Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Verordnung  betreffend das Ausführungsgesetz zum  Bundesgesetz über Geldspiele  (VAGBGS)  vom 12.05.2021 (Stand 21.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 106 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  (BGS);  eingesehen das Beitrittsdekret zum Gesamtschweizerischen Geldspielkon  -  kordat vom 9. November 2020 (GSK);  eingesehen das Beitrittsdekret zur Westschweizer Vereinbarung über Geld  -  spiele vom 9. November 2020 (CORJA);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele  vom 11. November 2020 (AGBGS);  eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Klein  -  spiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos) und kleine Pokertur  -  niere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kleinlotterien (Tombolas und Lottos)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Tombolas
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungsverfahren für Tombolas
                            1  Das Gesuch um eine Bewiligung für die Durchführung einer Tombola ist  schriftlich mittels eines Formulars an die in Artikel 3 Absatz 4 des Ausfüh  -  rungsgesetzes   zum   Bundesgesetz   über   Geldspiele   (AGBGS)   genannte  Dienstelle (nachfolgend: zuständige Dienstelle) zu richten und muss Fol  -  gendes enthalten:  a)  Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;  b)  Anzahl zu verkaufender Lose und ihr Stückpreis;  c)  Ort und Datum der Veranstaltung und Anlass der Tombola;  d)  Gesamtzahl und Gesamtwert der Lose;  e)  Modalitäten der Preisverleihung;  f)  Ort und Datum der Verlosung;  g)  Name der Person, welche die Verlosung vornimmt;  h)  beabsichtigte Verwendung des erzielten Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:  a)  ein Exemplar der zu verkaufenden Lose oder Gut zum Druck der Dru  -  ckerei;  b)  die vollständige Liste der Lose;  c)  die Statuten, falls es sich um eine nicht gewinnorientierte Gesellschaft  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch muss spätestens 30 Tage vor dem für die Veranstaltung vor  -  gesehenen Datum datiert und unterschrieben bei der zuständigen Dienstel  -  le eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfügung
                            1  Gegen die Verfügung der zuständigen Dienstelle kann beim Staatsrat Be  -  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und  die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            1  Die von der zuständigen Dienststelle erhobene Gebühr beläuft sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Lottos
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsverfahren für Lottos
                            1  Das Gesuch um eine Bewilligung für die Durchführung eines Lottos ist  schriftlich an den Gemeinderat zu richten und hat die in Artikel 2 Absatz 1  der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheid
                            1  Der Entscheid des Gemeinderates  unterliegt  der Beschwerde  an den  Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren
                            1  Die Höhe der Gebühr wird im Gemeindereglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesuch um Bewilligung
                            1  Das Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentli  -  chen oder regelmässigen Pokerturniers ist spätestens 60 Tage vor dem ge  -  planten Turnier schriftlich mittels eines Formulars an die zuständige Dienst  -  stelle zu richten und muss Folgendes enthalten:  a)  Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;  b)  Handelsregisterauszug;  c)  Betreibungsregisterauszug des Sitzes der gesuchstellenden Person,  aus dem hervorgeht, dass in den letzten fünf Jahren keine Verlust  -  scheine gegen sie ausgestellt wurden;  d)  Identität und vollständige Kontaktangaben der Organisatoren;  e)  Strafregisterauszug für jeden Organisator;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes / der Wohnsitze  der einzelnen Organisatoren, aus der hervorgeht, dass in den letzten  fünf Jahren keine Verlustscheine gegen sie ausgestellt wurden;  g)  Name und Adresse des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll,  und schriftliche Einwilligung des Eigentümers;  h)  beabsichtigter  Durchführungszeitraum  sowie Daten und Zeiten der  i)  Ablauf und Spielregeln;  j)  Informationen über den Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f aufgeführten Dokumente dürfen bei  ihrer Einreichung nicht älter sein als 3 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für regelmässige Turniere ist das Gesuch durch folgende Dokumente zu  ergänzen:  a)  Plan   mit   konkreten   Massnahmen   gegen   exzessives   und   illegales  Geldspiel;  b)  Konzept für die regelmässige Schulung der Mitarbeitenden;  c)  System zur Gewährleistung des Teilnahmeverbots für die Organisato  -  ren und ihr Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle weitere Auskünfte anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vormeinung
                            1  Jedes Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gele  -  gentlichen oder regelmässigen Pokerturniers untersteht der Vormeinung  des Gemeinderates des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll und der  Vormeinung der kantonalen Kommission zur Bekämpfung der Glücksspiel  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Ablehnung müssen die vorgennannten Behörden ihre  Vormei  -  nung begründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vormeinung ist nicht anfechtbar und für die kantonale Behörde nicht  bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfügung der zuständigen Dienststelle
                            1  Gegen die Verfügung der zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verlängerung
                            1  Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung muss der Organisator  bei der zuständigen Dienststelle ein neues Gesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung nach einer erneuten Prü  -  fung des Dossiers verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle die Vormeinung der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Behörden einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gebühren
                            1  Die von der zuständigen Dienststelle für ein gelegentliches Turnier erho  -  bene Gebühr beläuft sich auf 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die halbjährliche Bewilligung zur Durchführung  von regelmässigen  Turnieren beläuft sie sich auf 1’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schuldner und Verzugszinsen
                            1  Die Gebühren, die für Bewilligungen zur Durchführung von Kleinspielen  erhoben werden, sind vom Inhaber der Bewilligung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzugszinsen werden ab dem Fälligkeitsdatum und gemäss den auf der  Rechnung vermerkten Modalitäten fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2021  21.05.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2021  21.05.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-065