Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die  Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  vom 20. August 1991 (Stand 1. Januar 1991)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun  -  gen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig  von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer  oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:  a)  Empfänger im Kanton Solothurn:  aa)  der Staat und seine Anstalten;  bb)  die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;  cc)  die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;  dd)  juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu  verfolgen,   öffentlichen,   gemeinnützigen   oder   wohltätigen   Zwecken,  Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemei  -  nen schweizerischen Interesse erfüllen;  b)  Empfänger im Kanton St.Gallen:  aa)  der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessi  -  onsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;  bb)  juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger  Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweize  -  rischen Interesse erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs  -  steuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930  2   wird aufgehoben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab  dem 1.  Januar 1991 angewendet.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem  Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  26–111  20.08.1991  01.01.1991  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.1991  01.01.1991  Erlass  Grunderlass  26–111