Reglement betreffend die Beiträge der Standortgemeinden an die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe
                            betreffend die Beiträge der  Standortgemeinden an die kantonalen  Bildungs- und Forschungsinstitutionen der  Tertiärstufe  *  (RBS)  vom 22.04.2015 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung der kantonalen Bildungs-  und   Forschungsinstitutionen   der   Tertiärstufe   und   über   den   Beitrag   der  Standortgemeinden vom 11. November 1999, insbesondere die Artikel 5, 6a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6b, 7, T1-1 und T1-2;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Elemente des Gesetzes zur Standort  -  bestimmung der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Terti  -  ärstufe und über den Beitrag der Standortgemeinden (nachfolgend: Gesetz  über die Standortgemeinden) fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortgemeinden
                            1  Die Beiträge der Standortgemeinden, die für die kantonalen Bildungs- und  Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe (nachfolgend: tertiäre Institutionen)  bestimmt sind, umfassen die Beiträge an die Investitions- und Mietkosten.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitrag der Gemeinden an die Investitions- und Mietkosten
                            1  Die   Standortgemeinden   stellen   das   für   die   Ansiedlung   der   Gebäude   der  tertiären   Institutionen   notwendige,   erschlossene   Bauland   unentgeltlich   zur  Verfügung, wobei dazu grundsätzlich das Eigentumsrecht unter möglichem  Hinweis auf das öffentliche Recht abgetreten wird. Die kommunale Beteili  -  gung beläuft sich auf 10 Prozent der Investitionskosten, unabhängig von de  -  ren Finanzierungsquellen (Kanton, Bund, Loterie Romande usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Investitionskosten gelten:  a)  Kosten  für Bau,  Erwerb, Erweiterung,  Renovierung,  Umbau  und  Ge  -  bäudeausstattung;  b)  *  Kosten für die Anschaffung und Erneuerung der Einrichtungen und In  -  stallationen wie Apparate, Informatikmaterial, Instrumente, Maschinen,  Möbel, Mobiliar, Fahrzeuge; um als Investitionskosten zu gelten, muss  der Wert der Einrichtungen und Installationen mehr als 10‘000 Franken  und deren Lebensdauer mehr als ein Jahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   den   Fall,   dass   eine   Miete   einen   Bau   ersetzt,   beteiligen   sich   die  Standortgemeinden   an   den   Mietkosten   in   der   Höhe   von   10   Prozent.   Die  Kosten im Zusammenhang mit dem Mietobjekt wie Gebäudeunterhalt, Hei  -  zung, Wasser, Elektrizitätsversorgung und Versicherungen gelten nicht als  Mietkosten; die 10 Prozent gelten auch bei der Vermietung von Räumlichkei  -  ten, von denen die Standortgemeinden Eigentümerinnen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei tertiären Institutionen mit mehreren Standorten werden die in Absatz 2  Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beiträge der  Standortgemeinden grundsätzlich im Verhältnis zu den effektiv an den ver  -  schiedenen   Standorten   anfallenden   Ausgaben   berechnet.   Gegebenenfalls  kann ein Verteilschlüssel angewendet werden. In jedem Fall muss die Be  -  rechnungsmethode   durch   die   tertiären   Institutionen   ausdrücklich   dargelegt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standortgemeinde bleibt gegenüber dem Staat weiterhin Schuldnerin  für Investitions- und Mietkosten, auch wenn eine Aufteilung dieser Ausgaben  mit den anderen Gemeinden der Region vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nur Investitionen und Mietkosten, die auf dem Gebiet des Kantons Wallis  stattfinden, sind Gegenstand von Beiträgen der Standortgemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Berechnungszeitraum und Zahlung der Beiträge der
                            Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge der Standortgemeinden werden gemäss dem Grundsatz der  Jährlichkeit des Jahresabschlusses berechnet und verbucht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Da die Beiträge der Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten  des laufenden Jahres erst zum Zeitpunkt des definitiven Jahresabschlusses  der tertiären Institutionen feststehen können, stellen die tertiären Institutio  -  nen den Standortgemeinden bis spätestens am 30. Juni des laufenden Ka  -  lenderjahres provisorische Beiträge in Rechnung. Diese provisorischen Bei  -  träge entsprechen 80 Prozent des durch die zuständigen Instanzen geneh  -  migten Budgets.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   Grundlage   der   endgültigen   Abrechnungen  der   tertiären   Institutionen  unter Angabe der im Vorjahr von den Standortgemeinden bezahlten Investi  -  tions-   und   Mietkosten,   entscheidet   das   für   die   tertiäre   Bildung   zuständige  Departement (im Folgenden: das Departement) in der ersten Hälfte des lau  -  fenden Jahres über die endgültigen Beiträge des Vorjahres. Die tertiären In  -  stitutionen stellen den Standortgemeinden die vom Departement beschlos  -  senen Beträge in Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beteiligung der Standortgemeinden an den Kosten für Bau, Kauf, Er  -  weiterung,  Renovierung,   Umbau  und  Gebäudeausstattung  wird  grundsätz  -  lich innerhalb eines Jahres vollzogen oder in Raten, die über höchstens drei  Jahre ab der Nutzung der Gebäude abzugelten sind. Liegen zum Zeitpunkt  der   Nutzung   der   Gebäude   keine   definitiven   Abrechnungen   vor,   nimmt   die  tertiäre   Institution   gestützt   auf   die   voraussichtlichen   Kosten   eine   Fakturie  -  rung in Raten vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls zwischen dem Staat, der Standortgemeinde und gegebenenfalls der  tertiären Institution eine Vereinbarung über die Beteiligung der Standortge  -  meinde an den Kosten für den Bau, Kauf, Erweiterung, Renovierung, Umbau  und Gebäudeausstattung getroffen wird, können diese Beiträge nach ande  -  ren finanziellen Modalitäten bezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Standortgemeinden sind transparent über den Berechnungsmodus zu  informieren, wobei die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gegen den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Entscheid  des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde  beim Staatsrat gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrolle
                            1  Die tertiären Institutionen sind der Oberaufsicht und der Aufsicht der Ge  -  schäftsführung und der Kontrolle des Finanzhaushalts gemäss Artikel 35 ff.  des   Gesetzes   über   die   Geschäftsführung   und   den   Finanzhaushalt   des  Kantons und deren Kontrolle  (FHG) unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 7a * Neuer Standort einer tertiären Institution
                            1  Die   Standortgemeinde   muss   vorgängig   zustimmen,   falls   eine   tertiäre   In  -  stitution auf ihrem Gebiet einen neuen Standort erschliesst oder wenn die  Niederlassung einer neuen tertiären Institution auf ihrem Gebiet geplant ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die von Absatz 1 betroffenen Fälle stellt die für die tertiäre Bildung ver  -  antwortliche   Dienststelle   (nachstehend:   die   Dienststelle)   der   Standortge  -  meinde insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung: erste architektoni  -  sche Studien einschliesslich der Planung der Räumlichkeiten, den Vorent  -  wurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b * Grossinvestition einer tertiären Institution
                            1  Die Standortgemeinde muss im Falle einer Grossinvestition einer tertiären  Institution auf ihrem Gebiet ihre Vormeinung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter einer Grossinvestition ist eine Investition der tertiären Institution im  Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Reglements zu verstehen, die  sich auf einen Gesamtbetrag von mindestens 1'000'000 Franken beläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   von   Absatz   1   betroffenen   Fälle   muss   die   tertiäre   Institution   der  Standortgemeinde   vor   der   Ausgabenverpflichtung   insbesondere   folgende  Unterlagen zukommen lassen: die Planung der Räumlichkeiten, den Vorent  -  wurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan. Nach Erhalt der Unterlagen  hat die Standortgemeinde 2 Monate Zeit, um ihre Vormeinung an die tertiäre  Institution zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Standortgemeinde eine negative Vormeinung abgibt, organisiert  die Dienststelle eine Mediationsverhandlung zwischen der Standortgemein  -  de und der tertiären Institution. Das Ergebnis dieser Mediationsverhandlung  wirkt sich nicht auf die Ausgabenverpflichtung der tertiären Institution aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle wird von den  tertiären Institutionen  unverzüglich über all  ihre Schritte bei den Standortgemeinden bezüglich des vorliegenden Artikels  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7c * Koordinationssitzung
                            1  Mindestens einmal pro Jahr wird eine Koordinationssitzung zwischen den  Standortgemeinden, den tertiären Institutionen und dem Departement, durch  dessen Dienststelle, organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2015 festgelegt.  T1 Übergangsbestimmungen vom 1. Januar 2023 bis zum 31.  Dezember 2025  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Beiträge der Standortgemeinden an den Betriebskosten für die
                            Übergangsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Beiträge   der   Standortgemeinden   als   Beiträge   an   die   Betriebskosten  der tertiären Institutionen für die Übergangsperiode (Jahre 2023, 2024 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2025) werden im Jahr 2023 durch einen Entscheid des Staatsrats festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Staatsrats stützt sich auf die Beträge, die die tertiären  Institutionen den Standortgemeinden im Jahr 2022 gemäss Artikel 6 des Ge  -  setzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für  die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999 in Rech  -  nung stellen. Diese Beträge werden im Jahr 2023 um 25 Prozent, im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 um 50 Prozent und im Jahr 2025 um 75 Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle stellt den Standortgemeinden die durch den Entscheid des  Staatsrats   festgelegten   Beträge   in   Rechnung,   kassiert   dieselben   ein   und  verteilt sie an die tertiären Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahres  -  abschlusses berechnet und verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 * Beiträge des Kantons an die Betriebskosten für die Übergangs -
                            periode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge des Kantons als Ausgleich für die Reduktion der Beiträge an  die Betriebskosten durch die Standortgemeinden während der Übergangs  -  periode  (Jahre 2023, 2024 und 2025) werden gemäss verfügbarem Budget  des Staates Wallis festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die 90 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträ  -  ge weist die Dienststelle den tertiären Institutionen nach folgendem Verteil  -  schlüssel zu:  a)  45 Prozent entsprechend der Anzahl der Walliser Studierenden, die im  Sinne   der   Interkantonalen   Vereinbarung   über   Beiträge   an   die   Bil  -  dungsgänge   der   höheren   Fachschulen   (HFSV)   vom   22.   März   2012,  der   Interkantonalen   Fachhochschulvereinbarungab   2005   (FHV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge  an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkanto  -  nale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 erfasst sind;  b)  15 Prozent entsprechend der Anzahl der Studenten, die nicht aus dem  Wallis kommen, die im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung  über  Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   März   2012,   der   Interkantonalen   Fachhochschulvereinbarung   ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung  über  die Beiträge  an  die Ausbildungskosten   von universitären  Hoch  -  schulen   (Interkantonale   Universitätsvereinbarung,   IUV)   vom   27.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 erfasst sind;  c)  10 Prozent nach der Anzahl der verliehenen Abschlüsse (HF-Diplome,  Bachelor und Master);  d)  25 Prozent nach Massgabe der im laufenden Kalenderjahr verbuchten  Mittel   für   Ausschreibungsprojekte   (EU,   SNF,   Innosuisse,   Interreg  usw.). Die Dienststelle erstellt eine Liste mit den Finanzmitteln für Aus  -  schreibungsprojekte;  e)  5 Prozent auf der Grundlage der Mittel, die während des laufenden Ka  -  lenderjahres für wettbewerbsfähige Projekte gemäß Buchstabe d die  -  ses Absatzes verbucht wurden geteilt durch der VZÄ-Zahl des im Wal  -  lis beschäftigten Bildungs- und Forschungspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die 10 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträ  -  ge   vergibt   die   Dienststelle   über   Leistungsaufträge   an   interinstitutionelle  Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verteilschlüssel gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird auf  -  grund der Daten der tertiären Institutionen des Vorjahres berechnet, welche  die  tertiären  Institutionen   der  Dienststelle  bis  spätestens   am  30.  April  des  laufenden   Kalenderjahres   übermitteln.   Die   Auszahlung   der   Beiträge   des  Kantons an die tertiären Institutionen erfolgt durch die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter Vorbehalt des verfügbaren Budgets des Staates Wallis darf der Ge  -  samtbetrag, den die Standortgemeinde oder die Standortgemeinden und der  Kanton   während   der   Übergangsperiode   jährlich   an   jede   tertiäre   Institution  als Beitrag an die Betriebskosten ausbezahlen, nicht um mehr oder weniger  als 10 Prozent von dem tatsächlichen Betrag 2022 abweichen, den jede In  -  stitution für das Jahr 2023 erhalten hat, um mehr oder weniger als 15 Pro  -  zent für das Jahr 2024 und um mehr oder weniger als 20 Prozent für das  Jahr 2025.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahres  -  abschlusses berechnet und verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2015  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 18/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 4  aufgehoben  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5  Titel geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 7  aufgehoben  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 7  aufgehoben  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 7a  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 7b  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. 7c  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2022  01.01.2023  Art. T1-2  eingefügt  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.04.2015  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 18/2015  Erlasstitel  22.06.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-048  Ingress  22.06.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 2 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 3 Abs. 2, b) 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 3 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 3 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 3 Abs. 6 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048
Art. 4 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048
Art. 5 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 2 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 7 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048
Art. 5 Abs. 8 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 6 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048
Art. 7 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048
Art. 7a 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048
Art. 7b 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048
Art. 7c 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048
                            Titel T1  22.06.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-048