Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der  höheren Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (HFSV)  vom 22.03.2012 (Stand 01.01.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz  über   die Berufsbildung  vom  13.   Dezember  2002  (Berufsbildungsgesetz,  BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Ab  -  geltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften  der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination  der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finan  -  zieller Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge  -  mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien  fallen nicht  in  den Regelungsbereich der  Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba  -  rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 11.06.2014. Inkrafttreten am 01.01.2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz,  BBG); SR 412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes  -  amt,  b)  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton  und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der  Kostentransparenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines  zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vor  -  aussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungs  -  grad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Ver  -  einbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän  -  ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Ver  -  einbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mün  -  dige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununter  -  brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung ei  -  nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfül  -  len, gilt als Wohnsitzkanton:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen, und  d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn  der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teil  -  zeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie  -  hungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gel  -  ten folgende Grundsätze:  a)  Ermittlung   der   durchschnittlichen   gewichteten   Ausbildungskosten  (Bruttobildungskosten)   pro   Bildungsgang   und   Studierende   bezie  -  hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (An  -  zahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durch  -  schnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini  -  male Referenzklassengrösse festlegt;  b)  die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch  -  schnittlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                            1  In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt  -  schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der  Vereinbarungskantone  für  einzelne Bildungsgänge  Beiträge  in der Höhe  von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten  pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes  öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, na  -  mentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist  von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz  der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu  überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang,  gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende  beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfi  -  nanzierende Mitträgerkantone  müssen für ihre Studierenden mindestens  dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Überstei  -  gen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträ  -  ge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Be  -  zug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende  sowie Studienanwärterinnen und -anwärter   aus  Kantonen,  welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen wer  -  den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,   werden   zusätzlich   zu   den   Studiengebühren  Ausbildungsgebühren  überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi  -  rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Verein  -  barung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit  der Vereinbarung, insbesondere  a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,  b)  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini  -  male Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,  c)  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und  d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die   Geschäftsstelle   wird   vom   Generalsekretariat   der   Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fach  -  schulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge   für   die Anpassung   der   Beiträge   auszuarbeiten   und   zu  überprüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref  -  fend   die   Rechnungslegung,   die   Beitragszahlung,   die  Termine   und  Stichdaten festzulegen, und  g)  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Verein  -  barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie wer  -  den ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für  die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinba  -  rung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsge  -  setzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten  sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist,  welche den betreffenden  Bildungsgang anbietet,  kann er während einer  Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei  -  tragsleistung für  einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilli  -  gung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts  -  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschu  -  len dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.03.2012  01.01.2014  Erstfassung  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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