Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern
                            Interkantonale Vereinbarung  zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei  in den Grenzgewässern  vom 2. Mai 1984 (Stand 26. September 1995)  Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen  erlassen  in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei  1  als Vereinbarung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Vereinbarung   regelt   Fischereiausübung,   Fischereiaufsicht   und   Bewirt  -  schaftung in den Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fischereiausübung
                            1  Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die  Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fischereiaufsicht
                            1  Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt,  dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  923  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 19–47. Vorn Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984; in Vollzug ab 22. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen vgl. G über das Fischereiregal, sGS  854.1  ; FV, sGS  854.11  ; V über  die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS  854.312  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewirtschaftung
                            1  Die   Fischereiverwaltungen   verständigen   sich   über  die   Bewirtschaftung  in  den  Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grenzmarkierungen
                            1  Die zuständigen Departemente  4   nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.  II. Besondere Bestimmungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bodensee-Obersee
                            1  Die Inhaber des thurgauischen  Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen  Uferpatentes  5    sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer  des Bodensee-Obersees  6   auszuüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen  Bootpatentes  7    sind berechtigt,  den  Fischfang  auf der  gesamten  schweizerischen  Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees  8   auszuüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen   mit   Wohnsitz   in   den   Vereinbarungskantonen   haben   das   Patent   im  Wohnsitzkanton zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitter und Thur
                            1  Die Fischereihoheit steht zu:  a)  dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;  b)  dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Ki  -  lometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rah  -  men der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom ge  -  genüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten folgende Schonbestimmungen:  *  Fischarten  Schonzeiten  Fangmindestmasse  Fluss- und Bachforellen  1.  Oktober bis 15.  März  25  cm  Äschen  1.  Januar bis 30.  April  30  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art.  24   lit. m GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  15   der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS  854.312  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl.   Art.   1   der   eidgV   über  die   Fischerei   im   Bodensee-Obersee  vom   4.   Dezember   1978,  SR  923.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  16   der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS  854.312  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl.   Art.   1   der   eidgV   über  die   Fischerei   im   Bodensee-Obersee  vom   4.   Dezember   1978,  SR  923.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Murg
                            1  In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereiho  -  heit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der  Brücke dem Kanton Thurgau zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Goldach
                            1  In  der   Goldach  zwischen  der   Staatsstrasse  Nr.  1,  Teilstück   St.Gallen-Goldach,  und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1.  September und dem  Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  cm geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übrige Grenzgewässer
                            1  In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwi  -  schen den zuständigen Departementen  9   festgelegt.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes  Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den  Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 1953  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach  Genehmigung des Bundesrates  11   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art.  24   lit. m GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bGS 4, 376 (sGS  854.311  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 4 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR  923.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–47  02.05.1984  22.05.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 9 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.1984  22.05.1984  Erlass  Grunderlass  19–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1995  keine Angabe  Art. 6, Abs. 1  geändert  30–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1995  keine Angabe  Art. 6, Abs. 2  geändert  30–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1995  keine Angabe  Art. 7, Abs. 3  geändert  30–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1995  keine Angabe  Art. 9  geändert  30–103