Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
                            -  1  -  Beschluss  betreffend das einzuschlagende Verfahren  in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte  anlässlich der Einführung des Grundbuches  vom 27. Dezember 1929  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  der  Artikel  3,  6,  und  284  des    kantonalen  Ei  n-  führungsgesetzes vom 15. Mai 1912 zum Schweizerischen Zivilgeset  z  buch;  eingesehen Artikel 976, Absatz 3 des Schweizer  i  schen Zivilgesetzbuches;  zum  Zwecke,  das  einzuschlagende  Verfahren  für  die  Bereinigung  der  dingl  i-  chen  Rechte,  anlässlich  de  r  Einführung  des  Grundbuches  in  den  Gemeinden  zu vereinheitlichen;  auf Antrag des Justiz  -   und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vorerst wird zur Erfüllung der in Artikel 282, 283 und 284, Absätze 1 und 2
                            des  kantonalen  Einführungsgesetzes  zum  Sc  hweizerischen  Zivilgesetzbuch  vorgesehenen Formalitäten geschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Daraufhin wird das Löschungsverfahren der Einschreibungen vor 1912 und
                            deren  Nutzniesser  oder  deren  Berechtigten  unbekannt  oder  abwesend  sind  gemäss Artikel 976, Absatz 3 des ZGB,   stat  t  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Das Löschungsbegehren ist beim Instruktionsrichter, in dessen Amtskreise die
                            belasteten Immob  i  lien gelegen sind, zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Instruktionsrichter wird summarisch, auf dem Ediktalwege verfahren; er
                            wird  durch  Publikation  im  Amtsblatt sämtliche an der Aufrechterhaltung der  Einschreibung  Interessierten  auffordern,  zu  erscheinen,  um  ihre  Titel  vorzul  e-  gen  und  ihre  Bemerkungen  geltend  zu  machen.  Die  vom  Instruktionsrichter  ausgehende  Publikation  wird  ausdrücklich  vorsehen,  dass  fü  r  diejenigen,  die  der  Ansicht  sind,  an  der  Aufrechterhaltung  der  Einschreibungen,  Gegenstand  des  Ediktalverfahrens,  kein  Interesse  zu  haben,  keine  Verpflichtung  besteht,  zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  Erfolgt keine Einsprache, wird er auf erste Säumnis hin entscheiden.  E  rfolgt  eine  Einsprache,  wird  er  über  die  angerufenen  Gründe  eine  Unters  u-  chung  durchführen  und  seinen  Entscheid  auf  Grund  dieser  Untersuchung  au  s-  fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Müssen Beweise erbracht werden, bestimmt der Instruktionsrichter endgültig
                            die  zu  beweisenden  Pu  nkte, setzt die Frist fest und regelt das ganze Verfahren  nach freiem E  r  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ein einziges Verfahren kann gleichzeitig verschiedene Einschreibungen u m-
                            fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Alle Beschlüsse des Instruktionsrichters werden gemäss Artikel 7, 8 und 9 des
                            Ei  e  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 In der Regel werden die Kosten dieses Verfahrens vom Staate getragen, ausser
                            in Fällen ung  e  rechtfertigter Einsprachen.  So beschlossen im Staatsrate in der Sitzung vom 27. D  e  zember 1929.  Der Präsident des Staatsrat  es:  M. Troillet  Der Staatskanzler:  R. de Preux