Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband
                            Vereinbarung  über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den  Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband  vom 3. Mai 2005 (Stand 1. August 2005)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  und  der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband,  in   Anwendung   von   Art.  40   des   Bundesgesetzes   über   die   Berufsbildung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Dezember 2002  1   und von Art.  32   des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge  -  bung über die Berufsbildung vom 19.  Juni 1983  2  vereinbaren:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Übertragung
                            1  Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die  Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   unterstellten Berufen wird dem Kantonal  St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reglement
                            1  Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Orga  -  nisation der Prüfungen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrab  -  schlussprüfungen vom 13. August 1985  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. August 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  32   Abs. 2 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 20–71 (sGS 231.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übergangsbestimmung
                            1  Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für:  a)  Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement  für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Ange  -  stellten vom 20.  Mai 1986;  b)  Lehrabschlussprüfungen   für   Büroangestellte   nach   dem   Reglement   für   die  Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11.  De  -  zember 1972;  c)  Lehrabschlussprüfungen   für  Detailhandelsangestellte   sowie   Verkäuferinnen  und Verkäufer  nach dem  Reglement  für die Ausbildung  und die Lehrab  -  schlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18.  De  -  zember 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  August 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–59  03.05.2005  01.08.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2005  01.08.2005  Erlass  Grunderlass  40–59