Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
                            betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände  vom 21.05.1996 (Stand 01.09.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegen  -  stände vom 9. Oktober 1992 (LMG);  eingesehen den Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988 (MWB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a, 42 Absatz 2, 54 und 58 der  Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bestimmt die Anwendungsmodalitäten des Bun  -  desgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieses  Gesetzes sowie diejenigen, die das Bundesgesetz den Kantonen überträgt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Er ernennt einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die not  -  wendige   Anzahl   Lebensmittelinspektoren   und   -kontrolleure,   amtlicher  Tierärzte und amtlicher Fachassistenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kantonschemiker, dem  Kantonstierarzt und der mit der Landwirtschaft beauftragten Dienststelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er übt die Oberaufsicht, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Statut
                            1  Das Statut des Kantonschemikers, des Kantonstierarztes, der Lebensmit  -  telinspektoren und -kontrolleure sowie der amtlichen Tierärzte und amtlichen  Fachassistenten wird durch das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der  Beamten und Angestellten des Staates Wallis geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonschemiker
                            1  Der   Kantonschemiker   leitet,   unter   Vorbehalt   der   Kompetenzen   des  Kantonstierarztes, die Kontrolle der Lebensmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er versieht insbesondere folgende Aufgaben:  a)  er leitet das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der  Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure;  b)  er führt Kontrollen durch (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersu  -  chungen und Beanstandungen) im Sinne von Artikel 24 und folgende  LMG;  c)  er trifft die in den Artikeln 28 bis 31 LMG vorgeschriebenen Massnah  -  men;  d)  er sorgt für die Ausbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebens  -  mittelkontrolleure und organisiert die Prüfungen zum Erwerb von Be  -  scheinigungen und Fähigkeitsausweisen;  e)  er informiert die Öffentlichkeit und empfiehlt der Bevölkerung, wie sie  sich verhalten soll, wenn die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von  Konsumenten gefährdet ist;  f)  er kann mittels dem kantonalem Laboratorium Analysen auf Anfrage  des Kantonstierarztes, der öffentlichen Hand oder Dritter durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierarzt leitet die Kontrolle im Bereich der Haltung und  Schlachtung der Tiere.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Schlachtung und die Fleischverarbeitung in denselben Gebäu  -  lichkeiten vorgenommen werden, obliegt die Kontrolle der Fleischverarbei  -  tung dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er versieht in seinem Tätigkeitsbereich die Aufgaben von Artikel 3 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er versieht die in Artikel 54 der Bundesverordnung über das Schlachten  und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) vorgeschriebenen  Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er koordiniert die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachas  -  sistenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inspektoren und Kontrolleure
                            1  Die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, die amtlichen Tierärzte und  amtlichen Fachassistenten führen die Kontrollaufgaben aus, die ihnen vom  Kantonschemiker beziehungsweise vom Kantonstierarzt übertragen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen die von den Artikeln 28 bis 30 LMG vorgeschriebenen Massnah  -  men und teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Kantonschemiker bezie  -  hungsweise dem Kantonstierarzt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Ausübung ihrer Funktion haben die Ausführungsorgane der Kontrolle  der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Eigenschaft von Beamten  der gerichtlichen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können einen amtlichen Pilzkontrolleur ernennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die öffentliche Ausschreibung von neuen Betrieben sowie die baulichen  Veränderungen müssen ohne Verzug dem Kantonschemiker gemeldet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Koordination
                            1  Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen arbeitet in den  Bereichen Epidemiologie und Ernährung mit der Dienststelle für Gesund  -  heitswesen zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet namentlich in den Bereichen AOC, AOP und IGP mit der  kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für spezielle Studien Experten beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Steuerverwaltung erteilt der Dienststelle für Verbraucher  -  schutz und Veterinärwesen auf Ersuchen hin kostenlos die zum Vollzug ihrer  Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Vermutet sie, dass ein Verstoss gegen  die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vorliegt,  informiert sie diese Dienststelle von sich aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Bereichen, die unter das Gesetz über die Beherbergung, die Bewir  -  tung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken fallen, tauschen die  für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zuständige Dienststelle, die  Gemeinderäte und die für Industrie, Handel und Arbeit zuständige Dienst  -  stelle alle sachdienlichen Daten aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Qualifikation der Kontrolleure
                            1  Unter Vorbehalt von Bundesrecht bestimmt das zuständige Departement  den erforderlichen Ausbildungsstand derjenigen Personen, die mit der  Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches  beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausbildung und Weiterbildung
                            1  Das zuständige Departement stellt die Aus- und Weiterbildung der Perso  -  nen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und  des Fleisches beauftragt sind, sicher. Es definiert die Natur und die Dauer  der Weiterbildungskurse. Der Kursbesuch ist im Prinzip obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Bildungskurse erfolgt zu Lasten des Staates. Er kann  gemeinsam Kurse mit anderen Kantonen oder Organisationen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostenverteilung
                            1  Die Kosten werden vom Staat getragen, wenn die Lebensmittelkontrollen  zu keinen Beanstandungen Anlass geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen die Lebensmittelkontrollen zu Beanstandungen, sind die Kosten  vom kontrollierten Unternehmen oder vom kontrollierten Betrieb zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren
                            1  Für Inspektionen, Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Absatz 2 LMG sowie für Untersuchungen auf Anfrage Dritter wer -
                            den Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden fakturiert gemäss den für die amtliche Lebensmittel  -  kontrolle   festgelegten   Tarif   des   Verbandes   der   Kantonschemiker   der  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersu  -  chung gemäss dem vorgegebenen Rahmen von Artikel 63 VSFK fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen betreffend Beanstandung einer Ware (Art. 28 LMG),  andere Beanstandungen (Art. 29 LMG) oder Anordnung von vorsorglichen  Massnahmen (Art. 30 LMG) kann schriftlich Einsprache bei der Verfügungs  -  instanz erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsprecher trägt die Untersuchungskosten, falls das Ergebnis zu sei  -  nen Ungunsten ausfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerde
                            1  Die Einspracheentscheide der Vollzugsorgane können mittels Beschwerde  beim Staatsrat und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung des Artikels 46 VVRG beträgt die Beschwerdefrist:  a)  fünf Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit Tie  -  rinspektionen vor oder nach der Schlachtung handelt (Art. 26, 28 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 LMG);  b)  zehn Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit der  Lebensmittelkontrolle handelt (Art. 24 und 28 bis 30 LMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufschiebende Wirkung
                            1  Grundsätzlich hat die Einsprache und die Beschwerde gegen Verfügungen  in Anwendung des LMG keine aufschiebende Wirkung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschie  -  bende Wirkung erteilt, kann sie von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen  ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Massnahmen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dringlichkeitsmassnahmen
                            1  Die Gemeinden ergreifen sofort die notwendigen Dringlichkeitsmassnah  -  men zum Schutze der Gesundheit des Konsumenten, namentlich im Falle  von schwerwiegenden Verstössen gegen die Anforderungen der Lebensmit  -  telhygiene, von Verseuchung oder bei Handel mit verdorbener Ware.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sofortige Schliessung von Betrieben
                            1  Der Kantonschemiker ist zuständig für die sofortige Schliessung von Ge  -  schäften und Unternehmen im Bereiche Lebensmittel und Gebrauchsgegen  -  stände sowie den Gastwirtschaftsbetrieben, wenn Bedingungen vorherr  -  schen, die eine unmittelbare und grosse Gefährdung der öffentlichen Ge  -  sundheit darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kantonstierarzt   ist   zuständig   für   die   sofortige   Schliessung   von  Schlachtanlagen, falls die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafanzeige
                            1  Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Wider  -  handlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzei  -  ge verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt  jede weitere Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Ab seinem Inkrafttreten hebt dieses Gesetz das Dekret vom 13. Mai 1966  betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 und  seine Verordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsge  -  genstände auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkraftsetzung
                            1  Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und  unterliegt nicht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.1996  01.09.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 183 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 2a  eingefügt  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 4 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 4 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 5  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 7  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 11 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 11 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 11 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 12 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.06.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.06.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.06.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 24/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.06.2016  Art. 8 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 24/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.09.2022  Art. 8 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2022-032,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.09.2022  Art. 8 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2022-032,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.05.1996  01.09.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 183 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 2 Abs. 1 bis 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008
Art. 2 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 2a 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008
Art. 3 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 5 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 7 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 8 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 2 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 5 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,
                            2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 6 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,
                            2022-033