Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
                            Gesetz  über die Strassenverkehrsabgaben  vom 5. Januar 1978 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5.  April 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt als Gesetz:  2  I. Einleitung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die Strassenverkehrssteuern;  b)  die Strassenverkehrsgebühren;  c)  die Einsprache.  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die für die Prüfung von Führern und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in  diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig  erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1977, 537.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt SVAG. nGS 13–89, nGS 25–90. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Januar 1978; in  Vollzug ab 1. Januar 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Strassenverkehrssteuern  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Motorfahrzeugsteuer  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Steuerobjekt
                            1  Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahr  -  zeuganhängern, die im Kanton St.Gallen ihren Standort  3   haben und auf öffentli  -  chen Strassen verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benöti  -  gen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Steuerfreiheit
                            1  Von der Steuer sind befreit:  a)  der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;  6  b)  der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuer  -  wehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport  dienen;  c)  *  Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet  werden;  d)  Postautohalter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahr  -  planmässigen Linienverkehr dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Steuererlass
                            1  Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird  auf Gesuch die Steuer erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  77 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr  vom 27.  Oktober 1976, SR  741.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  72 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr  vom 27.  Oktober 1976, SR  741.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  105  Abs.  6   des   eidg   Strassenverkehrsgesetzes   vom   19.  Dezember   1958,   SR  741.01  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
                            vom 27.  Oktober 1976, SR  741.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  105  Abs.  4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958, SR  741.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Steuerzweck
                            1  Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und  Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz  7   sowie für die Kontrolle des Strassen  -  verkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem  Steuerertrag unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehr  -  jähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen  Kantonsmitteln beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung  des Standortes in einen anderen Kanton.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Steuerschuld
                            1  Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Steuerbemessungsgrundlage und Steuereinheit
                            1  Die Steuer wird nach dem Gesamtgewicht  9   des Fahrzeugs bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird je Kilogramm berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Fahrzeugen mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Steuersatz
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für leichte Motorwagen  10   beträgt die einfache Steuer Fr.  260.– je tausend Kilo  -  gramm Gesamtgewicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  105  Abs.  2 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958, SR  741.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  7  Abs.  4 eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, SR  741.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500  kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die ein  -  fache Steuer:  a)  Fr.  270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht;  b)  jeweils 88  Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm  Gesamtgewicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * b) besondere Fahrzeuge
                            1  Die einfache Steuer wird ermässigt auf:  a)  die   Hälfte   für   Anhänger   mit  einem   Gesamtgewicht   von   nicht  mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500  kg;  a  bis  )  einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500  kg;  b)  einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;  c)  einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahme  -  anhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombi  -  nationsfahrzeuge;  d)  einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftli  -  che Anhänger;  e)  den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge  des Bundes und seiner Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs.  1  Bst  e dieser Be  -  stimmung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * b bis ) emissionsarme Fahrzeuge
                            1  Für   leichte   Motorwagen,   die   bei   ihrer   ersten   Inverkehrsetzung   im   Kanton  St.Gallen nach den bundesrechtlichen Vorschriften  11   der besten ökologischen Ka  -  tegorie zugehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung  und in den drei folgenden Jahren erlassen. Ausgenommen sind Dieselfahrzeuge  ohne wirkungsvollen Partikelfilter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver  -  kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs.  1 dieser Bestimmung im  Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer  -  pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie regelt Ausnahmen  für Fahrzeuge, die einen bestimmten Emissionsgrenzwert überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter * b ter ) Elektrofahrzeuge
                            1  Für Elektrofahrzeuge mit eingebautem Stromspeicher wird die einfache Steuer  im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. Anhang der eidg Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR  730.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver  -  kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im  Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer  -  pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem vierten Betriebsjahr beträgt die einfache Steuer die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 quater * b quater ) gasbetriebene Fahrzeuge
                            1  Für gasbetriebene Fahrzeuge wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inver  -  kehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, sofern sie den von der Re  -  gierung gemäss Art.  12  bis  Abs.  3 dieses Erlasses festgesetzten Emissionsgrenzwert  um höchstens zehn Prozent überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver  -  kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs.  1 dieser Bestimmung im  Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer  -  pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Fahrzeuge mit Wechselschild
                            1  Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein,  die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Ersatzfahrzeuge
                            1  Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug,  das gemäss  Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * e) Fahrzeuge mit Händlerschild
                            1  Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr.  650.–, für  andere Fahrzeugarten die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Steuerfuss
                            1  einfachen Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag.  Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen  Rahmenkredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  13 der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.  November 1959, SR  741.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  67 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958, SR  741.01   und Art.  9 eidg  Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.  November 1959, SR  741.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor  Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mit  -  glieder des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Steuerbezug
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen  eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übli  -  che Verzugszins zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bis * b) besondere Fälle
                            1  In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder  Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig ge  -  macht werden, dass die Steuer bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Steuernachforderung und Steuerrückerstattung
                            1  Entgangene Steuern werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Ver  -  langen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verjährung
                            1  Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Motorfahrradsteuer  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Steuerobjekt
                            1  Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ih  -  ren Standort haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird,  als Halter des Motorfahrrades gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  105  Abs.  4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958, SR  741.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Jahressteuer
                            1  Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr.  20.– erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * Steuerzweck
                            1  Der Reinertrag der Steuer wird nach Art.  7 dieses Erlassses verwendet.  III. Strassenverkehrsgebühren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gebührenpflicht
                            1  Gebühren werden erhoben für:  a)  Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr;  b)  *  Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder;  c)  Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gebührenansätze
                            1  Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten ei  -  ner öffentlichen Leistung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.  *  IIIbis. Einsprache  *  (3  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 bis * Einsprachefälle
                            1  Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einspra  -  che erhoben werden gegen:  a)  Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern;  b)  Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren  15  , wenn die Hauptsache nicht  angefochten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  VGT, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage  bei missbräuchlicher Einspracheerhebung.  IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe  *  (3  ter  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ter * ...
Art. 27 quater
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 quinquies * ...
                            IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 16
Art. 29 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet.  Übergangsbestimmung des VI.  Nachtrags vom 18.  November 2008  17  II.  Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in  Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine  Steuerermässigung nach Art.  12bis, Art.  12ter und Art.  12quater dieses Erlasses er  -  füllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestim  -  mungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS  44–23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  13-89  05.01.1978  01.01.1979
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067 15.08.2017 01.01.2018
Art. 7 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 11 geändert 36–87 08.11.2001 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–23 29.11.2011 keine Angabe
Art. 12 bis eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 12 ter eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 12 quater eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 15 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe
Art. 16 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 17 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 17 bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 22 geändert 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 47–23 29.11.2011 01.01.2013
Art. 25 geändert 47–23 29.11.2011 01.01.2013
Art. 26, Abs. 1, b) geändert 24–15 12.01.1989 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3  bis  .  eingefügt  34–54  01.04.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 bis eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3  ter  .  eingefügt  36–87  08.11.2001  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ter
                            aufgehoben  43–38  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 quater aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 27 quinquies aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1978  01.01.1979  Erlass  Grunderlass  13-89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 7, Abs. 2  aufgehoben  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1990  keine Angabe  Art. 7, Abs. 4  eingefügt  25–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1990  keine Angabe  Art. 22  geändert  25–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1990  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  25–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Art. 15  geändert  34–113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Art. 27, Abs. 3  geändert  34–113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 3  bis  .  eingefügt  34–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Art. 27  bis  eingefügt  34–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2001  keine Angabe  Art. 11  geändert  36–87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2001  keine Angabe  Gliederungstitel 3  ter  .  eingefügt  36–87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 3  geändert  39–44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 5  geändert  39–44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 20  geändert  39–44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 17  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 17  bis  eingefügt  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 1  geändert  43–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 27  ter  aufgehoben  43–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 27  quater  aufgehoben  43–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 27  quinquies  aufgehoben  43–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2008  keine Angabe  Art. 7  geändert  44–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2008  keine Angabe  Art. 12  bis  eingefügt  44–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2008  keine Angabe  Art. 12  ter  eingefügt  44–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2008  keine Angabe  Art. 12  quater  eingefügt  44–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2008  keine Angabe  Art. 16  geändert  44–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 12  geändert  47–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  01.01.2013  Art. 24  aufgehoben  47–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  01.01.2013  Art. 25  geändert  47–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 5, Abs. 1, c)  eingefügt  2017-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarif zu Art.   11 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben  1  Steuersatz für leichte Motorwagen  2  Die  einfache  Steuer  zu  100  Prozent  beträgt  Fr.    260.–  je  tausend  Kilogramm  oder  Fr.   0.26 je Kilogramm Gesamtgewicht.  Steuersatz für die übrigen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger  (Fr.    270.–  für  die  ersten  tausend  Kilogramm  Gesamtgewicht;  für  die  folgenden  tausend Kilogramm jeweils 88 Prozent der vorangehenden)  Einfache Steuer zu 100 Prozent  Gesamtgewicht  in 1000 kg  Normalsteuer  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuer  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Steuer  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Steuer  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Steuer  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  270.–  135.–  68.–  34.–  17.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  508.–  254.–  127.–  63.–  32.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  717.–  358.–  179.–  90.–  45.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  901.–  450.–  225.–  113.–  56.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1063.–  531.–  266.–  133.–  66.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1205.–  603.–  301.–  151.–  75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1331.–  665.–  333.–  166.–  83.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1441.–  720.–  360.–  180.–  90.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1538.–  769.–  385.–  192.–  96.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1624.–  812.–  406.–  203.–  101.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1699.–  849.–  425.–  212.–  106.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  1765.–  883.–  441.–  221.–  110.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  1823.–  912.–  456.–  228.–  114.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  1875.–  937.–  469.–  234.–  117.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  1920.–  960.–  480.–  240.–  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  1959.–  980.–  490.–  245.–  122.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  1994.–  997.–  499.–  249.–  125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  2025.–  1013.–  506.–  253.–  127.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  2052.–  1026.–  513.–  257.–  128.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2076.–  1038.–  519.–  259.–  130.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  2097.–  1048.–  524.–  262.–  131.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  2115.–  1058.–  529.–  264.–  132.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  2131.–  1066.–  533.–  266.–  133.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  2146.–  1073.–  536.–  268.–  134.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  2158.–  1079.–  540.–  270.–  135.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  2169.–  1085.–  542.–  271.–  136.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  2179.–  1090.–  545.–  272.–  136.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  2188.–  1094.–  547.–  273.–  137.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Tarif ist nicht Bestandteil des Erlasses (vgl. ABl  1977,   1444 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.