Verordnung über die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren Beziehungen zu den Studierenden
                            Verordnung  über die Verwendung von Französisch  und/oder Deutsch im Unterricht an der  Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis  (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren  Beziehungen zu den Studierenden  (Sprachen-Verordnung der HES-SO  Valais/Wallis)  vom 14.08.2019 (Stand 01.09.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West  -  schweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO);  eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal  -  lis vom 16. November 2012, insbesondere die Artikel 3 und 20 Absatz 1;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  eingesehen die Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkon  -  trolle sowie die Leistungen der HES-SO Valais/Wallis vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014;  eingesehen die Artikel 12 Absatz 1 und 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung  vom 8. März 1907;  auf Antrag des für Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes  über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis betreffend die Verwen  -  dung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der HES-SO Wal  -  lis/Wallis und in ihren Beziehungen zu den Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Diese Verordnung:  a)  definiert den Begrifs der Zweisprachigkeit;  b)  regelt die Verwendung kantonaler Sprachen im Unterricht und in den  Beziehungen zu den Studierenden;  c)  regelt die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den beiden  Kantonssprachen, nämlich die kritische Masse und Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen gelten für Bachelorstudiengänge der Fachhoch  -  schule, deren Reglement über die Grundausbildung von der Fachhoch  -  schule Westschweiz (nachfolgend: HES-SO genannt) angenommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Zweisprachiger Unterricht ist der vollständige oder teilweise Unterricht ei  -  ner oder mehrerer Unterrichtseinheiten (mit Ausnahme von Sprachkursen)  in der Zweitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptstudiensprache ist die Sprache, in welcher der Student die  Mehrheit der ECTS-Punkte für seinen Bachelor-Abschluss erhält. Die ande  -  re Studiensprache wird als Zweitsprache definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zweisprachige Unterricht basiert grundsätzlich auf den folgenden zwei  Sprachmodellen:  a)  parallele Zweisprachigkeit: Die Unterrichtseinheiten werden parallel in  Französisch und Deutsch angeboten, oder  b)  integrierte Zweisprachigkeit: Die Zweitsprache wird teilweise in den  Unterrichtseinheiten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kritische Masse ist die zur Kostendeckung notwendige Anzahl der Stu  -  dierenden pro Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kritische Masse wird aufgrund der Durchschnittskosten mit Ausnahme  der Infrastrukturkosten pro Studierenden und pro Studienbereich ermittelt,  die durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation  (SBFI) berechnet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Modalitäten zur Umsetzung der kantonalen Sprachen im  Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den  Beziehungen zu den Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommunikation
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis sendet ihre Mitteilungen und Antworten in Fran  -  zösisch oder Deutsch, je nach der Sprache, mit welcher sich der Empfän  -  ger registriert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studienbezogene Dienstleistungen stehen den Studierenden in beiden  kantonalen Amtssprachen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis informiert die Studierenden über die verwende  -  ten Unterrichtssprachen und das Sprachmodell der verschiedenen Studien  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den  von der HES-SO erlassenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis prüft die Möglichkeit, interkantonale Kooperatio  -  nen für die Ausbildung in den beiden Amtssprachen des Kantons zu entwi  -  ckeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungsvertrag
                            1  Zwischen dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend:  das Departement) und der HES-SO Valais/Wallis und ihren Hochschulen  wird ein vierjähriger Leistungsvertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsvertrag definiert insbesondere die unterschiedliche Verwen  -  dung der Amtssprachen des Kantons in den Studiengängen der HES-SO  Valais/Wallis sowie die entsprechende Finanzierung, wobei der Staatsrat  den Anteil der Gemeindebeiträge für die dieser Verordnung unterliegenden  Studiengängen festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der damit verbundene Leistungsvertrag unterliegt den Bestimmungen der  Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die  Leistungen der HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Hochschulen zuständige Dienststelle ist für die Erstellung, Ver  -  handlung und Überwachung des Leistungsvertrages verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Recht der Studierenden
                            1  Im Falle der Auflösung des Leistungsvertrages für eine Bildungstätigkeit,  muss die HES-SO Wallis/Wallis sicherstellen, dass Studierende, die ihr Stu  -  dium vor Vertragsende begonnen haben, ihre Ausbildung abschließen kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung der Verwendung von Französisch und/oder  Deutsch im Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den  Beziehungen zu den Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung durch Leistungsvertrag
                            1  Der Kanton bestimmt durch den mit der HES-SO Valais/Wallis abge  -  schlossenen Leistungsvertrag die Verwendung von Gemeindebeiträgen und  gegebenenfalls von kantonalen Subventionen, die zur Umsetzung der Be  -  stimmungen von Artikel 5  der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Kündigung des Leistungsvertrages bleiben die im Vertrag defi  -  nierten Finanzierungsbedingungen bis zur Beendigung des Studienganges  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeindebeiträge
                            1  Der Staatsrat legt den Anteil der Gemeindebeiträge im Sinne des Geset  -  zes über den Standort der kantonalen Hochschulen und den Beitrag der  Hauptgemeinden für die dieser Verordnung unterliegenden Ausbildungen  fest, die zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit  den Unterrichtssprachen an der HES-SO Valais/Wallis verwendet werden,  und regelt die Nutzungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2019  01.09.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.08.2019  01.09.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-076