Reglement betreffend den Beitrag der Gemeinden für die Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft
                            betreffend den Beitrag der Gemeinden für die  Einrichtungs- und Betriebskosten der  Gerichte und der Ämter der  Staatsanwaltschaft  *  (ReBG)  vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 27 Absatz 5 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Fe  -  bruar 2009 (RPflG);  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und  die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Aufteilung der Einrichtungs- und  Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft zwischen  Staat und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt nicht für die Einrichtungs- und Betriebskosten:  a)  der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, des Arbeitsgerichtes  und der Schlichtungskommission für Streitfälle im Zusammenhang mit  dem Bundesgesetz über die Gleichstellung, welche zu Lasten des  Kantons gehen;  b)  *  des Gemeinderichters und des Polizeigerichtes, welche zu Lasten der  Gemeinde gehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Notwendige Lokale - Einrichtungskosten
                            1  Die Gemeinde am Sitz der Bezirksgerichte und der regionalen Ämter der  Staatsanwaltschaft   (Sitzgemeinde)   stellt   den   Gerichtsbehörden   und   der  Staatsanwaltschaft die für eine rationelle und wirksame Rechtspflege not  -  wendigen Lokale zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt des Artikels 5 Absätze 2 und 3 gehen die sich aus der Be  -  reitstellung der notwendigen Lokale ergebenden Einrichtungskosten (Investi  -  tions- oder Mietkosten) zu Lasten:  a)  der Sitzgemeinde;  b)  des Hauptortes der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht  Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stattet das Kantonsgericht, das zentrale Amt der Staatsanwalt  -  schaft und die zentralisierten Gerichte der ersten Instanz mit den für eine ra  -  tionelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokalen aus und über  -  nimmt die daraus entstehenden Einrichtungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betriebskosten - Aufteilung
                            1  Zu Lasten des Kantons gehen die mit der Tätigkeit der Gerichtsbehörden  und der Staatsanwaltschaft zusammenhängenden Betriebskosten, insbe  -  sondere:  a)  Telefon und Portogebühr;  b)  Einrichtung, Ausstattung und Informatiksicherheit;  c)  Mobiliar;  d)  Büromaterial;  e)  Unterhalt des Mobiliars, der Maschinen und der Ausstattung;  f)  juristische Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es in den Artikel 5 und 6 vorgesehen ist, fallen die anderen mit der  Benützung der Lokale zusammenhängenden Betriebskosten zu Lasten der  Gemeinden, insbesondere:  a)  Hauswart und übliche Unterhaltsarbeiten des Gebäudes;  b)  Wasser und Strom;  c)  Versicherung;  d)  Steuern und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungshilfe
                            1  Die richterliche Gewalt, die Staatsanwaltschaft und die Sitzgemeinden be  -  zeichnen einen Verantwortlichen für die Lokale; diese vereinbaren eine ge  -  genseitige Verwaltungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bedarfsfall werden die notwendigen Lokale und der Mietwert durch die  für die Gebäude zuständige Dienststelle der kantonalen Verwaltung be  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragszahlende Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezirksgerichte - Regionale Ämter der Staatsanwaltschaft
                            1  Die zu Lasten der Gemeinden (Art. 3 Abs. 2) fallenden Betriebskosten wer  -  den bezahlt von:  a)  der   Gemeinde   am   Sitz   des   Bezirksgerichtes   oder   des   regionalen  Amtes der Staatsanwaltschaft;  b)  vom Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens  und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldnergemeinde der Einrichtungs- (Art. 2 Abs. 2) und Betriebskos  -  ten (Art. 5 Abs. 1) kann die anderen Gemeinden des Bezirkes oder des Krei  -  ses zur Beitragszahlung hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei fehlender Einigung unter den betroffenen Gemeinden verlangt die  Schuldnergemeinde von dem für die Justiz zuständigen Departement einen  Entscheid über die Aufteilung der Kosten. Der von jeder Gemeinde geschul  -  dete Betrag wird wie folgt aufgeteilt:  a)  30 Prozent zu Lasten der Sitzgemeinde;  b)  70 Prozent aufgeteilt auf alle Gemeinden entsprechend der Wohnbe  -  völkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonsgericht - Zentrale Staatsanwaltschaft - Zentralisierte
                            erstinstanzliche Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskosten des Kantonsgerichtes, der zentralen Staatsanwaltschaft  und der zentralisierten erstinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 3 Ab  -  satz 2 gehen zu Lasten der Sitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Notwendige Lokale - Ersatzvornahme
                            1  Sofern der Staat anstelle der Sitzgemeinde, auf Anfrage dieser Gemeinde  oder von Amtes wegen die notwendigen Lokale den Gerichtsbehörden und  der Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 1) zur Verfügung stellt, werden die mit  der Benützung dieser Lokale verbundenen Einrichtungs- und Betriebskosten  (Art. 3 Abs. 2) durch einen Staatsratsentscheid beschlossen und in Rech  -  nung gestellt:  a)  der Sitzgemeinde;  b)  dem   Hauptort   der   Bezirke   Hérens   und   Conthey,   für   das   Gericht  Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren findet der Artikel 5 Absätze 2 und 3 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vereinbarung
                            1  Der im vorliegenden Reglement vorgesehene Beitrag der Sitzgemeinde  kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Gemeinde  -  rat pauschal festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege findet auf die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes getroffenen  Entscheide Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung - Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement hebt alle widersprechenden Bestimmungen  auf, insbesondere den Beschluss betreffend Aufteilung der Kosten von Be  -  schaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials  für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden  vom 30. Oktober 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2022  01.01.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2022  01.01.2023  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2022-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011  Erlasstitel  28.09.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-073  Ingress  28.09.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-073