Dekret zur Änderung des Baugesetzes
                            - 1 -  Dekret  zur Änderung des Baugesetzes  vom 10. September 2015  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 32 Absatz 2, 38 Absatz 1, 42 Absatz 3 und 54 Ziffer 1  der Kantonsverfassung;  eingesehen  Artikel  42  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Räte  und  die  Beziehungen zwischen den Gewalten;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  I  Das Baugesetz vom 8. Februar 1996 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 bis Beseitigung nicht mehr genutzter oder nicht mehr betriebener
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  eine  Baute  nicht  mehr  genutzt  oder  betrieben  wird  und  ein  aus  Gründen  des  Landschaftsschutzes,  der  Raumentwicklung,  des  Umweltschutzes,    der    Gesundheit    oder    der    Sicherheit    überwiegendes  öffentliches   Interesse   an   ihrer   Beseitigung   besteht,   kann   die   zuständige  Baupolizeibehörde  vom  Eigentümer,  Baurechtsnehmer  oder  jeder  anderen  Person, welche die Herrschaft über die Baute hat oder hatte, verlangen, dass  sie zur Deckung der Kosten für die Beseitigung der Baute und die vollständige  Wiederherstellung   des   ursprünglichen   Zustands   sowie   zur   Deckung   der  Kosten  einer  allfälligen  Ersatzvornahme  eine  Sicherheitsleistung  in  angemessener  Form  (Personalsicherheiten,  Realsicherheiten,  andere  Sicherheiten) erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor die Baupolizeibehörde eine Sicherheitsleistung anordnet, setzt sie eine  angemessene  Frist  für  die  Stellungnahme  zur  Art,  zum  Umfang  und  zu  den  Modalitäten  der  Sicherheit.  Die  Höhe  der  Sicherheit  wird  unter  Berücksichtigung   der   Art,   des   Aufwands   und   der   Besonderheiten   der  auszuführenden  Arbeiten  festgelegt.  Die  Behörde  und  der  Empfänger  der  Anordnung können sich auf die Bedingungen der Sicherheit einigen, so dass  diese nicht verfügt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   die   Voraussetzungen   von   Absatz   1   erfüllt,   setzt   die   zuständige  Baupolizeibehörde eine angemessene Frist für die Beseitigung der Baute und  die  Wiederherstellung  des  ursprünglichen  Zustands,  unter  Androhung  der  Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide  betreffend  die  Sicherheitsleistungen  sowie  die  Beseitigung  der  Baute  und  die  Wiederherstellung  des  ursprünglichen  Zustands  können  auch  gefällt werden, wenn dies in der Baubewilligung nicht erwähnt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5  Die  Veräusserung  oder  die  Teilung  einer  Liegenschaft,  für  die  von  einer  Behörde eine Massnahme gemäss vorliegendem Artikel angeordnet wurde, ist  von   dieser   Behörde   zu   bewilligen.   Die   zuständige   Behörde   lässt   im  Grundbuch   die   Anmerkung   eintragen,   dass   die   Liegenschaft   mit   einer  Massnahme gemäss vorliegendem Artikel belastet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1 und 3 Ersatzvornahme
                            1  Verfügungen  nach  den  Artikeln  50  bis  52bis,  die  sofort  vollstreckbar  oder  rechtskräftig sind, setzt die zuständige Baupolizeibehörde zwangsweise durch,  sobald feststeht, dass der Pflichtige trotz Androhung der Ersatzvornahme der  Verfügung nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   der   Ersatzvornahme   sind   vom   Pflichtigen   zu   tragen.   Das  durchführende Gemeinwesen hat für Forderungen und Zinsen ein gesetzliches  Pfandrecht,   vorrangig   vor   allen   anderen   auf   dem   Grundstück   lastenden  Pfandrechte, das zur Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.  II                Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  vorliegende  Dekret  ist  auf  fünf  Jahre  befristet  und  untersteht  dem  Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle dem vorliegenden Dekret zuwiderlaufenden Rechtsbestimmungen sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dekret tritt sofort in Kraft.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 10. September 2015.  Der Präsident des Grossen Rates:  Nicolas Voide  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret zur Änderung des Baugesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. September 2015  Abl. Nr. 41/2015  09.10.2015