Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens
                            Vereinbarung  zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das  Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten  durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule  für Berufe des Gesundheitswesens  *  vom 28. August 1973 (Stand 7. Januar 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweck
                            1  Die Stadt führt im Auftrag des Kantons mit Beginn ab Sommersemester 1997 an  der Gewerblichen Berufsschule, Abteilung für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe,  die Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Jedes   Semester   finden   Ganzjahreskurse   gemäss   geltendem   Stoffprogramm   und  Stundenverteilungsplan statt.  *  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Schulführung obliegt einer Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulkommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkommission  besteht aus einem  vom Kanton bestimmten Präsidenten  und acht Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 9, 193; nGS 21–13. Vom Stadtrat genehmigt am 4. September 1973; vom Regierungsrat  genehmigt am 18. September 1973; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die üb  -  rigen   werden   vom   Kanton   gewählt.   Es   sollen   insbesondere   Vertreterinnen   der  Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der  Berufsberatung berücksichtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der  Schulkommission  und  gilt als Vertreter  der  Stadt. Die Abteilungsleiterin  nimmt  mit beratender Stimme teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufgaben
                            1  Zu den Aufgaben der Schulkommission gehören:  a)  beratende   Unterstützung   der   Schulleitung   in   allen   Fragen   der   Betriebsfüh  -  rung;  b)  Wahl und Entlassung der Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulverwal  -  tung;  c)  Aufstellen des Stoffprogrammes und des Stundenverteilungsplanes;  d)  Schulbesuche;  e)  Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen;  f)  Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen, soweit sie nicht von der  Schulleitung erledigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulleitung
                            a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung obliegt der Abteilungsleiterin für Hauswirtschafts- und Pflege  -  berufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Aufgaben
                            1  Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation  und der Durchführung des Schulbetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.  III. Schülerinnen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Aufnahme
                            1  In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule  des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs.  1 dieser Bestimmung können aufge  -  nommen werden, wenn Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Schülerinnen st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
                            1  Für Schülerinnen nach Art.  8  Abs.  1 dieser Vereinbarung ist der Besuch der Vor  -  schule unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
                            1  Schülerinnen nach Art.  8  Abs.  2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes  Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulmaterial
                            1  Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen.  IV. Finanzen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kanton
                            1  Der   Kanton   übernimmt   unter   Vorbehalt   von   Art.  13   die   Aufwendungen   für  Lehrerbesoldungen   sowie   für   die   übrigen   Kosten,   welche   der   Gewerblichen  Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stadt
                            1  Die Stadt leistet einen Standortbeitrag von 5  Prozent an die Betriebskosten und  berechnet für die Schulbetriebsaufwendungen lediglich die Selbstkosten.  *  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjäh  -  rigen  Kündigungsfrist  jeweils  auf den Beginn eines Sommersemesters  gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die   Vereinbarung   tritt   mit   dem   Datum   der   gegenseitigen   Unterzeichnung   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  9, 193  28.08.1973  28.08.1973  Erlasstitel  geändert  15–19  28.05.1980  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  32–43  07.01.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 8 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 9 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 10 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.1973  28.08.1973  Erlass  Grunderlass  9, 193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.1980  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  15–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 1  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 4, Abs. 2  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 4, Abs. 3  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 6, Abs. 1  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 8  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 9  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 10  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 12, Abs. 1  geändert  32–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1997  keine Angabe  Art. 13, Abs. 1  geändert  32–43