Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt  der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke  *  vom 11. März 1991 (Stand 24. April 2012)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Gla  -  rus  vereinbaren:  1  I. Gegenstand und Eigentum  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Diese Vereinbarung gilt für:  a)  ...  b)  die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend  Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Wider  -  lager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden  Brückenteile.  II. Unterhalt  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig  -  keit notwendigen Arbeiten, insbesondere:  a)  Reparaturen an tragenden Bauteilen;  b)  Herausbrechen von Aussparungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1991. Der ursprüngliche Erlass trägt das Doppeldatum 11. März / 2.  Juli 1991, das seit September 2013 aus technischen Gründen nicht mehr abgebildet werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen;  d)  Änderungen an Dilatationskonstruktionen;  e)  Hebe- und Verschiebearbeiten;  f)  Erstellen von Ufersicherungen;  g)  Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den  Brückenteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der betriebliche Unterhalt umfasst:  a)  Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden  auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt;  b)  Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen;  c)  Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken  und Signalisationseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den  Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons  Glarus vollziehen diese Vereinbarung.  III. Werkhaftung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligatio  -  nenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf  seinem Gebiet erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Ver  -  einbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskan  -  ton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Überwachung und Information  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Überwachung umfasst:  a)  periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des  Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in  der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderun  -  gen durchgeführt;  b)  Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den  Brückenteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons  Glarus melden einander:  a)  unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden;  b)  rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten  des baulichen Unterhaltes.  V. Kosten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des  Eigentums an den Brückenteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen  Unterhaltes.  VI. Schiedsgericht  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskanto  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons  Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertre  -  ter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des  Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den  Obmann.  VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Januar 1991 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird bis 31.  Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr  verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals  auf 31.  Dezember 1995, schriftlich kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  26–100  11.03.1991  01.01.1991  Erlasstitel  geändert  47-107  24.04.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.1991  01.01.1991  Erlass  Grunderlass  26–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  47-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  keine Angabe  Art. 1  geändert  47–107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  keine Angabe  Art. 5  geändert  47–107