Reglement über die Anwendungsmodalitäten der Aktion Schneesports
                            über die Anwendungsmodalitäten der Aktion  Schneesports  vom 25.11.2020 (Stand 01.12.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finan  -  zierung vom 28. September 2018 (STAF);  eingesehen   Artikel   196   Absatz   1bis   des   Bundesgesetzes   über   die   direkte  Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG);  eingesehen die Änderung vom 12. März 2020 des Steuergesetzes vom 10.  März 1976 (StG);  eingesehen Artikel 10 Absätze 1 bis 3 des Sportgesetzes vom 14. Septem  -  ber 2012;  eingesehen das Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schul  -  material und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der  obligatorischen Schule vom 17. April 2019;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das  vorliegende  Reglement   legt  die  Anwendungsmodalitäten  der  "Aktion  Schneesport"   (nachfolgend:   Aktion)   fest,   die   den   Zweck   verfolgt,   die   Aus  -  übung von Ski Alpin, Langlauf und Snowboard (im Folgenden auch: Schnee  -  sport) im schulischen Bereich zu fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Aktion ist für im Wallis wohnhafte Schüler bestimmt, die eine öffentliche  Walliser Schule der obligatorischen Schulzeit besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement legt die kantonale Subventionen und die ent  -  sprechenden Modalitäten fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten
                            1  Die   Schulleitungen   respektive   die   Schulkommissionen,   die   Gemeinden  oder die Gemeindeverbände  (nachfolgend: die Organisatoren)  sind für die  Organisation von Schneesportausflügen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stiftung   VALAIS   SNOWSPORTS   (nachfolgend:   die   Stiftung)   aktuali  -  siert die Listen der Sportgeschäfte, Skischulen und Bergbahnen, die sie als  Aktionspartner anerkennt (nachfolgend: die Partnersportgeschäfte, Partners  -  kischulen und Partnerbergbahnen) und stellt sie den Schulleitungen zur Ver  -  fügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eltern, deren Kinder über kein technisches Material (Skis/Snowboard/Lang  -  laufskis, Stöcke,  Helm  und Schuhe)  verfügen,  können  dieses  kostenlos  in  den Partnersportgeschäften beziehen. Diese Geschäfte leiten die Rechnun  -  gen für das entsprechende Mietmaterial direkt an die Organisatoren weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisatoren begleichen die verschiedenen Rechnungen (insbeson  -  dere für Skipässe, technisches Material, Unterricht durch eine Skischule und  logistische Kosten) und übermitteln der Stiftung die Daten der an der Aktion  teilnehmenden   Schüler   (insbesondere   Namen   und   Vornamen,   Wohnsitz-  und Schulgemeinden) zusammen mit den erforderlichen Belegen (Rechnun  -  gen und Zahlungsbelege).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Stiftung prüft und bearbeitet die von den Organisatoren eingereichten  Daten gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Da  -  tenschutz und die Archivierung (GIDA) und berechnet auf dieser Grundlage  die Höhe der kantonalen Subventionen. Diese werden von der für die obliga  -  torische Schule zuständigen Dienststelle validiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Partnerskischulen sind grundsätzlich dafür zuständig, die an der Aktion  teilnehmenden Schüler in Schneesport zu unterrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die anderen Aufgaben und Zuständigkeiten der Stiftung sind im Rahmen  eines Leistungsauftrags mit dem für die Bildung zuständigen Departement  (nachfolgend: Departement) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Subventionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen
                            1  Die kantonalen Subventionen werden unter folgenden kumulativen Voraus  -  setzungen an die Wohngemeinden der Schüler ausbezahlt:  *  a)  *  es   werden   12   Stunden   Schneesportunterricht   (Ski   Alpin,   Snowboard  und/oder Langlauf), vorzugsweise innerhalb einer Woche und ausser  -  halb der Hochsaison organisiert. Mit den kantonalen Subventionen sol  -  len grundsätzlich folgende Kostenpunkte gedeckt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Skipässe für Walliser Bergbahnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Unterricht durch die Partnerskischulen, einschliesslich der Prä  -  ventionskampagne "Pistengeist", die die Schüler zu rücksichts  -  vollem Verhalten auf den Pisten ermutigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das erforderliche technische Material, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die mit diesen Tagen verbundenen logistischen Kosten;  b)  *  die unter Buchstabe a dieses Absatzes vorgesehenen Unterrichtsstun  -  den in Schneesport (Ski Alpin, Snowboard, und/oder Langlauf) sind für  alle Schüler der gleichen Schulstufe obligatorisch, ausser es liegt ein  ordnungsgemäss attestierter medizinischer Grund vor;  c)  *  die Organisatoren bevorzugen ein Skigebiet in ihrer Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe der kantonalen Subventionen *
                            1  Das   Departement   überweist   den   Wohngemeinden   der   Schüler   folgende  kantonale Subventionen:  *  a)  *  einen Pauschalbetrag von 15 Franken pro Schneesportausflug, insge  -  samt   aber   maximal   45   Franken   für   das   jeweilige   Schuljahr   für   die  Kosten im Zusammenhang mit Bergbahnen, technischem Material und  Logistik pro Schüler, der an der Aktion teilgenommen hat;  b)  *  einen   Pauschalbetrag   von   maximal   45   Franken   pro   Schüler,   der   12  Stunden Schneesportunterricht bei einer Partnerskischule erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Subvention wird  pro rata temporis für die besuchten Schneesportstunden überwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Annullierung müssen die betroffenen Schneesportausflüge  grundsätzlich ersetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  persönlichen   Gegenstände   und  Ausrüstungen   der   Schüler   sowie   die  Verpflegungskosten   gehen   gemäss   Reglement   betreffend   die   Übernahme  der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zu  -  sammenhang mit der obligatorischen Schule zulasten der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a  Die Nichteinhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegen  -  den Reglements festgelegten Bedingungen hat die Streichung der Subven  -  tionen für die gesamte betroffene Schulstufe in der betreffenden Schule zur  Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kantonalen Subventionen werden grundsätzlich bis zum Ende des lau  -  fenden   Schuljahres   ausbezahlt,   wobei   die   Wohngemeinden   die   Differenz  zwischen den kantonalen Subventionen und den effektiven Kosten der Akti  -  on Schneesport tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Departement ist für die Behandlung von Sonderfällen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemein -
                            de eingeschult sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde ein  -  geschult sind, stellt die Schulgemeinde der Wohngemeinde die nicht erhalte  -  nen kantonalen Subventionen gemäss Artikel 5 in Rechnung. Andere Ver  -  einbarungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler in einer Immersion  für das Erlernen der zweiten Amtssprache und für Schüler, die in einer Part  -  nerschule  des  Sports   oder  in  einem  Sonderpädagogikzentrum  eingeschult  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Streitigkeiten in Bezug auf den Wohnsitz von Schülern müssen von den  betroffenen Gemeinden selbstständig geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist für die Behandlung von Sonderfällen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschwerde
                            1  Verfügungen, die gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, können  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2020  01.12.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 3 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Titel 3  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, a), 1.  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, a), 2.  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, a), 4.  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5  Titel geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 5a  eingefügt  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 5 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 6 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2021  01.12.2021  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.11.2020  01.12.2020  Erstfassung  RO/AGS 2020-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 2 Abs. 1 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 2 Abs. 2 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 1 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 2 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 3 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 4 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 5 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
Art. 3 Abs. 6 22.12.2021 01.12.2021 geändert RO/AGS 2021-177
                            Titel 3  22.12.2021  01.12.2021  geändert  RO/AGS 2021-177