Bibliotheksgesetz
                            Bibliotheksgesetz  vom 30. April 2013 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012  1   Kenntnis genommen und  erlässt  in Ausführung von Art.  10    und  11 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissen  -  schaft insbesondere:  a)  der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung;  b)  der   Förderung   eines   zeitgemässen,   leistungsfähigen   und   wirtschaftlichen  Bibliothekswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für die:  a)  allgemein zugänglichen Bibliotheken von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanton und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten;  b)  Bibliotheken an Volksschulen, Mittelschulen und Berufsfachschulen;  c)  Stiftsbibliothek St.Gallen;  d)  Bibliothek der Universität St.Gallen;  e)  Bibliothek der Pädagogischen Hochschule St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl  2012, 2403  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 27.  Februar 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 30.  April 2013; in Vollzug ab 1.  Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bibliothekarische Grundversorgung
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemes  -  sene   Zugänglichkeit   von   Medienerzeugnissen   für   die   allgemeine,   schulische,  berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten  für die Leseförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst  die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des  Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten  zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die:  a)  auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht  werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form);  b)  in einem  elektronischen   Netzwerk  öffentlich  zugänglich  gemacht werden  (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zuständigkeit
                            1  Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversor  -  gung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie  entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgaben  -  erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekari  -  sche Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Zusammenarbeit
                            1  Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstel  -  lung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre  Angebote und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Förderung des Bibliothekswesens
                            1  Der Kanton fördert:  a)  die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote  und Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  25  des Volksschulgesetzes, sGS  213.1  ; Art.  4   des Mittelschulgesetzes, sGS  215.1  ; Art.  9  des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den  Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals;  c)  die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch:  a)  die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen  Bibliotheken;  b)  die Bibliotheksstrategie;  c)  die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Unersitzbarkeit
                            1  Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017  5   unter  Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erwor  -  ben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.  II. Kantonsbibliothek  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Trägerschaft
                            1  Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek:  a)  sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schuli  -  sche, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen  Grundversorgung der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des  Kantons sind;  b)  unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten;  c)  stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit;  d)  arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützende Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere:  a)  elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt;  b)  bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  277.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beratung anbietet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten  Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übernahme von weiteren Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische  Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der  beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt  insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme  durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sammelauftrag a) Grundsatz
                            1  Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die:  a)  im Kanton St.Gallen erscheinen;  b)  sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantons  -  bürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;  c)  von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen  oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den  Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusam  -  men. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Er  -  werb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Anpassung und Ausnahmen
                            1  Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantons  -  bibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:  a)  von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht  werden;  b)  für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind;  c)  nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private  Zwecke bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Benutzung
                            1  Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement er  -  lässt die Benutzungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebühren
                            1  Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren ver  -  langt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif.  III. Fördermassnahmen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bibliotheksstrategie
                            1  Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens  nach Art.  6   Abs.  1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheks  -  strategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Biblio  -  theksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs.  1 dieser  Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonsbeiträge a) Grundsatz
                            1  Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art.  6  Abs.  1 dieses Erlasses ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Voraussetzung
                            1  Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von:  a)  Auflagen   und   Bedingungen   namentlich   zu   Umfang   und   Qualität   der  bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen;  b)  Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken;  c)  Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Form
                            1  Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art.  16   dieses Erlasses erfolgt durch Verfü  -  gung oder Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leis  -  tungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen  Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 d) Bemessung
                            1  Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts  für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Ge  -  samtkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 e) Finanzierung
                            1  Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berichterstattung
                            1  Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über:  a)  die bibliothekarische Grundversorgung;  b)  die Umsetzung der Bibliotheksstrategie;  c)  die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliotheks  -  wesens.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung
                            1  Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemein  -  sam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung  zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich-  rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestim  -  mungen der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  6   über die zwischenstaatlichen  Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009  7  über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek  nach Art.  7   dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Aufgabenerfüllung und Kostenteilung
                            1  Die Kantons- und Stadtbibliothek:  a)  stellt   die   bibliothekarische   Grundversorgung   der   Bevölkerung   der   Stadt  St.Gallen nach Art.  3   dieses Erlasses sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erfüllt die der Kantonsbibliothek nach Art.  8   bis 12 dieses Erlasses übertrage  -  nen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach  Abs.  1 Bst.  a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs.  1 Bst.  b  dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Vorlage
                            1  Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat  der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses  eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der  Kantons- und Stadtbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der  Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2014-010  30.04.2013  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a eingefügt 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.04.2013  01.01.2014  Erlass  Grunderlass  2014-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 6a  eingefügt  2017-059