Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen
                            betreffend Urlaube und die im Rahmen der  obligatorischen Schulpflicht anwendbaren  Disziplinarmassnahmen  vom 14.07.2004 (Stand 01.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 40, 41, 122 bis 127 des Gesetzes über das öffentli  -  che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Vorliegendes Reglement legt die Kompetenzen zur Gewährung von Urlau  -  ben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinar  -  massnahmen; die Mittelschulen sind davon nicht betroffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts  oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Disziplin und Ziel
                            1  Die Disziplin formt den Verantwortungssinn und trägt zur Persönlichkeitsbil  -  dung bei. Sie soll primär erzieherischen Charakter haben und die Autonomie  fördern und nicht nur autoritär und repressiv sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Erreichen einer positiven und natürlichen Disziplin sind die Persön  -  lichkeit der Lehrperson, ihr Einfluss und die Qualität des Unterrichts sowie  ihr Geschick, Kontakte mit den Kindern und den Familien herzustellen, ent  -  scheidend.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulen können eine "Verhaltens-Charta" erlassen, um den reibungs  -  losen Schulbetrieb und die guten Beziehungen Schüler/Schüler und Schüler/  Lehrperson zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen sind für die Disziplin in ihrer Klasse verantwortlich; sie  erhalten in der Schule die Disziplin aufrecht und intervenieren bei Bedarf auf  dem Schulweg, um ein korrektes Verhalten der Schüler zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Recht sich zu äussern
                            1  Der Schüler hat das Recht, zu Fragen, die ihn betreffen, seine Meinung frei  zu äussern; seiner Meinung kann unter Berücksichtigung seines Alters und  seiner Reife Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit den Schülern setzt voraus, dass diese die Mög  -  lichkeit haben, angehört zu werden und nötigenfalls ihre Beschwerden aus  -  zudrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verhalten der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verhalten
                            1  Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrper  -  sonen, dem Dienstpersonal sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll.  Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und  Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haften für die Räumlichkeiten und das Material, das ihnen zur Verfü  -  gung gestellt wird. Bei Schäden gehen die Reparaturen zu Lasten der Schul  -  digen oder ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertreter (nachstehend: El  -  tern). Mögliche Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich,  die ihrem Alter angepassten Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vor  -  schriftsgemäss zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulkommission oder Schuldirektion kann die Eltern auf die schuli  -  schen Folgen übermässiger ausserschulischer Aktivitäten ihrer Kinder auf  -  merksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann strafbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentlicher Verkehr
                            1  Schüler, die für den Schulweg die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, un  -  terliegen den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die  öffentlichen Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kleidung
                            1  Die Schüler sollen sauber und anständig gekleidet sein, für die Schule pas  -  send und entsprechend den Schulvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausflüge und Anlässe
                            1  Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle  Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und An  -  lässen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Reisen von mehr als einem Tag und/oder je nach Art der geplanten Ak  -  tivität muss das Einverständnis der Eltern eingeholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verbote
                            1  Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:  a)  Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;  b)  zu rauchen;  c)  Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen  zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;  d)  Publikationen, deren Inhalt von den einschlägigen Gesetzesbestim  -  mungen verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;  e)  Gefährliche Gegenstände und gefährliche Produkte zu besitzen;  f)  Mobiltelefone im Klassenzimmer zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nichteinhaltung dieser Verbote ist immer strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dispensen, Urlaube und Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besuch der Unterrichtsstunden
                            1  Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unter  -  richtsstunden ist obligatorisch,  einschließlich das Fach Ethik, Religionen und  Gemeinschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Fach Ethik, Religionen und Gemeinschaft behandelt die Religion als  Studienobjekt, es ist überkonfessionell und frei von jeder katechetischen  oder bekehrenden Absicht. Der offizielle Lehrplan legt die Ziele und Inhalte  des Unterrichts fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Religionsunterricht ist ein konfessioneller Unterricht mit einem katecheti  -  schen Zweck.  Er unterliegt den Bestimmungen der Artikel 28, 57 bis 59 des  Gestzes über das öffentliche Unterrichtswesen. Der Lehrplan wird durch die  vom Kanton Wallis anerkannten Kirchen definiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können Schüler von gewissen obligatorischen Unterrichts  -  lektionen dispensiert werden. Auf Antrag der Eltern und nach Vormeinung  der Schulkommission oder der Schuldirektion erteilt die zuständige Dienst  -  stelle des Departements die Dispens und legt die Auflagen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Urlaub
                            1  Aus triftigen Gründen können Einzelurlaube gewährt werden:  a)  durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages;  b)  durch die Schulkommission bzw. die Schuldirektion bis zu neun effekti  -  ven Schulhalbtagen;  c)  *  durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu  einem Schuljahr;  d)  *  durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche werden von den Eltern innerhalb einer vernünftigen Frist an  die Schulkommission oder an die Schuldirektion gerichtet. Die Vormeinung  der Lehrperson oder der Klassenlehrperson wird eingeholt. Der Entscheid  wird der Lehrperson bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des  Unterrichtsprogramms verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährung der Urlaube  für sportliche oder künstlerische Tätigkeiten der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Absenzen
                            1  Bei unvorhergesehenen Absenzen benachrichtigen die Eltern unverzüglich  die Schuldirektion gemäss den für das Schulzentrum geltenden Verfahren.  Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als  drei Tagen  kann durch die Schuldirektion ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders  motivierten Abwesenheiten können andere Belege verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen melden unverzüglich der Schuldirektion jede festgestell  -  te Absenz in ihrem Unterricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten werden geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schuldirektionen stellen ein Absenzenkontrollsystem bereit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verhalten der Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehung der Kinder obliegt primär den Eltern; die Schule bemüht sich  um die elterliche Mitarbeit, damit die Bildung der Schüler unter günstigsten  Bedingungen erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern verlangen keinen missbräuchlichen Urlaub und behindern nicht  die Lehrpersonen in der Ausübung ihrer Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken; sie be  -  mühen sich um gutes Benehmen ihrer Kinder, halten sie zur Arbeit an und  übernehmen die Verantwortung für deren Fehlverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Missachtung der vorausgehenden Bestimmungen werden die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Obliegenheiten der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kommunalen Schulbehörden sind im öffentlichen Bildungswesen ver  -  pflichtet, den in den entsprechenden Gesetzen und Reglementen vorgese  -  henen, sowie den durch die kantonalen Behörden erlassenen Obliegenhei  -  ten nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler, deren Entwicklung gefährdet ist, sind der Vormundschaftsbehörde  anzuzeigen, wenn die Eltern nicht selber handeln oder nicht in der Lage  sind, zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Missachtung werden die in Artikel 17 dieses Reglements vorgesehe  -  nen Sanktionen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammenarbeit
                            1  Die Lehrpersonen tragen zur Disziplin in der Schule bei. Ihre Autorität er  -  streckt sich auf sämtliche Schüler der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sanktionen gegen den Schüler
                            1  Bei mangelnder Sorgfalt, Disziplinlosigkeit, Verhaltensfehlern und Unge  -  horsam werden gegen den Schuldigen Disziplinarmassnahmen verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanktionen stehen im Verhältnis zur begangenen Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Sanktionen können gegen den Schüler verhängt werden:  a)  durch die Lehrpersonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  disziplinarisches Gespräch mit dem Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zurechtweisung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sinnvolle zusätzliche Arbeiten von angepasster Dauer (Schular  -  beiten oder Arbeiten von allgemeinem Interesse für die Schule,  welche für den Schüler keine Gefahr darstellen). Die Arbeitsdau  -  er für Schüler der Orientierungsschule beträgt höchstens drei  Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  unter Aufsicht erfolgtes Nachsitzen von vernünftiger und dem Al  -  ter des Kindes angepasster Dauer. Die Dauer des Nachsitzens  für Schüler der Orientierungsschule darf höchstens zwei Stunden  betragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ausschluss aus einer Schulstunde; in diesem Fall darf der Schü  -  ler die Schule nicht verlassen und muss beaufsichtigt werden;  b)  durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Nachsitzen bis zu vier Stunden unter Aufsicht;  c)  durch die Schulkommission oder die Schuldirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  der zeitweilige Ausschluss von höchstens einer Woche aus der  Klasse, jedoch innerhalb der Schule und unter ihrer Verantwor  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  durch die Schulkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  als letzte Möglichkeit bei schweren oder wiederholten Zuwider  -  handlungen der Transfer in eine andere Klasse/Schule, ohne fi  -  nanzielle Nachteile für die Eltern.  Die unter Ziffer 3 bis 6 erwähnten Strafen sind den Eltern mitzuteilen.  Die unter Ziffer 7 bis 9 erwähnten Sanktionen sind den Eltern des Schülers  von der Schulkommission oder der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen. Vor  der Verwarnung oder dem Transfer in eine andere Schule müssen der Leh  -  rer oder der Klassenrat und die Eltern angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kollektivstrafen, beleidigende und demütigende Strafen, sowie Misshand  -  lungen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sanktionen gegen die Eltern
                            1  Gegen Eltern, die sich der Vernachlässigung der Erziehung ihrer Kinder  schuldig machen oder die aufgrund falscher Angaben für ihre Kinder Urlau  -  be erhalten haben, sowie gegen Eltern, die das Lehrpersonal absichtlich in  der Ausübung ihres Amtes behindern, spricht der Schulinspektor Bussen  von 400 bis 1'000 Franken aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern sind Gesamtschuldner der von den zuständigen Behörden ge  -  gen sie ausgesprochenen Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sanktionen gegen Behörden
                            1  Gegen die Mitglieder der Schulbehörde sowie der Gemeindebehörde oder  -verwaltung spricht das Departement bei schwerer Vernachlässigung der in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 dieses Reglements erwähnten Verpflichtungen Bussen von 1'000 bis 2'000 Franken aus.
Art. 18 Höhe der Busse
                            1  Die Höhe der gemäss Artikel 16 und 17 ausgesprochenen Bussen hängt  von der Schwere des Vergehens und dessen Begleitumständen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Umwandlung in Arrest
                            1  Nicht bezahlte Bussen können im Rahmen der gültigen gesetzlichen Be  -  stimmungen in Arrest umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtliches Gehör
                            1  Bevor im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Ziffer 7 bis 9 eine Strafe ausge  -  sprochen wird, müssen der Lehrer oder der Klassenrat und die Eltern ange  -  hört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, angehört zu werden, muss innert zwei Wochen nach Feststel  -  lung der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe der Strafe im Sinne von Absatz 1 der vorliegenden Be  -  stimmungen muss innert 30 Tagen nach Feststellung der Tat und/oder des  Täters erfolgen. Während der Sommerferien gilt der Rechtsstillstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Strafmotive
                            1  Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschwerden
                            1  Beschwerden gegen die Beschlüsse der Schulkommission oder des Schul  -  direktors sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses  an den Schulinspektor zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen die Beschlüsse des Schulinspektors sind innerhalb  von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Departement zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zeugnisbüchlein
                            1  Das Zeugnisbüchlein ist ein offizielles Dokument und als solches zu hand  -  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schüler oder alle anderen, die ein Zeugnisbüchlein beschädigen oder  darin persönliche  Eintragungen und Abänderungen  vornehmen,  müssen  dasselbe auf eigene Kosten ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Erhebung der Busse
                            1  Die aufgrund des vorliegenden Reglements ausgesprochenen Bussen wer  -  den durch den Staat Wallis erhoben und einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verwendung der Bussen
                            1  Die aufgrund des vorliegenden Reglements vom Staat eingezogenen Bus  -  sen fliessen in die Staatskasse. Das Departement kontrolliert das Inkasso  der Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren
                            1  Gegen die im Rahmen des vorliegenden Reglements erfolgten Bussenver  -  fügungen kann Einsprache und dann Beschwerde gemäss  VVRG erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechtliches Gehör
                            1  Bevor eine Busse ausgesprochen wird, müssen die Eltern angehört wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements unterlie  -  gen den bisherigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderungen
                            1  Folgende Reglemente werden abgeändert:  a)  Reglement über den Kindergarten vom 18. April 1973;  b)  Allgemeines Reglement über die Orientierungsschule vom 16. Sep  -  tember 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Das Departement wird mit der Ausführung des vorliegenden Reglements  betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement setzt sämtliche gegenteiligen Bestimmungen  ausser Kraft, insbesondere das Reglement betreffend Sonderurlaube und  die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Mai 2000 sowie die Artikel 46 bis 51 des Allgemeinen Reglements über  die Orientierungsschule vom 16. September 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröf  -  fentlicht und tritt zu Beginn des Schuljahres 2004-2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.07.2004  01.08.2004  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 36/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 1 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 10 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2015  01.08.2015  Art. 11 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 52/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2021  01.08.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2021  01.08.2021  Art. 9 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2021  01.08.2021  Art. 9 Abs. 1  ter  eingefügt  RO/AGS 2021-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.07.2004  01.08.2004  Erstfassung  BO/Abl. 36/2004