Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele
                            Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele  (Convention romande sur les jeux d’argent,  CORJA)  vom 25.11.2019 (Stand 01.01.2021)  Die Kantone Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg und Jura (die  Westschweizer Kantone),  gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  (BGS) und seine Vollzugsverordnungen vom 7. November 2018;  gestützt auf den Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei  der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von in  -  terkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland  vom 5. März 2010 (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer);  gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK),  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand dieser Vereinbarung ist:  a)  die Vereinbarung gemeinsamer Positionen der Unterzeichnerkantone  betreffend Grossspiele, die von ihnen in die mit dem Gesamtschwei  -  zerischen Geldspielkonkordat geschaffenen Organe eingebracht wer  -  den;  b)  die Vereinbarung einer Koordination und Zusammenarbeit der Unter  -  zeichnerkantone bei Kleinspielen und ihre Umsetzung innerhalb der  Kantone;  c)  die Bestimmung der ausschliesslichen Veranstalterin der als Grosss  -  piele durchgeführten Lotterien und Sportwetten auf dem Gebiet der  sechs Westschweizer Kantone;  d)  die Einsetzung und Organisation der Westschweizer Fachdirektoren  -  konferenz Geldspiele (CRJA);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Regulierung der Organe, die mit der Verteilung der von der Loterie  Romande erwirtschafteten Reingewinne betraut sind, ihrer Organisati  -  on sowie des Verfahrens und der Kriterien für die Gewährung von  Beiträgen entsprechend dem den Kantonen durch Artikel 127 f. BGS  übertragenen Auftrag;  f)  der Erlass von Regeln für die Aufteilung der Gewinne der Loterie Ro  -  mande auf die Kantone;  g)  die Einsetzung einer interparlamentarischen Kommission, welche die  von dieser Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe beauf  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im   Bereich   der   Grossspiele   vereinbaren   die   Unterzeichnerkantone  gemeinsame   Positionen,   die  in  der   Fachdirektorenkonferenz   Geldspiele  (FDKG) zu vertreten sind. Dies betrifft insbesondere:  a)  die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaft  -  lichkeit und Wettbewerbsfähigkeit;  b)  den   Minderjährigen-   und   Bevölkerungsschutz,   insbesondere   durch  Massnahmen gegen exzessives Geldspiel;  c)  die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Grundzüge dieser gemeinsamen Positionen ist die  CRJA zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterzeichnerkantone koordinieren und harmonisieren ihre Politik im  Bereich der Kleinspiele. Dies betrifft insbesondere:  a)  die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaft  -  lichkeit und Wettbewerbsfähigkeit;  b)  die Überwachung der Spiele und ihrer Veranstalter;  c)  den   Minderjährigen-   und   Bevölkerungsschutz,   insbesondere   durch  Massnahmen gegen exzessives Geldspiel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Harmonisierung der Durchführung von Kleinspielen auf ihrem Gebiet  arbeiten sie insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:  a)  Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung;  b)  Voraussetzungen für die Bewilligung der einzelnen Spiele;  c)  Reporting und Beaufsichtigung der Veranstalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stimmen sich ab und koordinieren ihre Arbeit, wenn sie den Erlass re  -  striktiverer Bestimmungen, als durch das BGS und seine Vollzugsverord  -  nungen vorgesehen ist, oder das Verbot gewisser Arten von Spielen ge  -  mäss Artikel 41 Absatz 1 BGS in Betracht ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Koordination und die Zusammenarbeit nach den vorhergehenden  Absätzen ist die CRJA zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die CRJA kann eine interkantonale beratende Kommission für Pokerspiele  einsetzen. Diese besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern und setzt sich aus Vertre  -  tern der Veranstalterinnen, der Spielenden, der Suchtprävention sowie der  Strafverfolgungsbehörden zusammen.  Die Vertreter  der Suchtprävention  werden auf Vorschlag der in Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonfe  -  renz bestimmt. Die CRJA achtet auf eine ausgewogene Vertretung der ein  -  zelnen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission hat die Aufgabe, die mit der Bewilligung und Beaufsich  -  tigung von Spielen betrauten Behörden zu unterstützen, um den Rechts  -  rahmen entsprechend der im Bereich der Pokerspiele zu beobachtenden  Trends weiter zu entwickeln, Statistiken zu erstellen, Schulungen hinsicht  -  lich «Guter Praxis» für die Veranstalterinnen durchzuführen und die Straf  -  verfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von illegalem Geldspiel zu bera  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitwirkung in dieser Kommission wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestimmung einer ausschliesslichen Veranstalterin von  Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterzeichnerkantone bestimmen in Anwendung von Artikel 23 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 BGS sowie Artikel 49 Absatz 3 GSK die Société de la Loterie de la  Suisse Romande (im Folgenden "Loterie Romande") zur ausschliesslichen  Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf ihrem Ge  -  biet. Somit ist in den Westschweizer Kantonen ausschliesslich die Loterie  Romande berechtigt, bei der interkantonalen Behörde eine Bewilligung für  die Veranstaltung von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen zu beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Loterie Romande ist im Handelsregister des Kantons Waadt als Ver  -  ein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetra  -  gen. Die Statuten der Loterie Romande werden nach Stellungnahme der  CRJA von den Regierungen der Unterzeichnerkantone einstimmig ange  -  nommen und von der Generalversammlung der Loterie Romande verab  -  schiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Unterzeichnerkantone schlagen die Vereinsmitglieder vor,  die sie in der Generalversammlung der Loterie Romande vertreten. Die Lo  -  terie Romande bestätigt diese Nominierungen statutengemäss. Die Kanto  -  ne achten dabei auf eine ausgewogene Vertretung der Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA) ist das  oberste Organ der Vereinbarung. Sie setzt sich aus je einem Regierungs  -  vertreter der Unterzeichnerkantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sie legt die gemeinsamen Positionen der Westschweizer Kantone im  Bereich der Grossspiele fest (Art. 2);  b)  Sie koordiniert die Politik der Westschweizer Kantone im Bereich der  Kleinspiele (Art. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie sorgt für eine politische und strategische Koordination mit der Lo  -  terie Romande. Die unter e) genannten Kompetenzen der für Ge  -  sundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz bleiben vorbehalten;  d)  Sie nimmt zuhanden der Westschweizer Regierungen Stellung zur  Genehmigung der Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Ro  -  mande und allfälliger Statutenänderungen;  -  kämpfung und Prävention des Geldspiels durch Minderjährige sowie  des exzessiven Geldspiels und berücksichtigt dabei insbesondere die  Empfehlungen der für gesundheitliche Fragen zuständigen Fachkon  -  ferenz. Sie überträgt ihr die Verwendung des gesamten Anteils "Prä  -  vention" der jährlichen Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher  Veranstaltungsrechte (Art. 66 GSK);  f)  Sie schlägt die Vertreter der Westschweizer Kantone im Vorstand der  FDKG vor (Art. 7 Abs. 3 GSK);  g)  Sie legt auf Vorschlag der Kantone die Bewerbungen der Vertreter  der Westschweizer Kantone für die interkantonalen Organe vor, ins  -  besondere für den Stiftungsrat der Stiftung Sportförderung Schweiz  (SFS) (Art. 35 Abs. 2 GSK), das Geldspielgericht (Art. 11 Abs. 2 GSK)  sowie die interkantonalen Koordinationsorgane;  h)  Sie verabschiedet gemäss Artikel 34 Absatz 3 GSK alle vier Jahre die  Position der Westschweizer Kantone zum Beschluss der FDKG über  den der Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) zuzuwendenden Teil  der Reingewinne der Loterie Romande;  i)  Sie legt alle vier Jahre fest, welcher Anteil der Reingewinne der Lote  -  rie  Romande   dem   Schweizer   Pferderennsport-Verband   zugewandt  wird, der diesen ausschliesslich dazu verwendet, die Zucht von Renn  -  pferden und die Durchführung von Pferderennen in der Westschweiz  zu fördern;  j)  Sie legt der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detail  -  lierten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die CRJA organisiert sich selbst. Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren  Präsidenten und richtet ein Sekretariat ein. Die Kosten des Sekretariats  werden vom Kanton getragen, in dem sich der Sitz der Loterie Romande  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt bei Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zweimal jährlich zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verfügt über kein Budget. Die Kosten der Tätigkeit ihrer Vertreter wer  -  den von den jeweiligen Kantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verteilorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkan  -  tonalen Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die  Beitragsgesuche Beschluss fassen:  a)  ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich;  b)  ein Verteilorgan über Beiträge für andere gemeinnützige Bereiche und  den Behindertensport.  Ein auf 30 Prozent  des zu verteilenden Gewinns beschränkter Anteil der  Beiträge kann in einem dem BGS und der kantonalen Gesetzgebung ent  -  sprechenden Rahmen sowie unter Einhaltung dieser Vereinbarung, insbe  -  sondere von Artikel 17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Kantone legen die Form fest, die sie ihren Verteilorganen  geben wollen, und sorgen für eine Aufsicht nach Bundes- und Kantons  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Buchführung der Verteilorgane ist gemäss Artikel 126 BGS von den  Staatsrechnungen   der   Kantone   getrennt.   Sie   folgt   einem   anerkannten  Rechnungslegungsstandard und wird von einer externen Revisionsstelle  geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende  Gewinnanteil wird in den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse  Romande festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder und das Präsidium der Verteilorgane werden vom Staatsrat  der einzelnen Kantone unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf den je  -  weiligen Gebieten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Verteilorgane sind hinsichtlich aller Informationen, von  denen sie bei der Ausübung Ihres Mandats Kenntnis erlangen, an das  Amtsgeheimnis gebunden.  Soweit in gesetzlichen Bestimmungen nichts  anderes geregelt ist, kann der Staatsrat als vorgesetzte Behörde im Sinne  von Artikel 320 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches das Amts  -  geheimnis aufheben. Diese Zuständigkeit kann an ein Mitglied des Staats  -  rates delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen Bestimmungen über das Steuergeheimnis sowie dessen  Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf jede an der Arbeit der Organe  beteiligte Person einschliesslich befragter Personen, die darüber vorab zu  unterrichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Verteilorgane treten in den Ausstand:  a)  wenn das Beitragsgesuch ein persönliches Interesse berührt;  b)  wenn ihre Unparteilichkeit insbesondere aufgrund familiärer Bezie  -  hungen beeinträchtigt sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons des  Verteilorgans anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verteilorgane verwalten die aus den Gewinnen der Loterie Romande  geäufneten Fonds. Sie achten darauf, dass diese Fonds stets ausreichend  liquide sind, um die für Betriebskosten und Beiträge erforderlichen Auszah  -  lungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von den Verteilorganen angewandten Zuwendungsmodalitäten und  -kriterien sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Verteilorgane veröffentlichen jährlich einen Tätigkeitsbericht,  der mindestens die folgenden Angaben enthält:  a)  die  Namen   der   Begünstigten   und  die  Höhe  der   aus   dem   Fonds  gewährten Beiträge;  b)  die Art der unterstützten Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zusammenfassenden Jahresrechnungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen der Verteilorgane sowie ihre Beratungen sind nicht öffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Interkantonale Organe
                            1  Die Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR) und die Präsiden  -  ten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS) bestehen aus der  Präsidentin oder dem Präsidenten jedes der sechs kantonalen Verteilorga  -  ne oder bei deren Fehlen einer anderen Person, die das betreffende Organ  vertritt. Die Konferenzen organisieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben folgende Aufgaben:  a)  Sie streben durch die Verabschiedung von Rahmenbedingungen eine  harmonisierte Vorgehensweisen der kantonalen Verteilorgane an;  b)  Sie befinden über den kantonalen, Westschweizer oder nationalen  Charakter der ihnen vorgelegten Gesuche;  c)  Sie prüfen Gesuche aus der Westschweiz oder aus der restlichen  Schweiz und reichen den Verteilorganen einen Zuwendungsvorschlag  ein;  d)  Sie legen der interparlamentarischen Kommission jährlich einen de  -  taillierten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Westschweizer Zuwendungen gelten Beiträge an Organisationen, die  ihre gemeinnützige Tätigkeit in mindestens vier Westschweizer Kantonen  ausüben oder deren interkantonaler Wirkungskreis anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nationale Zuwendungen gelten unter Ausschluss des gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Buchstabe i SFS gewährten Gewinnanteils Beiträge an Organisationen,  die ihre gemeinnützige Tätigkeit in der Mehrheit der Schweizer Kantonen  ausüben oder deren nationaler Wirkungskreis anerkannt ist. Die CPOR und  die CPORS berücksichtigen bei der Gewährung nationaler Zuwendungen  die von den zuständigen Verteilorganen in der Deutschschweiz und im Tes  -  sin gefassten Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung von Beiträgen an Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der  Schweiz ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Westschweizer oder nationale Zuwendungen bedürfen der einstimmigen  Zustimmung der sechs in der CPOR und der CPORS vertretenen Verteilor  -  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  CPOR und CPORS stützen sich bei der Prüfung der Gesuche und bei ih  -  ren Zuwendungsvorschlägen auf die im Folgenden in Artikel 16 bis 22 ge  -  nannten Regeln und Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die CPOR darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen  Zuwendungen pro Rechnungsjahr 10 Prozent  des den Verteilorganen (Kul  -  tur und andere Bereiche) von der Loterie Romande zur Verfügung gestell  -  ten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der  Gesuche kann dieser Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane  ausnahmsweise auf 12 Prozent  angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die CPORS darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationa  -  len Zuwendungen pro Rechnungsjahr 5 Prozent  des den Verteilorganen  (Sport) von der Loterie Romande zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages  nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der Gesuche kann dieser  Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Prozent angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Verfahren und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der jährlich auf die einzelnen Unterzeichnerkantone und ihre Verteilorga  -  ne entfallende Gewinnanteil der Loterie Romande wird nach folgendem  Schlüssel bestimmt:  a)  50 Prozent im Verhältnis zur Bevölkerung des Kantons gemäss den  neuesten Statistiken des Bundesamtes für Statistik;  b)  50   Prozent   im   Verhältnis   zu   den   auf   dem   Gebiet   des   einzelnen  Kantons erzielten Bruttospielerträge (BSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS dürfen die Gewinne der Loterie Ro  -  mande ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Berei  -  chen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. Dazu gehören soziale  Aktionen, Betagte, Gesundheit, Behinderung, Jugend, Erziehung, Bildung  und Forschung, Kultur, schützenwerte Kulturgüter, Umwelt und Sport. Die  Gewinne können ausserdem für Promotion, Tourismus und Entwicklung so  -  fern die zu unterstützende Tätigkeit einen kulturellen, Bildungs- oder Pro  -  motionszweck verfolgen sowie für humanitäre Hilfe und die Förderung der  Menschenrechte vorrangig bei in der Schweiz stattfinden Tätigkeiten einge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   gemeinnützig   sind   nur   solche   Tätigkeiten   anzusehen,   die   zum  Gemeinwohl beitragen, nicht gewinnorientiert sind und keinen überwiegend  politischen oder konfessionellen Charakter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewinne der Loterie Romande dürfen nicht dazu verwendet werden,  den Rückzug des Gemeinwesens zu ersetzen oder dessen gesetzliche  Pflichten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie müssen in erster Linie für Projekte zugunsten der Öffentlichkeit der  Westschweizer Kantone eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Begünstigten sind grundsätzlich nicht gewinnorientierte Organisatio  -  nen mit juristischer Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise   können   auch   natürlichen   Personen   Beiträge   gewährt  werden. Dies gilt insbesondere für den Sportbereich einschliesslich Behin  -  dertensport.  Auch  gewinnorientierte   Gesellschaften   oder   Organisationen  können   ausnahmsweise   Beiträge   für   spezifische   nicht   gewinnorientierte  Projekte erhalten. Der Beschluss kann von Auflagen und Bedingungen ab  -  hängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Begünstigten dürfen die Beiträge ausschliesslich für den in ihrem Ge  -  such genannten Zweck verwenden und müssen sich an die im Zuwen  -  dungsbeschluss festgelegten Bedingungen halten. Jegliche geänderte Mit  -  telverwendung muss vom Verteilorgan ausdrücklich genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begünstigten haben unaufgefordert und rechtzeitig Nachweise über  die Verwendung der gewährten Beiträge vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewährten Beiträge dürfen grundsätzlich nicht:  a)  zur Sicherung oder Deckung von Finanzierungslücken oder zur Finan  -  zierung der ordentlichen Betriebskosten des Gesuchstellers verwen  -  det werden;  b)  Organisationen gewährt werden, die einen überwiegenden Teil der  beantragten Mittel an andere Organisationen oder an Einzelpersonen  weitergeben. Davon ausgenommen sind Dachverbände;  c)  das Projekt vollständig allein finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuchsteller richten ihre Gesuche an das Verteilorgan desjenigen  Kantons, in dem die Tätigkeit stattfinden oder dem sie in erster Linie zugu  -  tekommen wird. Davon ausgenommen sind interkantonale oder nationale  Projekte gemäss Artikel 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch beinhaltet eine genaue Beschreibung des Projekts, ein detail  -  liertes Budget, einen Finanzierungsplan sowie die letzten geprüften Jahres  -  rechnungen und Bilanzen der gesuchstellenden Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es besteht kein Recht auf Gewährung eines Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilorgane befinden vollkommen unabhängig über die an sie ge  -  richteten Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Verteilorgane stützen sich bei ihren Beschlüssen über die  Gewährung und die Höhe von Beiträgen auf folgende Kriterien:  a)  die Gemeinnützigkeit des Projekts, insbesondere seinen unverwech  -  selbaren, einzigartigen, innovativen oder nachhaltigen Charakter;  b)  eine qualitative Beurteilung des Projekts und der allgemeinen Fähig  -  keit des Gesuchstellers, dessen Umsetzung zu gewährleisten;  c)  die finanzielle Lage der gesuchstellenden Organisation und die Betei  -  ligung dieser Organisation oder anderer Beitragsquellen an der Finan  -  zierung des Projekts;  d)  die Wirtschaftlichkeit des Projekts und die Verlässlichkeit der Schät  -  zungen und Kostenvoranschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können auf reglementarischem Weg detailliertere Kriterien  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verteilorgane achten auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kantonalen Verteilorgane berücksichtigen die Qualität der Nachweise,  die der Gesuchsteller im Rahmen allfälliger bereits in der Vergangenheit  gewährter Beiträge zur Verfügung gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können vorsehen, dass die Beschlüsse der Verteilorgane  vom Staatsrat genehmigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Beschlüsse der Verteilorgane über Beiträge sind unanfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss über die Gewährung eines Beitrags kann widerrufen und  die Rückerstattung kann verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für  die Beitragsgewährung nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Begünstigte in  irgendeiner Weise die Bedingungen des Beschlusses oder die anwendba  -  ren Vorschriften nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterliegt der Beschluss über die Gewährung nach kantonalem Recht ei  -  nem Genehmigungsvorbehalt durch den Staatsrat, muss auch der Widerruf  vom Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aktive Regierungsmitglieder der Unterzeichnerkantone dürfen:  a)  nicht Vereinsmitglieder der Loterie Romande sein und in ihrer Gene  -  ralversammlung Einsitz nehmen;  b)  nicht im Verwaltungsrat der Loterie Romande Einsitz nehmen;  c)  nicht in den kantonalen Verteilorgane Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied eines Verteilorgans darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwal  -  tungsrats der Loterie Romande sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Beilegung von Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterzeichnerkantone bemühen sich, alle Meinungsverschiedenheiten  im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Durchfüh  -  rung dieser Vereinbarung gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gelingt   ihnen   dies   nicht,   wird   als   Gerichtsstand   das   "Cour   de   droit  administratif et public" (Verwaltungsgericht) des Waadtländer Kantonsge  -  richts vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Interparlamentarische Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammensetzung
                            1  Die Unterzeichnerkantone setzen auf Grundlage von Kapitel 4 ParlVer  eine interparlamentarische Kommission ein, um eine interparlamentarische  Aufsicht der durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Orga  -  ne zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Unterzeichnerkanton entsendet drei Mitglieder in die interparlamen  -  tarische Kommission, die von den Parlamenten der einzelnen Kantone ge  -  mäss den geltenden Verfahren für die Besetzung ihrer eigenen Kommissio  -  nen bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Kommission wählt aus ihrer Mitte für ein Jahr  eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder  einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit der absolu  -  ten Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der Stimmen.  Die beiden gewählten Mitglieder müssen den Delegationen verschiedener  Kantone angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Arbeitsweise
                            1  Die interparlamentarische Kommission tritt so oft zusammen, wie die ko  -  ordinierte interparlamentarische Aufsicht dies erfordert, mindestens jedoch  einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie  -  der.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder in deren oder  dessen Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten ge  -  leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben
                            1  Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparla  -  mentarische Aufsicht über die durch diese Vereinbarung geschaffenen in  -  terkantonalen Organe, nämlich:  a)  der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);  b)  der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR);  c)  der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die  Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Artikel 5  Buchstabe f des Ge  -  samtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt  werden. Sie kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die stra  -  tegische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist  besondere Beachtung zu schenken:  a)  Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 3 Absatz 1  Buchstabe c;  b)  Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchsta  -  ben h bis j;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  CRJA  ist   verpflichtet,   der   interparlamentarischen   Kommission   auf  schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen  zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit  dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von Bundesrecht bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unter  -  zeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer  Aufsichtstätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die CRJA beurteilt die Anwendung der Vereinbarung innert fünf Jahren  seit ihrem Inkrafttreten. Gestützt auf diese Beurteilung schlägt sie aus ihrer  Sicht erforderliche Anpassungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton kann diese Vereinbarung auf Ende Jahr kündigen, frühes  -  tens jedoch auf Ende des zehnten Jahres seit ihrem Inkrafttreten. Die Kün  -  digung muss bei den anderen Kantonen mindestens zwei Jahre im Voraus  eingehen. Für die verbleibenden Unterzeichnerkantone bleibt die Vereinba  -  rung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dieser Vereinbarung werden die Vereinbarungen über die Loterie Ro  -  mande (von 1 bis 9 nummeriert) und ihre Nachträge aufgehoben und er  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, sofern sie von min  -  destens zwei Kantonen verabschiedet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterzeichnerkantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2021 an die Anforderungen dieser Vereinbarung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den kantonalen Verteilorganen nach Inkrafttreten dieser Vereinba  -  rung, jedoch vor der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung gefassten  Beschlüsse unterliegen dem alten Recht. So vereinbart in xxx am xxx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2019  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-110,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.11.2019  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-110,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-121