Linthgesetz
                            Linthgesetz  vom 4. April 2002 (Stand 17. Mai 2009)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 20.  März 2001  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das  Linthwerk  3   im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Linthperimeter
                            1  Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9.  März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitrag an das Linthwerk
                            a) Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen:  a)  der Staat zu 75  Prozent;  b)  die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutz  -  konzept Linth 2000» tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Staat zu 90 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2001, 731 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  734.331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * b) Anteile der Gemeinden
                            1. Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach:  a)  Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;  b)  Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Pe  -  rimetergebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je einen Perimeterpunkt ergeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1  km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten wer  -  den für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen  Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Festsetzung und Fälligkeit
                            1  Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichti  -  gung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1.  März des laufenden  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wasserwehr
                            1  Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das  Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz  Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. März 1969  4   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  734.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 5
Art. 10 6
Art. 11 Rechtsgültigkeit
                            1  Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkanto  -  nalen Vereinbarung über das Linthwerk  7   rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  734.331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–110  04.04.2002  01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2002  01.01.2004  Erlass  Grunderlass  38–110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 4  geändert  44–116