1 – Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 07.01.2005
                            Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen  Vereinbarung über die Aufsicht sowie die  Bewilligung und Ertragsverwendung von  interkantonal oder gesamtschweizerisch  durchgeführten Lotterien und Wetten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2005  1  )  vom 28.05.2018 (Stand 01.02.2019)  Die Kantone  in Erwägung, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele  vom 29. September 2017 (BGS) in Kraft tritt;  in Erwägung, dass die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie  die   Bewilligung   und   Ertragsverwendung   von   interkantonal   oder   ge  -  samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) dereinst  durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) abgelöst wer  -  den soll;  in Erwägung, dass ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 möglich ist;  in Erwägung, dass gemäss Artikel 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Ge  -  biet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale  Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen;  in Erwägung, dass das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkan  -  tonalen Behörde regelt;  in Erwägung, dass die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-  und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Auf  -  sichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte  Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des Ge  -  samtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung  der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden;  in Erwägung, dass gemäss Artikel 106 BGS die interkantonale Behörde ihre  Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das  Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behör  -  de zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geld  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 11.12.2018. Inkrafttreten am 01.02.2019.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spielen unabhängig sein muss;  auf Antrag der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommissi  -  on ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 BGS. Sie nimmt die  im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und  verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die  FDKL,   welche   gegenüber   den   Veranstaltern   und   Veranstalterinnen   von  Geldspielen unabhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor  -  dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der  Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der  Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2018  01.02.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.05.2018  01.02.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-046