Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
                            Beschluss  betreffend den Erlass eines  Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche  Arbeitnehmer  vom 14.04.2021 (Stand 01.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 359 bis 360 des Obligationenrechts (OR);  eingesehen  den Artikel 31  des Kantonalen Arbeitsgesetzes  vom  12 Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (kArG);  eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertra  -  ges für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer im Amtsblatt des Kantons Wallis  Nummer 10 vom 12. März 2021;  auf Antrag des für das Soziale zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich und Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und  allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im haus  -  wirtschaftlichem Bereich ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder  ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich:  Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernan  -  te,   Personenbetreuung,   Kinderbetreuung,   Gärtner-Gärtnerin,   Chauffeur,  Tierbetreuer-betreuerin.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitnehmer   im   hauswirtschaftlichen   Bereich,   die   in   einem   landwirt  -  schaftlichem  Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unter  -  stellt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit  im Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normal  -  arbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind  die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlin  -  ge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften  der beruflichen Ausbildung verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungen
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragspar  -  teien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im  Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obli  -  gationenrecht (OR) ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgememeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers
                            1  Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit sorgfältig auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat die privaten, hauswirtschaftlichen Anordnungen zu befolgen und zu  dem zur Verfügung gestellten Material Sorge zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
                            1  Der Arbeitgeber schützt und achtet im Arbeitsverhältnis auf die Persönlich  -  keit des Arbeitnehmers; er nimmt  auf dessen Gesundheit gebührend Rück  -  sicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die  Massnahmen   zu  treffen,   die  nach   der   Erfahrung   notwendig,   nach   dem  Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen Haushaltes angemes  -  sen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die  Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dauer und Ende des Arbeitsvertages
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Probezeit
                            1  Der 1. Monat gilt als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit, ist der Vertrag,  sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, auf unbestimmte Zeit abge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigungsfristen
                            1  Jede Partei kann den Arbeitsvertrag kündigen:  a)  während der Probezeit, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7  Tagen;  b)  nach Ablauf der Probezeit und bis am Ende des 1. Dienstjahres, 1  Monat im Voraus auf Ende eines Monats;  c)  ab dem 2. Dienstjahr, 2 Monate im Voraus auf Ende eines Monats;  d)  ab dem 10. Dienstjahr, 3 Monate im Voraus auf Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Kündigung, ist der Arbeitnehmer die für das Aufsuchen ei  -  ner anderen Arbeitsstelle und gegebenenfalls anderen Unterkunft erforderli  -  che freie Zeit zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 337 bis 337d OR betref  -  fend die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung zur Unzeit
                            1  Während des militärischen oder zivilischem Dienstes, einer Arbeitsunfä  -  higkeit aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft,  kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im erlaubtem Rahmen des Arti  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dauer der Arbeit und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer der Arbeit
                            1  Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  maximale tägliche Arbeitszeit beträgt  12 Stunden und 30 Minuten,  Pausen am Morgen und am Nachmittag  von je 15 Minuten inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Pause einer Stunde, nicht inbegriffen in der Arbeitszeit ist für das Mit  -  tagessen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 12 Stunden für die jugendlichen  unter 18 Jahren und 11 Stunden für die anderen Arbeitnehmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Arbeitnehmer, die ausserhalb der effektivenTätigkeiten beim Arbeitge  -  ber   anwesend  sein  müssen,   erhalten  eine  Pikettentschädigung   von  fünf  Franken pro Stunde welche detailliert auf der Lohnabrechnung aufgeführt  sein muss. Jeder Einsatz während dieser Zeit zählt als Arbeitszeit und ist  gemäss des vereinbarten Lohnes des Artikels 16 des Normalarbeitsver  -  trags zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Arbeitgeber führt ein schriftliches Verzeichnis der geleisteten Stunden  (inbegriffen Überstunden und Pikettdienst) und lässt dieses monatlich vom  Arbeitgeber unterzeichnen. Andernfalls gilt das vom Arbeitnehmer geführte  Verzeichnis in einem Streitfall als Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überstunden
                            1  Auf Verlangen des Arbeitgebers,  muss der Arbeitnehmer,  Überstunden  ausführen, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glau  -  ben zugemutet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Über  -  stundenarbeit   innert   4  Monaten   durch   Freizeit   von   mindestens   gleicher  Dauer ausgleichen. Die nicht ausgeglichene Überstundenarbeit gibt Anrecht  auf den Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schwangere
                            1  Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit weg  -  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen erst acht Wochen nach ihrer Niederkunft die Arbeit aufnehmen.  Stillende Mütter dürfen nach Ablauf von acht Wochen seit ihrer Niederkunft  nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber wird ih  -  nen die erforderliche Zeit zum Stillen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit
                            1  Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer 2 Ruhetage pro Woche davon  mindestens ein ganzer Ruhetag. Der Rest kann in 2 halben Tagen gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An dem Tag an dem ein halber Ruhetag gewährt wird darf die Arbeitszeit  nicht 5 Stunden überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf die öffentlichen Feiertage.  Für geleistete Arbeit an diesen Tagen haben Sie Anspruch auf Ersatz von  gleicher Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verpflegung und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verpflegung und Unterkunft
                            1  Die Abgabe von Verpflegung und/oder Unterkunft sind Gegenstand einer  freien abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem  Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die abgegebene Verpflegung soll gesund und ausreichend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches mit einem  Schlüssel abschliessbar ist und den folgenden hygienischen Anforderungen  entspricht:  es muss  sowohl mit Tageslicht und mit künstlichem  Licht be  -  leuchtet sein, gut geheizt und ausrechend möbliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer soll täglich die geeigneten Toiletten und Badeinrichtun  -  gen nutzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ferien und besonderer Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ferien
                            1  Der Anspruch auf Ferien beträgt 4 Wochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche Arbeitnehmer bis zum erfüllten 20. Altersjahr sowei die Arbeit  -  nehmer ab dem 50. Altersjahr haben Anrecht auf 5 Ferienwochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entsprechende Ferienentschädigung beträgt 8,33 Prozent vom Brutto  -  lohn für 4 Wochen Ferien und 10,64 Prozent  für 5 Wochen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ferientage die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 dieses Normalarbeitsvertrages werden nicht als Ferien berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für eine Beschäftigungsdauer unter einem Jahr, sind die Ferien entspre  -  chend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Lohn während der Ferien muss dem gesamten darauf entfallenden  Lohn entsprechen. Er beinhaltet den Lohn in Bar und einer Unterhaltsent  -  schädigung, die den AHV Normen entspricht, sofern diese vom Arbeitgeber  gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf  die Wünsche des Arbeitsnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Inter  -  essen des Haushaltes vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Feiertage
                            1  Die folgenden gesetzlichen Feiertage sind bezahlt (ausgenommen wenn  sie auf einen Sonntag fallen): Neujahr (1. Januar), Sankt-Josef (19. März),  Auffahrt,   Fronleichnam,   Nationalfeiertag   (1.  August),   Maria-Himmelfahrt  (15. August ), Allerheiligen (1. November), Unbefleckte Empfängnis (8. De  -  zember) und Weihnachten (25. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Freie Tage
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende freie Tage:  a)  Heirat des Arbeitnehmers  3  Tage  b)  Geburt eines Kindes  3  Tage  c)  Heirat eines Kindes  1  Tag  d)  Todesfall des Gatten, Gattin, Kinder  3  Tage  e)  Todesfall von Eltern, Geschwistern, Schwiegerel  -  tern  2  Tage  f)  Todesfall von Schwägern, Schwägerin  1  Tag  g)  Wohnungsumzug  1  Tag  h)  Militärische Rekrutierung  1  Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Lohn
                            1  Der Lohn soll  der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung  und  den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn ist monatlich, bis späterstens am  5. des folgenden Monats zu  bezahlen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung auszuhändi  -  gen, auf der alle detaillierten Abzüge ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Naturallohn wird gemäss den Normen der Alters- und Hinterlassenen  Versicherung (AHV) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die minimalen brutto Stundenlöhne, ohne Zuschläge, sind folgendermas  -  sen festgelegt:  a)  unqualifizierter Arbeitnehmer  Fr.  19.20  b)  unqualifizierter  Arbeitnehmer   mit   mindestens   4  Jahren   Berufserfahrung   in   der   Hauswirtschaft  Fr.  21.10  c)  qualifizierter Arbeitnehmer mit EBA  Fr.  21.10  d)  qualifizierter Arbeitnehmer mit EFZ  Fr.  23.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als gelernte gelten Arbeitnehmer:  a)  die  über  einem  eidgenössischen,   Berufsattest  (EBA)  als  Hauswirt  -  schaftspraktiker-in oder mit einer abgeschlossenen 2-jährigen berufli  -  chen Grundausbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche  Tätigkeit geeignet ist verfügen;  b)  die über einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fach  -  frau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen  mindestens 3-jährigen beruflichen Grundausbildung, die für die aus  -  zuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Monatslohn berechnet sich in dem man die im Normalarbeitsvertrag  vorgesehen Stundenzahl mit  dem  Minimallohn gemäss  Alinea  4 multipli  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Krankentaggeldversicherung
                            1  Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse sei  -  ner Wahl, welche die Freizügigkeit garantiert, für ein Taggeld gemäss KVG  von mindestens 80 Prozent  des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 aufeinanderfolgende Tagen, insofern der Arbeitsvertrag einen Monat  dauerte oder für mehr als einen Monat abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Karenzfrist, verpflichtet sich der Arbeitgeber 80 Prozent  vom  Bruttolohn (AHV) zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Versicherungsprämie   wird   je   zur   Hälfte   vom  Arbeitgeber   und  vom  Arbeitnehmer bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unfallversicherung
                            1  Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung  (UVG) zu versichern.  Die entsprechenden Versicherungsprämien für die  obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen  zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtberufsunfälle zu Lasten  des Arbeitnehmers (Art. 91 UVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsor  -  ge (BVG) zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Diverses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitszeugnis
                            1  Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen,  das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine  Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen des Arbeitnehmers  kann sich das Zeugnis auf Angaben  über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
                            1  Die aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Streitigkeiten werden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 34 und folgende des Kantonalen Arbeitsgesetzes behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergabe des Normalarbeitsvertrages
                            1  Bei Abschluss des Arbeitsvertrages übergibt der Arbeitgeber dem Arbeit  -  nehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorbehalte
                            1  Vorbehalten bleiben, beim Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages die  günstigeren Bedingungen für den Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2021  01.05.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.04.2021  01.05.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-041