Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            über die Beiträge an die Ausbildungskosten  von universitären Hochschulen  (Interkantonale Universitätsvereinbarung,  IUV)  vom 27.06.2019 (Stand 01.01.2022)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu  den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi  -  tären Hochschulbereich sowie die Abgeltungder Kantone an die Trägerkan  -  tone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügig  -  keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch  -  schulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschafteiner oder meh  -  rerer universitärer Hochschulen und von Institutionenim universitären Hoch  -  schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grund  -  sätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonenuniversitärer  Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an  die Kosten des Hochschulstudiums.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die  -  selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba  -  rung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei  -  che Rechtsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öf  -  fentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulensowie von akkreditierten öffent  -  lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen  und Institutionen im universitären Hochschulbereich,die sich im Akkreditie  -  rungsverfahren befinden, alsbeitragsberechtigt erklären. Sie definiert die da  -  für massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf  beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht  formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:  a)  Bachelor- oder Masterstudien;  b)  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11;  c)  weitere  von der  Konferenz  der Vereinbarungskantone  bezeichnete  Studienangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulenund von  akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön  -  nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an  -  erkannt werden.Voraussetzung ist, dass der Standortkanton  a)  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel  -  ben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinba  -  rung vorsieht;  c)  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen  Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt, und  d)  im   Trägerschaftsorgan   der   privaten   Hochschule   vertreten   oder   in  anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichenin ei  -  ner Datenbank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereichnicht  aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission  IUV einen Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarungauslösen,  gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku  -  liert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei  -  träge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistikdes  Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu  -  dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlageder im Herbst-  beziehungsweise   Frühjahrssemester   erhobenen   Studierendenzahlen   in  Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten  der Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                            1  Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan  -  dardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sichaus  a)  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebs  -  kosten für die Lehre zu 100 Prozent, sowie  b)  den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug  der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen  des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelt. Die Infrastrukturkosten wer  -  den nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten  -  gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände  -  rungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung  eines Fachbereichs zu einer Kostengruppeändern, zusätzliche Kostengrup  -  pen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe  -  ten Fällenkann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebs  -  kosten plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereichwerden die  Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnetsowie ein Abzug in Höhe  der durchschnittlichen Studiengebührenund der effektiven oder pauschal be  -  rechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Pro  -  zent der so errechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal  das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereichedieser Kostengrup  -  pe ermittelten Kosten für die Lehregemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In be  -  gründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträ  -  ge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie  ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudi  -  um) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Dokto  -  ratsstufe enthalten.Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums  ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12  Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen  Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe  -  rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin  oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur  universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB  1  )  ) hat  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kantonzahlungspflichtig,  in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des  Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            1  Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge  -  bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträgegemäss Artikel 10 und  der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden  standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei  -  träge entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            1  Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus  den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium  die gleiche Rechtsstellung wie diejenigendes Hochschulträgerkantons bezie  -  hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von  Zulassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser  Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs  -  kantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die  mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie  -  rungsrätlichen   Vertreterin   oder   einem   regierungsrätlichen   Vertreter   der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die  Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu  bringenden Bundesbeiträge (Art. 10);  b)  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe  (Art. 9 Abs. 2);  c)  Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe,  Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehen  -  der Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs  (Art. 9 Abs. 3);  d)  Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in  begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Ma  -  ximum hinaus (Art. 10 Abs. 2);  f)  Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 lit. c) sowie die Fest  -  legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3);  g)  Kürzung von Beiträgen (Art. 13);  h)  Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von  Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studien  -  angeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf  beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hoch  -  schulen (Art. 5);  i)  Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskos  -  ten (Art. 19);  k)  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission  IUV (Art. 17), und  l)  Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die  Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfender Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder,darunter mindestens die Hälf  -  te der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Für die übrigen  Beschlüsse gilt das einfacheMehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  -  mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen  der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV  vertreten einen Universitätskanton,vier einen Nichtuniversitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschungund Inno  -  vation (SBFI) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) nehmen mit beraten  -  der Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;  b)  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich  in strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Interkantonale   Vereinbarung   über   den   schweizerischen   Hochschulbereich(Hoch  -  schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagender EDK, Zif  -  fer 6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent  -  scheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie  d)  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine  und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarungergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  1  )   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantonegleichzeitig  -  bruar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeitmit  Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz     vom     17.     Juni     2005     über     das     Bundesgericht  (Bundesgerichtsgesetz,BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren jeweils  auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver  -  einbarungskantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehenalle Rechte und Pflich  -  ten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsver  -  einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in  -  stitutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Aner  -  kennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, längstens aber bis 8 Jahren nach Inkrafttretendes HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch  nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens 2 Jahren nach  Inkrafttreten der Vereinbarunggestützt auf die Interkantonale Universitätsver  -  einbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nicht  -  vereinbarungskantone Artikel 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulenund  die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs-und -  koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedi  -  zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge  für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II.  Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rech  -  nungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten  Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf
                            die IUV 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Übergangsphase von 3 Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019  wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:  a)  Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 mit dem Faktor 0,25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0,75  (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Kor  -  rekturbetrags für jeden Kanton;  b)  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge  gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech  -  nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend au fder IUV 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-136,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-137, 2021-138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.06.2019  01.01.2022  Erstfassung  RO/AGS 2021-136,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-137, 2021-138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  zu  de  r i  nterkantonale  n  Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten  von universitären Hochschulen  (  Stand  27.06.2019  )  Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der  Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung  Die Kostengrupp  en gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt  definiert:  Kostengruppe I:  Geistes  -  und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften  und Recht  Kostengruppe  exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften,  technische Wissen-  schaften, Pharmazie,  erstes und  zweites Studienjahr der Human  -  ,  Zahn  -  und Veterinärmedizin  Kostengruppe  Human  -  , Zahn  -  und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr