Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung
                            Beschluss  betreffend den Erlass eines  Normalarbeitsvertrags mit zwingenden  Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors  der industriellen Wartung und Reinigung  vom 14.04.2021 (Stand 01.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 360a bis 360f des Obligationenrechts (OR);  eingesehen den Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz  und   zum   Bundesgesetz   gegen   die   Schwarzarbeit   vom   12.   Mai   2016  (AGEntsGBGSA);  eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (KArG);  eingesehen die wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen im Sektor  der industriellen Wartung und Reinigung;  eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertra  -  ges mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der in  -  dustriellen Wartung und Reinigung im Amtsblatt des Kantons Wallis Num  -  mer 11 vom 19. März 2021;  auf Antrag der kantonalen tripartiten Kommission sowie des für das Soziale  zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen einerseits Unternehmen im Be  -  reich der industriellen Wartung, der Entsorgung von Abfällen oder der Sa  -  nierung beschäftigt und anderseits  Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer  die eine Tätigkeit ausüben, welche bezweckt, eine technische Anlage zu  montieren, zu demontieren, zu waren, zu regeln oder deren Funktionieren  wiederherzustellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinver  -  bindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, fallen nicht in den  Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Löhne
                            1  Die zwingenden Mindestlöhne sind die folgenden:  Kategorien  Stundenlohn  Monatslohn  unqualifizierter Arbeit  -  nehmer  Fr. 25.90  Fr. 4'714.‒  qualifizierter Arbeitneh  -  mer  Fr. 27.60  Fr. 5'023.‒
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Was   den   Monatslohn   betrifft,   berechnet   sich   der   Mindestlohn   auf   der  Grundlage von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirkungen
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er re  -  gelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeit  -  nehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2021  01.05.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.04.2021  01.05.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-040