Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015
                            - 1 -  Dekret  über die Anwendung der Bestimmungen über die  Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des  Budgets 2015  vom 16. Dezember 2014  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3  der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 40 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen Artikel 2 des  Gesetzes über die Ausgaben- und Schuldenbremse  vom 9. Juni 2004;  eingesehen Artikel 237 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  I Änderung von gesetzlichen Bestimmungen  Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen  vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009  (GTar)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 Ermessenskriterien
                            3  Wenn   es   besondere   Umstände   rechtfertigen,   kann   die   Behörde   diese  Grenzwerte  verdoppeln  oder  im  Strafbereich  und  im  öffentlich-rechtlichen  Bereich verfünffachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 Andere geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts
                            1  Für   geldwerte   Streitigkeiten   des   Zivilrechts,   die   im   ordentlichen   oder  vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz entschieden werden,  wird die Gebühr gemäss folgender Tabelle festgesetzt:  Für den Streitwert:  wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:  bis 2’000 Franken  von  180 bis  1'200  Franken  von 2‘001 bis 8‘000  von  650 bis  1'800  Franken  von 8‘001 bis 20‘000 Franken  von  900 bis  3'600  Franken  von 20‘001 bis 50‘000 Franken  von  1'800 bis  6'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  von 100‘001 bis 200‘000 Franken  von  4'500 bis  18'000  Franken  von 200‘001 bis 500‘000 Franken  von  9'000 bis  42'000  Franken  von 500‘001 bis 1‘000‘000 Franken  von  18'000 bis  60'000  Franken  mehr als 1‘000‘000 Franken  von  27'000 bis  120'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 Andere nicht geldwerte Streitigkeiten
                            1  Für   nicht   geldwerte   Streitigkeiten   des   ordentlichen   oder   vereinfachten  Verfahrens belaufen sich die Gebühren auf 280 bis 9‘600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Andere Verfahren
                            Für  andere  Verfahren  wird  eine  Gebühr  von  90  bis  4‘800  Franken  erhoben,  insbesondere bei Fällen des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, bei nicht  streitiger  Gerichtsbarkeit,  im  summarischen  Verfahren,  bei  auf  das  Recht  beschränkten    Beschwerdeverfahren,    im    Revisions-,    Erläuterungs-    und  Berichtigungsverfahren sowie bei Prozesseinreden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Berufung und Beschwerde an das Kantonsgericht
                            Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle  festgelegt   und   kann   einen   Reduktions-Koeffizienten   von   60   Prozent  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Andere Verfahren
                            Für andere Verfahren wird eine Gebühr erhoben von:  a)  40 bis 1‘200 Franken für das Versöhnungsverfahren vor dem Staatsanwalt;  b)  90 bis 6‘000 Franken für die anderen Verfahren vor dem Staatsanwalt;  c)  90 bis 2‘400 Franken für das Verfahren vor dem Bezirksgericht;  d)  190 bis 6‘000 Franken für das Verfahren vor dem Kreisgericht;  e)  90  bis  1‘200  Franken  für  das  Verfahren  vor  dem  Zwangsmassnahmenge-richt;  f)  380  bis  6‘000  Franken  für  das  Berufungs-  oder  Revisionsverfahren  vor  dem Kantonsgericht;  g)  90 bis 2‘400 Franken für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer  des Kantonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts und bis 6‘000  Franken bei internationalen Rechtshilfegesuchen;  h)  90  bis  1‘200  Franken  für  Verfahren  vor  dem  Straf-  und  Massnahmen-vollzugsgericht  und  in  anderen  Strafgerichtsverfahren  im  Sinne des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerdeverfahren
                            Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Gebühr  von 280 bis 5‘000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 Sozialversicherungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter Vorbehalt gegensätzlicher Bestimmungen des Bundesrechts wird für  die Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts eine  Gebühr von 280 bis 5‘000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen  Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule  vom 14. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Grundsätzlich  entspricht  die  Unterrichtszeit  in  Anwesenheit  der  Schüler  33  wöchentlichen Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 Übergangsbestimmungen
                            2  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des  Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22ter Kompensationsfonds der Ertragsschwankungen
                            1  Ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird für  die  Kompensation  der  Ertragsschwankungen  gebildet,  mit  dem  Zweck,  zum  Ausgleich der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Fonds  kann  über  Steuererträge  oder  nicht  zweckgebundene  Bundeserträge  gespeist  werden,  insbesondere  wenn  sie  höher  als  budgetiert  sind, sowie über aperiodische Erträge, insbesondere jene aus dem Verkauf von  Staatsvermögen  und  aus  Erbfolgen.  Die  Speisung  des  Fonds  kann  entweder  bei  der  Budgeterarbeitung  oder  beim  Rechnungsabschluss  erfolgen,  insofern  dies  nicht  zu  einem  Finanzierungsfehlbetrag  oder  zu  einem  Aufwandüberschuss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entnahmen  aus  dem  Fonds  werden  beim  Rechnungsabschluss  bis  zur  maximalen  Höhe  des  Fehlbetrages  von  Steuererträgen  und  nicht  zweckgebundenen  Bundeserträgen  im  Vergleich  zum  Budget  bewilligt.  Die  Entnahmen  werden  auch  bei  der  Erarbeitung  des  Budgets  bewilligt,  wenn  diese Erträge in einem markanten Rückgang im Vergleich zum letzten Budget  und zur letzten Rechnung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Fondsvermögen  als  zweckgebundenes  Eigenkapital  trägt  keine  Zinsen.  Der Fonds darf nicht negativ sein. Sein Guthaben ist auf höchstens 10 Prozent  der Steuererträge und der nicht zweckgebundenen Bundeserträge begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16.  September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 Steuertabelle
                            1  Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Motorfahrzeuge  für  die  Personenbeförderung  bis  höchstens  9  Plätze  (inklusive   Fahrer)   und   für   den   Warentransport   bis   höchstens   3’500   kg  Gesamtgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  – bis zu einem Hubraum von 1’000 cm3  Fr.  145.-  Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder  einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’300 cm3  Fr.  11.50  – von einem Hubraum von 1’301 cm3 bis 1’400 cm3  Fr.  200.-  Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder einen  Bruchteil davon bis zu einem Hubraum  von 2’900 cm3  Fr.  11.50  – von einem Hubraum von 2’901 cm3 bis 3’000  cm3  Fr.  400.-  Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder einen  Bruchteil davon  Fr.  11.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.   Motorfahrzeuge   für   den   Warentransport   mit   über   3’500   kg  Gesamtgewicht  – bis 4’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  400.-  Zuschlag je zusätzliche 1’000 kg Gesamtgewicht oder  einen Bruchteil davon, bis höchstens 15’000 kg  Fr.  57.50  – von 15’001 kg bis 23’000 kg  Fr.  1'500.-  – von 23’001 kg bis 32’000 kg  Fr.  1'750.-  – ab 32’001 kg  Fr.  2'000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Motorfahrzeuge  zur  Personenbeförderung  mit  10  und  mehr  Plätzen  (inklusive Fahrer)  – pro Sitzplatz   Fr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.-  (zwei Stehplätze entsprechen einem Sitzplatz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren  – bis 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  60.-  – über 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  115.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5. Motorkarren  – bis 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  115.-  – über 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  230.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6. Traktoren von Industriebetrieben mit einem Anhänger            Fr. 460.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7. Schwere Motorfahrzeuge, die als Wohnung dienen oder deren Karosserie  als Lokal dient  – bis 10’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  575.-  – über 10’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  920.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  leichte Motorräder oder Leichtmotorfahrzeuge  Fr.  40.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge bis 125 cm3  Fr.  50.-  Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge von 126 bis 500  Fr.  65.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  cm3  Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge über 500 cm3  Fr.  75.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  industrielle Motoreinachser  Fr.  65.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Motorfahrräder                                                           Fr. 17.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Landwirtschaftsfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  Traktoren  Fr.  60.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  Motorkarren, Arbeitskarren und Anhänger  Fr.  35.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  Motoreinachser  Fr.  25.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  Anhänger  und  Sattelanhänger  für  die  Personenbeförderung  oder  den  Warentransport  – bis 2’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  90.-  – von 2’001 kg bis 10’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  240.-  – über 10’000 kg Gesamtgewicht  Fr.  370.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  Gepäckanhänger  Fr.  65.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.  Motorradanhänger für den Warentransport  Fr.  17.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4.  Wohnwagen und Anhänger für Sportgeräte  – bis 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  92.-  – über 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  240.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5.  Anhänger, deren Karosserie als Lokal dient (Werkstätte,  Büro, Garderobe)  – bis 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  90.-  – über 3’500 kg Gesamtgewicht  Fr.  240.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6.  Arbeitsanhänger  Fr.  65.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.  Motorräder  Fr.  35.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.  Autobusse, pro Platz  Fr.  11.50  (zwei Stehplätze entsprechen einem Sitzplatz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.  andere Fahrzeuge  – bis 10 kW  Fr.  90.-  – Zuschlag je zusätzliche 30 kW oder einen Bruchteil  Fr.  23.-  davon  – mehr als 70 kW  Fr.  160.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.  Die Hybridfahrzeuge werden gemäss Ziffer 1 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Händlerschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.  für Motorräder aller Art  Fr.  80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.  für leichte und schwere Motorfahrzeuge aller Art  Fr.  400.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.  für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge aller Art  Fr.  80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4.  für Anhänger aller Art  Fr.  80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Steuergesetz vom 10. März 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1 und 3 II. Steuerberechnung:1. Kapitalgesellschaften und
                            Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt:  a)  1 Promille für die ersten 500‘000 Franken des Eigenkapitals;  b)  2,5 Promille ab 500’001 Franken.  Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  in  Artikel  92  erwähnten  Gesellschaften  beträgt  die  Steuer  0,1  Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens aber 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 V. Ansätze für die juristischen Personen
                            1  Die  Ansätze  für  die  Steuer  auf  das  Kapital  und  auf  den  Gewinn  sowie  gegebenenfalls für die Mindeststeuer (Art. 102 bis 104) sind dieselben wie für  die Kantonssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt  nicht für die Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241octies Herabsetzung der Steuersätze für Nachsteuern bei
                            straflosen Selbstanzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  bei  Verfügungen  betreffend  Nachsteuern  anwendbaren  Sätze  im  Sinne  der  Artikel  158  Absatz  1  und  159a  Absatz  1  für  straflose  Selbstanzeigen  werden  um  80  Prozent  für  die  2016  und  um  70  Prozent  für  die  2017  eingereichten  Selbstanzeigen  herabgesetzt.  Die  Steuersätze  werden  für  die  bereits   rechtskräftig   veranlagten   Steuerbeträge   nicht   herabgesetzt;   die  Reduktion erfolgt auf dem Grenzsteuersatz der nachzubesteuernden Elemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Steuersätze  werden  herabgesetzt,  wenn  die  Voraussetzungen  für  eine  straflose   Selbstanzeige   im   Sinne   der   Artikel   203   Absatz   3   (natürliche  Personen) und 206bis (juristische Personen) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Steuersätze    werden    für    nicht    besteuerte    stille    Reserven    nicht  herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuersätze im Sinne von Absatz 1 werden nur für die Selbstanzeigen,  welche ab dem 1. Januar 2016 eingereicht werden, herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241nonies Pauschalabzüge der Prämien und
                            versicherungsbeiträge und Sparzinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erhöhung  der  Pauschalabzüge  der  Prämien  und  Versicherungsbeiträge  und  Sparzinsen  von  Artikel  29  Absatz  1  Buchstabe  g  für  die  Steuerperiode  n+2 (2015) bis 7’200 Franken (verheiratete Personen im selben Haushalt) und  bis 3’600 Franken (übrige Steuerpflichtige) wird aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  kann  jedes  Jahr  die  Umsetzung  der  dritten  Etappe  der  Abzüge  von  Artikel  29  Absatz  1  Buchstabe  g  für  den  Beginn  der  nächsten  Steuerperiode beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 4 Finanzierung
                            4  Die  anerkannten  Ausgaben  der  ambulanten  Versorgung  im  Suchtbereich  werden von der öffentlichen Hand subventioniert und zu 70 Prozent zulasten  des Kantons und 30 Prozent zulasten der Gemeinden aufgeteilt. Der Anteil der  Gemeinden   wird   anhand   des   Gesetzes   über   die   Harmonisierung   der  Finanzierung  der  Sozialsysteme  sowie  der  Systeme  für  die  soziale  und  berufliche Eingliederung vom 8. April 2004 aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gesetz über die Organisation des Rettungswesens vom 27. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 Bedingungen und Modalitäten
                            3  Die  Subventionen  der  öffentlichen  Hand  zuhanden  der  als  gemeinnützig  anerkannten  Unternehmungen  und  Institutionen,  einschliesslich  der  Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale und der kantonalen Dachorganisation des  Rettungswesens, beziehen sich nur auf die berücksichtigten Kosten, nämlich:  a)  die im Zusammenhang mit der Planung anfallenden Kosten;  b)  die  in  den  Investitions-  und  Betriebsvoranschlägen  der  subventionierten  Unternehmungen  und  Institutionen  vorgesehenen  und  vom  zuständigen  Departement genehmigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 Fortbildungskosten
                            2  Die öffentliche Hand kann, unter Vorbehalt der Beteiligung von Dritten, die  Fortbildungskosten  von  berufsmässig  oder  nicht  berufsmässig  im  Rettungswesen   tätigen   Personen   zu   folgenden   Bedingungen   ganz   oder  teilweise übernehmen:  a)  Fortbildung,  die  in  Schulen,  Kursen  oder  Programmen  absolviert  wurde,  die vom zuständigen Departement anerkannt sind;  b)  Einhaltung  der  durch  die  Planung  festgelegten  jährlichen  Fortbildungsbedürfnisse  sowie  Einhaltung  der  für  die  Gewährung  der  Subventionen   geltenden   Modalitäten,   die   sich   namentlich   auf   die  Einführung eines jährlichen Globalbudgets beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 Nicht rückerstattbare Kosten
                            1  Die öffentliche Hand übernimmt die nicht rückerstattbaren Kosten, die durch  von  der  Sanitätsalarm-  und  -einsatzzentrale  angeordnete  Rettungsaktionen  entstanden  sind,  nachdem  das  gegen  die  geretteten  Personen  oder  für  sie  haftende   Drittpersonen   eingeleitete   Betreibungsverfahren   gescheitert   und  nachdem die Gesetzgebung über die Sozialfürsorge angewandt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Investitionskosten der als gemeinnützig
                            anerkannten  Ambulanzunternehmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -  Die öffentliche Hand kann, unter Vorbehalt der Beteiligung von Dritten, die  durch  den  Kauf  von  Fahrzeugen  und  Ausrüstung  entstehenden  berücksichtigten   Investitionskosten   der   im   Sinne   von   Artikel   12   als  gemeinnützig anerkannten Ambulanzunternehmungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 Zusätzliche Betriebskosten der als gemeinnützig
                            anerkannten Unternehmungen und Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beteiligung  der  öffentlichen  Hand  an  die  zusätzlichen  Betriebskosten,  die    den    im    Sinne    vom    Artikel    12    als    gemeinnützig    anerkannten  Unternehmungen    und    Institutionen    aus    den    auferlegten    Bedingungen  entstehen,   beträgt   maximal   40   Prozent   der   jährlich   vom   zuständigen  Departement berücksichtigten Zusatzkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 bis Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand
                            1  Die   Personal-   und   Betriebskosten   der   kantonalen   Dachorganisation   für  Rettungswesen und der Zentrale 144 gehen zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   des   Dispositivs   für   das   Rettungswesen,   namentlich   die  Fortbildungskosten,  die  nicht  rückerstattbaren  Kosten,  die  Investitionskosten  der   als   gemeinnützig   anerkannten   Ambulanzunternehmungen   und   die  zusätzlichen  Betriebskosten  der  als  gemeinnützig  anerkannten  Unternehmungen und Institutionen, werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent von den Gemeinden finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Finanzierung   durch   die   Gemeinden   wird   anhand   der   ständigen  Wohnbevölkerung  und  der  Übernachtungen  im  Kanton  aufgeteilt,  gemäss  einem Verteilschlüssel, der mittels Verordnung bestimmt wird.  II Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Dekret hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   hat   Gültigkeit   bis   zur   Inkraftsetzung   eines   Gesetzes   mit   denselben  Zielsetzungen, jedoch höchstens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekret untersteht als Ganzes dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Dekrets  wird  auf  den  1.  Januar  2015  festgelegt,  mit  Ausnahme  des  neuen  Artikels  241octies  des  Steuergesetzes  vom  10.  März  1976,  dessen  Inkrafttreten  auf  den  1.  Januar  2016  festgesetzt  wird.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 16. Dezember 2014.  Der Präsident des Grossen Rates:  Grégoire Dussex  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret über die Anwendung der  Bestimmungen über die Ausgaben- und  Schuldenbremse im Rahmen des Budgets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 vom 16. Dezember 2014  Abl. Nr. 4/2015;  Abl. Nr. 18/2015;  Abl. Nr. 50/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2015