volksabstimmung   angenommen   und  rechtsgültig geworden am 30.  November 2014; in Vollzug ab 1.  Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat beschliesst:  a)  abschliessend über Nachtragskredite für Mehrkosten, die infolge ausseror  -  dentlicher, nicht vorhersehbarer Umstände entstehen;  b)  über Nachtragskredite für Mehrkosten, die infolge Änderungen am Projekt  entstehen, soweit nicht die Regierung zuständig ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  abschliessend bis Fr. 3  000  000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  unter   Vorbehalt   des   fakultativen   Finanzreferendums   von   mehr   als  Fr.  3  000  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-029  30.11.2014  01.12.2014  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2014  01.12.2014  Erlass  Grunderlass  2015-029