Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            Interkantonale Vereinbarung  zur Harmonisierung von  Ausbildungsbeiträgen  vom 18.06.2009 (Stand 01.07.2021)  Gemäss Beschluss der Schweizerischen Konferenzder kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren vom 18. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinbarungszweck
                            1  Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierungvon  Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe IIund auf der Tertiärstufe, ins  -  besondere durch:  a)  die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitrags  -  berechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung  sowie der Dauer der Beitragsberechtigung;  b)  die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes, und  c)  die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem  Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
                            1  Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial  -  auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutztwerden. Insbesondere  a)  die Chancengleichheit gefördert;  b)  der Zugang zur Bildung erleichtert;  c)  die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;  d)  die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleis  -  tet, und  e)  die Mobilität gefördert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität der Leistung
                            1  Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielleLeistungs  -  fähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderergesetzlich Ver  -  pflichteter oder die entsprechenden Leistungenanderer Dritter nicht ausrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge  -  fördern die Vereinbarungskantone im Bereichder Ausbildungsbeiträge die  Zusammenarbeit sowie den Informations-und Erfahrungsaustausch unter  -  einander, mit demBund und mit schweizerischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Beitragsberechtigte Personen sind:  a)  Personen mit schweizerischem  Bürgerrecht  und Wohnsitz in der  Schweiz, unter Vorbehalt von litera b;  b)  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben  oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz,  sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zustän  -  digkeit nicht beitragsberechtigt sind;  c)  Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas  -  sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz auf  -  enthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;  d)  in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie ge  -  mäss dem Freizügigkeitsabkommen  1  )   bzw. dem EFTA-Übereinkom  -  men  2  )    zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den  EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studien  -  darlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind  sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende  internationale Abkommen geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken inder Schweiz  aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen istin demjeni  -  gen Kanton zu stellen, in welchem die Person inAusbildung den stipendien  -  rechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1  Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:  a)  unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern  oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;  b)  unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,  deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos  im Ausland wohnen: der Heimatkanton;  c)  unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,  von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren El  -  tern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlin  -  ge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton  zur Betreuung zugewiesen sind, sowie;  d)  der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer  ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbil  -  dung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen,  während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und  dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RS 0142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RS 0.632.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenenKantonen ist der  Wohnsitz des/der bisherigen oder letztenInhabers/Inhaberin der elterlichen  Sorge massgebend oder, beigemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz  desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildunghaupt  -  sächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Elternihren Wohnsitz in  verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeitder gesuchstellenden Per  -  son, ist der Kanton desjenigenElternteils zuständig, bei welchem sich diese  hauptsächlichaufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibtbis zum Er  -  werb eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
                            1  Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeitent  -  spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigendenAusbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenenHaushaltes mit  Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslo  -  sigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
                            1  Beitragsberechtigt   sind   zumindest   folgende   Lehr-   und  Studienangebote,wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:  a)  die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Se  -  kundarstufe II und auf der Tertiärstufe;  b)  die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass  -  nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Pas  -  serellen und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung endet:  a)  auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bacheloroder eines  darauf aufbauenden Masterstudiums;  b)  auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der  eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer  höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B  folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
                            1  Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder  von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Ab  -  schluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als bei  -  tragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
                            1  Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte  Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbil  -  dungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
                            1  Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-  und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nach  -  weislich erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
                            1  Ausbildungsbeiträge sind:  a)  Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für  die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind;  b)  Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die  Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festle  -  gen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1  Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbil  -  dung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei  Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel  der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet  sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der  Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbil  -  dung in Abzug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
                            1  Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus  -  richtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Aus  -  bildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der  Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,  kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindes  -  tens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kosten  -  günstigsten Lösung anfallen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
                            1  Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen:  a)  für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000 Franken;  b)  für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Perso  -  nen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4'000  Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone  an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch  Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens  zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze  hinausgehen, sind die Kantone frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
                            1  Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der  Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Grün  -  den als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte  Studienzeit entsprechend zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bemessungsgrundsatz
                            1  Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der  Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
                            1  Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung not  -  wendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleis  -  tung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Ver  -  pflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone le  -  gen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grund  -  sätze fest:  a)  Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und  Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in  Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden.  Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlings  -  lohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist  der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen;  b)  Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommens  -  teil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden  Person oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs  -  sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom je  -  weiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf  Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt  werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnah  -  men die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Stu  -  dienort übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
                            1  Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise  verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollen  -  det und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie  vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit  finanziell unabhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre  -  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie:  a)  überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge ge  -  mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an;  b)  erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer  Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die Information der Vereinbarungskantone;  b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas  -  sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorberei  -  tung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone,  und  c)  andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung wer  -  den von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par  -  teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 finden Anwendung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegen  -  über erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegen  -  über erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklä  -  rung folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. De  -  zember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. De  -  zember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Umsetzungsfrist
                            1  Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantona  -  len Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung  beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei  Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren  nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindes  -  tens zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,  nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkanto  -  nale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschie  -  det worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2009  01.07.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-091,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-092, 2021-093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.06.2009  01.07.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-091,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-092, 2021-093